XVI. ORDNUNG DER SITZUNGEN
(ersetzt
"Geschäftsordnung")
- Allgemeines
a.
Diese Bestimmungen über die Ordnung von
Sitzungen gelten für Tagungen der Vollversammlung, des Zentralausschusses, des
Exekutivausschusses und aller anderen Gremien des ÖRK. Während der
Vollversammlung beziehen sich die Begriffe "Präsident, Vorsitzender und
Stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses"[1]
auf Personen, die diese Ämter im scheidenden Zentralausschuss innehaben. Während
der Sitzungsperiode eines Zentralausschusses beziehen sich diese Begriffe auf
die amtierenden Präsidenten und Amtsträger des jeweiligen Zentralausschusses.
b.
"Delegierter" bezeichnet den offiziellen
Vertreter einer Mitgliedskirche bei einer Vollversammlung, der Rederecht hat
sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Artikel III,
1 (a)). Bei Tagungen des Zentralausschusses bezeichnet "Delegierter" ein
Mitglied des Zentralausschusses oder dessen Stellvertreter (Artikel V), der
Rederecht hat sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
c.
"Teilnehmer" bezeichnet Delegierte wie auch Personen, die zur Vollversammlung
oder zur Tagung des Zentralausschusses eingeladen werden und die Rederecht habe,
aber nicht das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Artikel
III 1(b)).
2. Art der
Sitzungen
Die Vollversammlung tagt in allgemeiner Sitzung, Anhörungssitzung
oder beschließender Sitzung. Der Geschäftsausschuss legt die Art der Sitzung
nach der jeweils vorliegenden Tagesordnung fest.
a. Allgemeine Sitzungen -
Allgemeine Sitzungen sind feierlichen Anlässen,
gottesdienstlichen Versammlungen und Kundgebungen sowie offiziellen Ansprachen
vorbehalten. In allgemeinen Sitzungen dürfen lediglich Gegenstände behandelt
werden, die vom Zentralausschuss oder von dem neu gewählten Geschäftsausschuss
vorgeschlagen werden. Bei allgemeinen Sitzungen dürfen keine Beschlüsse gefasst
werden.
b. Anhörungssitzungen
- Anhörungssitzungen werden für Vorträge im Plenum,
Aussprachen, den Dialog und Gedankenaustausch zur Entfaltung der Vorstellungen
über bestimmte Themen, für die Vertiefung der Gemeinschaft unter den
Mitgliedskirchen und zur Konsensfindung über Gegenstände angesetzt, die bei der
Tagung verhandelt werden sollen. Bei den Anhörungen soll ein möglichst breites
Spektrum von Ansichten zu Wort kommen. Bei Anhörungen dürfen keine Beschlüsse
gefasst werden, mit Ausnahme der Entscheidung, zu einer beschlussfassenden
Sitzung überzugehen, falls dies erforderlich ist, oder einen Antrag zur
Geschäftsordnung oder Verfahrensvorschlag zu behandeln.
c. Beschlussfassende
Sitzungen - Beschlussfassende Sitzungen sind für
Gegenstände einzuberufen, die einer Entscheidung bedürfen, darunter:
i.
Beschluss der Tagesordnung
ii.
Vorschläge für Änderungen in der Tagesordnung
iii.
Ernennungen und Wahlen
iv.
Entgegennahme von Berichten oder
Beschlussfassung über Berichte
v.
Beschlussfassung über Empfehlungen oder
Vorschläge von Ausschüssen oder Kommissionen sowie über Vorschläge aus
Anhörungen
vi.
Beschlussfassung über den Jahresabschluss und
den Bericht der Rechnungsprüfer und
vii.
Verfassungs- oder Satzungsänderungen.
- Vorsitz
- Die Vorsitzenden der Sitzungen der Vollversammlung werden vor der
Vollversammlung vom scheidenden Zentralausschuss und während der
Vollversammlung vom Geschäftsausschuss nach folgendem Verfahren bestellt:
i.
Bei allgemeinen Sitzungen führt einer der
Präsidenten oder der Vorsitzende des Zentralausschusses den Vorsitz.
ii.
Bei Anhörungssitzungenen führt den Vorsitz
einer der Präsidenten, der Vorsitzende oder ein Stellvertretender Vorsitzender
des Zentralausschusses oder ein Delegierter mit besonderer Sachkunde in dem
jeweiligen Anhörungsgegenstand.
iii.
In beschließenden Sitzungen führt der
Vorsitzende, einer der Stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses
oder ein anderes Mitglied des Zentralausschusses den Vorsitz.
- Aufgaben der Sitzungsvorsitzenden:
i.
Einberufung der Sitzung unter Hinweis auf die
Sitzungsart
ii.
Förderung und Anregung der Diskussion und des
Dialogs zur Unterstützung des Gedankenaustauschs und der Entwicklung von neuen
Ideen sowie Unterstützung der Versammlung bei der Suche nach Übereinstimmung
iii.
bei beschließenden Sitzungen Feststellung, ob
sich in bestimmten Fragen Einvernehmen abzeichnet und ob die Versammelten bereit
sind, nach dem Konsensverfahren zu beschließen;
iv.
falls die Sitzungsart im Verlauf der Sitzung
zu ändern ist, Bekanntmachung der Änderung und Unterbrechung der Sitzung, um
darauf aufmerksam zu machen, dass die Art der Sitzung verändert wird; und
v.
Beendigung der Sitzung.
- Der Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem Aufzeichner der Sitzung
sicher, dass der sich herausbildende Konsens korrekt wiedergegeben ist und
jede neue Formulierung der Versammlung umgehend bekannt gemacht wird.
d.
Alle Vorsitzenden unterziehen sich für die
Leitung von Sitzungen nach dem Konsensverfahren einer einschlägigen Schulung,
wie in der Satzung und dem begleitenden Handbuch beschrieben.
4.
Vorsitz bei der Vollversammlung
Der Vorsitzende der Vollversammlung erklärt die Eröffnung,
Unterbrechung und Vertagung der Vollversammlung.
5. Amtliches Protokoll, Aufzeichnungen und Berichte
a.
Für jede beschlussfassende Sitzung ernennt
der Geschäftsausschuss Aufzeichner aus den Reihen der Delegierten. Sie haben die
Aufgabe, die Debatten in den beschlussfassenden Sitzungen zu verfolgen, die
Formulierung des sich abzeichnenden Konsens festzuhalten, einschließlich des
endgültigen Wortlauts der gefassten Beschlüsse, und dem Vorsitzenden der Sitzung
zu helfen, einen sich abzeichnenden Konsens zu erkennen. Aufzeichner helfen dem
Vorsitzenden ferner, dafür zu sorgen, dass die endgültig beschlossene
Formulierung eines Vorschlags übersetzt und den Delegierten vorgelegt wird,
bevor ein Beschluss gefasst wird.
b.
Für jede Anhörungssitzung wie auch für
Ausschusssitzungen, die nicht offiziell protokolliert werden, ernennt der
Geschäftsausschuss "Berichterstatter", die einen Sitzungsbericht verfassen,
einschließlich einer Darstellung der Hauptthemen und spezifischen Vorschläge.
Ein für eine Ausschusssitzung ernannter Berichterstatter kann als Aufzeichner
dieser Sitzung fungieren.
c.
Der Geschäftsausschuss beauftragt
Protokollführer mit der offiziellen Protokollierung von Allgemeinen, Anhörungs-
und Beschlusssitzungen einer Vollversammlung oder jeder anderen Tagung, für die
ein amtliches Protokoll erstellt werden muss. Das Protokoll enthält eine
Aufzeichnung der Debatten, Anträge und Beschlussfassungen sowie in der Regel
Verweise auf alle anderen vorliegenden Sitzungsberichte. Das Protokoll wird vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung unterzeichnet und
den Tagungsteilnehmern zugestellt. Für jedes Protokoll mit Ausnahme des
Protokolls der Vollversammlung gilt, dass es als angenommen angesehen wird, wenn
in den sechs Monaten nach seiner Zustellung keine Einwände erhoben worden sind.
Der Zentralausschuss bestätigt auf seiner ersten Tagung nach der Vollversammlung
das Protokoll der Vollversammlung.
d.
Über beschlussfassende Sitzungen wird in der
Regel ein offizielles Protokoll geführt und werden Aufzeichnungen und/oder
Berichte verfasst.
e.
Wenn eine Mitgliedskirche nach Beendigung
einer Tagung erklärt, dass sie eine Entscheidung der Tagung nicht mittragen
kann, kann sie ihre Einwände schriftlich einreichen und ihren Standpunkt im
Protokoll oder dem Bericht einer darauf folgenden Tagung vermerken lassen. Die
Entscheidung selbst wird durch dieses Vorgehen nicht rückgängig
gemacht.
6. Tagesordnung
a.
Die Tagesordnung wird gemäß Artikel III.3 und
nach dem vom Geschäfts- und Programmausschuss sowie von sonstigen vom
Zentralausschuss zu diesem Zweck eingesetzten Ausschüssen festgelegten Verfahren
zusammengestellt. In der Regel liegen den Tagesordnungspunkten Berichte,
Empfehlungen oder Vorschläge zugrunde, die zuvor sorgfältig beraten worden sind
und vom Konsens der Gruppe oder des Ausschusses getragen wird, die bzw. der sie
einbringt.
b.
Der Geschäftsausschuss sorgt dafür, dass der
Vorsitzende vor jeder Sitzung, und wenn es ratsam erscheint, in einer
Sitzungspause über die Geschäftsführung und über die Prioritäten der
verschiedenen Tagesordnungspunkte informiert wird.
c.
Jeder Delegierte kann die Aufnahme eines
Gegenstandes oder eine Abänderung der Tagesordnung vorschlagen. Wenn der
Geschäftsausschuss dem Vorschlag nach Prüfung nicht zustimmt, kann der
Delegierte den Vorsitzenden der Vollversammlung schriftlich um eine Entscheidung
bitten. Der Vorsitzende unterrichtet die Vollversammlung zu einem geeigneten
Zeitpunkt von diesem Vorschlag und ein Mitglied des Geschäftsausschusses
erläutert die Gründe für die Ablehnung. Der Delegierte kann seinen Vorschlag
begründen. Der Vorsitzende stellt der Versammlung dann ohne weitere Aussprache
die folgende Frage: Nimmt die Vollversammlung diesen Vorschlag an? Wenn die
Vollversammlung dem Vorschlag zustimmt, legt der Geschäftsausschuss so schnell
wie möglich Vorschläge für die Aufnahme des Gegenstandes oder die Abänderung der
Tagesordnung vor.
- Gegenstände, die das
ekklesiologische Selbstverständnis betreffen. Ist ein
Delegierter der Meinung, dass der zu verhandelnde Gegenstand dem
ekklesiologischen Selbstverständnis seiner Kirche widerspricht, so kann er
beantragen, dass über den Gegenstand nicht entschieden wird. Der Vorsitzende
wird in Beratung mit dem betreffenden Delegierten und anderen bei der Sitzung
anwesenden Mitgliedern der betreffenden Kirche oder Konfession den Rat des
Geschäftsausschusses einholen. Besteht Einvernehmen darüber, dass der zu
verhandelnde Gegenstand tatsächlich dem ekklesiologischen Selbstverständnis
des Delegierten widerspricht, so gibt der Vorsitzende bekannt, dass der
Gegenstand von der Tagesordnung der beschlussfassenden Sitzung zu streichen
und in einer Anhörungssitzung behandelt werden kann. Unterlagen und Protokoll
der Debatten werden den Kirchen zur Prüfung und Stellungnahme zugestellt.
- Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels kann die Tagesordnung
gemäß Artikel III.3 und III.5 vorgeschlagen, abgeändert und/oder angenommen
werden.
7.
Rederecht
- Teilnehmende, die in einer Anhörungssitzung das Wort ergreifen
möchten, stellen bei dem Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen
sich an den Saalmikrofonen an, wenn der Vorsitzende dazu auffordert; sie
dürfen jedoch nur reden, wenn ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
- In beschlussfassenden Sitzungen dürfen nur Delegierte das Wort
ergreifen. Delegierte, die das Wort ergreifen möchten, stellen bei dem
Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen sich an den Saalmikrofonen
an, wenn der Vorsitzende dazu auffordert; sie dürfen jedoch nur reden, wenn
ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt. - Der Vorsitzende bestimmt die Redner und stellt dabei sicher, dass ein
breites Spektrum von Meinungen gehört wird. Zur Reihenfolge der Redner kann er
sich von einem kleinen Unterausschuss des Geschäftsausschusses beraten lassen.
Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und keine weiteren Wortmeldungen
vorliegen, kann der Vorsitzende Rednern gestatten, das Wort mehr als einmal zu
ergreifen. - Ein Redner, dem der Vorsitzende das Wort erteilt, spricht von einem
der Saalmikrofone aus. Er nennt zunächst seinen Namen, seine Kirche, sein Land
und die Funktion, in der er an der Sitzung teilnimmt, und richtet das Wort
ausschließlich an den Vorsitzenden. - Die Redezeit ist in der Regel auf drei Minuten begrenzt; der
Vorsitzende kann jedoch nach eigenem Ermessen einem Redner zusätzliche
Redezeit gewähren, wenn sprachliche oder andere Verständigungsschwierigkeiten
auftreten oder die erörterten Themen ungewöhnlich komplex sind. - Verfahrensvorschläge - Anhörungs- oder beschlussfassende
Sitzungen: Sofern er einen Redner nicht unterbricht, kann ein Delegierter um
Klarstellung des verhandelten Gegenstandes bitten oder Verfahrensvorschläge
machen. Der Vorsitzende bemüht sich umgehend um Klarstellung oder geht auf den
Vorschlag zur Verfahrensänderung ein. - Geschäftsordnungsanträge - Anhörungs- oder
beschlussfassende Sitzungen:
Mit Geschäftsordnungsanträgen kann in Frage gestellt
werden, dass das angewandte Verfahren satzungskonform ist, Einspruch gegen
abfällige Bemerkungen eingelegt werden, eine persönliche Erklärung abgegeben
werden oder beantragt werden, dass in geschlossener Sitzung weiterverhandelt
wird. Jeder Teilnehmer kann jederzeit einen Geschäftsordnungsantrag stellen,
auch wenn er dadurch einen Redner unterbricht. Der Teilnehmer verschafft sich
dadurch Aufmerksamkeit, dass er dem Vorsitzenden zuruft: "Antrag zur
Geschäftsordnung!" Der Vorsitzende bittet den Teilnehmer daraufhin, seinen
Geschäftsordnungsantrag vorzutragen, und trifft sofort (ohne Aussprache) eine
Entscheidung.
- Jeder Delegierte ist berechtigt, Einwände gegen Entscheidungen des
Vorsitzenden über Verfahrensvorschläge zu erheben. In diesem Fall fragt der
Vorsitzende ohne vorherige Aussprache die Versammelten: "Stimmt die
Versammlung der Entscheidung des Vorsitzenden zu?" Die anwesenden Delegierten
entscheiden über diese Frage nach dem zu dem Zeitpunkt angewendeten Verfahren
zur Entscheidungsfindung.
- Konsensfindung: Feststellen
einer gemeinsamen Meinung der Versammelten
- Das Konsensverfahren ist als Mittel anzusehen, in einem von
gegenseitigem Respekt sowie gegenseitiger Unterstützung und Ermutigung
getragenen Dialog ohne formelle Abstimmung die gemeinsame Meinung der
Versammelten festzustellen und zu erkennen, welches Gottes Wille ist.
- In der Regel werden Beschlüsse im Konsensverfahren gefasst, sofern die
Satzung nichts anderes vorschreibt.
c.
Ein Konsens wird festgestellt, wenn eines der
nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
i.
alle Delegierten sind einverstanden
(Einstimmigkeit), oder
ii.
die Mehrheit der Delegierten ist
einverstanden, und diejenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, begnügen
sich damit, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat, und
erheben keine Einwände dagegen, dass der Vorschlag der allgemeinen Auffassung
der Versammelten entspricht.
- Konsens bedeutet, dass über das Ergebnis einer Aussprache Einvernehmen
besteht. Dabei kann es sich um Einvernehmen über die Annahme oder über die
Abänderung eines Vorschlags handeln oder aber um Einvernehmen über ein anderes
Ergebnis, beispielsweise über die Ablehnung eines Vorschlags, die Vertagung
eines Gegenstandes, darüber, dass keine Entscheidung erzielt werden kann oder
dass unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Ist Konsens darüber
erzielt worden, dass unterschiedliche Auffassungen über einen Gegenstand
bestehen können, so werden diese unterschiedlichen Auffassungen in den
endgültigen Wortlaut des Protokolls, des Sitzungsberichts und der
Aufzeichnungen aufgenommen.
9. Entscheidungsfindung im
Konsensverfahren
- Ein Vorschlag oder eine Empfehlung, die in einer beschlussfassenden
Sitzung behandelt werden, können bestätigt, abgeändert oder abgelehnt werden.
Delegierte können Abänderungen vorschlagen, und der Vorsitzende kann eine
gleichzeitige Aussprache über mehr als einen Abänderungsvorschlag zulassen.
Die Herstellung einer gemeinsamen Meinung kann mehrere Schritte erfordern,
wenn unterschiedliche Auffassungen geäußert werden. Im Verlauf der Aussprache
kann der Vorsitzende die Versammlung darum bitten, die gemeinsamen Punkte zu
bestätigen, bevor zur Diskussion über die Aspekte des Vorschlags aufgefordert
wird, zu dem eher unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind.
- Zur Unterstützung des Vorsitzenden bei der Feststellung eines
Meinungsbildes der Versammelten und im Interesse der Konsensfindung wird die
Aussprache von dem für die Aufzeichnung der Sitzung bestellten Aufzeichner
festgehalten. Zur Erleichterung der Teilnahme können Tendenzkarten an die
Delegierten verteilt werden. - Jeder Delegierte oder der Vorsitzende kann vorschlagen, den
verhandelten Gegenstand zur weiteren Erörterung an eine geeignete Gruppe zu
verweisen, in der das gesamte Meinungsspektrum vertreten ist. Zu diesem
Vorschlag wird die Meinung der Versammelten festgestellt. Bei Zustimmung
vertagt der Geschäftsausschuss die Behandlung des Gegenstandes auf eine
spätere Sitzung - Wenn es scheint, dass die Versammlung nahe daran ist, sich über ein
Ergebnis einig zu sein, stellt der Vorsitzende sicher, dass die Formulierung
des Vorschlags (oder des im Laufe der Aussprache abgeänderten Vorschlags) von
allen Delegierten verstanden wird, und stellt danach fest, ob ein Konsens
hierüber erreicht ist. Stimmen im Einklang mit Artikel XVI. 8(c)(i) alle
Versammelten zu, so erklärt der Vorsitzende, dass Konsens erreicht worden und
die Entscheidung damit zustande gekommen ist. Herrscht keine Einmütigkeit, so
bietet der Vorsitzende denjenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, an,
ihre Gründe darzulegen und anzugeben, ob sie sich mit einer Entscheidung gemäß
Artikel XVI. 8(c)(ii) einverstanden erklären können. Wenn ja, erklärt der
Vorsitzende, dass ein Konsens erreicht wurde. - Sind alle Bemühungen um einen Konsens unternommen worden, ohne dass
eine Übereinstimmung erzielt worden wäre, und ist ein Amtsträger oder der
Geschäftsausschuss der Auffassung, dass noch vor der Schlusssitzung eine
Entscheidung gefällt werden muss, bittet der Vorsitzende den
Geschäftsausschuss, einen Vorschlag dafür zu unterbreiten, wie der Gegenstand
ein zweites Mal in neuer Form verhandelt werden kann. In einer späteren
beschlussfassenden Sitzung, in der dieser neue Ansatz gerpüft wird,
entscheidet die Versammlung selbst darüber, ob eine Beschlussfassung auf
dieser Sitzung notwendig ist. Wenn ja, wendet sie eines der folgenden
Verfahren an, die auch schrittweise in der angegebenen Reihenfolge befolgt
werden können:
i. sie
bemüht sich weiter um einen Konsens über den in neuer Form vorgelegten
Vorschlag
ii. sie
bemüht sich um eine Übereinstimmung unter der Mehrheit der Delegierten, wobei
die Einwände der übrigen Delegierten protokolliert werden. In diesem Fall
wird der Vorschlag als angenommen protokolliert, vorausgesetzt, dass sich jeder
Delegierte, der dem Vorschlag nicht zustimmt, mit dem Ergebnis einverstanden
erklären kann und das Recht hat, seine Auffassung in das Protokoll, den
Sitzungsbericht oder die Aufzeichnungen der Sitzung aufnehmen zu
lassen
iii.
sie geht dazu über, über den behandelten
Gegenstand im Abstimmungsverfahren zu entscheiden (Artikel XVI.
10]
f. Wenn eine
Versammlung im Konsensverfahren über einen Gegenstand verhandelt, über den in
derselben Sitzung entschieden werden muss und über den noch kein Einvernehmen
gemäß XVI. 9(e)(I) oder (ii) besteht, kann der Vorsitzende einen
Verfahrensvorschlag machen: "Die Versammlung möge jetzt über den Vorschlag
abstimmen." Ausgenommen in Bezug auf Angelegenheiten, die in Artikel XVI. 6 (d)
beschrieben werden ("Gegenstände, die das ekklesiologische Selbstverständnis
betreffen"), gibt der Vorsitzende dann bekannt, dass über diese
Verfahrensänderung abgestimmt wird. Die Delegierten stimmen sodann darüber ab,
ob sie damit einverstanden sind, über den verhandelten Gegenstand im
Abstimmungsverfahren zu entscheiden. Stimmen 85% der anwesenden Delegierten
einem Abstimmungsverfahren zu, wird abgestimmt; stimmen weniger als 85% zu, wird
nicht durch Abstimmung entschieden. Die Versammelten stimmen nun ab, ob die
Debatte fortgesetzt werden soll, um doch noch eine Konsensentscheidung
herbeizuführen, oder ob die Verhandlung beendet werden soll; hierfür ist
wiederum die Mehrheit von 85% der Stimmen der anwesenden Delegierten
erforderlich.
- Entscheidungsfindung durch
Abstimmung
- Einige Gegenstände erfordern eine Abstimmung und können nicht im
Konsensverfahren entschieden werden. Dazu gehören:
- Verfassungsänderungen (dafür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit
erforderlich) - Wahlen (sie unterliegen jeweils einer besonderen Wahlordnung)
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Bericht der
Rechnungsprüfer (einfache Mehrheit)
- Für Gegenstände, für die gemäß Artikel XVI. 9(e)(iii) oder (f) ein
Übergang vom Konsensverfahren zum Abstimmungsverfahren beschlossen wurde, und
für Gegenstände, die gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen dem
Abstimmungsverfahren vorbehalten sind,
gilt das folgende Verfahren:
- Alle Anträge sind von Delegierten einzubringen und zu unterstützen;
der Einbringer ist berechtigt, sich als Erster dazu zu äußern. - In der Aussprache, die sich einem unterstützten Antrag anschließt,
darf jeder Delegierte nur einmal das Wort ergreifen, mit der Ausnahme, dass
der Delegierte, der den Antrag eingebracht hat, am Schluss der Debatte zu
Einwänden Stellung nehmen kann. - Jeder Delegierte darf einen Abänderungsantrag stellen; wird ein
Abänderungsantrag unterstützt, so wird der Abänderungsantrag zusammen mit
dem ursprünglichen Antrag verhandelt. - Nach Schluss der Debatte und nachdem auch der Einbringer und der
Unterstützer gemäß Absatz (ii) oben zu Wort gekommen sind, ruft der
Vorsitzende zur Abstimmung auf, wobei er zunächst über den Abänderungsantrag
abstimmen lässt. Wird diesem stattgegeben, so wird er Bestandteil des
ursprünglichen Antrags, über den anschließend ohne weitere Aussprache
abgestimmt wird. - Wünscht der Einbringer, im Verlauf der Debatte einen Antrag oder
einen Abänderungsantrag oder eine Abänderungsankündigung zurückzunehmen, so
holt der Vorsitzende die Zustimmung der Versammlung ein.
Jeder Delegierte kann den Schluss der Debatte beantragen; dabei darf
jedoch kein Redner unterbrochen werden. Wird der Antrag unterstützt, so stellt
der Vorsitzende den Antrag unverzüglich ohne Aussprache zur Abstimmung. Stimmen
dem zwei Drittel der Versammelten zu, so beginnt das Abstimmungsverfahren. Bei
Ablehnung des Antrags wird die Debatte fortgesetzt; im weiteren Verlauf der
Debatte kann erneut ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, jedoch
nicht von dem Delegierten, der den ersten Antrag gestellt hat.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Hochheben der
Tendenzkarten; der Vorsitzende fragt zunächst nach den Ja-Stimmen, sodann nach
den Nein-Stimmen und zuletzt nach Stimmenthaltungen. Anschließend gibt der
Vorsitzende sofort das Abstimmungsergebnis bekannt. - Falls der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis anzweifelt oder sich aus
anderen Gründen für eine Wiederholung der Abstimmung entscheidet oder ein
Delegierter eine Wiederholung beantragt, findet unverzüglich eine
nochmalige Abstimmung über den vorliegenden Gegenstand statt, wobei die durch
Handzeichen oder Hochheben der Tendenzkarte abgegebenen Stimmen ausgezählt
werden. Der Vorsitzende kann zur Ermittlung der Stimmen und der
Stimmenthaltungen Stimmenzähler beauftragen. Jeder Delegierte kann über den
jeweils vorliegenden Gegenstand geheime Abstimmung mit Stimmzetteln
beantragen; wird dieser Antrag unterstützt und findet er die Zustimmung der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, so wird geheim mit
Stimmzetteln abgestimmt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis jeder Auszählung
der Stimmen oder geheimen Abstimmung bekannt. - Ein Antrag ist mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden
Delegierten, einschließlich derer, die sich enthalten haben, angenommen,
sofern die Verfassung oder diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. - Wenn der Vorsitzende sich an der Aussprache beteiligen will, übergibt
er den Vorsitz der Sitzung an einen anderen Amtsträger, bis der Gegenstand
verhandelt ist. - Jeder als Delegierter stimmberechtigte Vorsitzende kann abstimmen;
seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit jedoch nicht den Ausschlag.
- Jeweils zwei Delegierte, die mit der Mehrheit für einen zuvor
angenommenen Antrag gestimmt haben, können beantragen, dass der
Geschäftsausschuss der Versammlung eine nochmalige Behandlung des Gegenstandes
vorschlägt. Der Geschäftsausschuss legt den Vorschlag in der nächsten
beschlussfassenden Sitzung vor und kann sich dazu äußern, ob der Gegenstand
nochmals behandelt werden soll. Die erneute Beratung bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Delegierten. - Wer mit einer Minderheit gestimmt oder sich der Abstimmung enthalten
hat, kann seine Auffassung im Protokoll, im Sitzungsbericht und/oder in der
Empfehlung der Sitzung vermerken lassen.
11.
Sprachen
Die Arbeitssprachen des Ökumenischen Rates der Kirchen sind Englisch,
Französisch, Deutsch, Russisch und Spanisch. Der Generalsekretär hat im Rahmen
des Möglichen für die mündliche Übersetzung jeder dieser Sprachen in die anderen
Arbeitssprachen sowie möglichst auch für die schriftliche Übersetzung des
Wortlauts der Anträge zu sorgen. Ein Teilnehmer kann nur dann in einer anderen
Sprache reden, wenn er für die Verdolmetschung seines Beitrags in eine der
Arbeitssprachen gesorgt hat. Der Generalsekretär gewährt Teilnehmern, die auf
Dolmetscher angewiesen sind, größtmögliche Unterstützung.