Der Bericht der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK wurde dem Zentralausschuss auf seiner Tagung im September 2002 vorgelegt. Der Zentralausschuss nahm den Bericht entgegen und empfahl eine Reihe von Beschlussfassungen. In Weiterführung der Arbeit der Sonderkommission fasste der Zentralausschuss auf seiner Tagung im Februar 2005 konkrete Beschlüsse zur Entscheidungsfindung und zu Fragen der Mitgliedschaft. Infolge der Arbeit der Sonderkommission wird die Vollversammlung auch über Artikel II der Verfassung und Satzung zu beschließen haben (siehe S. 45 und 50-52).

Inhaltlicher Überblick

Der Bericht ist in drei Kapitel unterteilt:

  • Kapitel A beschreibt den Kontext, in dem die Sonderkommission ihre Arbeit geleistet hat, und zeigt auf, dass die Kommission auch versucht hat, ihre Arbeit mit der Umsetzung der CUV-Studie in Verbindung zu bringen.
  • Kapitel B stellt die fünf Themen dar, mit denen sich die Sonderkommission befasst hat.
  • Kapitel C enthält die begrenzte Zahl konkreter Maßnahmen, die die Kommission empfiehlt.

Da bestimmte Fragen detaillierter behandelt werden müssen, sind dem Bericht vier Anhänge beigefügt.

  • Anhang A schlägt einen "Rahmen für die gemeinsame Andacht bei ÖRK-Versammlungen" vor.
  • Anhang B enthält zusätzliche Informationen zu den Prozessen der Entscheidungsfindung im Konsensverfahren.
  • Anhang C schlägt Änderungen in der Satzung des ÖRK vor, insbesondere im Hinblick auf die neuen theologischen Kriterien für Kirchen, die die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des ÖRK beantragen.
  • Anhang D enthält eine Liste der Mitglieder der Sonderkommission und ihres Lenkungsausschusses.

KAPITEL A

I. Vorgeschichte und Arbeitsprozess

1. Die aus 60 Mitgliedern bestehende Sonderkommission wurde 1998 von der Achten Vollversammlung des ÖRK in Harare, Simbabwe eingesetzt. Die Vollversammlung fasste diesen Beschluss angesichts der Tatsache, dass der Unmut der orthodoxen Kirchen über den ÖRK zunehmend lauter geworden war. Dieser Unmut hatte seinen Höhepunkt auf einer Tagung östlich-orthodoxer Kirchen erreicht, die im Mai 1998 in Thessaloniki, Griechenland stattgefunden hatte. Die Hauptprobleme, die die Orthodoxen mit dem ÖRK haben und die auf dieser Tagung zusammengefasst wurden, betreffen einige Aktivitäten des ÖRK selbst, "bestimmte Entwicklungen in einigen protestantischen Mitgliedskirchen des Rates, die sich in den Debatten des ÖRK widerspiegeln", mangelnde Fortschritte bei ökumenischen theologischen Diskussionen und die Überzeugung, dass die gegenwärtige Struktur des ÖRK eine sinnvolle orthodoxe Mitarbeit zunehmend schwierig und für einige sogar unmöglich macht. In ihrem Beschluss zur Einsetzung der Sonderkommission stellte die Vollversammlung in Harare fest, dass "andere Kirchen und Kirchenfamilien" ähnliche Besorgnisse geäußert hatten wie die Orthodoxen.

2. Die Kommission ist in der Geschichte des Ökumenischen Rates einzigartig, da sie paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der östlich- und der orientalisch-orthodoxen Kirchen sowie mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Kirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, besetzt und vom Zentralausschuss eingesetzt worden ist. Ihre beiden Vorsitzenden waren der Metropolit von Ephesus Chrysostomos (Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel) und Bischof Rolf Koppe (Evangelische Kirche in Deutschland, EKD).

3. In seiner Ansprache anlässlich der Eröffnungssitzung der Kommission unterstrich der Vorsitzende des ÖRK-Zentralausschusses, Katholikos Aram I. von der Armenischen Apostolischen Kirche (Kilikien), dass "die Präsenz der Orthodoxen im ÖRK die Ausstrahlung von Leben und Zeugnis des Rates vergrößert hat" und dass die orthodoxen Kirchen ihrerseits "durch ihr ökumenisches Engagement bereichert worden sind", während der Generalsekretär des ÖRK, Konrad Raiser, in seiner Ansprache darauf hinwies, dass der ÖRK mit dieser Kommission zum ersten Mal ein offizielles Gremium eingerichtet habe, in dem orthodoxe Kirchen und andere Mitgliedskirchen des ÖRK paritätisch vertreten seien. Er unterstrich, dass "der ÖRK die orthodoxen Mitgliedskirchen in seiner fünfzigjährigen Geschichte noch nie so ernst genommen hat wie mit diesem Beschluss".

4. Die Kommission hat vier Plenartagungen abgehalten: im Dezember 1999 in Morges, Schweiz; im Oktober 2000 in Kairo, Ägypten als Gast von Papst Schenuda III. und der Koptischen Orthodoxen Kirche; im November 2001 in Berekfürdö, Ungarn, auf Einladung von Bischof Gustav Bölcskei und der Reformierten Kirche in Ungarn; im Mai 2002 auf Einladung von Bischof Voitto Huotari und der Evangelisch-Lutherischen Kirche von Finnland in Helsinki, wo zum ersten Mal Vertreter des Griechisch-Orthodoxen Patriarchats von Jerusalem anwesend waren. Beobachter aus der Georgisch-Orthodoxen Kirche waren bei den Tagungen in Morges und Kairo anwesend. Ferner fanden auch Tagungen von Unterausschüssen statt: im Theologischen Seminar St. Ephrem in Damaskus, Syrien, in der Orthodoxen Akademie von Vilemov in der Tschechischen Republik und in der Orthodoxen Akademie von Kreta, Griechenland.

5. Die Kommission war sehr bemüht, die ihr von der Vollversammlung in Harare aufgetragene zweifache Aufgabe zu erfüllen. So versuchte sie, "das ganze Spektrum von Anliegen im Blick auf die Mitwirkung der Orthodoxen im ÖRK zu untersuchen und zu analysieren" und für den ÖRK-Zentralausschuss "Vorschläge zu den notwendigen Veränderungen in Struktur, Stil und Ethos des Rates auszuarbeiten". Zur Erfüllung dieser Aufgabe hatten die Mitglieder Zugang zu umfangreichen Hintergrundmaterialien, einschließlich Erklärungen und Berichten von allen wichtigen Konferenzen zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK seit der Gründung des ÖRK, zu verschiedenen Vorschlägen für die künftige Arbeit des ÖRK sowie zu den Beiträgen in der Ausgabe der Ecumenical Review vom Oktober 1999, die dem Thema "Orthodoxe Mitarbeit in der ökumenischen Bewegung" gewidmet war. Eine Doppelausgabe der Ecumenical Review, die im April 2002 veröffentlicht wurde, enthält zahlreiche Beiträge zu den Themen Gottesdienst, Taufe und Ekklesiologie, von denen einige auf Vorträgen aufbauen, die im Rahmen der Sonderkommission gehalten worden waren. Der Kommission wurden je nach Bedarf weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt, von denen die meisten jetzt auf der Webseite des ÖRK abgerufen werden können.

6. Die Kommission, deren Zusammenarbeit von einem echten Geist der Gemeinschaft geprägt war, hatte, wenn tief verwurzelte Überzeugungen mit Nachdruck verteidigt wurden, auch den Mut, "sich in Liebe die Wahrheit zu sagen". Die gesamte Zusammenarbeit war jedoch gekennzeichnet durch einen tiefen Respekt vor der Spiritualität des Anderen und durch den echten Wunsch, konfessionelle Unterschiede zu verstehen und zu akzeptieren, sodass die Kommission in der Lage war, ihre Arbeit erfolgreich zu Ende zu führen.

II. Welche Art von Rat wollen die Mitgliedskirchen im Licht der Annahme der CUV-Studie durch die Vollversammlung in Harare?

7. Mehr als 50 Jahre gemeinsamen Lebens und Arbeitens sollten nicht verloren gehen, sondern Niederschlag finden in Entwürfen für die Zukunft der ökumenischen Bewegung. Die Kirchen haben in diesen Jahren viel gelernt und sind auf ihrer gemeinsamen Reise auf dem Weg zur christlichen Einheit bereichert worden. In der Würdigung dieser Gemeinschaft wurde die Absicht bekundet, beieinander zu bleiben und intensiver an der Erfüllung der gemeinsamen Berufung zu arbeiten.

8. Bisweilen scheint es, als ob der Rat - trotz der Neuformulierung von Artikel III der Verfassung, der seit Harare als Hauptziel festlegt, dass die Kirchen einander zur sichtbaren Einheit aufrufen - Gefangener bestimmter bürokratischer Verfahrensweisen geworden sei.

9. Wenn dem Rat auch eine entscheidende Rolle dabei zukommt, den Kirchen, die seiner Gemeinschaft angehören, bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Berufung zu helfen, so müssen wir uns doch folgende Grundaussagen immer wieder vergegenwärtigen:

  • Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, sind Gegenstand des Strebens nach sichtbarer Einheit, nicht der Rat.
  • Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, machen Lehraussagen und treffen lehrmäßige und ethische Entscheidungen, nicht der Rat.
  • Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, verkünden Konsens in der Lehre, nicht der Rat.
  • Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, verpflichten sich, für die Einheit zu beten und miteinander daran zu arbeiten, den Manifestationen des gemeinsamen christlichen Glaubens in den verschiedenen Kirchentraditionen sprachlichen Ausdruck zu geben.
  • Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, tragen Verantwortung dafür, das Einfühlungsvermögen und die Sprache zu entwickeln und zu pflegen, die notwendig sind, um im Dialog miteinander zu bleiben.

10. In einer von brutalen Spaltungen geprägten Welt haben die Kirchen unterschiedliche kirchliche Ausprägungen entwickelt; doch indem sie sich der Disziplin der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen unterwerfen, sind sie aufgerufen, die Notwendigkeit eines gemeinsamen Zeugnisses von ihrem christlichen Glauben, von der Einheit in Christus und von einer Gemeinschaft, der die ganze Menschheit angehört, anzuerkennen.

11. Die Kommission hat die Vision von einem Rat, der die Kirchen in einem ökumenischen Raum zusammenführt:

  • wo Vertrauen aufgebaut werden kann;
  • wo die Kirchen ihr Weltbild, ihr soziales Engagement, ihre liturgischen und lehrmäßigen Traditionen hinterfragen und weiterentwickeln können, wo sie einander begegnen und ihr Miteinander vertiefen können;
  • wo Kirchen die Möglichkeit haben, Netzwerke der Anwaltschaft und der diakonischen Dienste aufzubauen und miteinander ihre materiellen Ressourcen zu teilen;
  • wo Kirchen im Dialog daran arbeiten können, die Schranken niederzureißen, die ihnen den Weg zur gegenseitigen Anerkennung als Kirchen versperren, welche den einen Glauben bekennen, die eine Taufe und die eine Eucharistie feiern - mit dem Ziel, zu einer Gemeinschaft im Glauben, im sakramentalen Leben und im Zeugnis zu werden.

KAPITEL B

Die Kommission hat in ihrer Arbeit fünf Themenbereiche identifiziert, die intensiv in Unterausschüssen und im Plenum der Kommission untersucht wurden.

III. Ekklesiologie

12. Ekklesiologische Fragen werden von allen von der Sonderkommission behandelten Themen - sozialen und ethischen Fragen, der gemeinsamen Andacht bei ÖRK-Versammlungen, Fragen der Mitgliedschaft und Vertretung und dem Verfahren gemeinsamer Entscheidungsfindung - berührt.

13. Einem Ökumenischen Rat der Kirchen beizutreten, setzt die Bereitschaft voraus, sich gegenseitig Rechenschaft davon abzulegen, was Kirchesein bedeutet; klar zum Ausdruck zu bringen, was mit "sichtbarer Einheit der Kirchen" gemeint ist; und darzulegen, wie die Mitgliedskirchen das Wesen des nun von ihnen durch ihre Mitgliedschaft im ÖRK miteinander geteilten Lebens und Zeugnisses verstehen. Hier geht es um die Frage, in welcher Beziehung die eine Kirche zu den Kirchen steht.

14. Die Basis wie auch die Verfassung des ÖRK setzen bestimmte ekklesiologische Grundaussagen voraus. Wie verstehen die der Gemeinschaft des ÖRK angehörenden Kirchen gegenwärtig ihr Bekenntnis zum Glauben an den dreieinigen Gott, das in der Basis enthalten ist? Wie verstehen sie das in der Verfassung zum Ausdruck gebrachte Hauptziel, "einander zur sichtbaren Einheit in dem einen Glauben und der einen eucharistischen Gemeinschaft aufzurufen, die ihren Ausdruck im Gottesdienst und im gemeinsamen Leben in Christus findet, durch Zeugnis und Dienst an der Welt, und auf diese Einheit zuzugehen, damit die Welt glaube"?

15. Die Antwort auf diese Fragen wird dadurch beeinflusst, dass es zwei grundlegende Ausdrucksformen ekklesiologischen Selbstverständnisses gibt, nämlich das jener Kirchen (wie der orthodoxen), die sich mit der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche identifizieren, und das der anderen Kirchen, die sich als Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche verstehen. Diese zwei unterschiedlichen ekklesiologischen Positionen haben Auswirkungen darauf, ob Kirchen gegenseitig ihre Taufe anerkennen und ob sie überhaupt in der Lage sind, sich gegenseitig als Kirchen anzuerkennen. Sie haben auch Auswirkungen darauf, wie Kirchen das Ziel der ökumenischen Bewegung, ihre Instrumente - einschließlich des ÖRK und seiner Gründungstexte - verstehen.

16. Innerhalb der zwei grundlegenden ekklesiologischen Ausgangsüberzeugungen gibt es eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Einstellungen zu der Frage, in welcher Beziehung die eine Kirche zu den Kirchen steht. Diese unterschiedlichen Sichtweisen fordern uns dazu heraus, einander folgende Fragen zu stellen. An die Orthodoxen: "Gibt es in der orthodoxen Ekklesiologie Raum für andere Kirchen? Wie könnten dieser Raum und seine Grenzen beschrieben werden?" An die Kirchen der Reformation: "Wie versteht, bewahrt und bringt Ihre Kirche ihre Zugehörigkeit zu der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche zum Ausdruck?"

17. Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen würde zu größerer Klarheit in der Frage führen, in welcher Beziehung die Kirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, zueinander und zum Ökumenischen Rat stehen. Ferner würde dies die Mitgliedskirchen ermutigen, darüber nachzudenken, was es bedeutet, dass die Taufe im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes in die Kriterien für die Mitgliedschaft im ÖRK aufgenommen wird.

18. Zur Fortsetzung der in der Sonderkommission begonnenen Diskussion über Ekklesiologie werden folgende Fragen weiter untersucht werden müssen:

(a) Wie verstehen die Kirchen "sichtbare Einheit", "Einheit und Vielfalt" und die Selbstverpflichtung, "einander zur sichtbaren Einheit ... aufzurufen"?

(b) Sollte die Taufe in die Basis des ÖRK eingeschlossen sein?

(c) Welche Rolle kommt dem ÖRK dabei zu, die Kirchen zur gegenseitigen Achtung ihrer Taufe und zu Schritten hin zur gegenseitigen Anerkennung der Taufe zu ermutigen?

(d) Worin besteht das Wesen des im ÖRK miteinander geteilten Lebens: welche Bedeutung hat das Wort "Gemeinschaft" (koinonia), wenn es in diesem Kontext verwendet wird?

Bei der Untersuchung dieser ekklesiologischen Fragen ist es notwendig, die Bedeutung bestimmter theologischer Begriffe eindeutig zu klären (z.B. kirchlich (ecclesial), kirchlich-institutionell (ecclesiastical), Kirche, Kirchen, koinonia, u.a.m.), um unnötige Verwirrung und Missverständnisse zu vermeiden.

19. Zukünftige Diskussionen können auf Arbeitsergebnissen aufbauen, die über viele Jahre hinweg bereits gemeinsam erreicht worden sind, wie z.B. die Erklärung von Toronto, die Erklärung von Neu Delhi einschließlich der nachfolgenden Stellungnahme der Orthodoxen, die Erklärung von Canberra, Das gemeinsame Verständnis und die gemeinsame Vision des ÖRK; Taufe, Eucharistie und Amt und die Stellungnahmen der Kirchen. Es ist wichtig, zum Thema Ekklesiologie bereits geleistete Arbeit zu berücksichtigen. Die ÖRK-Leitungsorgane sind aufgerufen, diese Arbeit sowohl innerhalb der Strukturen des ÖRK als auch dadurch zu fördern, dass sie die Kirchen zur weiteren Reflexion über diese Arbeit sowie zu Stellungnahmen motivieren.

20. Einige der formulierten Fragen werden im Rahmen der neuen Programme von Glauben und Kirchenverfassung zu Ekklesiologie und Taufe behandelt werden. Glauben und Kirchenverfassung ist gebeten worden, bei der Ausarbeitung des Konvergenztextes zu Wesen und Bestimmung der Kirche speziell die Frage der Beziehung der einen Kirche zu den Kirchen zu untersuchen und dabei zu gewährleisten, dass die wichtigsten christlichen Kirchentraditionen in diese Untersuchung mit einbezogen werden.

21. Ferner wird empfohlen, dass die ekklesiologischen Fragen, die von der Sonderkommission identifiziert worden sind, einen wichtigen Platz auf der Tagesordnung der nächsten Vollversammlung des ÖRK einnehmen.

IV. Soziale und ethische Anliegen

22. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts sind Menschen überall auf der Erde mit noch nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert: wirtschaftliche Globalisierung, Kriege und ethnische Säuberungen, massive Flüchtlingsströme, zunehmender Fremdenhass, Umweltbedrohungen, Verletzung grundlegender Menschenrechte, Rassismus und die neuen Möglichkeiten der Technologie mit all den Gefahren, die sie in sich bergen.

23. Angesichts der Notwendigkeit, eine christliche Ethik zu entwickeln, die Antworten auf die aktuellen Probleme und Konflikte gibt, trägt jede einzelne Kirche Verantwortung dafür, ihre eigene ethisch-moralische Lehre herauszubilden. Gleichzeitig erkennt die Sonderkommission den ÖRK als unerlässliches Forum für die gemeinsame Diskussion und Reflexion über moralisch-ethische Fragen an, mit denen Kirche und Gesellschaft konfrontiert sind.

24. Viele Christen in aller Welt danken Gott dafür, dass der ÖRK über die Jahre hinweg so nachdrücklich für die Menschenrechte eingetreten ist und sich am Kampf der Menschen gegen Rassismus, wirtschaftliches Elend, ungerechte Gebietsbesetzungen und eine Politik brutaler Gewalt beteiligt hat. Sein Engagement in all diesen Bereichen basiert darauf, dass er sich einer "Theologie des Lebens" verpflichtet hat. Er unterstützt die Kirchen in ihren Bemühungen, Kriegsflüchtlingen, hungrigen und armen Menschen sowie den von der Gesellschaft ausgegrenzten Opfern von Bigotterie und politischer Unterdrückung beizustehen.

25. Die Sonderkommission ist allerdings zum Teil deshalb eingerichtet worden, weil Orthodoxe und andere unzufrieden damit waren, wie bestimmte soziale und ethische Anliegen auf die Tagesordnung des ÖRK gelangen und wie sie behandelt werden. Insbesondere ist der Eindruck entstanden, dass Kirchen genötigt werden, sich mit Fragen zu befassen, die ihrem eigenen Leben entweder fremd sind oder die ihnen für ein weltweites Forum ungeeignet scheinen. Ferner besteht der Eindruck, dass der ÖRK bisweilen versucht, den Kirchen "zu predigen", statt als Instrument ihrer gemeinsamen Reflexion zu fungieren. Die folgenden Beobachtungen und Empfehlungen stellen den Versuch dar, sich mit dieser Unzufriedenheit auseinanderzusetzen.

26. Unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, die aus der Analyse sozialer und politischer Fragen gewonnen wurden, stellt die Kommission fest, dass eine moralische Beurteilung sozialer und ethischer Fragen nur im kontinuierlichen Streben nach der Erkenntnis des göttlichen Willens erfolgen kann, wie er in Schrift und Tradition, im liturgischen Leben und in theologischer Reflexion zum Ausdruck kommt, die alle der Leitung des Heiligen Geistes bedürfen.

27. Der Rat kann weder für die Kirchen Stellung beziehen noch von ihnen verlangen, dass sie bestimmte Positionen vertreten. Er kann allen Kirchen jedoch auch weiterhin Gelegenheit bieten, miteinander ins Gespräch zu kommen und, wenn immer möglich, mit einer Stimme zu sprechen.

28. Desgleichen sollten die Mitgliedskirchen verstehen, dass nicht alle Fragen, die sie in ihrem eigenen Kontext beschäftigen, auf die Tagesordnung des ÖRK gebracht werden können. Auf allen Seiten sind Kompetenz und Sensibilität vonnöten, um zu erkennen, welche Anliegen in den Rahmen einer bestimmen Kirche gehören und welche mit Gewinn gemeinsam diskutiert werden können.

29. Es muss deutlich gemacht werden - und das ist von entscheidender Bedeutung -, dass die Ergebnisse solcher Diskussion und Zusammenarbeit aus einer eindeutig christlichen Perspektive erwachsen, die auf den Werten des Evangeliums beruht. Die Kirchen übernehmen eine "prophetische Rolle", wenn sie Situationen in der Welt wahrheitsgemäß beschreiben und, ausgehend vom Evangelium, ehrliche Antworten darauf geben. Wir müssen uns noch ausführlicher damit auseinandersetzen, was es für Kirchen, die eine Gemeinschaft mit anderen Kirchen bilden, bedeutet, diesen Weg zu beschreiten. Die prophetische Stimme kann nie von der seelsorgerlichen Aufgabe getrennt werden, die Ermahnung, Erbauung und Tröstung einschließt (s. 1 Kor 14,3).

30. Der Rat ist ein notwendiges und nützliches Instrument zur Behandlung sozialer und ethischer Fragen, wenn er den Kirchen hilft:

a) zu bekräftigen, dass sie durch ihr gemeinsames Bekenntnis zu Jesus Christus als Gott und Heiland, zur Ehre des einen Gottes, Vater, Sohn und Heiliger Geist, in einer Gemeinschaft zusammengehalten werden;

b) sich von neuem zu verpflichten, beieinander zu bleiben, um ihre Liebe füreinander zu stärken, denn die Liebe ist Voraussetzung dafür, dass die Kirchen einen freien und vertrauensvollen Dialog miteinander führen können;

c) anzuerkennen, dass Meinungsunterschiede aufgrund ethisch-moralischer Positionen von Kirchen, die in unterschiedlichen Kontexten Zeugnis vom Evangelium ablegen, nicht unüberwindbar sein müssen;

d) anzuerkennen, dass der Dialog über soziale und ethische Fragen voraussetzt, dass die Kirchen sich nicht einfach damit zufriedengeben, "Einigkeit über ihre Uneinigkeit" in ethisch-moralischen Lehraussagen erzielt zu haben, sondern dass sie bereit sind, sich ernsthaft mit ihren unterschiedlichen Positionen auseinanderzusetzen und sie im Licht ihrer Lehre, ihres liturgischen Lebens und der Heiligen Schrift gründlich zu analysieren.

31. Es tauchen ständig neue und noch nie dagewesene Probleme auf, für die es in den Traditionen, Lehren und ethischen Positionen der Kirchen keine direkt anwendbaren Modelle für eine ethische Beurteilung gibt. Dies gilt besonders für den bioethischen und biotechnologischen Bereich. Die Kirchen stehen vor der Herausforderung, einen christlichen ethischen Ansatz zu entwickeln, z.B. zum Problem des Klonens, der In-vitro-Befruchtung und der Genforschung. Die Erfahrungen und Reflexionen anderer Mitglieder der weltweiten ökumenischen Gemeinschaft stellen hier eine wertvolle und häufig unerlässliche Hilfe dar.

32. Die Art und Weise, wie eine Kirche (oder Kirchen gemeinsam) ihre eigenen Entscheidungsprozesse in ethisch-moralischen Fragen gestaltet und strukturiert, ist schon an sich eine zentrale ethische Frage. Wer entscheidet was und mit welchen Mitteln? Die Formen der Entscheidungsfindung und Kommunikation stellen bereits in sich einen sozialethischen Ansatz dar und beeinflussen ethische Lehre und Praxis. Strukturen, Ämter und Rollenverteilung bringen ethische Wertsetzungen zum Ausdruck. Machtstrukturen, Organisationsmodelle und Zugangsmöglichkeiten haben ethische Dimensionen. Wenn die Kirchen dies ignorieren, werden sie nie verstehen, warum ethisch-moralische Fragen so starkes Trennungspotential haben.

33. Der ÖRK muss ständig beobachten, wie mit sozialen und ethischen Fragen umgegangen wird, die zur gemeinsamen Beratung vorgeschlagen werden. Wie sollte z.B. beurteilt werden, ob ein bestimmtes Anliegen durch eine echte "Kirchenanfrage" an den ÖRK herangetragen wird und nicht durch die Lobbyarbeit einer Interessengruppe?

34. Darüber hinaus müssen die Verfahrensweisen bei der Diskussion solcher Themen kontinuierlich so verbessert werden, dass der Rat seine Aufgabe der Konsensbildung unter den Kirchen erfüllen und es vermeiden kann, Spaltungen zu verursachen oder zu vertiefen. Der ganze Sondierungs- und Diskussionsprozess sollte auf allen Ebenen von der Konsensmethode bestimmt sein: auf der Ebene der Leitungsorgane, des Mitarbeiterstabs und der Teilnehmer/innen (vgl. Anhang B, Kapitel II). Die Konsensmethode sollte nicht erst am Ende des Prozesses zum Einsatz kommen.

35. Die Sonderkommission geht davon aus, dass das Konsensverfahren bei der Entscheidungsfindung das gegenseitige Vertrauen vertiefen und es damit allen leichter machen wird, sich ohne Vorbehalte an der Debatte über alle drängenden ethischen und sozialen Probleme zu beteiligen.

V. Gemeinsame Andacht

36. Zu Beginn des neuen Jahrtausends ist die Menschheit mit neuen Entwicklungen, neuen Hindernissen und neuen Herausforderungen konfrontiert. Es herrscht allgemein die Erkenntnis, dass wir heute in einer Welt voller Spannungen, Antagonismen, Konflikte, Kriege und Kriegsgeschrei (Mt 24,6) leben. In einer solchen Situation können christliche Kirchen auf keinen Fall den Weg der Isolierung oder Zerstörung gehen. Es ist vielmehr ihre dringende Pflicht, den bereits laufenden zwischenkirchlichen Dialog und die bestehende Zusammenarbeit fortzuführen und zu stärken. Isolierung und Uneinigkeit sind Fehlentwicklungen, die nur als Ergebnis der Sünde und des Bösen verstanden werden können. In der biblischen und kirchlichenTradition werden die Sünde und das Böse als Kräfte beschrieben, die die von Gott geschaffene Einheit zerstören, auseinanderbrechen und auflösen. Diese Uneinigkeit führt zu Egoismus und einem sektiererischen Verständnis des christlichen Evangeliums.

37. Das heutige Engagement der christlichen Kirchen für sichtbare Einheit stellt - in seinem Umfang, seiner Tiefe und seinen Ausdrucksformen - eine neue Realität in der Kirchengeschichte dar. Desgleichen ist die Möglichkeit, bei ökumenischen Begegnungen gemeinsam zu beten, für die Kirchen auch eine neue Herausforderung, die mit dem besonderen Auftrag verbunden ist, die Christen auf ihrem Weg zur Einheit zu begleiten und zu stärken. Um Fortschritte im Dialog miteinander erzielen zu können, müssen die Christen gemeinsam um göttlichen Beistand bitten.

38. Christliches Handeln gründet auf dem Gebet und ist immer damit verbunden. Deshalb steht die Realität des Gebets auch im Mittelpunkt allen Strebens nach christlicher Einheit und Zusammenarbeit. Vor jeder wichtigen Etappe seines Erlösungswerks betete unser gemeinsamer Herr Jesus Christus zum Vater und lehrte uns, dass wir Gott um Beistand bitten müssen, damit wir alle schmerzvollen Spaltungen überwinden und gemeinsam Zeugnis vom christlichen Evangelium ablegen können. Christi Gebet für die Einheit ist aufrüttelnd und herausfordernd - "Ich bitte aber nicht allein für sie, sondern auch für die, die durch ihr Wort an mich glauben werden, damit sie alle eins seien. Wie du, Vater, in mir bist und ich in dir, so sollen auch sie in uns sein, damit die Welt glaube, dass du mich gesandt hast" (Joh 17, 20-21).

39. Jahrzehntelange Erfahrungen mit gemeinsamer Andacht und geistlichem Miteinanderteilen innerhalb des ÖRK stellen ein Erbe dar, das nicht einfach übergangen werden darf. Auf lokaler Ebene machen viele Christen dieselben Erfahrungen; die Gebetswoche für die Einheit der Christen bietet hierfür eines der am weitesten verbreiteten Beispiele. Einige Kirchen würden heute ohne Zögern bestätigen, dass sie nicht mehr so beten wie vor fünfzig Jahren. Wenn sie dies zunächst auch als Bedrohung empfunden haben, so hat ihre Erfahrung der gemeinsamen Andacht sie doch bereichert. Über die Jahrzehnte hinweg haben die Kirchen durch ihre gemeinsame Andacht, durch Dialog und gemeinsames Zeugnis Fortschritte auf dem Weg zur Einheit erlebt und einige Kirchen haben sogar Übereinkommen erzielt, die zu "voller Gemeinschaft" geführt haben.

40. Die gemeinsame Andacht hat auch viele der Herausforderungen deutlich gemacht, die auf dem Weg zur Einheit vor uns liegen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Kirchen aufgrund ihres jeweiligen konfessionellen und kulturellen Hintergrunds in unterschiedlicher Weise beten. Zudem bereitet die gemeinsame Andacht, wie sie sich im Ökumenischen Rat der Kirchen entwickelt hat, einigen Kirchen Schwierigkeiten. De facto wird der Schmerz, den die Spaltung der Christenheit verursacht, am bittersten in der gemeinsamen Andacht empfunden.

41. Die Sonderkommission hat sich mit einigen dieser Schwierigkeiten befasst und Problembereiche in Ekklesiologie, Theologie, eucharistischer Praxis und anderen sensiblen Bereichen identifiziert. Wenn diese Schwierigkeiten auch nicht unterschätzt werden dürfen, so ist und bleibt der Aufruf zum gemeinsamen Gebet doch von vorrangiger Bedeutung. Es müssen solche Fortschritte gemacht werden, die allen die gemeinsamen Andacht unter Wahrung ihrer Identität erlauben und es so möglich machen, auf dem Weg zur sichtbaren Einheit weiterzugehen. In diesem Geist hat die Sonderkommission den als Anhang beiliegenden Rahmen für gemeinsame Andachten bei ÖRK-Versammlungen (Anhang A) ausgearbeitet.

42. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, auf ÖRK-Versammlungen eine klare Unterscheidung zwischen "konfessioneller" und "interkonfessioneller" gemeinsamer Andacht zu treffen.1 Eine "konfessionelle gemeinsame Andacht" ist die Andacht einer Konfession, einer Gemeinschaft oder einer Denomination innerhalb einer Konfession. Ihre ekklesiale Identität ist klar. Sie ist die Gabe einer bestimmten Delegation von Teilnehmern/innen an die versammelte Gemeinschaft, die allerdings auch eingeladen wird, sich dem Geist der Andacht zu öffnen. Eine solche gemeinsame Andacht wird gemäß dem Selbstverständnis und der Praxis der verantwortlichen Konfession durchgeführt und geleitet. Eine "interkonfessionelle gemeinsame Andacht" wird normalerweise für besondere ökumenische Veranstaltungen vorbereitet. Sie stellt eine Gelegenheit zur gemeinsamen Feier dar und schöpft aus den Quellen zahlreicher Traditionen. Eine solche Andacht baut auf den in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen der ökumenischen Gemeinschaft wie auch auf den Gaben auf, die die Mitgliedskirchen sich gegenseitig darbringen. Aber sie erhebt nicht den Anspruch, der Gottesdienst einer bestimmten Mitgliedskirche oder einer Art hybrider Kirche bzw. "Über-Kirche" zu sein. Wenn diese Unterscheidung richtig verstanden und angewendet wird, dann kann sie die Traditionen dazu befreien, in der gemeinsamen Andacht entweder ihr eigenes Selbstverständnis oder die Gemeinschaft mit anderen zum Ausdruck zu bringen - und dennoch der Tatsache gerecht zu werden, dass die Christen die volle Einheit noch nicht gemeinsam erleben und dass die ökumenischen Gremien, in denen sie mitarbeiten, nicht selbst Kirchen sind. (Siehe Anhang A, Abs. 15-18)

43. Somit sind die Ziele der im Anhang beiliegenden Erwägungen zweifacher Natur. Erstens soll klargestellt werden, dass "interkonfessionelle gemeinsame Andachten" auf ÖRK-Versammlungen nicht Gottesdienste einer ekklesialen Einrichtung sind. Zweitens enthalten sie praktische Empfehlungen dafür, wie bei der Gestaltung von gemeinsamen Andachten auf ökumenischen Versammlungen sprachliche Formulierungen, Symbole, Bilder und Riten so eingesetzt werden können, dass sie keinen theologischen, ekklesiologischen oder spirituellen Anstoß erregen. Insofern es gelingt, diese Ziele zu verwirklichen, können gemeinsame Andachten etwas werden, an dem alle Traditionen mit gutem Gewissen teilhaben können, ohne ihre theologische und geistliche Integrität zu gefährden. Die Sonderkommission hat die Hoffnung, dass die geleistete Arbeit Fortschritte ermöglichen wird, erkennt aber an, dass einige Kirchen bei dem Gedanken, gemeinsam mit Christen außerhalb ihrer eigenen Tradition zu beten, nicht nur Beklemmung empfinden, sondern solche gemeinsamen Andachten auch als unmöglich erachten. (Siehe Anhang A, Abs. 8-10).

44. Eucharistische Gottesdienste auf ökumenischen Veranstaltungen stellen für die Gemeinschaft der Kirchen im Ökumenischen Rat der Kirchen ein schwieriges Problem dar. Nicht alle können die Eucharistie gemeinsam am Tisch des Herrn empfangen, und unter den Kirchen, die der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören, gibt es unterschiedliche Sichtweisen und Ordnungen für Darbietung und Empfang der Eucharistie. Wie immer man auch zur Frage der Eucharistie steht - ob und wie sie gemeinsam gefeiert werden kann oder nicht - , alle fühlen den Schmerz, dass nicht alle sie gemeinsam am Tisch des Herrn empfangen können. Wenn wir hier nach dem gleichen Muster verfahren wie bei der Unterscheidung zwischen konfessioneller und interkonfessioneller gemeinsamer Andacht, so ist es möglich, auf Vollversammlungen und anderen wichtigen Veranstaltungen konfessionelle eucharistische Gottesdienste zu feiern. Die gastgebende Kirche (oder die Gruppe von Kirchen, die gemeinsam Gastgeber sein können) sollte klar genannt werden. Wenn eindeutig festgestellt wird, dass "Gastgeber" einer Eucharistiefeier nicht der ÖRK ist, so können diese konfessionellen Eucharistiefeiern, die allerdings nicht Teil des offiziellen Programms sind, öffentlich angekündigt und alle können zur Teilnahme eingeladen werden. (Siehe Anhang A, Abs. 36-39)

45. Uns im Rahmen des ÖRK gegenseitig Beistand zu leisten, bedeutet häufig, größere Sensibilität dafür zu wecken, ob wir einander möglicherweise unbewusst verletzen. In diesem Geiste zielen die vorliegenden Erwägungen darauf ab, diejenigen, die die gemeinsame Andacht planen, besser auf sensible Bereiche vorzubereiten. Aber diese Erwägungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und müssen durch die ehrliche Absicht ergänzt werden, Formen der gemeinsamen Andacht für alle Teilnehmenden zu entwickeln, die es ihnen erlauben, mit anderen zu beten, ohne ihre Integrität zu verlieren. Wie aus dem Rahmen in Anhang A klar hervorgeht, sollten gemeinsame Andachten auf ÖRK-Tagungen das Ergebnis ernsthafter und sensibler Planung sein. Diese Aufgabe darf nicht leichtfertig angegangen werden. (Siehe Anhang A, Abs. 41)

VI. Entscheidungsfindung im Konsensverfahren

46. Die Sonderkommission kam sehr bald zu dem Schluss, dass die Einführung eines neuen Verfahrens in den Prozessen der Entscheidungsfindung in den Leitungsgremien des ÖRK:

a) die Mitarbeit aller Mitglieder bei den verschiedenen Zusammenkünften stärken würde;

b) die Rechte aller Kirchen, Regionen und Gruppierungen, insbesondere derjenigen, die eine Minderheitsmeinung vertreten, wahren

c) mehr Kooperation und Einvernehmen bei der Entscheidungsfindung herstellen würde;

d) den Vertretern/innen mehr "Raum" geben würde, um Gottes Willen für die Kirchen, den ÖRK und die ganze menschliche Familie zu erkennen.

47. Nach Prüfung einiger Modelle ist die Sonderkommission zu der Überzeugung gelangt, dass der Rat zum Konsensverfahren übergehen sollte, wie es in Anhang B zu diesem Bericht beschrieben wird.

48. Die Gründe für die Einführung dieses neuen Verfahrens werden in Anhang B, Abs. 1-7 erläutert. Das empfohlene Konsensverfahren wird in Abs. 8-20 beschrieben. In Abs. 25-32 werden einige Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Konsensverfahren entstehen könnten, dargestellt und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen.

49. Die folgende Definition des Konsensverfahrens ist von der Sonderkommission angenommen worden:
a) Das Konsensverfahren dient der Feststellung der gemeinsamen Meinung einer Versammlung, auf der keine Abstimmung erfolgt. Ein Konsens ist erreicht, wenn eine der folgenden Situationen gegeben ist:

i) alle stimmen überein (Einstimmigkeit);
ii) die Mehrheit stimmt überein und diejenigen, die anderer Meinung sind, stimmen zu, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat und dass der
iii) die Versammlung erkennt an, dass es verschiedene Meinungen gibt, und kommt überein, diese in den Text des Vorschlags (und nicht nur ins Protokoll) aufzunehmen;
iv) man kommt überein, die Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben;
v) man kommt überein, dass keine Entscheidung erreicht werden kann.

b) Das Konsensverfahren erlaubt somit jeder Kirchenfamilie oder anderen Gruppe von Kirchen, durch eine/n Sprecher/in ihre Einwände gegenüber einem Antrag vor dessen Annahme vorzubringen und von der Versammlung berücksichtigen zu lassen. Das impliziert, dass eine Kirchenfamilie oder andere Gruppe von Kirchen einen Antrag solange zurückhalten kann, bis ihren Bedenken voll und ganz Rechnung getragen worden ist.

c) Da Konsens nicht immer Einstimmigkeit bedeutet und da das Konsensverfahren in seltenen Fällen trotz aller Bemühungen zu keinem Ergebnis führt, muss es einen Mechanismus geben, der es der Versammlung erlaubt, dennoch zu einer Entscheidung zu gelangen. Die überarbeitete Satzung des ÖRK wird genaue Bestimmungen zur Funktionsweise dieses Mechanismus enthalten müssen, um zu gewährleisten, dass das Konsensverfahren nicht geschwächt wird. Dieser Überarbeitungsprozess sollte in Rücksprache mit dem Ständigen Ausschuss erfolgen (siehe Abs. 51 unten).

d) Im Rahmen des Konsensverfahrens haben Minderheiten ein Recht darauf, dass ihre begründeten Einwände gegen eine Entscheidung auf ihren Antrag hin entweder ins Protokoll, in den Tagungsbericht oder in beide aufgenommen werden.

50. Einige Angelegenheiten können besser auf dem Abstimmungsweg beschlossen werden, selbst wenn das Konsensverfahren zum vorrangigen Modell der Entscheidungsfindung geworden ist. Dazu gehören bestimmte finanzielle, Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten. Wahlen werden nach den für die jeweilige Wahl geltenden Bestimmungen durchgeführt werden. Diese Bestimmungen können sowohl Elemente des Konsensverfahrens einschließen als auch an einigen Punkten Abstimmungsprozesse vorsehen. Ernennungen von Programmmitarbeitern/innen werden normalerweise per Konsens erfolgen. Die Überprüfung und Überarbeitung dieser Bestimmungen sollte in Rücksprache mit dem Ständigen Ausschuss zur orthodoxen Mitarbeit (Beschreibung weiter unten) stattfinden.

51. Ein Großteil der Diskussionen über Entscheidungsfindungsprozesse konzentrierte sich auf das Konzept der "Parität" zwischen orthodoxen Vertretern/innen und Vertretern/innen anderer Mitgliedskirchen. Die Sonderkommission befürwortet die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses nach folgenden Kriterien:

a) Sobald die Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK ihre Arbeit abgeschlossen hat, wird der Zentralausschuss ein neues Gremium einsetzen, den sog. Ständigen Ausschuss zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK. Im August 2002 wird der Zentralausschuss den derzeitigen Lenkungsausschuss der Sonderkommission beauftragen, diese Funktion bis zur nächsten Vollversammlung des ÖRK wahrzunehmen.

b) Im Anschluss an die nächste Vollversammlung wird der neue Zentralausschuss den Ständigen Ausschuss ernennen, der mit 14 Mitgliedern, zur Hälfte mit Orthodoxen, besetzt sein wird; von den gesamten Mitgliedern werden mindestens die Hälfte Mitglieder des ÖRK-Exekutivausschusses sein.

c) Die orthodoxen Mitglieder des Zentralausschusses werden die sieben orthodoxen Mitglieder ernennen und die anderen Mitglieder des Zentralausschusses werden die übrigen sieben Mitglieder ernennen. Alle Mitglieder des Ständigen Ausschusses sollen im Normalfall einer Mitgliedskirche des ÖRK angehören. Abwesende Mitglieder können durch Stellvertreter/innen ersetzt werden. Entsprechend der Praxis der Sonderkommission kann der Ständige Ausschuss Beobachter/innen (Satzung III.6.c) aus Nichtmitgliedskirchen oder bisweilen auch aus angeschlossenen Kirchen einladen.

d) Aus der Mitte der Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden zwei Vorsitzende ernannt werden, eine/r von den orthodoxen Mitgliedern des Zentralausschusses und eine/r von den anderen Mitgliedern des Zentralausschusses.

e) Der Ständige Ausschuss wird mit folgenden Aufgaben betraut werden:

(i) Fortsetzung der Handlungsvollmacht und des Mandats, Weiterarbeit an den Anliegen und Beibehaltung der Dynamik der Sonderkommission;

(ii) im Interesse der Konsensfindung Beratung des ÖRK bei den Themen, die vom ÖRK aufgegriffen werden sollen;

(iii) Behandlung ekklesiologischer Fragen.

f) Der Ständige Ausschuss wird den ÖRK-Leitungsgremien Beratung und Empfehlungen geben, u.a. auch in der Frage, wie die Mitarbeit der Orthodoxen im gesamten Leben und in der Arbeit des ÖRK verbessert werden kann.

g) Der Ständige Ausschuss wird dem Zentralausschuss und dem Exekutivausschuss Bericht erstatten.

52. Ausgehend vom Prinzip der paritätischen Vertretung diskutierte die Sonderkommission über die Möglichkeit, zwei Vorsitzende (eine/n Orthodoxe/n und eine/n aus einer anderen Tradition) und zwei Stellvertretende Vorsitzende (wiederum eine/n Orthodoxe/n und eine/n andere/n) an die Spitze der Leitungsgremien des ÖRK zu setzen. Eine beträchtliche Anzahl von Kommissionsmitgliedern schlug vor, diese Anregung an den Zentralausschuss weiterzuleiten. Es wurden auch andere Vorschläge gemacht, wie z.B. das Amt des/der Vorsitzenden nach dem Rotationsprinzip abwechselnd mit Orthodoxen und Nichtorthodoxen zu besetzen.

Bei der Konsensfindung kommt der Person des/der Vorsitzenden eine entscheidende Rolle zu. Er oder sie muss im Verlauf der Diskussion regelmäßig die Meinung im Saal testen, dafür sorgen, dass die Rechte aller respektiert werden, und der Versammlung helfen, ihre Entscheidung schließlich zu formulieren. Vorsitzende benötigen besondere Fähigkeiten und diese Fähigkeiten können gestärkt werden, wenn sie, bevor sie den Vorsitz einer Versammlung übernehmen, einen Vorbereitungsprozess durchlaufen.

VII. Mitgliedschaft und Vertretung

53. Im Anschluss an die Einrichtung der Sonderkommission setzte der Exekutivausschuss des ÖRK eine separate Studiengruppe ein, mit dem Auftrag, Fragen der Mitgliedschaft und Vertretung zu untersuchen und Empfehlungen dazu zu unterbreiten. Diese Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft setzt sich aus Mitgliedern des Zentralausschusses und der Sonderkommission zusammen und ist paritätisch mit Orthodoxen und Vertretern/innen der anderen Mitgliedskirchen besetzt. Sie hat dem Exekutivausschuss bereits Zwischenberichte vorgelegt und auch die Sonderkommission hat sich auf ihren Plenartagungen mit diesen Berichten befasst. Ihren Abschlussbericht wird sie dem Exekutivausschuss zur Weiterleitung an den Zentralausschuss, der im August 2002 tagen wird, unterbreiten.

54. Alle Berichte der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft sind allen Mitgliedern der Sonderkommission zugegangen. Die Tagungen der Studiengruppe sind absichtlich so gelegt worden, dass sie abwechselnd mit den Tagungen der Sonderkommission stattfanden. So konnte die Sonderkommission in jeder neuen Phase ihrer Arbeit über die Arbeit der Studiengruppe informiert werden, und die Studiengruppe konnte sich ihrerseits in jeder neuen Arbeitsphase auf die Stellungnahmen, Diskussionen und Empfehlungen der Sonderkommission stützen.

55. Auf Anregung der Sonderkommission setzte die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft folgende Schwerpunkte in ihrer Arbeit: (a) Zusammenstellung theologischer Kriterien, die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im ÖRK sind, (b) Ausarbeitung neuer Methoden für den Zusammenschluss von Kirchen in Gruppen zum Zwecke ihrer Vertretung und Mitarbeit im Rat, (c) Prüfung neuer Modelle der Mitgliedschaft, einschließlich des Modells der Kirchenfamilie und der regionalen Mitgliedschaft, (d) Evaluierung neuer Formen von Beziehungen zum ÖRK.

56. Die Kommission empfiehlt der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft, in ihren Empfehlungen an den Exekutivausschuss zwei Alternativen für Kirchen vorzuschlagen, die künftig Beziehungen zum ÖRK aufnehmen wollen: (a) der Gemeinschaft des ÖRK als Mitgliedskirchen anzugehören, oder (b) assoziierte Kirchen des ÖRK zu werden.

Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, sind Kirchen, die ihre Zustimmung zu der Basis des ÖRK erklären, ihre Verpflichtung auf die Ziele und Funktionen des Rates bekräftigen und die theologischen und organisatorischen Kriterien erfüllen.

Assoziierte Kirchen des ÖRK sind Kirchen, die ihre Zustimmung zu der Basis des ÖRK erklären und denen dieser Status zuerkannt wird. Solche Kirchen können Vertreter/innen in die Vollversammlung und den Zentralausschuss entsenden, die mit Genehmigung des/der Vorsitzenden das Wort ergreifen können, aber nicht stimmberechtigt sind. Solche Kirchen können eingeladen werden, in beratender Funktion in Kommissionen, Beratungsgruppen und anderen Beratungsgremien des Rates mitzuarbeiten. Kirchen, die einen Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft stellen, sollten diesen Antrag schriftlich begründen. Der Zentralausschuss muss diesem Antrag zustimmen.

Die Kommission empfiehlt der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft, in ihrem Abschlussbericht noch deutlicher und spezifischer zu erläutern, welche Implikationen die assoziierte Mitgliedschaft - ausgehend von den Diskussionen auf der Plenartagung der Sonderkommission in Järvenpää - für die jeweilige Kirche hat.

57. Die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft empfehlen, dass die gegenwärtige Kategorie "angeschlossene Mitgliedskirchen" gemäß Satzungsbestimmung I(5)(a)(2) zugunsten der neuen Kategorie "assoziierte Kirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen" abgeschafft wird. Die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft empfehlen, dass die gegenwärtige Kategorie "angeschlossene Mitgliedschaft" aufgrund der Größe einer Kirche gemäß Satzungsbestimmung I(5)(a)(1) ("kleine Kirchen") in die Beschreibung der Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören, aufgenommen wird, wobei jedoch die Einschränkungen für die Beteiligung kleiner Kirchen beibehalten werden sollten (siehe Anhang C).

58. Die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft schlagen vor, dass neue Mitgliedskirchen auf Tagungen des Zentralausschusses und nicht der Vollversammlung aufgenommen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft im ÖRK würde dem Zentralausschuss auf einer seiner Tagungen unterbreitet werden; es würde eine Phase der Mitarbeit im ÖRK und der Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft von Mitgliedskirchen vor Ort folgen, und auf der nächsten darauf folgenden Tagung des Zentralausschusses würde die Entscheidung über den Aufnahmeantrag der betreffenden Kirche getroffen werden. Diese Verfahrensänderung wird eine Überarbeitung von Artikel II der Verfassung erforderlich machen.

59. Bei der Prüfung der Frage der Mitgliedschaft erwogen die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft die Möglichkeit einer konfessionellen oder regionalen Mitgliedschaft, sprachen sich aber gegen beide Alternativen aus, da sie dazu führen könnten, dass die Mitgliedskirchen die Arbeit des Rates weniger zu ihrem eigenen Anliegen machen würden. Die Studiengruppe und die Kommission fordern die Kirchen jedoch nachdrücklich auf, sich zum Zwecke ihrer Mitgliedschaft im ÖRK auf örtlicher Ebene oder in konfessionellen Gruppen zusammenzuschließen.

60. Die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft schlagen vor, dass die Kirchen sich in Gruppen - z.B. nach geographischen, konfessionellen oder anderen Kriterien - zusammenfinden, um Mitglieder für den Zentralausschuss zu nominieren. Im Falle ihrer Wahl würde von diesen Personen erwartet, dass sie ein stärkeres Gefühl der Verantwortung/Rechenschaftspflicht gegenüber denjenigen entwickeln, die sie nominiert haben.

61. Die Sonderkommission nimmt die von der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft geleistete und in den Zwischenberichten dargestellte Arbeit würdigend zur Kenntnis. Sie erklärt insbesondere ihre Zustimmung zu den vorgeschlagenen Satzungsänderungen, einschließlich der von der Studiengruppe vorgeschlagenen Änderungen der theologischen Kriterien, und geht davon aus, dass weitere Satzungs- und Verfassungsänderungen sich als notwendig erweisen werden. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind diesem Bericht in Anhang C beigefügt.

Kapitel C

Einige der folgenden Vorschläge würden im Falle ihrer Annahme durch den Zentralausschuss und die Vollversammlung gegebenfalls Änderungen in Satzung und Verfassung des ÖRK erfordern.

Die Sonderkommission:

1. SCHLÄGT VOR, dass der Rat zu einem Konsensverfahren in Entscheidungsprozessen gemäß der in Absatz 49 enthaltenen Definition übergeht, und stellt fest, dass eine begrenzte Zahl von Angelegenheiten gemäß Absatz 50 auch weiterhin auf dem Abstimmungsweg entschieden werden müsste und dass eine Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Verfahrensweise notwendig wäre.

2. SCHLÄGT VOR, dass ein paritätisch besetzter Ausschuss mit der Bezeichnung "Ständiger Ausschuss zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK" eingesetzt wird, der mit 14 Mitgliedern, zur Hälfte mit Orthodoxen, besetzt wird (siehe Abs. 51 b und c). Es wird vorgeschlagen, dass der derzeitige Lenkungsausschuss der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK diese Funktion bis zur nächsten Vollversammlung wahrnimmt. Die Aufgaben dieses Ausschusses werden in Abs. 51 e, f und g beschrieben.

3. ERSUCHT den Rat, Sorge dafür zu tragen, dass das Konsensverfahren in allen Stadien der Behandlung sozialer und ethischer Fragen angewendet wird (siehe Abs. 26), und sich dafür einzusetzen, dass Informationen und Fachwissen, z.B. im Hinblick auf die in Abs. 31 erwähnten Anliegen, zum Zweck der Entscheidungsfindung in sozialen und ethischen Fragen ausgetauscht und diskutiert werden.

4. ERMUTIGT Glauben und Kirchenverfassung:

a) die Studien zur Ekklesiologie unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 18 angesprochenen Fragen fortzuführen, einschließlich der Themen:

(i) sichtbare Einheit und Verschiedenheit;

(ii) Taufe und kirchliche Gemeinschaft;

b) die besondere Frage der Beziehung der einen Kirche zu den Kirchen zu untersuchen und dabei zu gewährleisten, dass die wichtigsten christlichen Kirchentraditionen bei dieser Untersuchung mit einbezogen werden (siehe Abs. 20);

c) auf der nächsten Vollversammlung eine Präsentation der ekklesiologischen Fragen, die von der Sonderkommission identifiziert worden sind, vorzunehmen (siehe Abs. 21).

5. NIMMT das Dokument mit dem Titel Ein Rahmen für die gemeinsame Andacht bei ÖRK-Versammlungen ENTGEGEN (Anhang A) und empfiehlt es denjenigen, die die gemeinsamen Andachten bei ÖRK-Versammlungen vorbereiten.

6. ERSUCHT den Ständigen Ausschuss zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK zu prüfen, wie die folgenden vom Unterausschuss für gemeinsame Andachten zusammengestellten Punkte innerhalb der Programmstrukturen des Rates am besten behandelt werden können:

a) Untersuchung des ekklesialen Charakters gemeinsamer Andachten;

b) Untersuchung sensibler Fragen, die in gemeinsamen Andachten bei ÖRK-Versammlungen immer wieder auftreten;

c) kontinuierliche Weiterentwicklung des gemeinsamen Andachtslebens in der Gemeinschaft des ÖRK;

d) Verwendung des im Anhang beigefügten Rahmens bei der Planung gemeinsamer Andachten auf ÖRK-Versammlungen, Reflexion über die Erfahrungen, die damit gemacht werden, und gegebenenfalls Überarbeitung dieses Rahmens.

7. EMPFIEHLT in Übereinstimmung mit den in Abs. 56-57 beschriebenen Vorschlägen der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft, dass es künftig zwei verschiedene Formen von Beziehungen zum ÖRK geben sollte:

a) Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören;

b) assoziierte Kirchen des ÖRK.

8. BEGRÜSST den Vorschlag der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft, die Bestimmungen zur Mitgliedschaft in der Satzung des ÖRK zu überarbeiten, und befürwortet insbesondere die Hinzufügung der in Anhang C, Kriterien, I.3.a formulierten theologischen Kriterien für Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören.

9. EMPFIEHLT, dass Kirchen auf Tagungen des Zentralausschusses und nicht der Vollversammlung in die Gemeinschaft des ÖRK aufgenommen werden sollten. Der Antrag auf Mitgliedschaft im ÖRK würde dem Zentralausschuss auf einer seiner Tagungen unterbreitet werden; es würde eine Phase der Mitarbeit im ÖRK und der Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft von Mitgliedskirchen vor Ort folgen, und auf der nächsten darauf folgenden Tagung des Zentralausschusses würde die Entscheidung über den Aufnahmeantrag der betreffenden Kirche getroffen werden

 


 

Anhang A

 

Ein Rahmen für die gemeinsame Andacht bei ÖRK-Versammlungen2


Einleitung

 

1. Gemeinsame Andachten bei ökumenischen Anlässen machen es möglich, dass Christen aus getrennten kirchlichen Traditionen gemeinsam Gott loben und für die Einheit der Christen beten können. Das Gebet steht im Mittelpunkt unserer Identität als Christen, und zwar sowohl in unseren getrennten Gemeinschaften als auch in der konziliaren ökumenischen Bewegung. Allein die Tatsache, dass wir - als Einzelne und als Vertreter/innen unserer Kirchen - gemeinsam beten können, stellt ein Zeichen für die Fortschritte dar, die wir gemacht haben. Und doch steht unser gemeinsames Gebet auch zeichenhaft für die Dinge, die noch verwirklicht werden müssen. Viele unserer Trennungen treten gerade in unseren gemeinsamen Andachten deutlich hervor.3


2. Aufgrund der komplexen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der gemeinsamen Andacht auf ÖRK-Versammlungen stellen, versucht dieses Dokument, einen Rahmen abzustecken, der weitere Fortschritte ermöglicht. Zur Klärung einiger Probleme und Unklarheiten, die durch gemeinsame Andachten auf ÖKR-Versammlungen entstehen, erweist es sich als hilfreich, zwischen "konfessioneller gemeinsamer Andacht" und "interkonfessioneller gemeinsamer Andacht" zu unterscheiden.4 Der Begriff "ökumenischer Gottesdienst" hat zu Verwirrung über die ekklesiale Qualität solcher Gottesdienste, den ekklesiologischen Status des ÖRK und den Grad der tatsächlich erreichten Einheit geführt. Aus diesen Gründen wird der Begriff "ökumenischer Gottesdienst" nicht benutzt werden.

 

3. Die hier angeführten Erwägungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Stattdessen geht das Dokument auf besonders sensible Fragen ein, die in den letzten Jahren deutlich hervorgetreten sind. Die Kategorien der "konfessionellen" und der "interkonfessionellen" gemeinsamen Andacht werden beschrieben und es werden Vorschläge für die Durchführung solcher Andachten gemacht. Allerdings können wir nicht davon ausgehen, dass alle Konflikte im Zusammenhang mit gemeinsamen Andachten gelöst werden oder dass alle Beklemmung weichen wird. Mit dem vorliegenden Papier verbindet sich die Hoffnung, dass mehrere der sensiblen Themen angesprochen werden und so viel Klarheit wie möglich im Blick auf Wesen, Status und Zweck unserer gemeinsamen Andachten geschaffen werden kann.

 

4. Die hier vorgelegten Erwägungen stellen den Versuch dar, sich mit der gegenwärtigen Situation der Kirchen in der Gemeinschaft des ÖRK auseinanderzusetzen. Sie erheben keinen Anspruch darauf, allgemeingültig oder unveränderlich zu sein. Kontinuierliche Fortschritte auf dem Weg zur Einheit werden es erforderlich machen, dieses Thema in Abständen neu zu prüfen. Darüber hinaus sollte dieser Rahmen nicht so verstanden werden, dass er innerhalb der ökumenischen Bewegung auf allen Ebenen und an allen Orten universell anwendbar wäre. Er ist vielmehr genau auf den Ökumenischen Rat der Kirchen und seine verschiedenen Versammlungen und Zusammenkünfte zugeschnitten.

 

Gemeinsame Andachten bei ÖRK-Versammlungen

 

5. Die ökumenische Bewegung ruft all ihre Mitglieder zum respektvollen Umgang miteinander und zur Demut im Herzen auf. Im Zentrum unserer gemeinsamen Reise steht die Achtung vor dem Selbstverständnis der anderen, egal wie sehr es sich von unserem eigenen unterscheiden mag. Wir wollen nicht übereinander urteilen. Und genauso wenig wollen wir füreinander zum Stein des Anstoßes werden. In diesem Geist der Offenheit und der gegenseitigen Fürsorge beginnen wir diese Diskussion über die gemeinsame Andacht auf ÖRK-Versammlungen.

 

6. Christen aus gespaltenen kirchlichen Traditionen beten gemeinsam, weil sie alle an die Heilige Dreieinigkeit und an Jesus Christus als Gott und Heiland glauben und weil sie gemeinsam die Verpflichtung zum Streben nach christlicher Einheit eingegangen sind. Unsere gemeinsame Andacht lädt alle Christen ein und weckt zugleich Erwartungen. Sie richtet sich an Gott und gibt uns die Möglichkeit, Gottes Wort zu hören. Es ist eine Zeit, in der wir gemeinsam um die Einheit bitten, gegenseitig Zeugnis ablegen und Gottes Gabe der Versöhnung empfangen. Unsere gemeinsame Andacht besteht aus Anbetung, Bekenntnis, Bittgebet, Danksagung, Schriftlesung und Fürbitte für andere. Im gemeinsamen Gebet schenken und empfangen wir gegenseitig unsere Gaben. Im tiefsten Grunde öffnen wir uns Gott in all unserer Zerbrochenheit und empfangen Gottes Zusage, uns zu heilen, zu lehren und zu lenken.

 

7. Unglückseligerweise ist die Frage des Gottesdienstes selbst einer der Faktoren, die die Kirchen spalten. Gerade in der gemeinsamen Andacht spüren wir - vielleicht mehr als bei jeder anderen ökumenischen Arbeit - sowohl die göttliche Verheißung von Versöhnung als auch den Schmerz unserer Spaltung. Da unsere Einheit sowohl Gabe als auch Berufung, sowohl Wirklichkeit als auch Hoffnung ist, muss auch unsere gemeinsame Andacht sich auf dieses "gefährliche Terrain" begeben. Die gemeinsame Andacht ist manchmal eine unbequeme Erfahrung und sie sollte es auch sein, denn wir treten gemeinsam vor Gott, ohne uns vorher voll miteinander versöhnt zu haben.

 

8. Für einige ist die gemeinsame Andacht mit Christen außerhalb ihrer eigenen Tradition jedoch nicht nur unbequem, sondern wird auch als unmöglich angesehen. So müssen die orthodoxen Christen z. B. kanonische Schriften respektieren, die - je nachdem, wie sie ausgelegt werden - gemeinsame Andachten verbieten, obwohl es heute keinen Konsens in der Auslegung der entsprechenden kanonischen Schriften gibt. Historisch gesehen hat es auch für viele Protestanten Hindernisse auf dem Weg zur gemeinsamen Andacht gegeben.

 

9. Doch kann die gemeinsame Andacht im ökumenischen Kontext als eine Zeit des Bekenntnisses und der Versöhnung auf dem Weg zur vollen Einheit verstanden werden, die höchsten Ausdruck darin finden würde, dass alle gemeinsam am Tisch des Herrn das Abendmahl miteinander teilen.

 

Darum: wenn du deine Gabe auf dem Altar opferst und dort kommt dir in den Sinn, dass dein Bruder (oder deine Schwester) etwas gegen dich hat, so lass dort vor dem Altar deine Gabe und geh zuerst hin und versöhne dich mit deinem Bruder (oder deiner Schwester) und dann komm und opfere deine Gabe (Matthäus 5, 23-24).

 

10. Die hier angeführten Überlegungen verfolgen ein zweifaches Ziel. Zum einen soll klargestellt werden, dass interkonfessionelle gemeinsame Andachten auf ÖRK-Versammlungen nicht Gottesdienste einer ekklesialen Institution sind. Zum anderen enthalten sie praktische Empfehlungen zur sprachlichen Ausdrucksweise und zur Verwendung von Symbolen, Bildern und Riten bei der Gestaltung gemeinsamer Andachten auf ÖRK-Versammlungen, die andere in ihren theologischen, ekklesiologischen oder geistlichen Überzeugungen nicht verletzen. In dem Maße, wie wir diese Ziele erreichen, kann die gemeinsame Andacht sich zu etwas entwickeln, an dem alle Traditionen mit gutem Gewissen teilnehmen können, ohne dass ihre theologische und geistliche Integrität verletzt wird.

 

Herausforderungen der gemeinsamen Andacht bei ökumenischen Anlässen

 

11. Die gemeinsame Andacht auf ökumenischen Veranstaltungen ist, insbesondere wenn sie Elemente aus verschiedenen Traditionen miteinander verbindet, für viele eine Quelle der Freude und Ermutigung. Sie stellt uns jedoch auch vor Herausforderungen. Diese Herausforderungen haben zum Teil damit zu tun, dass uns vieles nicht vertraut ist, dass wir uns an verschiedene Gottesdienststile anpassen müssen und dass selbst das "geistliche Ethos" ein anderes ist. Aber die wirklichen Herausforderungen der gemeinsamen Andacht gehen über Probleme fehlender Vertrautheit hinaus; sie sind sowohl ekklesiologischer als auch theologischer Natur.

 

Ekklesiologische HerausforderungenError! Bookmark not defined.

12. Genau wie der Ökumenische Rat der Kirchen nicht selbst "die Kirche" oder eine ekklesiale Einrichtung darstellt, ist die gemeinsame Andacht von Christen aus den verschiedenen Mitgliedskirchen nicht die Andacht einer Kirche oder "der Kirche". Wenn wir uns zum Gebet versammeln, legen wir Zeugnis von unserem gemeinsamen Glauben und Vertrauen in Gott ab. Christus selbst ist unter uns, so wie er versprochen hat, unter den "zwei oder drei" zu sein, die in seinem Namen versammelt sind (Matthäus 18,20). Dennoch sendet die Andacht von Christen aus gespaltenen kirchlichen Traditionen, insbesondere wenn sie verschiedene Traditionen miteinander zu verbinden sucht, in der Frage der ekklesialen Identität manchmal ambivalente Signale aus. Solche Verwirrung kann sowohl durch die Art und Weise entstehen, wie die Andacht organisiert, geleitet und gefeiert wird, als auch durch ihre Inhalte - so z. B. wenn die Andachtsgemeinschaft als "Kirche" bezeichnet wird.

 

Theologische HerausforderungenError! Bookmark not defined.

13. Es gibt eine tiefe innere Verbindung zwischen Theologie und Gebet. Das alte Sprichwort lex orandi est lex credendi besagt, dass wir unseren Glauben im Gebet ausdrücken. Die Lehre einer Kirche kommt in ihrem gottesdienstlichen Leben zum Ausdruck. Diese innere Verbindung kann dann Probleme bereiten, wenn die für ökumenische Veranstaltungen vorbereiteten Andachten implizit oder explizit eine Theologie zum Ausdruck bringen, die den theologischen Überzeugungen einiger Teilnehmer/innen widerspricht, oder wenn diese Andachten eine größere Einheit vorspiegeln als de facto zwischen den Kirchen verwirklicht ist.

 

14. Mehrere Faktoren, wie z.B. auch die oben erwähnten, lassen die Bemühungen um gemeinsame Andachten bei ökumenischen Anlässen zu einer Herausforderung werden. Aber sie ändern nichts daran, dass diese Andachten notwendig sind, und sie machen es nicht unmöglich, dass wir gemeinsam beten. In der Überzeugung, dass die durch gemeinsame Andachten entstehenden Probleme nicht unüberwindbar sind, wollen wir mit den vorliegenden Erwägungen Ratschläge für die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Andachten auf ÖRK-Versammlungen geben, um es der versammelten Gemeinschaft zu ermöglichen, andachtsvoll und unter Wahrung ihrer Integrität gemeinsam zu beten.

 

Konfessionelle und interkonfessionelle gemeinsame AndachtenError! Bookmark not defined.

 

15. Wenn wir auf ÖRK-Veranstaltungen gemeinsam beten, so wird dieses Gebet manchmal mit einer Konfession oder einer Kirche, die einer bestimmten Konfession angehört, identifiziert - daher der Begriff "konfessionelle gemeinsame Andacht". Häufiger ist es jedoch so, dass gemeinsame Andachten bei ökumenischen Anlässen verschiedene Traditionen miteinander verbinden. Diese Form gemeinsamer Andacht wird oft als "ökumenischer Gottesdienst" bezeichnet, aber dieser Begriff kann unpräzise und irreführend sein und sollte daher nicht verwendet werden. Präziser ist es, von "interkonfessioneller gemeinsamer Andacht" zu sprechen. Die Unterscheidung zwischen konfessioneller und interkonfessioneller gemeinsamer Andacht nach den folgenden Kriterien kann für das Andachtsleben auf ÖRK-Veranstaltungen - sowohl geistlich als auch ekklesiologisch - größere Klarheit schaffen.

 

  • Die konfessionelle gemeinsame Andacht ist die Andacht einer Konfession, einer Gemeinschaft oder einer Denomination innerhalb einer Konfession. Sie hat eine besondere ekklesiale Identität. Beispiele hierfür sind z.B. der Wortgottesdienst einer lutherischen Kirche, wie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Amerika, oder der Heilungsritus einer vereinigten Kirche, wie der Vereinigten Kirche von Kanada oder der Unionskirche in Australien. Es könnte eine römisch-katholische Vesper oder ein orthodoxer Morgengottesdienst sein.

  • Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht wird normalerweise für besondere ökumenische Anlässe vorbereitet. Sie geht nicht aus einer einzigen kirchlichen Tradition oder einer bestimmten Kirche hervor. Sie kann Strukturen widerspiegeln, die Kirchen gemeinsam sind (Wortgottesdienst, Tagzeitengebete), aber es handelt sich nicht um die feste Liturgie einer einzigen Konfession. Sie hat keine ekklesiale Qualität; sie wird normalerweise von einem Ad-hoc-Ausschuss geplant.

 

16. Es kann nicht immer eine klare Unterscheidung zwischen konfessionell und interkonfessionell getroffen werden. So wird es zunehmend schwieriger, einige konfessionelle Gottesdiensttraditionen voneinander zu unterscheiden. Diese Entwicklung, die zum Teil auf die liturgische Erneuerung zurückzuführen ist, die viele Traditionen gleichzeitig erfasst hat, ist begrüßenswert. Die Erfahrung gemeinsamer Andachten bei lokalen ökumenischen Veranstaltungen ist wichtiger Bestandteil der ökumenischen Fortschritte, und die vorliegenden Erwägungen sollten nicht so verstanden werden, als ob sie dieser Form des Miteinanderteilens ablehnend gegenüberstehen würden. Ein weiteres Beispiel sind die lebendigen Gottesdiensttraditionen von Gemeinschaften wie in Iona und Taizé, die einen sehr eigenen Stil haben. Diese Gemeinschaften haben neue und kreative gottesdienstliche Traditionen entwickelt, die sich nicht ohne weiteres einer bestimmten Kirche zuordnen lassen.

 

17. Trotz dieser neuen Entwicklungen kann es sich als nützlich erweisen, auf ÖRK-Versammlungen die Unterscheidung zwischen konfessioneller und interkonfessioneller gemeinsamer Andacht zu treffen und explizit zu machen (d.h. jede Veranstaltung entsprechend anzukündigen), um einen Großteil der Ambivalenzen und Spannungen, die durch gemeinsame Andachten entstehen, zu vermeiden. Wenn diese Unterscheidung richtig verstanden und angewendet wird, dann kann sie die Traditionen dazu befreien, in der gemeinsamen Andacht entweder ihr eigenes Selbstverständnis oder die Gemeinschaft mit anderen zum Ausdruck zu bringen - und dennoch der Tatsache gerecht werden, dass Christen die volle Einheit noch nicht miteinander erleben können und dass die ökumenischen Gremien, in denen sie mitarbeiten, nicht selbst Kirchen sind.

 

  • Die konfessionelle gemeinsame Andacht bringt die Integrität einer gegebenen Tradition zum Ausdruck. Ihre ekklesiale Identität ist klar. Sie ist die Gabe einer besonderen Delegation von Teilnehmern/innen an die versammelte Gemeinschaft, die allerdings auch eingeladen wird, sich dem Geist der Andacht zu öffnen. Eine solche gemeinsame Andacht wird gemäß dem Selbstverständnis und der Praxis der verantwortlichen Konfession durchgeführt und geleitet.

  • Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht stellt eine Gelegenheit zur gemeinsamen Feier dar und schöpft aus den Quellen zahlreicher Traditionen. Eine solche Andacht baut auf den in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen der ökumenischen Gemeinschaft wie auch auf den Gaben auf, die die Mitgliedskirchen sich gegenseitig darbringen. Aber sie erhebt nicht den Anspruch, der Gottesdienst einer bestimmten Mitgliedskirche oder einer Art hybrider Kirche bzw. "Über-Kirche" zu sein. Sie wird nicht - oder sollte nicht - so gefeiert oder geleitet werden, dass sie mit irgendeiner bestimmten Kirche in Verbindung gebracht wird oder den Anschein erweckt, ekklesialen Status zu haben.

 

18. Sowohl die konfessionelle als auch die interkonfessionelle gemeinsame Andacht stellen fruchtbare Modelle dar, aus denen das Andachtsleben auf ÖRK-Versammlungen schöpfen kann. Der vorliegende Text unternimmt nicht den Versuch vorwegzunehmen, wann entweder konfessionelle oder interkonfessionelle Andachten stattfinden sollten, und Veranstaltungen, auf denen mehrfach Andachten gefeiert werden, können ohne weiteres auf beide Modelle abwechselnd zurückgreifen. Es sollte jedoch immer klar angekündigt werden, um welche Art von Andacht es sich handelt, und wenn es eine konfessionelle Andacht ist, sollte klar gesagt werden, aus welcher Tradition oder Kirche sie stammt. Die nachfolgenden Erwägungen dienen der Vorbereitung gemeinsamer Andachten auf ÖRK-Versammlungen.

 

Erwägungen zur Vorbereitung gemeinsamer Andachten auf ÖRK-Versammlungen

 

Konfessionelle gemeinsame Andacht

19. Die konfessionelle gemeinsame Andacht erwächst aus der lebendigen Gottesdiensterfahrung einer bestimmten Tradition innerhalb der Gemeinschaft des ÖRK. Normalerweise wird sie von einem Einzelnen oder einer Gruppe aus dieser Tradition geplant, der oder die sich genau fragen muss, wie der besondere Charakter eines Gottesdienstes aus der eigenen Tradition in einem ökumenischen Kontext am besten zum Ausdruck gebracht werden kann. Die konfessionelle gemeinsame Andacht stellt eine Möglichkeit dar, die Spiritualität einer Gruppe den anderen Teilnehmern/innen als Gabe darzubringen und sollte die Gruppe daher repräsentieren; dennoch kann es vorkommen, dass solche Andachten nicht immer leicht voneinander zu unterscheiden sind (z.B. bei Methodisten und Reformierten). Die vorbereitete Andacht sollte nicht vorrangig experimentellen Charakter haben. Obwohl die konfessionelle gemeinsame Andacht nicht das Ziel verfolgt, universelle Annahme zu finden, sollten die Verantwortlichen doch sensibel mit Elementen ihrer Tradition umgehen, die anderen Teilnehmern/innen Schwierigkeiten bereiten könnten, und bereit sein, gelegentliche Abweichungen von ihrer üblichen Praxis einzuplanen. Die konfessionelle gemeinsame Andacht sollte so gestaltet und abgehalten werden, dass sie für alle Anwesenden verständlich ist, damit sie in einer solchen Andacht mehr als bloße Beobachter sein können. Die Verantwortlichen sollten auch die nachfolgenden Erwägungen zur sprachlichen Ausdrucksweise und zum verantwortlichen Umgang mit sensiblen Bereichen umfassend berücksichtigen.

 

Interkonfessionelle gemeinsame Andacht

20. Alle Teilnehmenden haben bei interkonfessionellen gemeinsamen Andachten denselben Status. Als Mitglieder in der Gemeinschaft des ÖRK teilen wir unseren gemeinsamen Glauben an Gott - Vater, Sohn und Heiliger Geist - und unsere gemeinsame Verpflichtung auf die christliche Einheit. Egal, ob Geistliche oder Laien, ob Mann oder Frau, egal, welcher konfessionellen Tradition wir angehören - als Pilger und Pilgerinnen auf der gemeinsamen ökumenischen Reise nehmen wir an interkonfessionellen gemeinsamen Andachten als Gleichberechtigte teil.

 

21. Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht sollte den Anschein vermeiden, Gottesdienst einer Kirche zu sein. Da die ekklesiale Identität der verschiedenen Kirchen unterschiedliche Merkmale hat, wird die praktische Anwendung dieses Prinzips zu einer Herausforderung. So z.B. können bei einigen Mitgliedskirchen liturgische Gewänder, Hierarchie, kirchliche Segnungen und die Verwendung fester liturgischer Texte zu den Kirchenmerkmalen gehören. Unter den Mitgliedskirchen gibt es in diesem Bereich zahlreiche unterschiedliche Sichtweisen.5


22. Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht bei ökumenischen Anlässen stellt eine Gelegenheit dar, gemeinsam zum Ausdruck zu bringen, was wir miteinander teilen, und uns zu freuen, dass das, "was uns eint, stärker ist als das, was uns trennt". Wir können die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen des christlichen Glaubens erleben. Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht sollte es jedoch sorgfältig vermeiden, implizit oder explizit Stellung zu jenen theologischen Fragen zu beziehen, in denen die Kirchen nach wie vor gespalten sind.

 

23. Es ist ratsam, die interkonfessionelle gemeinsame Andacht bei ÖRK-Versammlungen in ihrer Gestalt oder ordo an frühchristlichen Vorbildern auszurichten. Bei der Konzeption des ordo könnte der Planungsausschuss sich z.B. an den Tagzeitgebeten oder am Wortgottesdienst orientieren. Die gemeinsame Andacht sollte eine innere Kohärenz anstreben, die die verschiedenen Elemente in einer gemeinsamen Grundabsicht zusammenführt. In der Frage des ordo bei interkonfessionellen gemeinsamen Andachten könnten die zuständigen Ausschüsse auf die Arbeit des Gottesdienstausschusses der Vollversammlung in Harare (1998) zurückgreifen. Bei der praktischen Ausgestaltung eines ordo im Rahmen einer bestimmten ökumenischen Veranstaltung sollten die Ausschüsse Elemente verwenden, die bereits zuvor eingesetzt und rezipiert worden sind und somit den "ökumenischen Test" bestanden haben; gleichzeitig sollten sie Gelegenheit für die Einbeziehung neuer Gaben aus dem gottesdienstlichen Leben der Kirchen schaffen. Es muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass ein Gleichgewicht zwischen neuen und vertrauten Elementen hergestellt wird.

 

24. Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht auf ÖRK-Versammlungen wird normalerweise von einem Ausschuss geplant, der sich aus Vertretern und Vertreterinnen zahlreicher Konfessionen und Regionen zusammensetzt. Dieser Ausschuss sollte sich sorgfältig damit auseinandersetzen, wie eine gemeinsame Andacht aufgebaut sein muss, damit nicht der Eindruck entstehen kann, der Ökumenische Rat der Kirchen sei eine Kirche. Der Ausschuss sollte auch die nachfolgenden Erwägungen zur sprachlichen Ausdrucksweise und zum verantwortlichen Umgang mit sensiblen Fragen umfassend berücksichtigen.

 

 

 

 

Erwägungen zum verantwortlichen Umgang mit sensiblen Bereichen

 

25. Alle, die gemeinsame Andachten planen, sollten sich bemühen, sensibel mit den Bereichen umzugehen, die einigen der Teilnehmenden Schwierigkeiten bereiten könnten, und alles zu vermeiden, was Anstoß erregen könnte. Folgende Erwägungen können dazu beitragen, ein stärkeres Bewusstsein für potenzielle Schwierigkeiten zu entwickeln. Diese Erwägungen gelten für alle gemeinsamen Andachten auf ÖRK-Versammlungen, unabhängig davon, ob es sich um konfessionelle oder interkonfessionelle Andachten handelt. Die konfessionelle Andacht folgt normalerweise der Ordnung der jeweiligen Konfession und alle anderen Teilnehmenden schließen sich der Andacht an, soweit sie das mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Dennoch sollten diejenigen, die eine konfessionelle Andacht planen, sich sorgfältig damit auseinandersetzen, wie sie ihre Tradition am besten auf einer ökumenischen Versammlung präsentieren können. Wenn es auch nicht immer möglich ist, Verletzungen zu vermeiden, so sollten die Verantwortlichen sich doch so aufrichtig wie möglich bemühen, dieses Ziel zu verwirklichen.

 

26. Die folgenden Punkte erheben nicht den Anspruch, eine vollständige Auflistung der potentiell sensiblen Bereiche darzustellen, sondern spiegeln vielmehr die Anliegen wider, die in den Diskussionen der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im Ökumenischen Rat der Kirchen zur Sprache gekommen sind.

 

27. Verwendung von Symbolen und symbolischen Handlungen: Symbole und symbolische Handlungen, die für Andachten auf ökumenischen Versammlungen ausgewählt werden, sollten für die aus unterschiedlichen kulturellen und konfessionellen Kontexten kommenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen leicht verständlich sein. Wenn Elemente benutzt werden, die einer besonderen Tradition angehören, sollten sie so dargestellt werden, dass die Integrität dieser Tradition nicht angetastet wird, dass ihre Verwendung im ökumenischen Rahmen aber tiefe Bedeutung hat. Einige stark kulturell geprägte Symbole können vielleicht nicht gut auf internationale ökumenische Veranstaltungen übertragen werden, und einige wirken vielleicht zu konstruiert, um sich für eine gemeinsame Andacht zu eignen. Bei ökumenischen Anlässen wie ÖRK-Veranstaltungen sollten wir uns darauf einstellen, eine Vielzahl von Symbolen kennen zu lernen, die einigen der Teilnehmenden nicht vertraut sind. Solche Symbole bedürfen der Erläuterung.

 

28. Die Verwendung einiger Riten und Symbole kann zu einer Herausforderung werden. Was für einige "Inkulturation" ist, wird von anderen manchmal als "Synkretismus" verstanden und umgekehrt. Es ist nicht möglich, hier eine präzise Trennlinie zu ziehen, und jemand, der nicht in dem kulturellen Kontext verwurzelt ist, aus dem ein bestimmtes Symbol stammt, sollte vorsichtig mit solchen Urteilen sein. Dennoch sollten diejenigen, die gemeinsame Andachten planen, sensibel mit kulturell geprägten Riten und Symbolen umgehen, die Anlass zu Missverständnissen geben könnten. Die geplante Studienarbeit von Glauben und Kirchenverfassung zur Hermeneutik von Symbolen kann sich im Blick auf diese Fragen als hilfreich erweisen.

 

29. Gestaltung des Raums: Diejenigen, die eine gemeinsame Andacht planen, sollten sensibel mit der Gestaltung des Andachtsraums umgehen und, wenn es sich dabei um ein kirchliches Gebäude handelt, auch die liturgischen Regeln für die Raumgestaltung der betreffenden Gemeinschaft beachten.

 

30. Leitung durch Frauen: Bei konfessionellen gemeinsamen Andachten sollte normalerweise die in der jeweiligen Konfession geübte Praxis im Blick auf die Leitung durch Frauen Anwendung finden. Bei interkonfessionellen gemeinsamen Andachten ist es durch die Verteilung der Leitungsaufgaben und die gleichberechtigte Beteiligung jedem Teilnehmenden - egal, ob Mann oder Frau, Geistlicher oder Laie - möglich, jede Aufgabe zu übernehmen. In der Ökumene kommen Menschen zusammen, die unterschiedliche Positionen in der Frage der Frauenordination vertreten - wobei diese Unterschiede zwischen unseren Kirchen, aber manchmal auch innerhalb unserer Kirchen bestehen - und wir sind noch nicht in der Lage, diese Unterschiede miteinander zu versöhnen. Deshalb sollten diejenigen, die gemeinsame Andachten planen, es vermeiden, in der Frage der Frauenordination auf Konfrontationskurs zu gehen, indem sie voraussetzen, dass die gegenwärtige Praxis einer bestimmten Kirche die einzig mögliche christliche Position in dieser Frage darstellt.

 

31. Fehlende Vertrautheit: Es sollte sorgfältig darauf geachtet werden, dass unsere gemeinsame Andacht die Teilnehmenden in symbolische Handlungen miteinbezieht, anstatt von ihnen zu erwarten, dass sie die Andacht wie eine Kulturveranstaltung besuchen. Bei größeren Veranstaltungen (und insbesondere für diejenigen, die zum ersten Mal daran teilnehmen) ist es wahrscheinlich notwendig, eine Einführung in das gemeinsame Andachtsleben zu geben und zu erklären, was geschehen wird und was es bedeutet. Die Frage, wie gemeinsame Andachten jenen zugänglich gemacht werden, die damit nicht vertraut sind, stellt sich gleichermaßen bei konfessionellen wie bei interkonfessionellen Andachten. Jede/r Einzelne öffnet sich dieser Erfahrung, soweit sein oder ihr Gewissen dies zulässt, doch sollten wir es den Teilnehmenden mit all unseren Kräften ermöglichen, mehr als einfache Zuschauer/innen fremder Riten zu sein. Die Elemente der gemeinsamen Andacht sollten nicht selbst in den Mittelpunkt der Andacht rücken, sondern vielmehr dazu dienen, der Gemeinschaft echte Andacht zu ermöglichen.

 

32. Soziale und politische Themen: Unsere gemeinsamen Andachten enthalten zu Recht Elemente ethisch-moralischer Lehre und prophetischer Verkündigung. Wir sind aufgerufen, für Gerechtigkeit und Frieden zu beten, doch sollten wir unterscheiden zwischen themenorientierten Gebeten und Gebeten, die dazu benutzt werden, um die zwischen uns bestehenden tiefen Spaltungen in sozialen und politischen Fragen noch weiter zu verschärfen. Unsere gemeinsame Andacht wendet sich an Gott und stellt eine Einladung an alle dar, zuzuhören, was Gott uns lehren will.

 

Sprachliche Ausdrucksweise

 

33. Unsere sprachliche Ausdrucksweise ist wichtig. Was wir im Gottesdienst sagen (lex orandi) ist von Bedeutung, weil es unsere gemeinsamen Glaubensüberzeugungen zum Ausdruck bringt (lex credendi).Angesichts der tiefen Verbindung zwischen Theologie und Gebet müssen Geschlechterfragen in unserer sprachlichen Ausdrucksweise sorgfältig erwogen werden. Der Begriff "inklusive Sprache" wird manchmal ungezielt und unpräzise verwendet. In Wirklichkeit geht es hier um mehrere Anliegen, die getrennt behandelt werden müssen.

 

 

34. Wir können eine klare Unterscheidung treffen zwischen Begriffen, mit denen Gott bezeichnet wird, und sprachlichen Formulierungen, die sich auf den Menschen beziehen, und wir sagen deutlich, dass sprachliche Bezeichnungen für Menschen immer Frauen und Männer einschließen sollten. Formulierungen, die sich auf die ganze Menschheit beziehen, sollten auch sensibel mit Fragen der Rassen- und Klassenzugehörigkeit und anderen Kategorien potentieller Ausgrenzung umgehen.

 

35. Schrift und Tradition enthalten eine Vielfalt von Metaphern und Bildern für Gott. Diese Metaphern und Bilder können in der gemeinsamen Andacht benutzt werden, um Gott und sein Wirken in der Geschichte zu beschreiben. Wir unterscheiden jedoch zwischen einem zur Beschreibung Gottes dienenden Bild und dem Namen Gottes.6 Wenn wir Gott anrufen, verwenden wir viele Metaphern, wie z.B. Lamm Gottes und fester Fels. Bei den gemeinsamen Andachten auf ÖRK-Versammlungen sollten wir Gott jedoch nur mit den offenbarten und biblischen Namen Gottes - Vater, Sohn und Heiliger Geist - bezeichnen. Diese trinitarische Formulierung ist Kernpunkt der Basis des ÖRK und ist daher allen Mitgliedskirchen gemeinsam.

 

Praxis der Eucharistiefeier bei ÖRK-Versammlungen

 

36. Eucharistiefeiern auf ökumenischen Veranstaltungen stellen für die Gemeinschaft der Kirchen im Ökumenischen Rat der Kirchen ein schwieriges Problem dar. Nicht alle können die Eucharistie gemeinsam am Tisch des Herrn empfangen und unter den Mitgliedskirchen gibt es unterschiedliche Sichtweisen und Ordnungen für Darbietung und Empfang der Eucharistie. Wie immer man auch zur Frage der Eucharistie steht - ob und wie sie gemeinsam gefeiert werden kann oder nicht - , alle fühlen den Schmerz, dass nicht alle sie gemeinsam am Tisch des Herrn empfangen können.

 

 

37. Aus orthodoxer Sicht kann die Eucharistie nur von der Kirche gefeiert und mit denen geteilt werden, mit denen Sakramentsgemeinschaft besteht. Für einige protestantische Kirchen ist die Eucharistie nicht nur ein Zeichen der sichtbaren Einheit, auf die wir hinarbeiten müssen, sondern auch eine der größten Quellen geistlicher Nahrung, die uns auf unserem Weg zur Einheit stärkt. Letztere befürworten es deshalb, sie schon jetzt miteinander zu teilen. Einige Kirchen bieten eine "offene Tischgemeinschaft" für alle an, die den Herrn lieben. Andere praktizieren eucharistische Gastfreundschaft bei ökumenischen Anlässen oder unter klar definierten Bedingungen. Es ist wichtig, die verschiedenen Sichtweisen der Mitgliedskirchen zu verstehen und sensibel damit umzugehen und ferner die Konvergenz im Eucharistieverständnis zu begrüßen, die in Taufe, Eucharistie und Amt sowie in einigen bilateralen Dialogen festgehalten ist.

 

38. Das gemeinsame Andachtsleben der ökumenischen Bewegung muss wahrhaftig und integer sein. Wir können in unserem Beten nicht vorgeben, anders zu sein als wir wirklich sind oder in der Suche nach christlicher Einheit schon ein Stadium erreicht zu haben, von dem wir in Wirklichkeit noch weit entfernt sind. Die "Lima-Liturgie" wird manchmal als ökumenisch akzeptierte Form der Interkommunion zwischen römischen Katholiken, Protestanten und Orthodoxen angesehen, die es möglich machen könnte, dass wir die Eucharistie gemeinsam feiern. Das ist nicht der Fall. Wenn auch einige bilaterale Abkommen über Interkommunion auf die Lima-Liturgie zurückgegriffen haben, so hat dieser Text doch keinen offiziellen Status innerhalb der Gemeinschaft des ÖRK.

 

39. Wenn wir jedoch nach dem gleichen Muster verfahren wie bei der Unterscheidung zwischen konfessioneller und interkonfessioneller gemeinsamer Andacht, so ist es möglich, auf Vollversammlungen und anderen wichtigen Veranstaltungen konfessionelle eucharistische Gottesdienste zu feiern. Die gastgebende Kirche (oder die Gruppe von Kirchen, die gemeinsam Gastgeber sein können) sollte klar genannt werden. Wenn eindeutig festgestellt wird, dass "Gastgeber" einer Eucharistiefeier nicht der ÖRK ist, so können diese konfessionellen Eucharistiefeiern, die allerdings nicht Teil des offiziellen Programms sind, öffentlich angekündigt und alle zur Teilnahme eingeladen werden. Die Teilnehmenden sollten darüber aufgeklärt werden, wer nach den in der gastgebenden Kirche geltenden Regeln die Kommunion empfangen darf, und die entsprechenden Empfehlungen respektieren.

 

Schlussfolgerungen

 

40. Gottesdienstliches Leben steht im Mittelpunkt unserer christlichen Identität. Doch im Gottesdienst erkennen wir auch, wie zerbrochen wir sind. Im ökumenischen Kontext können gemeinsame Andachten sowohl Quelle der Freude als auch des Leids sein. Wenn zum Schmerz über unsere Uneinigkeit mangelnde Sensibilität für ein bestimmtes Ethos hinzukommt, so kann daraus eine weitere Vertiefung unserer Spaltungen resultieren. Als Brüder und Schwestern, die dem Streben nach christlicher Einheit verpflichtet sind, versuchen wir, uns nicht gegenseitig zu verletzen, sondern einander zu ermutigen. Wir sind aufgerufen, uns der Frage der gemeinsamen Andacht im Geist der Offenheit und gegenseitigen Liebe anzunähern.

 

41. Uns im Rahmen des ÖRK gegenseitig Beistand zu leisten, bedeutet häufig, größere Sensibilität dafür zu wecken, ob wir einander möglicherweise unbewusst verletzen. In diesem Geiste zielen die vorliegenden Erwägungen darauf ab, diejenigen, welche gemeinsame Andachten planen, besser auf sensible Bereiche vorzubereiten. Aber diese Erwägungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und müssen durch die ehrliche Absicht ergänzt werden, Formen der gemeinsamen Andacht für alle Teilnehmenden zu entwickeln, die es ihnen erlauben, mit anderen zu beten, ohne ihre Integrität zu verlieren. Wie der vorliegende Rahmen deutlich macht, sollten gemeinsame Andachten auf ÖRK-Versammlungen das Ergebnis ernsthafter und sensibler Planung sein. Diese Aufgabe darf nicht leichtfertig angegangen werden.

 

42. Der vorliegende Rahmen verwendet die Begriffe "konfessionelle gemeinsame Andacht" und "interkonfessionelle gemeinsame Andacht", um zwei unterschiedliche Formen gemeinsamer Andacht auf ÖRK-Versammlungen zu bezeichnen, und empfiehlt, nicht länger den Begriff "ökumenischer Gottesdienst" zu benutzen. Mit Hilfe dieser Unterscheidung können sich die Teilnehmenden der Erfahrung der gemeinsamen Andacht öffnen - im vollen Bewusstsein, dass diese Andachten entweder ekklesialen Status haben oder nicht; dies gibt ihnen die innere Freiheit zu beten, ohne ihre Integrität zu verlieren.

 

43. Dennoch geht unsere ökumenische Suche weiter. Wir werden unsere Spaltungen nicht allein mit theologischem Dialog und gemeinsamem Dienst an der Welt überwinden können. Wir müssen auch gemeinsam beten, wenn wir beieinander bleiben wollen, denn das gemeinsame Gebet steht sowohl in unseren eigenen Gemeinschaften als auch in unserem gemeinsamen Engagement für die christliche Einheit im Mittelpunkt unseres christlichen Lebens. Deshalb haben die Unterscheidungen, die wir in dem vorliegenden Dokument treffen, vorläufigen Charakter; sie bereiten den Raum für gemeinsame Andachten, bis wir uns voll miteinander versöhnt haben. Wir sehen mit Freude dem Tag entgegen, an dem wir unsere Spaltungen überwunden haben werden und alle vereint vor dem Thron Gottes stehen und mit einer Stimme seinen Lobpreis singen können.

 

 

Anhang B

 

ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM KONSENSVERFAHREN

 

Vorwort zum Anhang

Dieser Anhang hat seine eigene Geschichte. In seiner ursprünglichen Form diente er als Hintergrundpapier für die Diskussionen der Sonderkommission über die Frage der Entscheidungsfindung. Er plädierte für eine Veränderung der gegenwärtigen Entscheidungsprozesse und beschrieb als Alternative das Konsensverfahren - bzw., um präziser zu sein, eine bestimmte Form des Konsensverfahrens.

Die Sonderkommission gab im Lauf ihrer Arbeit viele Stellungnahmen zu dem Papier ab und hat jetzt Entscheidungen getroffen, die dem Zentralausschuss des ÖRK als Empfehlungen unterbreitet werden. Das vorliegende Papier ist daher umfassend überarbeitet und erweitert worden. Seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Hintergrundpapier ist jedoch noch immer spürbar. In seiner überarbeiteten Form - als Anhang zum Abschlussbericht der Sonderkommission - dient es nicht nur als Begründung, Beschreibung und Erläuterung der Ursachen, die Veränderungen notwendig machen, sondern auch des Charakters der vorgeschlagenen Methoden der Entscheidungsfindung. Wenn die Vorschläge vom Zentralausschuss angenommen werden, besteht der nächste Schritt darin, (1) die betreffenden Satzungsbestimmungen des ÖRK neu zu formulieren und (2) einen Übergangsprozess einzuleiten, in dem die Vorsitzenden und Mitglieder der Leitungsgremien in die neuen Verfahrensweisen eingeführt werden, damit sie sie sicher und effizient anwenden können.

I. Warum sollten die Verfahren der Entscheidungsfindung geändert werden?

1. Als der Ökumenische Rat der Kirchen 1948 gegründet wurde, kam die große Mehrheit seiner Mitgliedskirchen aus Europa und Nordamerika. Daher war es nur normal, dass die Prozesse der Entscheidungsfindung auf Verfahren aufbauten, die auf diesen Kontinenten im Allgemeinen in Kirchenräten - und in säkularen Körperschaften wie Parlamenten - angewendet wurden.

2.Seither sind immer mehr Kirchen Mitglieder des ÖRK geworden. Für viele dieser Kirchen, insbesondere die orthodoxen, weisen diese Verfahren keinerlei Ähnlichkeit mit den in ihrer eigenen Kirche angewandten Verfahren auf und sind in einigen Fällen der Kultur, aus der sie kommen, völlig fremd. Auch gibt es Unterschiede zwischen Norden und Süden. Daher stellt sich die Frage, ob die gegenwärtigen Verfahrensweisen in ihrer jetzigen Form beibehalten werden sollten.

3.Ein zweites Problem liegt im polarisierenden Charakter dieser Verfahren. Wenn über Vorschläge diskutiert wird, so ist man entweder "dafür oder dagegen". Zwar sind Abänderungsanträge möglich - und werden häufig eingebracht -, aber die Redner/innen werden ermutigt, sich dafür oder dagegen auszusprechen, anstatt die Reflexion zu vertiefen. Zu vielen Fragen werden natürlich nicht nur zwei, sondern drei oder vier verschiedene Meinungen geäußert. Und obwohl es auch möglich ist, zu allen Vorschlägen Fragen zu stellen, ist der polarisierende Charakter des ganzen Prozesses doch nicht zu übersehen. Einige Kulturen lehnen diesen polarisierenden Ansatz, der auch konfrontativen Charakter annehmen kann, ab. Zudem kann man argumentieren, dass es dem inneren Leben der Kirche als Leib Christi entspricht, Christi Willen mit offenem Geist zu erforschen und sich um Konsens zu bemühen, um dann sagen zu können: "Denn es gefällt dem Heiligen Geist und uns..." (Apg 15,28). Statt nach Erfolgen in der Diskussion zu streben, sollte unser Verhalten darauf ausgerichtet sein, uns gemeinsam dem Ziel unterzuordnen, "(zu verstehen) "was der Wille des Herrn ist" (Eph 5,17).

4. Ein drittes Problem liegt in der Abstimmungsmethode. Nach dem gegenwärtigen Verfahren reicht eine Mehrheit von 50% plus einer Stimme zur Annahme eines Vorschlags aus - es sei denn, eine Sonderbestimmung sieht eine andere Mehrheit vor. Viele Fragen stehen nicht in enger Beziehung zu Lehre oder Ekklesiologie und in diesen Fällen erfolgt die Abstimmung in der Regel nicht nach denominationeller, kultureller oder geographischer Zugehörigkeit. In anderen Fragen hat es hingegen, insbesondere in den letzten Jahren, unterschiedliche Sichtweisen bei den Orthodoxen auf der einen und bei Protestanten, Anglikanern und Altkatholiken auf der anderen Seite gegeben. Andere Kombinationen sind natürlich jeweils möglich, aber im Rahmen des gegenwärtigen Systems von Vertretung und Mitgliedschaft (das an anderer Stelle im Bericht der Sonderkommission behandelt wird) stellen die Orthodoxen eine Minderheit in den Leitungsgremien des ÖRK dar und sind in bestimmten Fällen überstimmt worden. Die starke Zunahme kleiner Mitgliedskirchen wirkt sich ebenfalls auf die Beschaffenheit des ÖRK aus. Eine Reform dieses Abstimmungsverfahrens, das zu bestimmten Machtkonstellationen führen kann, könnte zur Lösung dieses Problems beitragen, aber in diesem Teil unseres Berichts geht es um die Frage, wie Minderheiten sich zu Wort melden können und wie ihre Stimmen bei der Entscheidungsfindung am besten berücksichtigt werden können. Nicht nur die orthodoxen Mitglieder im ÖRK, sondern auch andere Kirchen sind frustriert darüber, dass es ihnen nicht möglich ist, Entscheidungen ausreichend zu beeinflussen.

5. Das vierte Problem liegt in den rigiden Geschäftsordnungen, und zwar nicht nur im ÖRK, sondern auch in zahlreichen Kirchengremien. Das System von Anträgen, Abänderungsanträgen, Zusatzanträgen, Anträgen zur Geschäftsordnung etc. erweckt häufig den Eindruck, dass es - auch wenn es bei einigen Fragen und Gelegenheiten durchaus gut funktionieren mag - den komplexen Fragen nicht gerecht werden kann, die sich im Rahmen echten christlichen Gehorsams, guter ökumenischer Beziehungen und eines christlichen Ansatzes zum geschichtlichen, gesellschaftlichen und globalen Wandel stellen. Verfahren, die gegenseitiger Konsultation, gemeinsamer Untersuchung und Fragestellung sowie Reflexion und Gebet mehr Raum geben, würden den Zielen des ÖRK wahrscheinlich mehr dienen als die formellen und rigiden Verfahrensweisen, die gegenwärtig angewendet werden. Selbst wenn die Kirche ihren "Geschäften" nachgeht, sollte sie sich doch bemühen, den "Glauben, der durch die Liebe tätig ist" (Gal 5,6) zum Ausdruck zu bringen. Das soll nicht heißen, dass der ÖRK versuchen sollte, ohne Regeln auszukommen: Regeln, die funktionieren, gerecht und leicht verständlich sind, sind ganz im Gegenteil wesentlich. Aber wir müssen die Frage nach Stil, Inhalt und Anwendung dieser Regeln stellen.

6. In 1 Kor 12,12-27 spricht Paulus davon, dass die Glieder des Leibes einander brauchen. Damit der Leib uneingeschränkt funktionieren kann, muss er all seine Glieder mit ihren Fähigkeiten und Beiträgen einbeziehen. So ist es auch in der Kirche. Ziel des ÖRK sollte es sein, Verfahrensweisen einzuführen, die den bestmöglichen Nutzen aus den Gaben, der Geschichte, den Erfahrungen, dem Engagement und der geistlichen Tradition aller Mitgliedskirchen ziehen.

7. Wenn Veränderungen eingeführt werden, so sollte dies nach einem umfassenden Konsultationsprozess geschehen. Auch nach ihrer Einführung könnten die neuen Verfahrensweisen im Licht der Erfahrungen, die damit gemacht werden, noch abgeändert werden. Das orthodoxe Prinzip der oikonomia legt nahe, dass die ökumenische Bewegung zu Wandel und Entwicklung fähig ist, wenn Problembereiche und Umstände sich ändern. Wenn das Prinzip der oikonomia, geschichtlich gesehen, auch primär auf die Sakramente angewendet worden ist, so kann es doch auch auf das richtige - natürlich immer aus dem Glauben heraus gefällte - Urteil in anderen kirchlichen Fragen bezogen werden. Die oikonomia respektieren bedeutet, für die verschiedenen Ausdrucksformen des Glaubens und des Lebens offen zu sein und gleichzeitig dem Glauben treu zu bleiben, "der ein für allemal den Heiligen überliefert ist" (Judas 3). Die Erfahrungen aller im ÖRK vertretenen Traditionen sind wertvoll und sollten im gemeinsamen Leben, in der Arbeitsweise und den Programmen des Rates genutzt werden, wo immer dies möglich ist.

II. Wie sollten die Veränderungen aussehen?

8. Die meisten der oben genannten Schwierigkeiten könnten mit einer Methode der Entscheidungsfindung überwunden werden, die auf Konsensbildung beruht. Das vorliegende Dokument beschreibt die Entscheidungsfindung im Konsensverfahren in der Hoffnung, dass es vom ÖRK auf allen Leitungsebenen angenommen werden kann. Die Konsensmethode bietet die Möglichkeit, ohne Abstimmung zu Entscheidungen zu gelangen. Es hat stärker konziliaren als parlamentarischen Charakter und ist eher integrativ als polarisierend. Einige orthodoxe Kirchen und auch einige andere Kirchen, wie die Religiöse Gesellschaft der Freunde und die Unionskirche in Australien, wenden ähnliche Verfahren an. Die Erfahrungen dieser Kirchen kommen in der folgenden Zusammenfassung zum Tragen, aber es ist natürlich nicht möglich, ein bestimmtes Modell einfach aus seinem denominationellen Umfeld in den ökumenischen Kontext des ÖRK zu übertragen: es werden Anpassungen vorgenommen werden müssen.

9. Zunächst sollte festgehalten werden, dass Konsens nicht dasselbe ist wie Einstimmigkeit (siehe Abs. 14 unten). So kann z.B. eine Minderheit zustimmen, dass ein Vorschlag, der die Mehrheit, aber nicht die Minderheit überzeugt hat, angenommen wird, d.h. die Minderheit akzeptiert, dass der Vorschlag die allgemeine "Meinung der Versammlung" zum Ausdruck bringt. Das wird dann möglich, wenn eine Minderheit das Gefühl hat, dass ihre Anliegen gehört, verstanden und ernst genommen worden sind.

10. Es ist auch möglich, in die Satzung des ÖRK eine Bestimmung aufzunehmen, nach der über einige Angelegenheiten - entweder mit einfacher oder mit qualifizierter Mehrheit - abgestimmt wird. Mit anderen Worten: Entscheidung per Konsens wäre das normale Verfahren, aber es könnte Abweichungen geben. Zu Beginn einer Sitzung würde der/die Vorsitzende ganz klar das Verfahren ankündigen, das in der jeweiligen Sitzung Anwendung fände. Die Satzung würde die Geschäftsgegenstände, die per Abstimmung beschlossen würden, festlegen.

11. Wie aber funktioniert nun das Konsensverfahren? Im Normalfall wird ein Vorschlag unterbreitet, der nicht immer schon in seiner vollständigen oder endgültigen Form vorliegen muss, und im Anschluss daran beginnt eine offene Aussprache statt einer "Debatte". Im Allgemeinen ist der Vorschlag bereits von einem Ausschuss bearbeitet worden (siehe Ende dieses Kapitels). Während der Aussprache können Fragen gestellt werden. Die Sitzungsteilnehmer/innen können mehr als einmal das Wort ergreifen. Es ist Aufgabe des/der Vorsitzenden, dafür Sorge zu tragen, dass alle, die sich zu Wort melden, auch zu Wort kommen und dass niemand, weder ein Einzelner noch eine kleine Gruppe, die Aussprache so dominiert, dass andere ausgeschlossen werden. Es ist wichtig, dass alle relevanten Meinungen in dieser Sondierungsphase vorgebracht werden.

12. Im weiteren Verlauf der Diskussion kann jeder einen Änderungsvorschlag machen, ohne einen Abänderungsantrag einzubringen. Der/die Vorsitzende sollte die Reaktion der Sitzungsteilnehmer/innen auf solche Ideen oder Änderungsvorschläge prüfen, indem er oder sie um eine klare Meinungsäußerung bittet (manchmal auch Probeabstimmung genannt). Im weiteren Verlauf der Diskussion über den Vorschlag muss der/die Vorsitzende spüren, wann ein Konsens unter den Sitzungsteilnehmern/innen in greifbare Nähe rückt. Sie oder er kann gegebenenfalls noch zusätzliche Zeit für Wortmeldungen von Vertretern/innen verschiedener Denominationen oder Kulturen vorsehen, aber wenn der richtige Zeitpunkt gekommen ist, sollte der/die Vorsitzende die Sitzungsteilnehmer/innen fragen: "Stimmen wir in dieser Angelegenheit überein?" Oder: "Wie viele von Ihnen könnten diesen Vorschlag in der vorliegenden Form akzeptieren?" Dieses häufige Testen der Meinung im Saal ist von zentraler Bedeutung für die Herausbildung eines Konsens.

13. Die Versammlung oder der Ausschuss kann einen Vorschlag an einen Redaktionsausschuss überweisen oder sich für kürzere oder längere Zeit in Untergruppen aufteilen, mit dem Ziel, die vorgeschlagenen Ideen im Detail zu prüfen und sich langsam an einen allgemeinen Konsens heranzuarbeiten. Um Missverständnisse auszuräumen, ist es auch hilfreich, in "Tischgruppen" oder anderen Gruppen zusammenzuarbeiten. Eine wichtige Angelegenheit wird im Normalfall über mehrere Sitzungen hinweg diskutiert werden, wobei die Kommentare und Anliegen, die sich aus der Diskussion ergeben, zwischen den einzelnen Sitzungen von einem Ausschuss in den Textentwurf integriert werden können.

14. a) Ein Konsens ist erreicht, wenn eine der folgenden Situationen gegeben ist:

(1) alle stimmen überein (Einstimmigkeit);

(2) die Mehrheit stimmt überein und diejenigen, die anderer Meinung sind, stimmen zu, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat und dass der Vorschlag die allgemeine "Meinung der Versammlung" wiedergibt; die Minderheit erteilt ihre Zustimmung;

(3) die Versammlung erkennt an, dass es verschiedene Meinungen gibt, und kommt überein, diese in den Text des Vorschlags (und nicht nur ins Protokoll) aufzunehmen;

(4) man kommt überein, die Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben;

(5) man kommt überein, dass keine Entscheidung erreicht werden kann.

b) Das Konsensverfahren erlaubt somit jeder Kirchenfamilie oder anderen Gruppe von Kirchen, durch eine/n Sprecher/in ihre Einwände gegenüber einem Antrag vor dessen Annahme vorzubringen und von der Versammlung berücksichtigen zu lassen. Das impliziert, dass eine Kirchenfamilie oder andere Gruppe von Kirchen einen Antrag solange zurückhalten kann, bis ihren Bedenken voll und ganz Rechnung getragen worden ist.

15.a) Wenn kein Konsens erreicht werden kann, sollten bestimmte Fragen gestellt werden, wie z.B.:

  1. "Muss diese Angelegenheit heute entschieden werden?" Wenn nicht, so sollte sie auf eine spätere Sitzung vertagt werden (morgen, nächste Woche oder einen anderen Zeitpunkt). Weitere Detailarbeit in einem Ausschuss und informelle Diskussionen unter denjenigen, die mit Nachdruck bestimmte Positionen verteidigen, führen häufig dazu, dass die Sitzungsteilnehmer/innen in einer späteren Sitzung zu größerem Einvernehmen gelangen. Wenn ja (und das ist ziemlich selten), dann darf die Versammlung ihre Aufmerksamkeit nicht mehr auf die Annahme oder Ablehnung des zur Diskussion stehenden Vorschlags konzentrieren, sondern sie muss sich bemühen, andere Wege zu finden, wie sie mit dem Entscheidungs- und Zeitdruck umgeht. Manchmal gelingt es ihr, Zwischenlösungen zu finden, bis sich ein Konsens in der ursprünglichen Frage herausgebildet hat.
  2. "Kann dieser Vorschlag auch unter der Voraussetzung angenommen werden, dass einige Mitglieder (oder Mitgliedskirchen) ihn nicht unterstützen können?" Wenn nein, dann sollte der Vorschlag, wie im oben genannten Fall, zu einem späteren Zeitpunkt weiter behandelt werden. Wenn ja, dann bedeutet dies, dass diejenigen Personen, Mitgliedskirchen oder Teile des Rates, die eine abweichende Meinung vertreten, der Durchführung eines Beschlusses oder eines Programms zustimmen, obwohl sie ihn/es nicht unterstützen. Dieser Vorgang wird manchmal als "Beiseitestehen" bezeichnet. In sozialen und politischen Fragen kann es eine gute Lösung sein, wenn einige Mitgliedskirchen, ein Ausschuss oder eine Einrichtung des ÖRK Stellung beziehen, ohne den Rat als Ganzen auf eine bestimmte Position festzulegen (vgl. die Untergruppe der Sonderkommission, die sich mit dem methodischen Ansatz in sozialen und politischen Fragen befasst hat).
  3. "Haben wir die Frage richtig gestellt?" Wenn es keine Übereinstimmung in der Frage, so wie sie formuliert ist, gibt, dann sollte dies nicht als Scheitern verstanden werden. Manchmal reicht es, die Frage anders zu stellen, um Konsens zu erreichen. Manchmal hilft es, wenn wir fragen "was können wir gemeinsam sagen?". Der Versammlung gelingt es vielleicht nicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu einem schwierigen Thema abzugeben, aber sie sieht es als äußerst wichtig an, ihre verschiedenen Sichtweisen und die Ergebnisse ihrer Diskussion zum Ausdruck zu bringen. Es kann grundlegende Prinzipien geben, denen wir alle zustimmen können. Wenn wir diese klar und deutlich darlegen und dann die unterschiedlichen Schlussfolgerungen beschreiben, zu denen wir als Christen nach bestem Wissen und Gewissen gelangen, so kann dies ein Diskussionsergebnis mit großer Überzeugungskraft darstellen.

15.b) In seltenen Fällen, wenn es trotz Konsensbemühungen zu keinem erfolgreichen Ergebnis kommt, ist ein Mechanismus nötig, der aus der Sackgasse herausführt. Es sollte eine Satzungsbestimmung geben, die genau klärt, wie dieser Krisenmechanismus funktioniert, und die sicherstellt, dass damit keine Schwächung des Konsensverfahrens selbst einhergeht. Bei der Ausarbeitung dieser Satzungsbestimmung sollte der vorgeschlagene Ständige Ausschuss (siehe Abs. 21 unten) konsultiert werden.

16. In allen Fällen, in denen kein Konsens erreicht werden kann, haben diejenigen, die Einwände haben, die Pflicht, eng mit denjenigen zusammenzuarbeiten, die den Vorschlag eingebracht haben, um kreative Fortschritte machen zu können. Eine der Hauptaufgaben des ÖRK besteht darin, den Kirchen zu ermöglichen, voneinander zu lernen, ihre Gemeinschaft zu vertiefen und besser für ihre Sendung ausgerüstet zu sein. Das bedeutet, dass es Situationen geben wird, in denen die Kirchen ihre Meinungsunterschiede akzeptieren, sich aber dennoch weiter gegenseitig helfen und unterstützen.

17. Die obige Beschreibung lässt ermessen, welch entscheidenden Anteil der/die Vorsitzende an der erfolgreichen Anwendung des Konsensverfahrens hat. Der/die Vorsitzende muss gerecht, sensibel und erfahren sein. Er oder sie muss spüren, in welche Richtung die Diskussion sich entwickelt, und der Versammlung helfen, ihre Meinung herauszubilden. Missverständnisse können vermieden werden, wenn der/die Vorsitzende häufig testet, wie sich die Meinung im Saal entwickelt. Dies kann z.B. mit Hilfe farbiger Karten geschehen (orange könnte z.B. für ja, blau für nein stehen). Solche "Meinungstests" können sich auf bestimmte, auch kleine Teile eines Vorschlags beziehen. Der/die Vorsitzende kann den Sitzungsteilnehmern/innen weiterhelfen, indem er oder sie z.B. jemanden, der sich negativ äußert, fragt, was ihn oder sie davon abhält, dem vorgelegten Vorschlag zuzustimmen. Auf diese Art und Weise können Einwände im Verlauf der Diskussion geprüft und eventuell entkräftet werden. Ziel ist es, die ganze Versammlung an der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zu beteiligen, also nicht nur jene, die die Regeln der Diskussionsführung besonders gut beherrschen, die die offiziellen Arbeitssprachen fließend sprechen oder die den Vorschlag als Erste eingebracht haben. Die Satzung sollte die Rolle des/der Vorsitzenden genau festlegen. Zwar ist Flexibilität ein wichtiges Kriterium, aber es ist auch notwendig, Richtlinien für die Sitzungsleitung auszuarbeiten.

18. Es könnte eine Moderations- oder Referenzgruppe eingerichtet werden, die den Vorsitzenden in der Zeit zwischen den Sitzungen beraten würde. Ein Geschäftsausschuss könnte dieselbe Aufgabe erfüllen.

19. Bei einer längeren Tagung ist es ratsam, in jeder einzelnen Sitzung genau zu erklären, welches Verfahren angewendet wird, also ob es z.B. in der Sitzung eine Abstimmung geben wird, ob eine Diskussion nach dem Konsensverfahren oder eine Informationsveranstaltung stattfindet. Eine solche klare Abgrenzung kann den Mitgliedern, insbesondere denen, die noch nicht lange dabei sind oder die in ihrer zweiten, dritten oder vierten Sprache mitarbeiten, helfen, sich zurechtzufinden und besser beteiligen zu können. Wenn das Verfahren während der Sitzung geändert wird, so sollte dies genau und ausführlich erklärt werden. Wenn eine komplexe oder umstrittene Frage auf der Tagesordnung steht, dann ist es wichtig, dies vorher anzukündigen. Es kann hilfreich sein, vor der eigentlichen Diskussion, d.h. in einer vorherigen Sitzung, eine "Vorschau" auf die Frage zu geben, um die Mitglieder auf die zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Diskussion vorzubereiten.

20. All diese Prinzipien, die hier nur kurz umrissen werden konnten, müssen Ausdruck in konkreten Satzungsbestimmungen finden. Wenn diese Satzungsbestimmungen angenommen und angewendet werden, dann werden die über Monate und Jahre hinweg gesammelten Erfahrungen zeigen, wo weitere Veränderungen vorgenommen werden müssen. Es gibt nicht nur eine einzige oder reine Form des Konsensverfahrens: unser Ziel sollte es sein, eine besondere Form für die besonderen Bedürfnisse des ÖRK zu entwickeln und das Verfahren vor dem Hintergrund der damit gemachten Erfahrungen weiterzuentwickeln. Das orthodoxe Prinzip der oikonomia ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Wenn die Ziele des ÖRK, seiner Programme und Grundsatzentscheidungen klar sind, dann können die Mittel, mit denen diese Ziele, Programme und Grundsatzentscheidungen verwirklicht werden, wenn immer dies wünschenswert erscheint, überprüft werden.

21. Im Rahmen der Arbeit der Sonderkommission wurden weitere Vorschläge gemacht, die nicht direkt etwas mit dem Konsensverfahren zu tun haben. Der erste dieser Vorschläge betrifft die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK und wird ausführlich im Abschlussbericht der Sonderkommission behandelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Prinzip der paritätischen Vertretung.

22. Der zweite Vorschlag lautet, dass, wenn Abänderungen zu bestimmten Anträgen vor Sitzungsbeginn vorbereitet worden sind, diese auch vor Sitzungsbeginn mitgeteilt - und sogar verteilt - werden sollten, damit die Sitzungsteilnehmer/innen genügend Zeit haben, darüber nachzudenken. Das hilft besonders denjenigen, die zum ersten Mal an einer solchen Tagung teilnehmen oder die in einer Sprache arbeiten, die nicht ihre Muttersprache ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass plötzliche Änderungsvorschläge (in der älteren Terminologie "späte Abänderungsanträge") nur dann zugelassen werden sollten, wenn genügend Zeit zur Verfügung steht, um sie zu erklären und zu diskutieren.

23. Ein dritter Vorschlag lautet, dass Geschäftsausschüsse Plenarsitzungen so vorbereiten sollten, dass unnötige Polarisierung vermieden wird. Solche Ausschüsse können auch zwischen den Sitzungen einer Tagung einberufen werden, um in Verfahrensfragen zu beraten und die bislang erreichten Diskussionsergebnisse auszuwerten. Anliegen von Minderheiten können manchmal von Mitgliedern eines solchen Ausschusses zur Sprache gebracht werden. Wenn sensible Themen, wie ekklesiologische Fragen oder ethisch-moralische und politische Anliegen, zur Diskussion vorgeschlagen werden, dann kann die Vorbereitung dieser Diskussion durch einen solchen Ausschuss dazu beitragen, dass alle beteiligten Parteien gerecht behandelt und spaltungsträchtige Debatten vermieden werden. In der Satzung des ÖRK sind die Aufgaben von Geschäftsausschüssen bereits beschrieben. Diese Regeln müssten gegebenenfalls überarbeitet werden. Ein Geschäftsausschuss sollte so weit wie möglich nach dem Konsensverfahren arbeiten.

24. Die Führung eines Protokolls ist eine wichtige Aufgabe. Da die Sitzungsteilnehmer/innen verstehen müssen, wozu sie ihre Zustimmung geben, sollten alle Beschlusstexte während der Sitzung vorgelesen oder per Display angezeigt werden. Wichtige Diskussionsbeiträge, einschließlich einer Zusammenfassung der unterschiedlichen Positionen, sollten ebenfalls Aufnahme ins Protokoll finden. Das Recht einer Minderheit, ihre abweichende Meinung zu Protokoll zu geben und/oder in einen der Tagungsberichte aufnehmen zu lassen, sollte beibehalten werden, obwohl dieses Recht im Rahmen des Konsensverfahrens nur selten in Anspruch genommen wird. Manchmal kann es hilfreich sein, wenn eine kleine Gruppe das Protokoll vor seiner Veröffentlichung überprüft.

III. Potentielle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsensverfahren

25. Es ist die Befürchtung geäußert worden, dass das Konsensverfahren schwerfällig und langsam sein könne. So sieht das Diagramm, welches das in der Unionskirche von Australien praktizierte Modell veranschaulicht, ziemlich kompliziert aus. Es müssen sehr viele Etappen zurückgelegt werden, bis ein Konsens verkündet werden kann.

26. Die Erfahrungen von Kirchen, die die Konsensmethode anwenden, zeigen jedoch, dass diese Sorge wahrscheinlich übertrieben ist. Da es sich um ein System handelt, das weniger polarisierend und rigide ist als die alten Verfahren, scheinen die Teilnehmer/innen eher bereit zu sein, anderen zuzuhören und Meinungsunterschiede zu akzeptieren. Es trifft nicht zu, dass das Konsensverfahren unter normalen Bedingungen die Entscheidungsfindung verzögert. Einige Diskussionen mögen sicher nur langsam vorankommen, aber dies kann u. U. wünschenswert sein, wenn das Thema ausführlicher Sondierung bedarf oder wenn die Meinungen auseinander gehen. Im Allgemeinen ist die Bereitschaft zur Zusammenarbeit schon allein deshalb größer, weil der Prozess flexibler und stärker auf Partizipation angelegt ist. Es kann hingegen sein, dass im Konsensverfahren aus einer einzelnen Sitzung manchmal vielleicht weniger Entscheidungen hervorgehen, was darauf zurückzuführen ist, dass ausführliche Konsultationen viel Zeit in Anspruch nehmen.

27. Eine zweite mögliche Schwierigkeit besteht darin, dass Minderheiten - selbst wenn es sich nur um eine oder zwei Personen handelt - zukunftsorientierten oder innovativen Vorschlägen im Weg stehen können. Mit anderen Worten, der Wunsch nach voller Beteiligung und Konsensbildung könnte bei der Erörterung neuer Ideen zu unnötigen Verzögerungen führen oder sogar Obstruktion fördern.

28. Darauf gibt es zwei Antworten. Erstens ist Konsens nicht dasselbe wie Einstimmigkeit. Wenn auch alle in der Versammlung ihren Beitrag zur Diskussion leisten können, so finden doch normalerweise keine Abstimmungen statt. Alle, die gegen einen Vorschlag sind (diejenigen mit den blauen Karten), können ihre Einwände vorbringen, aber der/die Vorsitzende wird versuchen, ihre Unterstützung für den Willen der klaren Mehrheit der Versammlung zu gewinnen. Auf diese Weise wird niemand gezwungen, gegen sein Gewissen zu handeln, und es können trotzdem ordnungsgemäß Entscheidungen getroffen werden.

29. Die andere Antwort hat mit der Psychologie des Konsensverfahrens zu tun. Wenn die Teilnehmenden mit den blauen Karten auch das Recht haben, ihre Abweichung zu Protokoll zu geben und/oder in jeden anderen Tagungsbericht aufnehmen zu lassen, so zeigt doch die Erfahrung, dass sie nur selten auf diesem Recht bestehen. Der Grund dafür ist, dass sie in der Aussprache ausreichend Gelegenheit haben, ihre Meinung vorzutragen, und dass der/die Vorsitzende für eine ebenso faire wie ausführliche Aussprache Sorge tragen muss, die so lange fortgeführt wird, wie es sich als notwendig erweist. Da Minderheiten nicht mundtot gemacht werden, geben sie normalerweise ihre Zustimmung dazu, dass die Versammlung zu einer Entscheidung gelangen kann.

30. Drittens ist die Befürchtung geäußert worden, dass die "prophetische Stimme des ÖRK" geschwächt werden könnte, weil das Konsensverfahren es allen recht machen will. Auch hierzu kann man zweierlei sagen. Erstens kann in der offenen Diskussion, die ja ausdrücklich erwünscht ist, eine Vielzahl von Meinungen zum Ausdruck gebracht werden. Zweitens haben die Teilnehmenden durch die behutsame Art der Entscheidungsfindung eher das Gefühl, dass es auch "ihre" Entscheidung ist, und dies wiederum stärkt die Solidarität in der ökumenischen Gemeinschaft. Auch wenn Entscheidungen nicht einstimmig gefasst werden und selbst wenn es nicht gelingt, zu einem Konsens zu gelangen, so findet doch ein Reflexionsprozess statt, der den ÖRK bereichert und seiner Stimme Gewicht verleiht. Ein Dokument, in dem die Vielfalt der Meinungen in der ökumenischen Gemeinschaft aufrichtig untersucht wird, kann der "prophetischen Stimme" des ÖRK tiefgreifenden Ausdruck verleihen. Wichtig ist, dass in jedem ökumenischen Gremium Meinungsverschiedenheiten offen angegangen werden und dass alle einander in christlicher Liebe annehmen.

31. Eine vierte mögliche Schwierigkeit liegt darin, dass der/die Vorsitzende mit umfangreichen Machtbefugnissen ausgestattet ist. Sie oder er muss die Diskussion leiten, von Zeit zu Zeit zusammenfassen und erkennen, wann sich ein Konsens herausbildet. Das ist eine große Verantwortung und (wie bei allen Verfahren) können Fehler vorkommen. Aber die Flexibilität des Verfahrens stellt ein gutes Gegengewicht zu dieser großen Verantwortung des/der Vorsitzenden dar, denn jedes Mitglied der Versammlung kann zu jedem Zeitpunkt Vorschläge zur Sitzungsleitung machen, ohne einen "Antrag zur Geschäftsordnung" (oder einen ähnlichen Antrag) stellen zu müssen. Ein/e gute/r Vorsitzende/r wird (wie in jedem anderen Verfahren) offen für Anregungen sein. Sobald ein Mitglied mit der Geschäftsführung nicht zufrieden ist, sieht das Verfahren eine Möglichkeit vor, gegenzusteuern. Einige Beispiele für solche Mechanismen sind oben genannt worden. Es könnte auch eine Referenzgruppe oder einen Geschäftsausschuss geben, der den/die Vorsitzende/n in Fragen der effizienten Sitzungsleitung beraten würde (siehe Abs. 23).

32. Es ist angeregt worden, die Vorsitzenden im Rahmen eines Einführungsprozesses auf ihre neuen Aufgaben vorzubereiten. Der Grund dafür liegt darin, dass der Übergang zum Konsensverfahren mehr als nur eine technische Angelegenheit oder eine Satzungsänderung ist. Sowohl die Tagungsteilnehmer/innen als auch die Vorsitzenden müssen zu einer ganz neuen Haltung in der Frage der Entscheidungsfindung gelangen. Es sollte ein "Übergangsplan" ausgearbeitet und vielleicht auch ein Handbuch herausgegeben werden.

IV. Schlussfolgerung

33. Das vorliegende Papier legt dar, was ein Konsensverfahren ist, wie es funktioniert und welche Vorteile es mit sich bringen könnte. Die Umsetzung seiner grundlegenden Merkmale in konkrete Satzungsbestimmungen stellt einen weiteren Schritt dar. Es ist wichtig, zunächst Übereinstimmung (oder auch Konsens!) in den Zielen und Grundsätzen zu erreichen und die Grundsätze dann in konkreten Verfahrensregeln zum Ausdruck zu bringen, die den Bedürfnissen des ÖRK entsprechen.

34. Die oben dargelegten Grundsätze stellen den Versuch dar, ein Ziel zu verwirklichen, das die ökumenische Gemeinschaft sich gesetzt hat: allen Mitgliedskirchen und ihren Vertretern/innen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich innerhalb dieser Gemeinschaft - deren Mitglieder sich gegenseitig verpflichtet sind und die Unterschiede in Theologie, Kultur und Kirchentradition akzeptiert - zu Wort zu melden und gehört zu werden. Minderheiten können zu jeder Frage Stellung beziehen und sollten im Konsensverfahren gegebenenfalls mehr als einmal den Versuch machen dürfen, ihre Meinung zu begründen. Gleichzeitig kann (und muss) der ÖRK nach wie vor all jene Entscheidungen über Ziele und Programme treffen, die für sein Leben wesentlich sind.

35. Alle Kirchen glauben an die zentrale Bedeutung der Heiligen Schrift in ihrem Leben und in ihrer Lehre. Ein bedeutsames Bild von der Kirche im Neuen Testament ist das Bild vom Leib Christi mit seinen verschiedenen Gliedern, die dennoch eins sind. Im Leben des ÖRK, dessen grundlegendes Ziel die Förderung der Einheit aller Christen ist, müssen Verschiedenheit und Vielfalt in ähnlicher Weise respektiert werden. Satzung und Geschäftsordnung, die die Funktionsweise des ÖRK regeln, sollten diesen Respekt zum Ausdruck bringen. Wenn die Ekklesiologien der Mitgliedskirchen des ÖRK von einer Tradition zur anderen auch sehr unterschiedlich sind, so sollte das Leben des Rates doch so weit wie möglich Spiegelbild des Wesens der Kirche sein. Das Konsensverfahren bietet dem Rat die Möglichkeit, ein Modell der Einheit, die Achtung der Vielfalt sowie Entscheidungsprozesse zu verwirklichen, die behutsam, flexibel und offen sind und die die Kirchen zusammenführen.

 


 

Anhang C

Vorgeschlagene Satzungsänderungen für die Satzung des Ökumenischen Rates der Kirchen

I. Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen

Der Ökumenische Rat der Kirchen setzt sich aus Kirchen zusammen, die den Rat gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen sind und die die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen fortsetzen. "Kirche" bedeutet in diesem Titel auch eine Vereinigung, eine Konvention oder eine Föderation autonomer Kirchen. Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder Gebiet oder innerhalb derselben Konfession kann die Teilnahme am Ökumenischen Rat der Kirchen als eine Kirche beschließen. Kirchen in einem Land, einem Gebiet oder innerhalb derselben Konfession können beantragen, als ein Mitglied in die Gemeinschaft des Rates aufgenommen zu werden, um ihre gemeinsame Berufung zu erfüllen, ihre gemeinsame Beteiligung zu stärken und/oder der Satzungsbestimmung zur Mindestgröße (Satzung I,(3)(b)(iii) zu entsprechen. Der ÖRK ermutigt die Kirchen zu solchen Gruppierungen; jede einzelne Kirche innerhalb der Gruppe muss die Kriterien für die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen, mit Ausnahme des Kriteriums der Mindestgröße, erfüllen.

Der Generalsekretär führt die amtliche Liste der Mitgliedskirchen, die in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen aufgenommen worden sind; in dieser Liste ist auch jede von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss gebilligte Sondervereinbarung verzeichnet. Gesonderte Listen werden von stimmberechtigten und nicht-stimmberechtigten Mitgliedskirchen geführt, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören. Der Generalsekretär führt auch eine Liste der assoziierten Kirchen des ÖRK.

1. Antrag

Eine Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen beitreten will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär.

2. Verfahren

Der Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen dem Zentralausschuss vor (vgl. Artikel II der Verfassung), damit der Zentralausschuss über den Antrag beschließen kann.

3. Kriterien

Kirchen, die den Beitritt zum Ökumenischen Rat der Kirchen beantragen (antragstellende Kirche), müssen zunächst ihre ausdrückliche Zustimmung zur Basis, auf die der Ökumenische Rat gegründet ist, gemäß Artikel I der Verfassung zum Ausdruck bringen und ihre Verpflichtung auf die Ziele und Funktionen des Rates gemäß Artikel III der Verfassung bekräftigen. In der Basis heißt es: "Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes."

Antragstellende Kirchen sollten nach ihrem Selbstverständnis auch folgende Kriterien erfüllen und bereit sein, im Lichte dieser Kriterien Rechenschaft über ihren Glauben und ihr Zeugnis abzulegen.

a) Theologische Kriterien

1. Die Kirche bekennt in ihrem Leben und Zeugnis den Glauben an den dreieinigen Gott, wie er in der Heiligen Schrift und im Nicäno-Konstantinopolitanum zum Ausdruck gebracht wird.

2. In der Ausübung ihres Amtes verkündet die Kirche das Evangelium und feiert die Sakramente.

3. Die Kirche tauft im Namen "des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes" und erkennt an, dass die Kirchen die gegenseitige Anerkennung ihrer Taufe anstreben müssen.

4. Die Kirche erkennt die Gegenwart und das Wirken Christi und des Heiligen Geistes außerhalb ihrer eigenen Grenzen an und bittet darum, dass allen Kirchen die Einsicht geschenkt werden möge, dass auch andere Mitgliedskirchen an die Heilige Trinität und die erlösende Gnade Gottes glauben.

5. Die Kirche erkennt in den anderen Mitgliedskirchen des ÖRK Elemente der wahren Kirche, selbst wenn sie sie nicht als Kirchen in der wahren und vollen Bedeutung des Wortes ansieht.

b) Organisatorische Kriterien

1. Die Kirche muss nachweisen können, dass sie stets autonom über ihr Leben und ihre Organisation bestimmt.

2 .Die Kirche muss in der Lage sein, ohne die Zustimmung irgendeines anderen Organs oder irgendeiner anderen Person einen Antrag auf formelle Mitgliedschaft im ÖRK zu beschließen und diese Mitgliedschaft im ÖRK fortzusetzen.

3. Eine antragstellende Kirche muss in der Regel mindestens 50 000 Mitglieder zählen. Der Zentralausschuss kann in Ausnahmefällen beschließen, auch eine Kirche zu akzeptieren, die dieses Kriterium nicht erfüllt.

4. Eine antragstellende Kirche mit weniger als 50 000, aber mehr als 10 000 Mitgliedern, der keine Ausnahmeregelung aufgrund ihrer Größe zugestanden worden ist, die aber allen anderen Kriterien für die Mitgliedschaft entspricht, kann unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden: (a) sie hat kein Stimmrecht in der Vollversammlung und (b) sie kann gemäß Satzungsartikel III (4)(b)(3) zusammen mit anderen solcher Kirchen fünf Vertreter/innen aus ihrer Mitte für den Zentralausschuss auswählen. In jeder anderen Hinsicht werden diese Kirchen als Mitgliedskirchen in der Gemeinschaft des ÖRK behandelt.

5. Die Kirchen müssen die wesentliche Interdependenz der Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, namentlich der Kirchen derselben Konfession anerkennen und sollten alles in ihren Kräften Stehende tun, um konstruktive ökumenische Beziehungen zu anderen Kirchen ihres Landes oder Gebietes zu pflegen. Das bedeutet in der Regel, dass die Kirche Mitglied des nationalen Kirchenrates oder einer entsprechenden Einrichtung sowie der regionalen/subregionalen Organisation ist.

Weitere Abänderungen der Satzung und der Verfassung können sich als notwendig erweisen, wenn Vorschläge der Sonderkommission und der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft vom Zentralausschuss angenommen werden.

 


 

Anhang D

 

 

Mitgliedschaft der Sonderkommission

* Mitglieder des Lenkungsausschusses

Mai 2002

 

 

Dr. Anna Marie Aagaard *
Evangelisch-Lutherische Volkskirche in Dänemark

 

Dr.Agnes Abuom
Anglikanische Kirche von Kenia

 

Bischof Nareg Alemezian *
Armenische Apostolische Kirche (Kilikien)

 

Prof. Dr. Walter Altmann
Evangelische Kirche L.B. in Brasilien

 

Metropolit von Helsinki Ambrosios
Orthodoxe Kirche von Finnland

 

Metropolit von Kalavryta Ambrosius
Kirche von Griechenland

 

Erzbischof Aristarchos von Constantine
Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Jerusalem

 

Ramez Atallah
Nilsynode der Evangelischen Kirche

 

Kanonikus Naim Ateek
Bischöfliche Kirche in Jerusalem und dem Mittleren Osten

 

Metropolit Athanasios Papas
Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel

 

Erzbischof Aghan Baliozian
Armenische Apostolische Kirche (Etschmiadsin)

 

 

Metropolit von Damiette Anba Bishoy*
Koptische Orthodoxe Kirche

 

Bishof Gustáv Bölcskei
Reformierte Kirche in Ungarn

 

Manoushag Boyadjian
Armenische Apostolische Kirche (Kilikien)

 

Prof. John Briggs
Baptistenunion von Großbritannien

 

Dr. Thelma Chambers-Young
Progressiver Nationaler Baptistenbund e.V. (USA)

 

Metropolit von Ephesus Chrysostomos*
Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel
Ko-Vorsitzender

 

Metropolit von Peristerion Chrysostomos*
Kirche von Griechenland

 

Erzbischof Chrystophor
Orthodoxe Kirche von Tschechischen Ländern und der Slowakei

 

Pfr. Yadessa Daba
Äthiopische Evangelische Kirche Mekane Yesus

 

Jean Fischer
Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund

 

Prof. George Galitis
Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Jerusalem

 

Pfrin. Gao Ying
Chinesischer Christenrat

 

Dr. Kondothra M. George
Orthodoxe Syrische Kirche von Malankara

 

Bischof Hans Gerny
Altkatholische Kirche der Schweiz

 

Anne Glynn-Mackoul
Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Antiochien und dem gesamten Morgenland

 

Eden Grace
Religiöse Gesellschaft der Freunde

 

Pfr. Wesley Granberg-Michaelson *
Reformierte Kirche in Amerika

 

Metropolit Mar Gregorios Yohanna Ibrahim
Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien

 

P. Mikhail Gundyaev
Russische Orthodoxe Kirche

 

Gabriel Habib
Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Antiochien und dem gesamten Morgenland

 

Dr. Hilarion, Bischof von Kerch *
Russische Orthodoxe Kirche

 

Bischof Dr. Thomas L. Hoyt Jr.
Christliche Methodistisch-Bischöfliche Kirche

 

Bischof Voitto Huotari
Evangelisch-Lutherische Kirche von Finnland

 

P. Prof. Dr. Ioan Ica, Jr.
Rumänische Orthodoxe Kirche

 

Ignatije von Branicevo
Serbische Orthodoxe Kirche

 

Irenej von Novi Sad und Bachka
Serbische Orthodoxe Kirche

 

Erzbischof Jeremiasz von Wroclaw
Autokephale Orthodoxe Kirche in Polen

 

Bischof Basilios Karayiannis von Trimithus
Kirche von Zypern

 

Erzpriester Leonid Kishkovsky *
Orthodoxe Kirche in Amerika

 

Bischof Dr. Christoph Klein
Evangelische Kirche A.C. in Rumänien

 

Bischof Dr. Rolf Koppe *
Evangelische Kirche in Deutschland
Ko-Vorsitzender

 

Jana Krajciriková
Tschechoslowakische Hussitische Kirche

 

Dr. John Lappas
Orthodoxe Autokephale Kirche von Albanien

 

Dr. Janice Love
Vereinigte Methodistische Kirche

 

Erzbischof Makarios
Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Alexandrien und ganz Afrika

 

Erzbischof W.P. Khotso Makhulu
Anglikanische Kirche

 

Abune Mekarios
Äthiopische Orthodoxe Tewahedo-Kirche

 

Dr. Soritua Nababan
Huria Kristen Batak Protestan

 

Erzbischof Dr. Nifon von Targoviste *
Rumänische Orthodoxe Kirche

 

Dr. Mercy A. Oduyoye *
Methodistische Kirche, Ghana

 

Pfrin. Ofelia Ortega
Presbyterianisch-Reformierte Kirche in Kuba

 

Pfr. Dr. John-Wha Park
Presbyterianische Kirche in der Republik Korea

 

Erzbischof Michael Peers *
Anglikanische Kirche von Kanada

 

Metropolit John Pelushi
Orthodoxe Autokephale Kirche von Albanien

 

Pfr. John Phiri
Reformierte Kirche in Sambia

 

Despina Prassas
Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel

 

Najla Qassab
Nationale Evangelische Synode von Syrien und

Prof. Constantine Scouteris
Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Alexandrien and ganz Afrika

 

Dr. Mary Tanner *
Kirche von England

 

Bischof Dr. Zacharias M. Theophilus *
Syrische Mar-Thoma-Kirche von Malabar

 

Pfrin. Robina Winbush
Presbyterianische Kirche (USA)

 

Pfr. Dr. D'Arcy Wood
Unionskirche von Australien

 

 

 

 

Anm.:

 

Im Verlauf des dreijährigen Mandats der Sonderkommission sind einige Veränderungen in der Mitgliedschaft eingetreten. Folgende Personen sind ehemalige Mitglieder und haben an Sitzungen der Unterausschüsse und des Plenums teilgenommen:

 

  • P. Dr. Georges Tsetsis
    Ökumenisches Patriarchate von Konstantinopel

  • Pfr. Dr. Eugene Turner
    Presbyterianische Kirche (USA)

 

 

 

 

 


 

1Die Begriffe "Konfession", "konfessionell" und "interkonfessionell" werden hier als Fachbegriffe verwendet, die keinen Anspruch auf Vollkommenheit erheben. Nicht alle Kirchen verstehen sich selbst als Konfessionen.

2Die vorliegenden Erwägungen wurden auf Ersuchen der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im Ökumenischen Rat der Kirchen von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet. Dieser Arbeitsgruppe gehörten gleich viele Vertreter/innen orthodoxer Kirchen und anderer Mitgliedskirchen des ÖRK sowie ÖRK-Stabsmitglieder an. Die von ihr formulierten Überlegungen wurden vom Unterausschuss der Sonderkommission für gemeinsame Andachten sowie vom Plenum der Sonderkommission überarbeitet und gebilligt. Die Kommission legte das Dokument ihrem Abschlussbericht an den Zentralausschuss im Anhang bei. (Zusätzliche Kommentare zum Charakter dieses Dokuments sind nach seiner Vorlage im Zentralausschuss hinzufügen.)

3In den Diskussionen der Sonderkommission über die Frage des Gottesdienstes wurde zwischen den Begriffen "worship" (Gottesdienst) und "common prayer" (gemeinsame Andacht) unterschieden. Diese Unterscheidung wurde als notwendig erachtet, weil bei der Übersetzung des Wortes "worship" in mehreren Sprachen der Gedanke der Eucharistiefeier mitschwingt. Die Ersetzung dieses Wortes durch den Begriff "common prayer" wirft jedoch ebenfalls Probleme auf, da "prayer" im engeren Sinne auch als privates, individuelles Gebet verstanden werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden Papiers verwenden wir den Begriff "common prayer", sind uns dabei jedoch bewusst, dass dies keine vollkommene Lösung darstellt. Im Deutschen wird dieser Begriff in dem vorliegenden Dokument mit "gemeinsame Andacht" übersetzt

4Die Begriffe "Konfession", "konfessionell" und "interkonfessionell" werden hier als Fachbegriffe verwendet und erheben keinen Anspruch auf Vollkommenheit. Nicht alle Kirchen verstehen sich selbst als Konfessionen.

5Es wäre hilfreich, die Reflexion über den ekklesialen Charakter der gemeinsamen Andacht weiter zu vertiefen.

6Das Studiendokument der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung Gemeinsam den einen Glauben bekennen: Eine ökumenische Auslegung des apostolischen Glaubens, wie er im Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel (381) bekannt wird hilft uns in dieser Frage weiter: "50. Wir dürfen die Redeweise vom ‘Vater' nicht aufgeben, denn auf diese Weise sprach Jesus zum Vater und vom Vater, und so lehrte er seine Jünger, Gott anzureden. In Verbindung mit der von Jesus selbst gebrauchten Redeweise vom Vater hat die Kirche zum Glauben an Jesus als den Sohn Gottes gefunden. Die Redeweise von ‘Vater' und ‘Sohn' verbindet die christliche Gemeinschaft durch die Jahrhunderte hindurch zu einer Gemeinschaft des Glaubens. Darüber hinaus ist es die Redeweise, die die persönlichen Beziehungen im inneren Leben der Trinität sowie in unseren eigenen Beziehungen zu Gott zum Ausdruck bringt.

 

51. Die Kirche muss jedoch deutlich machen, dass diese Redeweise weder biologisches Mannsein Gott zuspricht noch impliziert, dass die von uns als ‘maskulin' bezeichneten und nur Männern zugeschriebenen Eigenschaften die einzigen Eigenschaften Gottes sind. Jesus verwendet nur einige der Merkmale menschlicher Vaterschaft, wenn er von Gott spricht. Er benutzt auch andere Merkmale als die menschlichen Vaterseins. Gott umfasst, erfüllt und transzendiert nämlich alles, was wir über Menschen, männliche oder weibliche, und über menschliche Eigenschaften, ob maskuline oder feminine, wissen. ‘Vater' ist jedoch nicht nur eine unter mehreren Metaphern oder eines unter mehreren Bildern, die zur Beschreibung Gottes dienen. Es ist der spezifische Name, mit dem Jesus selbst Gott anredete.

 

52. Wir dürfen die Namen ‘Vater' und ‘Sohn' nicht aufgeben. Sie sind in Jesu enger Beziehung zu dem Gott, den er verkündigte, verwurzelt. Er benutzte auch andere Merkmale als solche der menschlichen Natur. Über Jesu eigene Redeweise hinaus greift das christliche Reden über Gott auch auf die Quellen der ganzen biblischen Tradition zurück. Dort finden wir ‘weibliche' Bilder zur Beschreibung Gottes, auf die wir sorgfältiger achten müssen. Das wird sich auswirken auf unser Verständnis der Beziehungen zwischen Männern und Frauen als zum Ebenbild Gottes Geschaffenen und auf die Gestaltung und Wirkungsweise der Strukturen von Kirche und Gesellschaft, die dazu berufen sind, Ganzheitlichkeit zu bezeugen."