Erhältlich in:

Ökumenischer Rat der Kirchen
ZENTRALAUSSCHUSS
Genf, Schweiz
26. August - 2. September 2003

 Weiterarbeit zu den Empfehlungen zur Mitgliedschaft

 
Einleitung

Der Zentralausschuss billigte auf seiner Tagung 2002 eine Reihe von Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, die im Abschlussbericht der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK sowie im Abschlussbericht der Studiengruppe zur Mitgliedschaft enthalten und vom Exekutivausschuss und dem Weisungsausschuss für Grundsatzfragen I abgeändert worden sind.

Mehrere der gebilligten Empfehlungen erfordern Änderungen in Artikeln der Verfassung und Satzung des ÖRK. Der Zentralausschuss beschloss 2002, die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner Tagung 2003 weiter zu prüfen, sie zur Stellungnahme an die Mitgliedskirchen weiterzuleiten und sie auf seiner Tagung 2005 abschließend zu prüfen, um sie dann 2006 der Neunten Vollversammlung vorzulegen.

Die vorgeschlagenen Änderungen, die dem Zentralausschuss hiermit zur weiteren Erörterung vorgelegt werden, sind vom Exekutivausschuss, vom Koordinierungsausschuss der Sonderkommission und von Sachverständigen in Verfassungs- und Rechtsfragen geprüft worden.

Anm.: 1) Verfassungsänderungen erfordern eine Beschlussfassung der Vollversammlung, nach Prüfung durch den Zentralausschuss und Information der Mitgliedskirchen mindestens sechs Monate vor der Vollversammlung; 2) Satzungsänderungen können vom Zentralausschuss beschlossen werden, doch kann eine Änderung von Satzungsartikel I zur Mitgliedschaft erst rechtswirksam werden, wenn sie durch die Vollversammlung bestätigt worden ist.

1. Vorgeschlagene Verfassungsänderung

Die gebilligte Empfehlung lautet:

(Empfehlung D, Bericht des Weisungsausschusses I, Punkt 8, Zentralausschuss 2002)

„dass antragstellende Kirchen auf Tagungen des Zentralausschusses und nicht auf der Vollversammlung in die Gemeinschaft des ÖRK aufgenommen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft im ÖRK würde dem Zentralausschuss auf einer Tagung vorgelegt; dann würde eine Zeit der Beteiligung an der Arbeit des Rates und der Zusammenarbeit mit der örtlichen Gemeinschaft von Mitgliedskirchen folgen und auf der darauf folgenden Zentralausschusstagung würde die Entscheidung über die Aufnahme getroffen."

Diese Empfehlung erfordert eine Änderung von Artikel II der Verfassung. Der vorgeschlagene neue Wortlaut ist wie folgt:

II. MITGLIEDSCHAFT

„In den Ökumenischen Rat der Kirchen können alle diejenigen Kirchen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung zu der Basis erklären, auf welcher der Ökumenische Rat gegründet ist, und die Voraussetzungen erfüllen, die von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss festgelegt werden. Der Zentralausschuss prüft und entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die ihm vom Generalsekretär vorgelegt werden. Ein Antrag auf Mitgliedschaft wird auf einer Zentralausschusstagung vorgelegt, auf der sodann über die Dauer der Beteiligung des Antragstellers an der Arbeit des Rates beschlossen wird und Kontakte zur örtlichen Gemeinschaft von Mitgliedskirchen aufgenommen werden. Die Beschlussfassung wird den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen mitgeteilt. Auf der Zentralausschusstagung nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer der Beteiligung wird dann über den Antrag selbst abgestimmt. Der Antragsteller wird als Mitgliedskirche in die Gemeinschaft des ÖRK aufgenommen, sofern in der Zwischenzeit nicht von mehr als einem Drittel der Mitgliedskirchen Einwände erhoben wurden."

2. Vorgeschlagene Satzungsänderungen 2.1. Vorgeschlagener neuer Satzungsartikel I

Die gebilligte Empfehlung lautet:

(Empfehlung C (a) (d) (e) (f) (g), Bericht Weisungsausschuss I, Punkt 8, ZA 2002)

„dass Verfassung und Satzung des Rates geändert werden, um:

    a. den Paragraphen „Kriterien" in der Satzung im Einklang mit dem vorgeschlagenen Wortlaut von Artikel I, insbesondere durch Einfügung spezieller theologischer Kriterien für die Mitgliedschaft, abzuändern;
    d. die gegenwärtige Kategorie "angeschlossene Mitgliedschaft" zu streichen;
    e. die derzeitigen angeschlossenen Kirchen, die aufgrund ihrer Gröb e nur angeschlossene Mitgliedskirchen (Kategorie gemäb Satzungsartikel I.5.(a)1.) sein können, in die Kategorie derjenigen Mitgliedskirchen aufzunehmen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, wobei die Einschränkungen für die Beteiligung und Vertretung kleiner Kirchen beibehalten werden sollten;
    f. in den Begriff Kirche auch Gruppen von autonomen Kirchen derselben Konfession einzubeziehen;
    g. die Mindestmitgliederzahl für Kirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK als selbständige Kirchen angehören wollen, von 25 000 auf 50 000 zu erhöhen."

Der vorgeschlagene neue Wortlaut von Satzungsartikel I ist wie folgt:

I. Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen

Der Ökumenische Rat der Kirchen setzt sich aus Kirchen zusammen, die den Rat gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen sind und die die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen fortsetzen. "Kirche" bedeutet in diesem Artikel auch eine Vereinigung, eine Konvention oder eine Föderation autonomer Kirchen. Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder einer Region oder innerhalb derselben Konfession kann die Teilnahme am Ökumenischen Rat der Kirchen als eine Kirche beschließen. Kirchen in einem Land, einer Region oder innerhalb derselben Konfession können gemeinsam beantragen, als Mitglied in die Gemeinschaft des Rates aufgenommen zu werden, um ihre gemeinsame Berufung zu erfüllen, ihre gemeinsame Beteiligung zu stärken und/oder der Satzungsbestimmung zur Mindestgröße (Satzungsartikel I .3. b) 3. zu entsprechen. Der ÖRK ermutigt die Kirchen zu solchen Gruppierungen; jede einzelne Kirche innerhalb der Gruppe muss die Kriterien für die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen, mit Ausnahme des Kriteriums der Mindestgröße, erfüllen. Eine Kirche, die sich einer Gruppierung autonomer Kirchen anschließen will, welche Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen ist, muss der Basis zustimmen und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen.

Der Generalsekretär führt die amtliche Liste der Mitgliedskirchen, die in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen aufgenommen worden sind; in dieser Liste ist auch jede von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss gebilligte Sondervereinbarung verzeichnet. Über die stimmberechtigten und die nicht-stimmberechtigten Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, werden separate Listen geführt.

1. Antrag
Eine Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen beitreten will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär.

2. Verfahren
Der Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen dem Zentralausschuss vor (vgl. Artikel II der Verfassung), damit der Zentralausschuss über den Antrag beschließen kann.

3. Kriterien
Kirchen, die den Beitritt zum Ökumenischen Rat der Kirchen beantragen („antragstellende Kirchen"), müssen zunächst ihre ausdrückliche Zustimmung zur Basis (Artikel I der Verfassung), auf die der Ökumenische Rat gegründet ist, zum Ausdruck bringen und ihre Verpflichtung auf die Ziele und Funktionen des Rates (Artikel III der Verfassung) bekräftigen. Die Basis lautet: "Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes."

Antragstellende Kirchen sollten Stellung dazu nehmen, wie sich ihr Glaube und ihr Zeugnis zu diesen Normen und Verfahrensweisen verhalten:
a) Theologische Kriterien

    1. Die Kirche bekennt in ihrem Leben und Zeugnis den Glauben an den dreieinigen Gott, wie er in der Heiligen Schrift zum Ausdruck gebracht wird und sich im Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel widerspiegelt.
    2. In der Ausübung ihres Amtes verkündet die Kirche das Evangelium und feiert die Sakramente gemäß ihrer Lehre.
    3. Die Kirche tauft im Namen Gottes, "des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes", und erkennt an, dass die Kirchen die gegenseitige Anerkennung ihrer Taufe anstreben müssen.
    4. Die Kirche erkennt die Gegenwart und das Wirken Christi und des Heiligen Geistes jenseits ihrer eigenen Grenzen an und bittet darum, dass allen Kirchen die Einsicht geschenkt werden möge, dass auch andere Mitgliedskirchen an die Heilige Trinität und die erlösende Gnade Gottes glauben.
    5. Die Kirche erkennt in den anderen Mitgliedskirchen des ÖRK Elemente der wahren Kirche, selbst wenn sie sie nicht „als Kirchen im wahren und vollen Sinne des Wortes" ansieht. (Erklärung von Toronto)

b) Organisatorische Kriterien

    1. Die Kirche muss nachweisen können, dass sie stets autonom über ihr Leben und ihre Organisation bestimmt.
    2. Die Kirche muss in der Lage sein, ohne die Zustimmung irgendeines anderen Organs oder irgendeiner anderen Person einen Antrag auf formelle Mitgliedschaft im ÖRK zu beschließen und diese Mitgliedschaft im ÖRK fortzusetzen.
    3. Eine antragstellende Kirche muss in der Regel mindestens fünfzigtausend Mitglieder zählen. Der Zentralausschuss kann in Ausnahmefällen auf diese Voraussetzung verzichten und eine Kirche akzeptieren, die dieses Kriterium nicht erfüllt.
    4. Eine antragstellende Kirche mit mehr als 10 000, aber weniger als 50 000 Mitgliedern, der keine Ausnahmeregelung gemäß Satzungsartikel I. 3. b) 3. zuerkannt worden ist, die aber allen anderen Kriterien für die Mitgliedschaft entspricht, kann unter folgenden Bedingungen als Mitglied aufgenommen werden: (a) sie hat kein Stimmrecht in der Vollversammlung und (b) sie kann gemäß Satzungsartikel III. 4. b) 3. zusammen mit anderen Kirchen fünf Vertreter/innen aus ihrer Mitte in den Zentralausschuss wählen. In jeder anderen Hinsicht werden diese Kirchen als Mitgliedskirchen in der Gemeinschaft des ÖRK behandelt. (Anm. Satzungsartikel III Vollversammlung wird Satzungsartikel IV, wenn der Vorschlag für einen neuen Satzungsartikel II angenommen wird.)
    5. Die Kirchen müssen die wesentliche Interdependenz der Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, namentlich der Kirchen derselben Konfession, anerkennen und sollten alles in ihren Kräften Stehende tun, um konstruktive ökumenische Beziehungen zu anderen Kirchen ihres Landes oder ihrer Region zu pflegen. Das bedeutet in der Regel, dass die Kirche Mitglied des nationalen Kirchenrates oder einer entsprechenden Einrichtung sowie der regionalen/subregionalen ökumenischen Organisation ist.

4. Konsultation Vor Aufnahme einer Kirche in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen werden der zuständige konfessionelle Weltbund bzw. die Weltbünde sowie der nationale Kirchen- oder Christenrat und die regionale ökumenische Organisation konsultiert. 5. Austritt Eine Mitgliedskirche kann jederzeit auf ihre Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Rates verzichten. Eine Kirche, die ausgetreten ist, dem Rat aber wieder beizutreten wünscht, muss die Mitgliedschaft von neuem beantragen.

Anm. Es wird vorgeschlagen, den bestehenden Satzungsartikel I.6 Finanzielle Beteiligung in den Artikel über die Verantwortung der Mitgliedschaft aufzunehmen (jetzt Satzungsartikel II; wird bei der neuen Numerierung Artikel III, siehe unten).

2.2 Vorgeschlagener neuer Satzungsartikel II

Die gebilligte Empfehlung lautet:

(Empfehlung C (b), Bericht Weisungsausschuss I, Punkt 8, ZA 2002)

„dass Verfassung und Satzung des Rates geändert werden, um:
b. für Kirchen, die in Beziehung zum ÖRK treten wollen, zwei Möglichkeiten anzubieten:

  • Mitgliedskirchen zu werden, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören,
  • assoziierte Kirchen des ÖRK zu werden;"

Diese Empfehlung erfordert die Einfügung eines neuen Satzungsartikels II und die entsprechende Neu-Numerierung der darauf folgenden Artikel. Der vorgeschlagene neue Satzungsartikel II lautet:

II. Assoziierte Mitgliedskirchen des ÖRK

Eine Kirche, die der Basis des Rates zustimmt, kann schriftlich beantragen, als assoziierte Kirche in den Ökumenischen Rat der Kirchen aufgenommen zu werden. Sie muss begründen, warum sie sich für diese Form der Beziehung mit dem Rat entschieden hat. Wenn der Zentralausschuss diese Gründe billigt, kann eine solche Kirche assoziierte Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen werden.

Assoziierte Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen:
1. können einen oder mehrere Vertreter/innen in die Vollversammlung und den Zentralausschuss entsenden, die mit Genehmigung des/der Vorsitzenden das Wort ergreifen können, aber nicht stimmberechtigt sind;
2. können in beratender Funktion zur Mitarbeit in Kommissionen, Beratungsgruppen und anderen beratenden Gremien des Rates eingeladen werden;
3. haben die Möglichkeit, wie beschrieben an der Arbeit des ÖRK teilzunehmen, ohne mit den Beschlüssen oder Erklärungen des Rates identifiziert zu werden;
4. sind nicht verpflichtet, die Arbeit des Rates finanziell zu unterstützen, können dies aber freiwillig tun. Der Rat wird seinerseits keine finanziellen Mittel bereitstellen, um die Beteiligung solcher Kirchen zu erleichtern.

Der Generalsekretär führt eine Liste der assoziierten Kirchen des Rates.