XVI. ORDNUNG DER SITZUNGEN
(ersetzt
"Geschäftsordnung")
 

  1. Allgemeines

a.   
Diese Bestimmungen über die Ordnung von
Sitzungen gelten für Tagungen der Vollversammlung, des Zentralausschusses, des
Exekutivausschusses und aller anderen Gremien des ÖRK. Während der
Vollversammlung beziehen sich die Begriffe "Präsident, Vorsitzender und
Stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses"[1] 
auf Personen, die diese Ämter im scheidenden Zentralausschuss innehaben. Während
der Sitzungsperiode eines Zentralausschusses beziehen sich diese Begriffe auf
die amtierenden Präsidenten und Amtsträger des jeweiligen Zentralausschusses.

b.   
"Delegierter" bezeichnet den offiziellen
Vertreter einer Mitgliedskirche bei einer Vollversammlung, der Rederecht hat
sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Artikel III,
1 (a)). Bei Tagungen des Zentralausschusses bezeichnet "Delegierter" ein
Mitglied des Zentralausschusses oder dessen Stellvertreter (Artikel V), der
Rederecht hat sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

c.
"Teilnehmer" bezeichnet Delegierte wie auch Personen, die zur Vollversammlung
oder zur Tagung des Zentralausschusses eingeladen werden und die Rederecht habe,
aber nicht das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Artikel
III 1(b)).

2.   Art der
Sitzungen

Die Vollversammlung tagt in allgemeiner Sitzung, Anhörungssitzung 
oder beschließender Sitzung. Der Geschäftsausschuss legt die Art der Sitzung
nach der jeweils vorliegenden Tagesordnung fest.

a.    Allgemeine Sitzungen -
Allgemeine Sitzungen sind feierlichen Anlässen,
gottesdienstlichen Versammlungen und Kundgebungen sowie offiziellen Ansprachen
vorbehalten. In allgemeinen Sitzungen dürfen lediglich Gegenstände behandelt
werden, die vom Zentralausschuss oder von dem neu gewählten Geschäftsausschuss
vorgeschlagen werden. Bei allgemeinen Sitzungen dürfen keine Beschlüsse gefasst
werden.

b.    Anhörungssitzungen
- Anhörungssitzungen werden für Vorträge im Plenum,
Aussprachen, den Dialog und Gedankenaustausch zur Entfaltung der Vorstellungen
über bestimmte Themen, für die Vertiefung der Gemeinschaft unter den
Mitgliedskirchen und zur Konsensfindung über Gegenstände angesetzt, die bei der
Tagung verhandelt werden sollen. Bei den Anhörungen soll ein möglichst breites
Spektrum von Ansichten zu Wort kommen. Bei Anhörungen dürfen keine Beschlüsse
gefasst werden, mit Ausnahme der Entscheidung, zu einer beschlussfassenden
Sitzung überzugehen, falls dies erforderlich ist, oder einen Antrag zur
Geschäftsordnung oder Verfahrensvorschlag zu behandeln.

c.    Beschlussfassende
Sitzungen
- Beschlussfassende Sitzungen sind für
Gegenstände einzuberufen, die einer Entscheidung bedürfen, darunter:

                                      
i.    
Beschluss der Tagesordnung

                                     
ii.    
Vorschläge für Änderungen in der Tagesordnung

                                   
iii.    
Ernennungen und Wahlen

                                   
iv.    
Entgegennahme von Berichten oder
Beschlussfassung über Berichte

                                    
v.    
Beschlussfassung über Empfehlungen oder
Vorschläge von Ausschüssen oder Kommissionen sowie über Vorschläge aus
Anhörungen

                                   
vi.    
Beschlussfassung über den Jahresabschluss und
den Bericht der Rechnungsprüfer und

                                 
vii.    
Verfassungs- oder Satzungsänderungen.  

  1. Vorsitz

  1. Die Vorsitzenden der Sitzungen der Vollversammlung werden vor der
    Vollversammlung vom scheidenden Zentralausschuss und während der
    Vollversammlung vom Geschäftsausschuss nach folgendem Verfahren bestellt:

                                      
i.     
Bei allgemeinen Sitzungen führt einer der
Präsidenten oder der Vorsitzende des Zentralausschusses den Vorsitz.

                                     
ii.     
Bei Anhörungssitzungenen führt den Vorsitz
einer der Präsidenten, der Vorsitzende oder ein Stellvertretender Vorsitzender
des Zentralausschusses oder ein Delegierter mit besonderer Sachkunde in dem
jeweiligen Anhörungsgegenstand.

                                   
iii.     
In beschließenden Sitzungen führt der
Vorsitzende, einer der Stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses
oder ein anderes Mitglied des Zentralausschusses den Vorsitz.

  1. Aufgaben der Sitzungsvorsitzenden:

                                      
i.     
Einberufung der Sitzung unter Hinweis auf die
Sitzungsart

                                     
ii.     
Förderung und Anregung der Diskussion und des
Dialogs zur Unterstützung des Gedankenaustauschs und der Entwicklung von neuen
Ideen sowie Unterstützung der Versammlung bei der Suche nach Übereinstimmung

                                   
iii.     
bei beschließenden Sitzungen Feststellung, ob
sich in bestimmten Fragen Einvernehmen abzeichnet und ob die Versammelten bereit
sind, nach dem Konsensverfahren zu beschließen;

                                   
iv.     
falls die Sitzungsart im Verlauf der Sitzung
zu ändern ist, Bekanntmachung der Änderung und Unterbrechung der Sitzung, um
darauf aufmerksam zu machen, dass die Art der Sitzung verändert wird; und

                                    
v.     
Beendigung der Sitzung.

  1. Der Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem Aufzeichner der Sitzung
    sicher, dass der sich herausbildende Konsens korrekt wiedergegeben ist und
    jede neue Formulierung der Versammlung umgehend bekannt gemacht wird.

d.     
Alle Vorsitzenden unterziehen sich für die
Leitung von Sitzungen nach dem Konsensverfahren einer einschlägigen Schulung,
wie in der Satzung und dem begleitenden Handbuch beschrieben. 

4.       
Vorsitz bei der Vollversammlung

Der Vorsitzende der Vollversammlung erklärt die Eröffnung,
Unterbrechung und Vertagung der Vollversammlung. 

5.    Amtliches Protokoll, Aufzeichnungen und Berichte

a.    
Für jede beschlussfassende Sitzung ernennt
der Geschäftsausschuss Aufzeichner aus den Reihen der Delegierten. Sie haben die
Aufgabe, die Debatten in den beschlussfassenden Sitzungen zu verfolgen, die
Formulierung des sich abzeichnenden Konsens festzuhalten, einschließlich des
endgültigen Wortlauts der gefassten Beschlüsse, und dem Vorsitzenden der Sitzung
zu helfen, einen sich abzeichnenden Konsens zu erkennen. Aufzeichner helfen dem
Vorsitzenden ferner, dafür zu sorgen, dass die endgültig beschlossene
Formulierung eines Vorschlags übersetzt und den Delegierten vorgelegt wird,
bevor ein Beschluss gefasst wird.

b.   
Für jede Anhörungssitzung wie auch für
Ausschusssitzungen, die nicht offiziell protokolliert werden, ernennt der
Geschäftsausschuss "Berichterstatter", die einen Sitzungsbericht verfassen,
einschließlich einer Darstellung der Hauptthemen und spezifischen Vorschläge.
Ein für eine Ausschusssitzung ernannter Berichterstatter kann als Aufzeichner
dieser Sitzung fungieren.

c.    
Der Geschäftsausschuss beauftragt
Protokollführer mit der offiziellen Protokollierung von Allgemeinen, Anhörungs-
und Beschlusssitzungen einer Vollversammlung oder jeder anderen Tagung, für die
ein amtliches Protokoll erstellt werden muss. Das Protokoll enthält eine
Aufzeichnung der Debatten, Anträge und Beschlussfassungen sowie in der Regel
Verweise auf alle anderen vorliegenden Sitzungsberichte. Das Protokoll wird vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung unterzeichnet und
den Tagungsteilnehmern zugestellt. Für jedes Protokoll mit Ausnahme des
Protokolls der Vollversammlung gilt, dass es als angenommen angesehen wird, wenn
in den sechs Monaten nach seiner Zustellung keine Einwände erhoben worden sind.
Der Zentralausschuss bestätigt auf seiner ersten Tagung nach der Vollversammlung
das Protokoll der Vollversammlung.

d.   
Über beschlussfassende Sitzungen wird in der
Regel ein offizielles Protokoll geführt und werden Aufzeichnungen und/oder
Berichte verfasst.

e.    
Wenn eine Mitgliedskirche nach Beendigung
einer Tagung erklärt, dass sie eine Entscheidung der Tagung nicht mittragen
kann, kann sie ihre Einwände schriftlich einreichen und ihren Standpunkt im
Protokoll oder dem Bericht einer darauf folgenden Tagung vermerken lassen. Die
Entscheidung selbst wird durch dieses Vorgehen nicht rückgängig
gemacht.  
 

6.    Tagesordnung

a.    
Die Tagesordnung wird gemäß Artikel III.3 und
nach dem vom Geschäfts- und Programmausschuss sowie von sonstigen vom
Zentralausschuss zu diesem Zweck eingesetzten Ausschüssen festgelegten Verfahren
zusammengestellt. In der Regel liegen den Tagesordnungspunkten Berichte,
Empfehlungen oder Vorschläge zugrunde, die zuvor sorgfältig beraten worden sind
und vom Konsens der Gruppe oder des Ausschusses getragen wird, die bzw. der sie
einbringt.

b.   
Der Geschäftsausschuss sorgt dafür, dass der
Vorsitzende vor jeder Sitzung, und wenn es ratsam erscheint, in einer
Sitzungspause über die Geschäftsführung und über die Prioritäten der
verschiedenen Tagesordnungspunkte informiert wird.

c.    
Jeder Delegierte kann die Aufnahme eines
Gegenstandes oder eine Abänderung der Tagesordnung vorschlagen. Wenn der
Geschäftsausschuss dem Vorschlag nach Prüfung nicht zustimmt, kann der
Delegierte den Vorsitzenden der Vollversammlung schriftlich um eine Entscheidung
bitten. Der Vorsitzende unterrichtet die Vollversammlung zu einem geeigneten
Zeitpunkt von diesem Vorschlag und ein Mitglied des Geschäftsausschusses
erläutert die Gründe für die Ablehnung. Der Delegierte kann seinen Vorschlag
begründen. Der Vorsitzende stellt der Versammlung dann ohne weitere Aussprache
die folgende Frage: Nimmt die Vollversammlung diesen Vorschlag an? Wenn die
Vollversammlung dem Vorschlag zustimmt, legt der Geschäftsausschuss so schnell
wie möglich Vorschläge für die Aufnahme des Gegenstandes oder die Abänderung der
Tagesordnung vor.

  1. Gegenstände, die das
    ekklesiologische Selbstverständnis betreffen.
    Ist ein
    Delegierter der Meinung, dass der zu verhandelnde Gegenstand dem
    ekklesiologischen Selbstverständnis seiner Kirche widerspricht, so kann er
    beantragen, dass über den Gegenstand nicht entschieden wird. Der Vorsitzende
    wird in Beratung mit dem betreffenden Delegierten und anderen bei der Sitzung
    anwesenden Mitgliedern der betreffenden Kirche oder Konfession den Rat des
    Geschäftsausschusses einholen. Besteht Einvernehmen darüber, dass der zu
    verhandelnde Gegenstand tatsächlich dem ekklesiologischen Selbstverständnis
    des Delegierten widerspricht, so gibt der Vorsitzende bekannt, dass der
    Gegenstand von der Tagesordnung der beschlussfassenden Sitzung zu streichen
    und in einer Anhörungssitzung behandelt werden kann. Unterlagen und Protokoll
    der Debatten werden den Kirchen zur Prüfung und Stellungnahme zugestellt.
  2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels kann die Tagesordnung
    gemäß Artikel III.3 und III.5 vorgeschlagen, abgeändert und/oder angenommen
    werden.
     

7. 
Rederecht

  1. Teilnehmende, die in einer Anhörungssitzung das Wort ergreifen
    möchten, stellen bei dem Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen
    sich an den Saalmikrofonen an, wenn der Vorsitzende dazu auffordert; sie
    dürfen jedoch nur reden, wenn ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.

  1. In beschlussfassenden Sitzungen dürfen nur Delegierte das Wort
    ergreifen. Delegierte, die das Wort ergreifen möchten, stellen bei dem
    Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen sich an den Saalmikrofonen
    an, wenn der Vorsitzende dazu auffordert; sie dürfen jedoch nur reden, wenn
    ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
  2. Der Vorsitzende bestimmt die Redner und stellt dabei sicher, dass ein
    breites Spektrum von Meinungen gehört wird. Zur Reihenfolge der Redner kann er
    sich von einem kleinen Unterausschuss des Geschäftsausschusses beraten lassen.
    Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und keine weiteren Wortmeldungen
    vorliegen, kann der Vorsitzende Rednern gestatten, das Wort mehr als einmal zu
    ergreifen.
  3. Ein Redner, dem der Vorsitzende das Wort erteilt, spricht von einem
    der Saalmikrofone aus. Er nennt zunächst seinen Namen, seine Kirche, sein Land
    und die Funktion, in der er an der Sitzung teilnimmt, und richtet das Wort
    ausschließlich an den Vorsitzenden.
  4. Die Redezeit ist in der Regel auf drei Minuten begrenzt; der
    Vorsitzende kann jedoch nach eigenem Ermessen einem Redner zusätzliche
    Redezeit gewähren, wenn sprachliche oder andere Verständigungsschwierigkeiten
    auftreten oder die erörterten Themen ungewöhnlich komplex sind.
  5. Verfahrensvorschläge  -  Anhörungs- oder beschlussfassende
    Sitzungen: Sofern er einen Redner nicht unterbricht, kann ein Delegierter um
    Klarstellung des verhandelten Gegenstandes bitten oder Verfahrensvorschläge
    machen. Der Vorsitzende bemüht sich umgehend um Klarstellung oder geht auf den
    Vorschlag zur Verfahrensänderung ein.
  6. Geschäftsordnungsanträge   -  Anhörungs- oder
    beschlussfassende Sitzungen:

    Mit Geschäftsordnungsanträgen kann in Frage gestellt
    werden, dass das angewandte Verfahren satzungskonform ist, Einspruch gegen
    abfällige Bemerkungen eingelegt werden, eine persönliche Erklärung abgegeben
    werden oder beantragt werden, dass in geschlossener Sitzung weiterverhandelt
    wird. Jeder Teilnehmer kann jederzeit einen Geschäftsordnungsantrag stellen,
    auch wenn er dadurch einen Redner unterbricht. Der Teilnehmer verschafft sich
    dadurch Aufmerksamkeit, dass er dem Vorsitzenden zuruft: "Antrag zur
    Geschäftsordnung!" Der Vorsitzende bittet den Teilnehmer daraufhin, seinen
    Geschäftsordnungsantrag vorzutragen, und trifft sofort (ohne Aussprache) eine
    Entscheidung.  

  1. Jeder Delegierte ist berechtigt, Einwände gegen Entscheidungen des
    Vorsitzenden über Verfahrensvorschläge zu erheben. In diesem Fall fragt der
    Vorsitzende ohne vorherige Aussprache die Versammelten: "Stimmt die
    Versammlung der Entscheidung des Vorsitzenden zu?" Die anwesenden Delegierten
    entscheiden über diese Frage nach dem zu dem Zeitpunkt angewendeten Verfahren
    zur Entscheidungsfindung.
     

  1. Konsensfindung: Feststellen
    einer gemeinsamen Meinung der Versammelten

  1. Das Konsensverfahren ist als Mittel anzusehen, in einem von
    gegenseitigem Respekt sowie gegenseitiger Unterstützung und Ermutigung
    getragenen Dialog ohne formelle Abstimmung die gemeinsame Meinung der
    Versammelten festzustellen und zu erkennen, welches Gottes Wille ist.

  1. In der Regel werden Beschlüsse im Konsensverfahren gefasst, sofern die
    Satzung nichts anderes vorschreibt.

c.      
Ein Konsens wird festgestellt, wenn eines der
nachstehenden Kriterien erfüllt ist:

                             
i.         
alle Delegierten sind einverstanden
(Einstimmigkeit), oder

                           
ii.         
die Mehrheit der Delegierten ist
einverstanden, und diejenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, begnügen
sich damit, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat, und
erheben keine Einwände dagegen, dass der Vorschlag der allgemeinen Auffassung
der Versammelten entspricht.

  1. Konsens bedeutet, dass über das Ergebnis einer Aussprache Einvernehmen
    besteht. Dabei kann es sich um Einvernehmen über die Annahme oder über die
    Abänderung eines Vorschlags handeln oder aber um Einvernehmen über ein anderes
    Ergebnis, beispielsweise über die Ablehnung eines Vorschlags, die Vertagung
    eines Gegenstandes, darüber, dass keine Entscheidung erzielt werden kann oder
    dass unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Ist Konsens darüber
    erzielt worden, dass unterschiedliche Auffassungen über einen Gegenstand
    bestehen können, so werden diese unterschiedlichen Auffassungen in den
    endgültigen Wortlaut des Protokolls, des Sitzungsberichts und der
    Aufzeichnungen aufgenommen. 

9. Entscheidungsfindung im
Konsensverfahren

  1. Ein Vorschlag oder eine Empfehlung, die in einer beschlussfassenden
    Sitzung behandelt werden, können bestätigt, abgeändert oder abgelehnt werden.
    Delegierte können Abänderungen vorschlagen, und der Vorsitzende kann eine
    gleichzeitige Aussprache über mehr als einen Abänderungsvorschlag zulassen.
    Die Herstellung einer gemeinsamen Meinung kann mehrere Schritte erfordern,
    wenn unterschiedliche Auffassungen geäußert werden. Im Verlauf der Aussprache
    kann der Vorsitzende die Versammlung darum bitten, die gemeinsamen Punkte zu
    bestätigen, bevor zur Diskussion über die Aspekte des Vorschlags aufgefordert
    wird, zu dem eher unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind.
  2. Zur Unterstützung des Vorsitzenden bei der Feststellung eines
    Meinungsbildes der Versammelten und im Interesse der Konsensfindung wird die
    Aussprache von dem für die Aufzeichnung der Sitzung bestellten Aufzeichner
    festgehalten. Zur Erleichterung der Teilnahme können Tendenzkarten an die
    Delegierten verteilt werden.
  3. Jeder Delegierte oder der Vorsitzende kann vorschlagen, den
    verhandelten Gegenstand zur weiteren Erörterung an eine geeignete Gruppe zu
    verweisen, in der das gesamte Meinungsspektrum vertreten ist. Zu diesem
    Vorschlag wird die Meinung der Versammelten festgestellt. Bei Zustimmung
    vertagt der Geschäftsausschuss die Behandlung des Gegenstandes auf eine
    spätere Sitzung
  4. Wenn es scheint, dass die Versammlung nahe daran ist, sich über ein
    Ergebnis einig zu sein, stellt der Vorsitzende sicher, dass die Formulierung
    des Vorschlags (oder des im Laufe der Aussprache abgeänderten Vorschlags) von
    allen Delegierten verstanden wird, und stellt danach fest, ob ein Konsens
    hierüber erreicht ist. Stimmen im Einklang mit Artikel XVI. 8(c)(i) alle
    Versammelten zu, so erklärt der Vorsitzende, dass Konsens erreicht worden und
    die Entscheidung damit zustande gekommen ist. Herrscht keine Einmütigkeit, so
    bietet der Vorsitzende denjenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, an,
    ihre Gründe darzulegen und anzugeben, ob sie sich mit einer Entscheidung gemäß
    Artikel XVI. 8(c)(ii) einverstanden erklären können. Wenn ja, erklärt der
    Vorsitzende, dass ein Konsens erreicht wurde.
  5. Sind alle Bemühungen um einen Konsens unternommen worden, ohne dass
    eine Übereinstimmung erzielt worden wäre, und ist ein Amtsträger oder der
    Geschäftsausschuss der Auffassung, dass noch vor der Schlusssitzung eine
    Entscheidung gefällt werden muss, bittet der Vorsitzende den
    Geschäftsausschuss, einen Vorschlag dafür zu unterbreiten, wie der Gegenstand
    ein zweites Mal in neuer Form verhandelt werden kann. In einer späteren
    beschlussfassenden Sitzung, in der dieser neue Ansatz gerpüft wird,
    entscheidet die Versammlung selbst darüber, ob eine Beschlussfassung auf
    dieser Sitzung notwendig ist. Wenn ja, wendet sie eines der folgenden
    Verfahren an, die auch schrittweise in der angegebenen Reihenfolge befolgt
    werden können:

i.     sie
bemüht sich weiter um einen Konsens über den in neuer Form vorgelegten
Vorschlag

ii.     sie
bemüht sich um eine Übereinstimmung unter der Mehrheit der Delegierten, wobei
die Einwände der übrigen Delegierten  protokolliert werden. In diesem Fall
wird der Vorschlag als angenommen protokolliert, vorausgesetzt, dass sich jeder
Delegierte, der dem Vorschlag nicht zustimmt, mit dem Ergebnis einverstanden
erklären kann und das Recht hat, seine Auffassung in das Protokoll, den
Sitzungsbericht oder die Aufzeichnungen der Sitzung aufnehmen zu
lassen 

                          
iii.    
sie geht dazu über, über den behandelten
Gegenstand im Abstimmungsverfahren zu entscheiden (Artikel XVI.
10] 

f.    Wenn eine
Versammlung im Konsensverfahren über einen Gegenstand verhandelt, über den in
derselben Sitzung entschieden werden muss und über den noch kein Einvernehmen
gemäß XVI. 9(e)(I) oder (ii) besteht, kann der Vorsitzende einen
Verfahrensvorschlag machen: "Die Versammlung möge jetzt über den Vorschlag
abstimmen." Ausgenommen in Bezug auf Angelegenheiten, die in Artikel XVI. 6 (d)
beschrieben werden ("Gegenstände, die das ekklesiologische Selbstverständnis
betreffen"), gibt der Vorsitzende dann bekannt, dass über diese
Verfahrensänderung abgestimmt wird. Die Delegierten stimmen sodann darüber ab,
ob sie damit einverstanden sind, über den verhandelten Gegenstand im
Abstimmungsverfahren zu entscheiden. Stimmen 85% der anwesenden Delegierten
einem Abstimmungsverfahren zu, wird abgestimmt; stimmen weniger als 85% zu, wird
nicht durch Abstimmung entschieden. Die Versammelten stimmen nun ab, ob die
Debatte fortgesetzt werden soll, um doch noch eine Konsensentscheidung
herbeizuführen, oder ob die Verhandlung beendet werden soll; hierfür ist
wiederum die Mehrheit von 85% der Stimmen der anwesenden Delegierten
erforderlich. 

  1. Entscheidungsfindung durch
    Abstimmung

  1. Einige Gegenstände erfordern eine Abstimmung und können nicht im
    Konsensverfahren entschieden werden. Dazu gehören:

  1. Verfassungsänderungen (dafür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit
    erforderlich)
  2. Wahlen (sie unterliegen jeweils einer besonderen Wahlordnung)
  3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Bericht der
    Rechnungsprüfer (einfache Mehrheit)

  1. Für Gegenstände, für die gemäß Artikel XVI. 9(e)(iii) oder (f) ein
    Übergang vom Konsensverfahren zum Abstimmungsverfahren beschlossen wurde, und
    für Gegenstände, die gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen dem
    Abstimmungsverfahren vorbehalten sind,
    gilt das folgende Verfahren:

  1. Alle Anträge sind von Delegierten einzubringen und zu unterstützen;
    der Einbringer ist berechtigt, sich als Erster dazu zu äußern.
  2. In der Aussprache, die sich einem unterstützten Antrag anschließt,
    darf jeder Delegierte nur einmal das Wort ergreifen, mit der Ausnahme, dass
    der Delegierte, der den Antrag eingebracht hat, am Schluss der Debatte zu
    Einwänden Stellung nehmen kann.
  3. Jeder Delegierte darf einen Abänderungsantrag stellen; wird ein
    Abänderungsantrag unterstützt, so wird der Abänderungsantrag zusammen mit
    dem ursprünglichen Antrag verhandelt.
  4. Nach Schluss der Debatte und nachdem auch der Einbringer und der
    Unterstützer gemäß Absatz (ii) oben zu Wort gekommen sind, ruft der
    Vorsitzende zur Abstimmung auf, wobei er zunächst über den Abänderungsantrag
    abstimmen lässt. Wird diesem stattgegeben, so wird er Bestandteil des
    ursprünglichen Antrags, über den anschließend ohne weitere Aussprache
    abgestimmt wird.
  5. Wünscht der Einbringer, im Verlauf der Debatte einen Antrag oder
    einen Abänderungsantrag oder eine Abänderungsankündigung zurückzunehmen, so
    holt der Vorsitzende die Zustimmung der Versammlung ein.

Jeder Delegierte kann den Schluss der Debatte beantragen; dabei darf
jedoch kein Redner unterbrochen werden. Wird der Antrag unterstützt, so stellt
der Vorsitzende den Antrag unverzüglich ohne Aussprache zur Abstimmung. Stimmen
dem zwei Drittel der Versammelten zu, so beginnt das Abstimmungsverfahren. Bei
Ablehnung des Antrags wird die Debatte fortgesetzt; im weiteren Verlauf der
Debatte kann erneut ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, jedoch
nicht von dem Delegierten, der den ersten Antrag gestellt hat.

  1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Hochheben der
    Tendenzkarten; der Vorsitzende fragt zunächst nach den Ja-Stimmen, sodann nach
    den Nein-Stimmen und zuletzt nach Stimmenthaltungen. Anschließend gibt der
    Vorsitzende sofort das Abstimmungsergebnis bekannt.
  2. Falls der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis anzweifelt oder sich aus
    anderen Gründen für eine Wiederholung der Abstimmung entscheidet oder ein
    Delegierter eine  Wiederholung beantragt, findet unverzüglich eine
    nochmalige Abstimmung über den vorliegenden Gegenstand statt, wobei die durch
    Handzeichen oder Hochheben der Tendenzkarte abgegebenen Stimmen ausgezählt
    werden. Der Vorsitzende kann zur Ermittlung der Stimmen und der
    Stimmenthaltungen Stimmenzähler beauftragen. Jeder Delegierte kann über den
    jeweils vorliegenden Gegenstand geheime Abstimmung mit Stimmzetteln
    beantragen; wird dieser Antrag unterstützt und findet er die Zustimmung der
    Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, so wird geheim mit
    Stimmzetteln abgestimmt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis jeder Auszählung
    der Stimmen oder geheimen Abstimmung bekannt.
  3. Ein Antrag ist mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden
    Delegierten, einschließlich derer, die sich enthalten haben, angenommen,
    sofern die Verfassung oder diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit
    vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Wenn der Vorsitzende sich an der Aussprache beteiligen will, übergibt
    er den Vorsitz der Sitzung an einen anderen Amtsträger, bis der Gegenstand
    verhandelt ist.
  5. Jeder als Delegierter stimmberechtigte Vorsitzende kann abstimmen;
    seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit jedoch nicht den Ausschlag.
  6. Jeweils zwei Delegierte, die mit der Mehrheit für einen zuvor
    angenommenen Antrag gestimmt haben, können beantragen, dass der
    Geschäftsausschuss der Versammlung eine nochmalige Behandlung des Gegenstandes
    vorschlägt. Der Geschäftsausschuss legt den Vorschlag in der nächsten
    beschlussfassenden Sitzung vor und kann sich dazu äußern, ob der Gegenstand
    nochmals behandelt werden soll. Die erneute Beratung bedarf der Zustimmung von
    zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
  7. Wer mit einer Minderheit gestimmt oder sich der Abstimmung enthalten
    hat, kann seine Auffassung im Protokoll, im Sitzungsbericht und/oder in der
    Empfehlung der Sitzung vermerken lassen.
     

11.   
Sprachen

Die Arbeitssprachen des Ökumenischen Rates der Kirchen sind Englisch,
Französisch, Deutsch, Russisch und Spanisch. Der Generalsekretär hat im Rahmen
des Möglichen für die mündliche Übersetzung jeder dieser Sprachen in die anderen
Arbeitssprachen sowie möglichst auch für die schriftliche Übersetzung des
Wortlauts der Anträge zu sorgen. Ein Teilnehmer kann nur dann in einer anderen
Sprache reden, wenn er für die Verdolmetschung seines Beitrags in eine der
Arbeitssprachen gesorgt hat. Der Generalsekretär gewährt Teilnehmern, die auf
Dolmetscher angewiesen sind, größtmögliche Unterstützung.




 1 Im Interesse der
Lesbarkeit wird im folgenden nur die männliche Form der verschiedenen Ämter
verwendet, wobei  als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass jede
dieser Funktionen von einer Frau ausgeübt werden kann und in vielen Fällen auch
ausgeübt wird (Anm. d. Übers.).