Bitte beachten Sie: Änderungen dieser Verfassung wurden von der 10. ÖRK-Vollversammlung angenommen.

VERFASSUNG

I. Basis

Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.

II. Mitgliedschaft

Mitglied der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen können alle Kirchen werden, die ihre Zustimmung zu der Basis erklären, auf welcher der Ökumenische Rat gegründet ist, und die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, welche von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss festgelegt werden. Der Zentralausschuss prüft Anträge auf Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit Satzungsartikel I.

III. Ziele und Funktionen

Der Ökumenische Rat der Kirchen wird von den Kirchen gebildet, um der einen ökumenischen Bewegung zu dienen. Er führt die Arbeit der weltweiten Bewegungen für Glau­ben und Kirchenverfassung und für Praktisches Christen­tum sowie des Internationalen Missionsrates und des Weltrates für christliche Erziehung weiter.

Das Hauptziel der Gemeinschaft der Kirchen im Ökumenischen Rat der Kirchen besteht darin, einander zur sichtbaren Einheit in dem einen Glauben und der einen eucharistischen Gemein­schaft aufzurufen, die ihren Ausdruck im Gottesdienst und im ge­meinsamen Leben in Christus findet, durch Zeugnis und Dienst an der Welt, und auf diese Einheit zuzugehen, damit die Welt glaube.

In ihrem Streben nach koinonia im Glauben und Leben, Zeugnis und Dienst, bekunden die Kirchen ihren Willen, durch den Rat

- das im Gebet getragene Streben nach Vergebung und Versöhnung in einem Geist der gegenseitigen Rechenschaft, die Entwicklung engerer Beziehungen durch den theologischen Dialog und das Miteinanderteilen menschlicher, geistlicher und materieller Ressour­cen zu fördern;

- das gemeinsame Zeugnis an jedem Ort und überall zu erleichtern und einander in der Wahrnehmung ­ihrer missionarischen und evan­gelistischen Aufgaben zu unterstützen;

- ihrer Verpflichtung zur diakonia Ausdruck zu verleihen, indem sie Menschen in Not dienen, die die Menschen tren­nenden Schranken niederreißen, das Zusammen­leben aller Menschen in Gerechtigkeit und Frieden fördern und die Ganzheit der Schöpfung bewahren, damit alle Menschen die Fülle des Lebens erfahren können;

- durch Bildungs- und Lernprozesse und durch die Förderung von im jeweiligen Kontext verwurzelten Vorstellungen vom Leben in der Gemeinschaft dazu beizutragen, dass sich ökumenisches Bewusstsein entfaltet;

- einander in ihren Beziehungen zu und mit Menschen anderer Glaubensgemeinschaften zu unterstützen;

- Erneuerung und Wachstum in Einheit, Gottesdienst, Mission und Dienst zu fördern.

Zur Stärkung der einen ökumenischen Bewegung wird der Rat

- Beziehungen zu und unter den Kirchen pflegen, speziell innerhalb, aber auch außerhalb seiner Mitgliedschaft;

- Beziehungen zu nationalen Räten, regionalen Kirchenkonferenzen, Organisationen der weltwei­ten christlichen Gemeinschaften und anderen ökume­nischen Organisationen aufnehmen und aufrechter­halten;

- ökumenische Initiativen auf regionaler, nationaler und örtlicher Ebene unterstützen;

- die Vernetzung ökumenischer Organisationen erleichtern;

- auf den Zusammenhalt der einen ökumenischen Bewegung in ihren vielfältigen Ausdrucksformen hinar­beiten.

 

IV. Vollmacht

Der Ökumenische Rat der Kirchen übt eine beratende Funktion aus und bietet Möglichkeiten für ein gemeinsames Vorgehen in Fragen von allgemeinem Interesse.

Er kann im Auftrag von Mitgliedskirchen nur in solchen Angelegenheiten handeln, die ihm eine oder mehrere Kirchen übertragen, und nur im Namen dieser Kirchen.

Der Ökumenische Rat besitzt keine gesetzgebende Gewalt über die Kirchen. Er handelt auch in keiner Weise in ihrem Namen, außer in den erwähnten oder von den Mitgliedskirchen künftig festgelegten Fällen.

 

V. Organisation

Der Ökumenische Rat übt seine Funktionen aus durch die Vollversammlung, den Zentralausschuss, den Exekutivausschuss und sonstige nachgeordnete Organe, die nach Bedarf eingesetzt werden.

1. Vollversammlung

a) Die Vollversammlung ist das oberste legislative Organ, das an der Spitze des Ökumenischen Rates steht und in der Regel alle sieben Jahre zusammentritt.

b) Die Vollversammlung besteht aus den offiziellen Vertretern und Vertreterinnen1 der Mitgliedskirchen, den Delegierten. Sie werden von den Mitgliedskirchen gewählt.

c) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1) Wahl des Präsidenten oder der Präsidenten des Ökumenischen Rates;

2) Wahl von höchstens 145 Mitgliedern des Zentralausschusses aus der Mitte der Delegier­ten, die die Mitgliedskirchen in die Vollversammlung gewählt haben;

3) Wahl von höchstens fünf Zentralausschussmitgliedern aus der Mitte der Vertreter, die von Kirchen in die Vollversammlung gewählt worden sind, die dem Kriterium der Größe nicht entsprechen und denen die Mitgliedschaft nicht aus besonderen Gründen zuerkannt wurde;

4) Festlegung der allgemeinen Arbeitsschwerpunkte des Ökumenischen Rates und Überprüfung der Programme, die zur Umsetzung der vorher festgelegten Schwerpunkte durchgeführt werden;

5) Delegierung bestimmter Aufgaben an den Zentralausschuss, ausgenommen Änderungen dieser Verfassung und der Sitzverteilung innerhalb des Zentralausschusses, die verfassungsgemäß ausschließlich der Vollversammlung vorbehalten sind.

2. Zentralausschuss

a) Der Zentralausschuss ist verantwortlich für die Ausführung der von der Vollversammlung angenommenen Arbeitsschwerpunkte; er nimmt die Aufgaben der Vollversammlung wahr, die diese ihm für die Zeit zwischen den Tagungen überträgt. Ausgenommen hiervon sind die Befugnisse, diese Verfassung zu ändern, Sitze im Zentralausschuss zu verteilen oder die Sitzverteilung zu ändern.

b) Der Zentralausschuss besteht aus dem bzw. den Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen und höchstens 150 stimmberechtigten Mitgliedern.

1) Bis zu 145 Mitglieder werden von der Vollversammlung aus der Mitte der Delegierten gewählt, die die Mitgliedskirchen in die Vollversammlung gewählt haben. Die Vollversammlung setzt die Zahl dieser Zentralausschussmitglieder für die Mitgliedskirchen fest unter angemessener Berücksichtigung der Größe der im Rat vertretenen Kirchen und Konfessionen, der Zahl der Kirchen jeder Konfession, die Mitglied des Rates sind, einer ausgewogenen geographischen und kulturellen Vertretung sowie einer angemessenen Vertretung der Hauptanliegen des Rates.

2) Bis zu fünf Mitglieder werden von der Vollversammlung aus der Mitte der Vertreter gewählt, die von Kirchen in die Vollversammlung gewählt worden sind, die dem Kriterium der Größe nicht entsprechen und denen die Mitgliedschaft nicht aus besonderen Gründen zuerkannt wurde.

3) Wird im Zentralausschuss zwischen den Tagungen der Vollversammlung ein Sitz frei, so besetzt der Zentralausschuss diesen Sitz im Einvernehmen mit der Kirche, der das ehemalige Mitglied angehörte.

 

c) Zusätzlich zu den oben unter a) aufgeführten allgemeinen Kompetenzen besitzt der Zentralausschuss folgende Befugnisse:

1) Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Zentralausschusses;

2) Wahl des Exekutivausschusses aus der Mitte der Zentralausschussmitglieder;

3) Wahl der Ausschüsse, Kommissionen und Kuratorien;

4) auf Empfehlung des Programmausschusses Einleitung und Beendigung von Programmen und Aktivitäten sowie Festlegung von Prioritäten für die Arbeit des Rates im Rahmen der von der Vollversammlung angenommenen Arbeitsschwerpunkte;

5) Annahme des Haushalts des Ökumenischen Rates und Sicherstellung seiner Finanzierung;

6) Wahl des Generalsekretärs und Wahl oder Ernennung der Mitarbeiter des Ökumenischen Rates bzw. Vorkehrungen für deren Wahl oder Ernennung;

7) Planung der Tagungen der Vollversammlung, Vorbereitung zur Erledigung ihrer Geschäfte, der Durchführung von Gottesdiensten und Studien sowie die Verwirklichung des gemeinsamen christlichen Engagements. Der Zentralausschuss bestimmt die Anzahl der Vollversammlungsdelegierten und verteilt die Sitze auf die Mitgliedskirchen unter angemessener Berücksichtigung der Größe der im Rat vertretenen Kirchen und Konfessionen, der Zahl der Kirchen jeder Konfession, die Mitglied des Rates sind, einer ausgewogenen geographischen und kulturellen Vertretung und der angestrebten Zusammensetzung aus leitenden Amtsträgern, Gemeindepfarrern und Laien, aus Männern, Frauen und jungen Menschen sowie der Teilnahme von Personen, deren Fachwissen und Erfahrungen erforderlich sind;

8) Delegierung bestimmter Aufgaben an den Exekutivausschuss oder andere Organe oder Personen.

 

3. Satzung des Ökumenischen Rates

Die Vollversammlung oder der Zentralausschuss können Satzungsartikel für die Führung der Geschäfte des Ökumenischen Rates annehmen und ändern, sofern sie mit dieser Verfassung nicht unvereinbar sind.

4. Satzungen der Ausschüsse usw.

Die Vollversammlung und der Zentralausschuss können Satzungen für die Arbeit der Ausschüsse, Kuratorien, Arbeitsgruppen und Kommissionen annehmen und Änderungen dieser Satzungen vornehmen, sofern sie mit dieser Verfassung nicht unvereinbar sind.

5. Beschlussfähigkeit

Die Vollversammlung und der Zentralausschuss sind für die Erledigung ihrer Geschäfte beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

 

VI. Andere ökumenische christliche Organisationen

1. Konfessionelle Weltbünde und internationale ökumenische Organisationen, die der Zentralausschuss dafür vorschlägt, können eingeladen werden, Vertreter zu den Tagungen der Vollversammlung und des Zentralausschusses in einer von letzterem zu bestimmenden Anzahl zu entsenden; diese Vertreter sind jedoch nicht berechtigt, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

2. Nationale Räte von Kirchen und regionale Kirchenkonferenzen sowie andere Christenräte und Missionsräte, die der Zentralausschuss dafür vorschlägt, können eingeladen werden, Vertreter zu den Tagungen der Vollversammlung und des Zentralausschusses in einer von letzterem zu bestimmenden Anzahl zu entsenden; diese Vertreter sind jedoch nicht berechtigt, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

 

VII. Verfassungsänderungen

Die Verfassung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Vollversammlung geändert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zentralausschuss die Änderungsvorschläge vorher überprüft und mindestens sechs Monate vor der Tagung der Vollversammlung den Mitgliedskirchen zugestellt hat. Sowohl der Zentralausschuss als auch die Mitgliedskirchen sind berechtigt, derartige Verfassungsänderungen vorzuschlagen.

 

SATZUNG

I. Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen

Der Ökumenische Rat der Kirchen setzt sich aus Kirchen zusammen, die den Rat gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen sind und die die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen fortsetzen. "Kirche" bedeutet in diesem Artikel auch eine Vereinigung, ein Konvent oder eine Föderation autonomer Kirchen. Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder einer Region oder innerhalb derselben Konfession kann die Teilnahme am Ökumenischen Rat der Kirchen als eine Kirche beschließen. Kirchen in einem Land, einer Region oder innerhalb derselben Konfession können gemeinsam beantragen, als ein Mitglied in die Gemeinschaft des Rates aufgenommen zu werden, um ihre gemeinsame Berufung zu erfüllen, ihre gemeinsame Beteiligung zu stärken und/oder der Satzungsbestimmung zur Mindestgröße (Satzungsartikel I.3.b)3)) zu entsprechen. Der ÖRK ermutigt die Kirchen zu solchen Gruppierungen; jede einzelne Kirche innerhalb der Gruppe muss die Kriterien für die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen, mit Ausnahme des Kriteriums der Mindestgröße, erfüllen. Eine Kirche, die sich einer Gruppierung autonomer Kirchen anschließen will, welche Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen ist, muss der Basis zustimmen und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen.

Der Generalsekretär führt die amtliche Liste der Mitgliedskirchen, die in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen aufgenommen worden sind; in dieser Liste ist auch jede von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss gebilligte Sondervereinbarung verzeichnet. Über die zur Beteiligung an der Entscheidungsfindung berechtigten und die dazu nicht-berechtigten Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, werden separate Listen geführt.

 

1. Antrag

Eine Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen beitreten will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär.

 

2. Verfahren

Der Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen über den Exekutivausschuss dem Zentralausschuss vor, damit der Zentralausschuss über den Antrag beschließen kann.

3. Kriterien

Kirchen, die den Beitritt zum Ökumenischen Rat der Kirchen beantragen ("Antrag stellende Kirchen"), müssen zunächst ihre ausdrückliche Zustimmung zur Basis (Artikel I der Verfassung), auf die der Ökumenische Rat gegründet ist, zum Ausdruck bringen und ihre Verpflichtung auf die Ziele und Funktionen des Rates (Artikel III der Verfassung) bekräftigen. Die Basis lautet: "Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes."

Antrag stellende Kirchen sollten Stellung dazu nehmen, wie sich ihr Glaube und ihr Zeugnis zu diesen Normen und Verfahrensweisen verhalten:

a) Theologische Kriterien

1) Die Kirche bekennt in ihrem Leben und Zeugnis den Glauben an den dreieinigen Gott, wie er in der Heiligen Schrift zum Ausdruck gebracht wird und sich im Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel widerspiegelt.

2) In der Ausübung ihres Amtes verkündet die Kirche das Evangelium und feiert die Sakramente gemäß ihrer Lehre.

3) Die Kirche tauft im Namen Gottes, "des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes", und erkennt an, dass die Kirchen die gegenseitige Anerkennung ihrer Taufe anstreben müssen.

4) Die Kirche erkennt die Gegenwart und das Wirken Christi und des Heiligen Geistes jenseits ihrer eigenen Grenzen an und bittet darum, dass allen Kirchen die Einsicht geschenkt werden möge, dass auch andere Mitgliedskirchen an die Heilige Trinität und die erlösende Gnade Gottes glauben.

5) Die Kirche erkennt in den anderen Mitgliedskirchen des ÖRK Elemente der wahren Kirche, selbst wenn sie sie nicht "als Kirchen im wahren und vollen Sinne des Wortes" ansieht (Erklärung von Toronto).

b) Organisatorische Kriterien

1) Die Kirche muss nachweisen können, dass sie stets autonom über ihr Leben und ihre Organisation bestimmt.

2) Die Kirche muss in der Lage sein, ohne die Zustimmung irgendeines anderen Organs oder irgendeiner anderen Person einen Antrag auf formelle Mitgliedschaft im ÖRK zu beschließen und diese Mitgliedschaft im ÖRK fortzusetzen.

3) Eine Antrag stellende Kirche muss in der Regel mindestens fünfzigtausend Mitglieder zählen. Der Zentralausschuss kann in Ausnahmefällen auf diese Voraussetzung verzichten und eine Kirche akzeptieren, die dieses Kriterium nicht erfüllt.

4) Eine Antrag stellende Kirche mit mehr als 10 000, aber weniger als 50 000 Mitgliedern, der nicht aus besonderen Gründen gemäß Satzungsartikel I.3.b)3) eine Mitgliedschaft zuerkannt worden ist, die aber allen anderen Kriterien für die Mitgliedschaft entspricht, kann unter folgenden Bedingungen als Mitglied aufgenommen werden: (a) sie hat kein Stimmrecht in der Vollversammlung und (b) sie kann gemäß Satzungsartikel IV.4.b)3) zusammen mit anderen Kirchen fünf Vertreter/innen aus ihrer Mitte in den Zentralausschuss wählen. In jeder anderen Hinsicht werden diese Kirchen als Mitgliedskirchen in der Gemeinschaft des ÖRK behandelt.

5) Die Kirchen müssen die wesentliche Interdependenz der Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, namentlich der Kirchen derselben Konfession, anerkennen und sollten alles in ihren Kräften Stehende tun, um konstruktive ökumenische Beziehungen zu anderen Kirchen ihres Landes oder ihrer Region zu pflegen. Das bedeutet in der Regel, dass die Kirche Mitglied des nationalen Kirchenrates oder einer entsprechenden Einrichtung sowie der regionalen/subregionalen ökumenischen Organisation ist.

4. Konsultation

Vor Aufnahme einer Kirche in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen werden der zuständige konfessionelle Weltbund bzw. die Weltbünde sowie der nationale Kirchen- oder Christenrat und die regionale ökumenische Organisation konsultiert.

 

5. Beschluss über Mitgliedschaftsanträge

 

Der Zentralausschuss prüft Anträge auf Mitgliedschaft nach dem für die Entscheidungsfindung geltenden Konsensverfahren. Der Antrag wird für eine bestimmte Interimszeit angenommen, in der sich die Antrag stellende Kirche an der Arbeit des Rates beteiligt und Kontakte zur örtlichen Gemeinschaft von Mitgliedskirchen aufgenommen werden. Die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen werden in dieser Interimszeit konsultiert. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Zentralausschuss darüber befinden, ob sich bei den Mitgliedskirchen ein Konsens zugunsten des Antrags herausgebildet hat. Wenn dies der Fall ist, wird die Antrag stellende Kirche als neue Mitgliedskirche in die Gemeinschaft des ÖRK aufgenommen. Wenn kein Konsens zustande kommt, betrachtet der Zentralausschuss den Antrag als abgelehnt.

 

6. Austritt

Eine Mitgliedskirche kann jederzeit auf ihre Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Rates verzichten. Eine Kirche, die ausgetreten ist, dem Rat aber wieder beizutreten wünscht, muss die Mitgliedschaft von Neuem beantragen.

 

II. Verantwortung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im ÖRK bedeutet Treue gegenüber der Basis des Rates und Bekenntnis zur Gemeinschaft im Rat und zum Engagement in der ökumenischen Bewegung als zentrale Elemente des kirchlichen Auftrags und nicht als zusätzliche Verpflichtung. Von den Mitgliedskirchen wird erwartet, dass sie

1) Delegierte für die Vollversammlung ernennen, die das oberste legislative Organ des Rates ist, und sich in Beratung mit den anderen Mitgliedskirchen an der Ausformulierung des ökumenischen Gedankens und der ökumenischen Aufgaben beteiligen;

2) den Ökumenischen Rat über ihre wichtigsten Anliegen, Prioritäten, Aktivitäten und konstruktiven kritischen Stellungnahmen im Zusammenhang mit seinen Programmen informieren wie auch über alle anderen Angelegenheiten, die ihrer Ansicht nach ökumenischer Unterstützung bedürfen oder auf die der Rat und/oder Kirchen in anderen Teilen der Welt aufmerksam gemacht werden sollen;

3) die Bedeutung des ökumenischen Engagements vermitteln und ökumenische Beziehungen und Tätigkeiten auf allen Ebenen kirchlichen Lebens fördern und anregen, und dass sie ferner auf örtlicher wie auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene ökumenische Gemeinschaft anstreben;

4) im Rahmen ihrer regulären Berichterstattung an ihre Mitgliedschaft auch auf die ökumenische Bewegung insgesamt und auf den Ökumenischen Rat der Kirchen, sein Wesen, seine Zielsetzungen und seine Programme eingehen;

5) die Mitwirkung an den Programmen, Aktivitäten und Tagungen des Ökumenischen Rates fördern, indem sie u.a.

a) Personen vorschlagen, die in den verschiedenen Ausschüssen und auf Tagungen und Konsultationen des Rates sowie in seinen Programmen und bei seinen Veröffentlichungen sachkundige Beiträge leisten und/oder mitarbeiten bzw. Mitarbeiter des Rates werden können;

b) die Verbindung zwischen ihren eigenen Arbeitsbereichen und den entsprechenden Referaten im Ökumenischen Rat herstellen; und

c) Material für Veröffentlichungen des Rates liefern und zur Verbreitung dieser Veröffentlichungen - Bücher, Zeitschriften und andere Publikationen - beitragen;

6) auf Beschlüsse des Zentralausschusses reagieren, in denen die Mitgliedskirchen zur eingehenden Prüfung, Beschlussfassung oder Nacharbeit aufgefordert werden, wie auch auf Ersuchen des Zentral- oder Exekutivausschusses oder des Generalsekretärs um Unterstützung durch Gebet, Rat, Informationen oder Stellungnahmen;

7) einen jährlichen Beitrag zum Allgemeinen Haushalt des Rates leisten. Die Höhe des Beitrags wird im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt und regelmäßig überprüft;

8) sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Absprache mit dem Rat an den Kosten der ÖRK-Programme sowie an den Reise- und Unterbringungskosten ihrer Vertreter auf ÖRK-Veranstaltungen beteiligen.

Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wird der Zentralausschuss über eventuelle Maßnahmen beschließen.

 

III. Assoziierte Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen

Eine Kirche, die der Basis des Rates zustimmt, kann schriftlich beantragen, als assoziierte Kirche in den Ökumenischen Rat der Kirchen aufgenommen zu werden. Sie muss begründen, warum sie sich für diese Form der Beziehung mit dem Rat entschieden hat. Wenn der Zentralausschuss diese Gründe billigt, kann eine solche Kirche assoziierte Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen werden.

Assoziierte Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen:

1) können einen oder mehrere Vertreter in die Vollversammlung und den Zentralausschuss entsenden, die mit Genehmigung des Vorsitzenden das Wort ergreifen können, aber nicht berechtigt sind, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, sei es im Konsensverfahren oder durch Abstimmung;

2) können in beratender Funktion zur Mitarbeit in Kommissionen, Beratungsgruppen und anderen beratenden Gremien des Rates eingeladen werden;

  1. haben die Möglichkeit, wie beschrieben an der Arbeit des ÖRK teilzunehmen, ohne mit den Beschlüssen oder Erklärungen des Rates identifiziert zu werden;

  2. leisten einen jährlichen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates. Die Beitragshöhe wird einvernehmlich von der betreffenden Kirche und dem Rat festgelegt und regelmäßig überprüft. Der Rat stellt normalerweise keine finanziellen Mittel bereit, um die Beteiligung solcher Kirchen zu erleichtern.

Der Generalsekretär führt eine Liste der assoziierten Kirchen des Rates.

 

IV. Vollversammlung

1. Zusammensetzung der Vollversammlung

a) Personen mit Rederecht und der Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen

Die Vollversammlung besteht aus den offiziellen Vertretern der Mitgliedskirchen, den sog. Delegierten, die von den Mitgliedskirchen gewählt werden. Sie haben Rederecht  sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

1)         Der Zentralausschuss legt rechtzeitig vor jeder Tagung der Vollversammlung die Zahl der Delegierten fest.

2)         Der Zentralausschuss legt fest, wieviel Prozent der Delegierten - mindestens 85% - von den Mitgliedskirchen benannt und gewählt werden. Jede Mitgliedskirche hat Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Die übrigen Delegiertensitze dieser Kategorie werden vom Zentralausschuss auf die Mitgliedskirchen verteilt, wobei die Größe der im Ökumenischen Rat der Kirchen vertretenen Kirchen und Konfessionen, die Zahl der Kirchen jeder Konfession, die Mitglied des Rates sind, und eine ausgewogene geographische und kulturelle Vertretung angemessen berücksichtigt werden. Der Zentralausschuss empfiehlt die angemessene Zusammensetzung der Delegation aus leitenden kirchlichen Amtsträgern, Gemeindepfarrern und Laien sowie aus Männern, Frauen, jungen Menschen und indigenen Personen. Der Zentralausschuss kann Vorsorge treffen, daß die Mitgliedskirchen für Delegierte, die nicht an den Vollversammlungstagungen teilnehmen können, Ersatzdelegierte wählen.

3)         Die übrigen Delegierten - höchstens 15% - werden auf Vorschlag des Zentralausschusses von bestimmten Mitgliedskirchen wie folgt gewählt:

1.        Wenn der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht gemäß Absatz 2 oben als Delegierter gewählt worden ist, schlägt der Zentralausschuss der Kirche, der der betreffende Amtsträger angehört, diesen zur Wahl vor. Für solche Nominierungen gelten die Absätze 5 und 6 unten.

2.       Der Zentralausschuss bestimmt die Kategorien der Delegierten, die für eine ausgewogene Vertretung zusätzlich erforderlich sind, nach folgenden Gesichtspunkten:

a) unterschiedliche Größe der Kirchen und Konfessionsgemeinschaften;

b) geschichtliche Rolle, künftige Bedeutung oder geographische Lage und kulturelle Prägung einzelner Kirchen sowie die besondere Bedeutung vereinigter Kirchen;

c) Teilnahme von Personen, auf deren Fachkenntnisse und Erfahrungen die Vollversammlung angewiesen ist;

d) Vertretung von Frauen, jungen Menschen, Laien und Gemeindepfarrern;

e) Beteiligung von Vertretern indigener Völker.

3. Der Zentralausschuss fordert die Mitgliedskirchen auf, Personen gemäß den genannten Kategorien zu benennen, die sie auf Vorschlag des Zentralausschusses zu wählen bereit wären.

4. Der Zentralausschuss schlägt den jeweiligen Mitgliedskirchen anhand der von ihnen zusammengestellten Namensliste bestimmte Personen zur Kandidatur vor.

5. Bestätigt die Mitgliedskirche die Kandidatur, so werden die Vorgeschlagenen zu zusätzlichen Delegierten der betreffenden Mitgliedskirche.

6. Die Mitgliedskirchen wählen keine Ersatzdelegierten für solche Delegierte.

Den Mitgliedskirchen wird nahegelegt, sich über die Wahl der Delegierten gemäß Absatz 2 und 3 oben auf regionaler Ebene zu verständigen, vorausgesetzt, dass alle Delegierten nach den üblichen Verfahren der Kirchen nominiert werden, denen sie jeweils angehören.

b) Personen mit Rederecht, aber ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen

Neben den Delegierten, die allein das Recht haben, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, können folgende Kategorien von Personen an den Tagungen der Vollversammlung teilnehmen und dort das Wort ergreifen:

1)         Präsidenten und Amtsträger: Ein Präsident oder die Präsidenten des Rates, der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, die von ihren Kirchen nicht als Delegierte gewählt worden sind;

2)         Mitglieder des scheidenden Zentralausschusses: Alle Mitglieder des scheidenden Zentralausschusses, die von ihren Kirchen nicht als Delegierte gewählt worden sind;

3)         Vertreter von Kirchen, die dem Kriterium der Größe nicht entsprechen und denen die Mitgliedschaft nicht aus besonderen Gründen zuerkannt wurde: Jede dieser Kirchen kann einen Vertreter wählen;

4)         Berater: Der Zentralausschuss kann einen kleinen Kreis von Personen einladen, die zu den Verhandlungen der Vollversammlung einen besonderen Beitrag leisten können oder an der Arbeit des Ökumenischen Rates aktiv teilgenommen haben. Vor Einladung von Beratern, die einer Mitgliedskirche angehören, wird die betreffende Kirche konsultiert;

5)         Delegierte Vertreter: Der Zentralausschuss kann Personen einladen, die von Organisationen, mit denen der Zentralausschuss Beziehungen unterhält, offiziell als delegierte Vertreter ernannt worden sind.

6)         Delegierte Beobachter: Der Zentralausschuss kann Personen einladen, die von Nicht-Mitgliedskirchen offiziell als delegierte Beobachter benannt worden sind.

c) Personen ohne  Rederecht und ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen

Der Zentralausschuß kann zu den Tagungen der Vollversammlung folgende Personen einladen, die weder berechtigt sind, das Wort zu ergreifen, noch, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen:

1)         Beobachter: Personen in Vertretung von Organisationen, zu denen der Ökumenische Rat Beziehungen unterhält, die aber nicht durch delegierte Vertreter vertreten sind, oder Personen aus Nicht-Mitgliedskirchen, die nicht durch delegierte Beobachter vertreten sind.

2)         Gäste: Persönlich benannte Teilnehmer.

 

2. Vorsitz und Ausschüsse

a)          In der ersten beschlussfassenden Sitzung der Vollversammlung legt der Zentralausschuss seine Vorschläge für den Vorsitz der Vollversammlung und die Mitglieder des Geschäftsausschusses der Vollversammlung vor und unterbreitet solche Vorschläge - einschließlich Vorschläge zur Einsetzung anderer Ausschüsse sowie deren Mitgliedschaft und Aufgaben - wie er sie für die Durchführung der Geschäfte der Vollversammlung als notwendig erachtet.

b)         Weitere Nominierungen für die Mitgliedschaft in einem der Ausschüsse können in der ersten oder zweiten beschlussfassenden Sitzung von jeweils sechs Delegierten schriftlich eingereicht werden.

c)          Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.

 

3. Tagesordnung

Die Tagesordnung der Vollversammlung wird der Vollversammlung in der ersten beschlussfassenden Sitzung durch den Zentralausschuss vorgeschlagen. Jeder Delegierte kann nach Artikel XX.6.c) Änderungen zur Tagesordnung vorschlagen. Die Aufnahme neuer Gegenstände oder Änderungen kann vom Geschäftsausschuss gemäss Artikel IV.5.b)2) beantragt werden.

4. Nominierungsausschuss der Vollversammlung

a)          In einer ihrer ersten beschlusssfassenden Sitzungen wählt die Vollversammlung einen Nominierungsausschuss, der in seiner Zusammensetzung der konfessionellen, kulturellen und geographischen Herkunft der Mitglieder der Vollversammlung und den Hauptanliegen des Ökumenischen Rates entspricht.

b)         Der Nominierungsausschuss schlägt in Absprache mit den Amtsträgern des Ökumenischen Rates und dem Exekutivausschuss folgende Personen zur Wahl vor:

1)         den oder die Präsidenten des Ökumenischen Rates;

2)         die höchstens 145 Mitglieder des Zentralausschusses aus der Mitte der von den Mitgliedskirchen in die Vollversammlung gewählten Delegierten.

3)         die höchstens fünf Mitglieder des Zentralausschusses aus der Mitte der von den Kirchen, die dem Kriterium der Größe nicht entsprechen und denen die Mitgliedschaft nicht aus besonderen Gründen zuerkannt wurde in die Vollversammlung entsandten Vertreter.

c)          Bei Nominierungen soll der Nominierungsausschuss folgende Grundsätze beachten:

1)         die persönliche Eignung der Betreffenden für die Aufgabe, für die sie benannt werden;

2)         gerechte und angemessene konfessionelle Vertretung;

3)         gerechte und angemessene geographische und kulturelle Vertretung;

4)         gerechte und angemessene Vertretung der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates.

Der Nominierungsausschuss überzeugt sich davon, dass die Wahlvorschläge im Allgemeinen für die Kirchen annehmbar sind, denen die Nominierten angehören.

Von keiner Mitgliedskirche sollen mehr als sieben Personen als Mitglieder des Zentralausschusses nominiert werden.

Der Nominierungsausschuss soll eine angemessene Vertretung der Laien - Männer, Frauen und junge Menschen - gewährleisten, soweit die Zusammensetzung der Vollversammlung dies ermöglicht.

d)         Der Nominierungsausschuss unterbreitet seine Wahlvorschläge der Vollversammlung. Weitere Nominierungen können von jeweils sechs Delegierten schriftlich eingereicht werden, vorausgesetzt, dass jeder so Nominierte als Gegenkandidat für einen bestimmten vom Nominierungsausschuss Vorgeschlagenen aufgestellt wird.

e)         Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.

5. Geschäftsausschuss der Vollversammlung

a)          Der Geschäftsausschuss der Vollversammlung besteht aus dem Vorsitzenden und dem oder den stellvertretenden Vor­sitzen­den des Zentral­ausschusses, dem General­sekretär, den Präsi­denten­ des Rates, den Ko-Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit, die als Delegierte teilnehmen, dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Planungsausschusses für die Vollver­sammlung, das als Delegierter teilnimmt, den Vorsitzen­den der Hearings und Ausschüsse, die Stell­vertreter­ benennen können, sowie zehn Delegierten, die nicht dem scheidenden Zentralausschuss angehören und die gemäß Artikel IV.2 der Satzung zu wählen sind­. Wenn ein Ko-Vorsitzender des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit und/oder der Vorsitzende des Planungsausschusses­­­ für die Vollversammlung nicht zugleich Dele­gierter ist, wird er mit Rederecht, aber ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, als Berater zur Vollver­sammlung und in den Geschäftsausschuss eingela­den.

 

b)         Der Geschäftsausschuss

1)         koordiniert die täglichen Geschäfte der Vollversammlung und kann Vorschläge für die Neuordnung, Änderung, für Zusätze, Streichungen und den Austausch von Tagesordnungspunkten vorlegen. Jeder diesbezügliche Vorschlag ist der Vollversammlung von einem Mitglied des Geschäftsausschusses zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen und zu begründen. Nachdem der Vorsitzende Gelegenheit zur Aussprache gegeben hat, stellt er der Vollversammlung die folgende Frage: Billigt die Vollversammlung den Vorschlag des Geschäftsausschusses? Die Vollversammlung entscheidet darüber nach dem Konsens- oder dem Abstimmungsverfahren. Bei letzterem ist eine Zweidrittelmehrheit (2/3) der Anwesenden für die Annahme erforderlich;

2)         befasst sich mit jedem Tagesordnungspunkt oder jeder Änderung in der Tagesordnung, der bzw. die dem Geschäftsausschuss von einem Delegierten gemäß Artikel XX. 6.c) vorgeschlagen worden ist;

3)         bestimmt, ob die Vollversammlung in allgemeiner, Anhörungs- oder  beschlussfassender Sitzung tagt wie in Artikel XX.2 definiert;

4)          wird von den übrigen Ausschüssen regelmäßig unterrichtet und prüft deren Berichte, um festzustellen, in welcher Weise sich die Vollversammlung am besten mit ihnen befassen kann.

 

6. Andere Ausschüsse der Vollversammlung

a)         Die Mitglieder der anderen Ausschüsse der Vollversammlung sowie deren Pflichten und Vollmachten werden der Vollversammlung vom Zentralausschuss in  der ersten beschlussfassenden Sitzung oder, nach erfolgter Wahl, vom Geschäftsausschuss zur Annahme vorgeschlagen.

 

b)         Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, unterrichten alle Ausschüsse den Geschäftsausschuss regelmäßig über ihre Arbeit und legen der Vollversammlung ihre Berichte oder Empfehlungen vor.

 

V. Präsidium

1.          Die Vollversammlung wählt den oder die Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen; die Mitgliederzahl des Präsidiums darf jedoch acht nicht überschreiten. Ihre Aufgabe ist es, die Ökumene zu fördern und die Arbeit des Rates allgemein und insbesondere in ihren jeweiligen Regionen zu vermitteln.

2.          Die Amtszeit eines Präsidenten endet mit Beendigung der Vollversammlung, die seiner Wahl folgt.

3.          Ein Präsident, der durch die Vollversammlung gewählt worden ist, kann nicht unmittelbar für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.

4.          Die Präsidenten sollten Persönlichkeiten sein, deren ökumenische Erfahrung und Ansehen unter den ökumenischen Partnern des Ökumenischen Rates in ihrer jeweiligen Region weithin anerkannt ist und die auf deren Unterstützung zählen können.

5.          Die Präsidenten sind ex officio Mitglieder des Zentralausschusses.

6.         Wird zwischen den Vollversammlungen ein Sitz im Präsidium frei, kann der Zentralausschuss für die restliche Amtszeit einen Präsidenten wählen.

 

VI. Zentralausschuss

1. Mitgliedschaft

a)          Der Zentralausschuss besteht aus dem oder den Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen und  höchstens 150 von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern (vgl. Verfassung, Artikel V. 2. (b)).

b)          Jede noch nicht vertretene Mitgliedskirche kann einen Vertreter zu den Tagungen des Zentralausschusses entsenden. Diese Vertreter sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, nicht aber, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

c)          Wenn ein ordnungsgemäß gewähltes Mitglied des Zentralausschusses an der Teilnahme an einer Tagung verhindert ist, hat die Kirche, der es angehört, das Recht, einen Stellvertreter zu entsenden. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Stellvertreter seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land des abwesenden Mitglieds hat. Der Stellvertreter ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen. Fehlt ein Mitglied oder sein Stellvertreter unentschuldigt an zwei aufeinanderfolgenden Tagungen, so wird der Sitz als frei erklärt und wird vom Zentralausschuss gemäß den Bestimmungen in Artikel V. 2. (b) (3) der Verfassung neu vergeben.

d)         Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen, Kommissionen und Kuratorien, die keine Zentralausschussmitglieder sind, können an den Tagungen des Zentralausschusses teilnehmen. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

 

e)          Berater des Zentralausschusses können vom Exekutivausschuss in Absprache mit den Kirchen, denen sie angehören, bestimmt werden. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

 

f)          Die gemäß Artikel XII. 3 der Satzung vom Zentralausschuss ernannten Mitarbeiter des Ökumenischen Rates haben das Recht, an den Sitzungen des Zentralausschusses teilzunehmen, wenn der Zentralausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Wenn sie teilnehmen, sind sie berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

 

g)         Der neu gewählte Zentralausschuss wird von dem Generalsekretär während oder unmittelbar nach der Vollversammlung einberufen.

 

2. Vorsitz

a)          Der Zentralausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit, die er selbst bestimmt.

 

b)         Der Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen ist von Amts wegen Schriftführer des Zentralausschusses.

 

3. Tagungen

a)          Der Zentralausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Wenn er es für erforderlich hält, kann der Exekutivausschuss eine außerordentliche Tagung des Zentralausschusses einberufen. Der Exekutivausschuss muss eine außerordentliche Tagung des Zentralausschusses einberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Zentralausschusses schriftlich beantragt wird.

b)         Der Generalsekretär ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ausgewogene Vertretung der größeren Konfessionen und geographischen Regionen der Mitgliedschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen sowie der Hauptanliegen des Rates sicherzustellen.

c)         Der Zentralausschuss setzt Ort und Zeit seiner Tagungen sowie der Vollversammlungstagungen fest.

 

4. Funktionen

In Ausübung der in der Verfassung niedergelegten Befugnisse nimmt der Zentralausschuss die folgenden Funktionen wahr:

a)       Der Zentralausschuss wählt zur Durchführung seiner Geschäfte folgende Ausschüsse:

1)       den Nominierungsausschuss
2)       den Exekutivausschuss
3)       den Ständigen Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit
4)       den Programmausschuss (als ständigen Ausschuss
5)       den Finanzausschuss (als ständigen Ausschuss
6)       einen oder mehrere Weisungsausschüsse (nach Bedarf auf jeder Tagung ernannt, um den Zentralausschuss in allen weiteren Fragen zu beraten, die besondere Erwägung oder Beschlussfassung durch den Zentralausschuss erfordern).

b)         Er billigt den Haushalt des Rates.

c)         Er befasst sich mit Angelegenheiten, die von den Mitgliedskirchen vorgebracht werden.

d)         Er legt die Richtlinien fest, die der Ökumenische Rat der Kirchen in seiner Arbeit einzuhalten hat, und beginnt und endet Programme und Aktivitäten. Er sorgt für die Organisationsstruktur, die zur Durchführung der erwähnten Arbeit des Rates erforderlich ist, und wählt dazu u.a. Kommissionen und Kuratorien.

e)         Er berichtet der Vollversammlung über seine Tätigkeit während seiner Amtszeit und wird erst entlastet, wenn sein Bericht entgegengenommen ist.

 

VII. Nominierungsausschuss des Zentralausschusses

1. Der Zentralausschuss wählt auf seiner ersten Tagung während oder unmittelbar nach der Vollversammlung einen Nominierungsausschuss, der folgende Aufgaben hat:

a) er nominiert aus der Mitte des Zentralausschusses Personen für die Ämter des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses;

b) er nominiert die Mitglieder des Exekutivausschusses des Zentralausschusses;

c) er nominiert eine Person, die, falls zwischen den Vollversammlungen ein Sitz im Präsidium frei wird, für die restliche Amtszeit nachrückt;

d) er nominiert die Mitglieder der Ausschüsse, Kommissionen und Kuratorien und, soweit vorgesehen, deren Vorsitzende;

e) er unterbreitet Empfehlungen für die Wahl von Personen für Positionen im Mitarbeiterstab gemäß Artikel XII.3 der Satzung.

Bei den unter a) sowie b) - d) oben vorgesehenen Nominierungen berücksichtigt der Nominierungsausschuss des Zentralausschusses die in Artikel IV.4.c) der Satzung genannten Grundsätze berücksichtigen und achtet in Anwendung der Grundsätze 2), 3) und 4) bei der Nominierung von Mitgliedern von Ausschüssen, Kommissionen und Kuratorien darauf, dass diese Ausschüsse in der Zusammensetzung ihrer Mitglieder repräsentativ sind. Jedes Zentralausschussmitglied kann weitere Personen nominieren, vorausgesetzt, dass jeder so Nominierte als Gegenkandidat für eine bestimmte vom Nominierungsausschuss vorgeschlagene Person aufgestellt wird.

2.      Zwischen den Tagungen des Zentralausschusses fungiert der Exekutivausschuss als Nominierungsausschuss des Zentralausschusses.

3.       Falls der Ausschuss nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.

 

VIII. Exekutivausschuss

1. Mitgliedschaft

a)          Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses sowie den Vorsitzenden des Programm- und des Finanzausschusses des Zentralausschusses und aus 20 weiteren Mitgliedern des Zentralausschusses.

b)         Wenn ein Exekutivausschussmitglied verhindert ist, so kann es mit Zustimmung des Vorsitzenden ein Zentralausschussmitglied als Stellvertreter entsenden.  Der Stellvertreter soll möglichst aus derselben Region und Kirchenfamilie kommen und ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

c)          Der Vorsitzende des Zentralausschusses ist gleichzeitig Vorsitzender des Exekutivausschusses.

d)         Der Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen ist von Amts wegen Schriftführer des Exekutivausschusses.

e)          Die Amtsträger können andere Personen als Berater zur Teilnahme an einer Sitzung des Exekutivausschusses einladen, wobei sie stets auf eine angemessene Ausgewogenheit der in der Mitgliedschaft vertretenen Konfession, geographischen Räume, kulturellen Prägungen und der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates achten müssen.

 

2. Funktionen

a)          Der Exekutivausschuss ist gegenüber dem Zentralausschuss rechenschaftspflichtig und legt dem Zentralausschuss auf dessen darauf folgenden Tagung einen Bericht über seine Arbeit zur Billigung vor.  Der Zentralausschuss prüft diesen Bericht und beschließt darüber, wie es ihm angemessen erscheint.

b)         Der Exekutivausschuss ist für die Begleitung und Beaufsichtigung der laufenden Programme und Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Kirchen zuständig und legt die Prioritäten für die Zuweisung der Mittel fest. Die Befugnisse des Exekutivausschusses zur Veröffentlichung von Erklärungen sind eingeschränkt und in Artikel XIII. 5 der Satzung abgegrenzt und definiert.

c)          Der Zentralausschuss kann den Exekutivausschuss durch eine besondere Beschlussfassung beauftragen, Personen für die in Artikel XII. 3. a) der Satzung aufgeführten Positionen zu wählen; der Exekutivausschuss erstattet dem Zentralausschuss auf dessen darauf folgenden Tagung über diese Beschlüsse Bericht.

d)         Der Exekutivausschuss überwacht die Haushaltführung und kann, falls erforderlich, Ausgabebeschränkungen anordnen.

3. Wahl

a)          Der Zentralausschuss wählt auf seiner ersten Tagung, die während oder unmittelbar nach der Vollversammlung stattfindet, einen Exekutivausschuss.

b)         Freie Sitze im Exekutivausschuss werden bei der darauf folgenden Tagung des Zentralausschusses besetzt.

 

IX. Ständiger Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit

1.                   Auf seiner ersten Volltagung nach einer Vollversammlung wählt der Zentralausschuss aus seiner Mitte die vierzehn Mitglieder des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit ("Ständiger Ausschuss"), zur Hälfte orthodoxe Mitglieder.

2.                   Die orthodoxen Mitglieder des Nominierungsausschusses des Zentralausschusses nominieren in Beratung mit allen orthodoxen Mitgliedern des Zentralausschusses die sieben orthodoxen Mitglieder, die anderen sieben werden von den übrigen Mitgliedern des  Nominierungsausschusses des Zentralausschusses nominiert. Der Zentralausschuss insgesamt wählt dann den Ständigen Ausschuss. Für die Wahl des Ständigen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Artikel VII. (a)1 nicht, d.h. zusätzliche Nominierungen aus der Mitte der Teilnehmenden sind nicht zulässig.

3.                   Mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliedschaft soll dem ÖRK-Exekutivausschuss angehören. Für abwesende Mitglieder können Stellvertreter entsandt werden. Der Ständige Ausschuss kann Berater aus Mitgliedskirchen und Beobachter aus Nicht-Mitgliedskirchen oder gegebenenfalls aus assoziierten Mitgliedskirchen einladen.

4.                   Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses wählen zwei Ko-Vorsitzende; einer wird von den orthodoxen Mitgliedern des Zentralausschusses und einer von den übrigen Mitgliedern des Zentralausschusses gewählt.

5.                   Die Amtszeit der Mitglieder des scheidenden Ständigen Ausschusses endet mit der Wahl der nachfolgenden Mitglieder, die nach der Vollversammlung gewählt werden. Der Ständige Ausschuss gilt als Vollversammlungsausschuss und berät den Geschäftsausschuss der Vollversammlung.

6.                   Der Ständige Ausschuss ist dafür zuständig:

a) die Autorität, das Mandat, die Anliegen und die Dynamik der (1998 von der Achten Vollversammlung in Harare, Simbabwe,  beauftragten) Sonderkommission weiterzuführen;

b) die Leitungsgremien des ÖRK während und zwischen den Vollversammlungen zu beraten und ihnen Empfehlungen zu unterbreiten, um auf diese Weise zur Erreichung eines Konsenses in Gegenständen beizutragen, die für die Agenda des ÖRK vorgeschlagen werden;

c) eine bessere Mitwirkung der Orthodoxen im gesamten Leben und Wirken des Rates insgesamt zu fördern;

d) Rat und Gelegenheit zum Handeln in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesses zu bieten;

e) auf Angelegenheiten zu achten, die die Ekklesiologie betreffen.

7.  Der Ständige Ausschuss erstattet dem Zentralausschuss und dem Exekutivausschuss Bericht.

 

X. Programmausschuss

1.                   Der Programmausschuss besteht aus höchstens 40 Mitgliedern, einschließlich

a)          eines Vorsitzenden, der Mitglied des Exekutivausschusses ist;

b)         höchstens 30 Zentralausschussmitgliedern, von denen 2 gleichzeitig Mitglieder des Exekutivausschusses sind;

c)          den Vorsitzenden aller Kommissionen, Kuratorien und Beratungsgruppen, die in direktem Bezug zum Programmausschuss stehen.

 

2.          Der Programmausschuss tagt in der Regel zusammen mit dem Zentralausschuss und erstattet diesem regelmäßig Bericht.

 

3.         Im Rahmen der von der Vollversammlung festgelegten Richtlinien hat der Programmausschuss die Aufgabe, dem Zentralausschuss Empfehlungen zu allen Angelegenheiten zu unterbreiten, die die Programme und Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Kirchen betreffen. Insbesondere hat er die Aufgabe,

a)          sicherzustellen, dass bei der Entwicklung von Programmen die wichtigsten vom Zentralausschuss verabschiedeten Ausrichtungen und Grundsätze sowie die vorhandenen Finanzmittel berücksichtigt werden;

b)         auf die theologische Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen Aktivitäten des Ökumenischen Rates zu achten;

c)          dem Zentralausschuss Empfehlungen zur Einleitung und zur Beendigung von Programmen und Aktivitäten wie auch für die Entscheidungsfindung in anderen Grund­satzfragen zu unterbreiten;

d)         für einen Prozess der regelmäßigen Auswertung von Programmen und Aktivitäten zu sorgen und Empfehlungen dazu vorzulegen;

e)          dem Zentralausschuss Empfehlungen zu Mandat und Größe der Kommissionen zu unterbreiten, die den Zentralausschuss durch den Programmausschuss in Fragen der verfassungsmäßigen Verantwortung des Rates beraten;

f)          dem Zentralausschuss Empfehlungen zu Mandat und Größe der Kuratorien zu unterbreiten, insbesondere des Kuratoriums des Ökumenischen Instituts;

g)         nach Bedarf weitere Beratungsgruppen für spezifische Bereiche oder bestimmte Teile der Mitgliedschaft einzusetzen. Größe und Frequenz der Tagungen solcher Beratungsgruppen sind anhand der ihnen zugewiesenen Aufgaben und der verfügbaren Mittel zu bestimmen.

XI. Finanzausschuss des Zentralausschusses

1.         Der Finanzausschuss des Zentralausschusses besteht aus mindestens neun Mitgliedern, einschließlich

a)          des Vorsitzenden, der dem Exekutivausschuss angehören sollte;

b)         fünf Mitgliedern des Zentralausschusses, darunter zwei Exekutivausschussmitglieder;

c)          drei Mitgliedern, die der Programmausschuss aus seiner Mitte bestimmt. Der Programmausschuss kann Stellvertreter bestimmen, die das eigentliche Mitglied vertreten können, wenn dieses verhindert ist.

2.          Der Ausschuss hat folgende Aufgaben und Pflichten:

a)          Er legt dem Zentralausschuss

1)         für das abgelaufene Kalenderjahr einen detaillierten Jahresabschluss mit sämtlichen Einnahmen und Ausgaben des Ökumenischen Rates vor und empfiehlt auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer, den Abschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr anzunehmen und Entlastung zu erteilen;

2)         für das laufende Rechnungsjahr einen vollständigen Finanzbericht vor;

3)         für das folgende Kalenderjahr einen Haushaltsplan für sämtliche Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Kirchen und Empfehlungen zur Genehmigung des Haushalts vor, wobei er davon ausgeht, dass die entsprechenden Mittel für das vorgeschlagene Programm verfügbar sind und der Vorschlag für die Finanzierung des Budgets angemessen und realistisch ist;

4)         für das übernächste Kalenderjahr eine Finanzprognose mit entsprechenden Empfehlungen wie in (3) oben vor;

 

b)         er behandelt alle finanziellen Fragen, die mit Unternehmungen des Ökumenischen Rates der Kirchen zusammenhängen, und richtet entsprechende Empfehlungen an den Zentralausschuss zu beispielsweise folgenden Punkten:

1)         Bestellung des bzw. der Rechnungsprüfer, die jährlich vom Zentralausschuss gewählt werden und wiederwählbar sind;

2)         Buchführung;

3)         Anlagepolitik und -verfahren;

4)         Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Mitgliedskirchen;

5)         Verfahren und Methoden der Mittelbeschaffung.

 

XII. Mitarbeiterschaft

1.              Der Zentralausschuss wählt oder ernennt oder trifft Vorsorge für die Wahl oder Ernennung von Personen besonderer Kompetenz für die Wahrnehmung der laufenden Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen. Diese Personen bilden insgesamt den Mitarbeiterstab.

2.       Der Generalsekretär wird durch den Zentralausschuss gewählt. Er ist der oberste Amtsträger des Ökumenischen Rates. Als solcher steht er an der Spitze der Mitarbeiterschaft. Wird die Position des Generalsekretärs frei, ernennt der Exekutivausschuss einen amtierenden Generalsekretär.

3.       a)            Neben dem Generalsekretär wählt der Zentralausschuss selbst einen oder mehrere stellvertretende Generalsekretäre sowie den Programm- und den Managementdirektor und alle anderen Direktoren.

b)             Der Exekutivausschuss ernennt alle Programmmitarbeiter und erstattet dem Zentralausschuss Bericht über seine Beschlüsse.

Spezialisierte Mitarbeiter, Verwaltungs- und Hausmitarbeiter werden vom Generalsekretär ernannt.

4.       Die Leitungsgruppe des Stabes besteht aus dem Generalsekretär (Vorsitz), dem stellvertretenden Generalsekretär bzw. -sekretären, dem Referenten im Generalsekretariat (Schriftführung) und den Direktoren. Weitere Stabsmitglieder können für bestimmte Tagespunkte eingeladen werden.

Die Leitungsgruppe des Stabes ist das wichtigste interne Managementteam. Ihre allgemeine Verantwortung besteht darin, dem Generalsekretär in seiner Rolle als höchster Amtsträger des Rates beratend zur Seite zu stehen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Aktivitäten des Rates in integrierter und kohärenter Weise durchgeführt werden. Dazu

a)         setzt sie die vom Zentral- und Exekutivausschuss festgelegten Richtlinien und Prioritäten um und befasst sich mit Vorschlägen, die diesen Ausschüssen vorzulegen sind;

b)         sorgt sie für die Gesamtkoordinierung und legt Prioritäten und Leitlinien für die Aktivitäten des Rates fest;

c)          koordiniert sie den Einsatz personeller und finanzieller Mittel, schlägt den Finanzausschüssen des Exekutiv- und des Zentralausschusses den Haushalt vor und stellt sicher, dass die Programmplanung im Rahmen der zu erwartenden verfügbaren Mittel geschieht;

d)         unterstützt sie den Generalsekretär bei der Ernennung von Mitarbeitern und der Einsetzung spezieller Weisungsgruppen;

5.       Es wird eine Gruppe leitender Mitarbeiter eingerichtet. Zu ihrer Mitgliedschaft gehören ex officio die Mitglieder der Leitungsgruppe, die Koordinatoren der Programmteams, der Direktor von Bossey und die Leiter der Managementdienste. Die Gruppe tagt regelmäßig (in der Regel zweimal im Monat); den Vorsitz führt turnusmäßig ein Mitglied der Leitungsgruppe des Stabes.

 

Die Gruppe leitender Mitarbeiter berät den Generalsekretär und die Leitungsgruppe des Stabes. Sie wird eingerichtet, um

a)           in Angelegenheiten, die eine langfristige Planung, Begleitung und Evaluierung von Aktivitäten erfordern, zu beraten;

b)           die Vorbereitung des Haushalts zu erörtern;

c)          den regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Diskussion und Interpretation von Richtlinien und Themen sicherzustellen, die den gesamten Rat betreffen;

d)          die Koordinierung der Aktivitäten der Teams zu erleichtern;

e)          Ad-hoc- oder ständige funktionale Mitarbeitergruppen zu ernennen, die in spezifischen Aufgabenbereichen beraten können;

f)          ein Arbeitsklima und einen Arbeitsstil zu fördern, die Integration, Zusammenarbeit und Kollegialität stärken und begünstigen.

6.       Die Amtszeit des Generalsekretärs und des oder der stellvertretenden Generalsekretärs/-sekretäre beträgt in der Regel fünf Jahre. Ist in dem Beschluss über ihre Ernennung keine andere Zeitspanne festgelegt, so beträgt die erste Amtszeit aller anderen durch den Exekutivausschuss oder den Zentralausschuss ernannten Mitarbeiter in der Regel vier Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ernennung an. Alle Ernennungen werden ein Jahr vor Ablauf des Vertrags überprüft.

7.   Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen scheiden in der Regel mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder spätestens am 31. Dezember des Jahres aus, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden

 

XIII. Verlautbarungen

1.          In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ökumenische Rat der Kirchen durch seine Vollversammlung oder seinen Zentralausschuss Erklärungen zu Situationen oder Anliegen abgeben, denen er oder seine Mitgliedskirchen sich gegenübergestellt sehen.

 

2.          Wenn solche Erklärungen auch als Ausdruck des Urteils oder der Betroffenheit einer so weithin repräsentativen christlichen Gemeinschaft große Bedeutung und großen Einfluß haben, so besteht doch ihre Autorität nur in dem Gewicht, welches sie durch die ihnen innewohnende Wahrheit und Weisheit haben, und die Veröffentlichung solcher Erklärungen kann nicht bedeuten, dass der Ökumenische Rat irgendeine verfassungsmäßige Gewalt über die ihn konstituierenden Kirchen oder das Recht, für sie zu sprechen, hat oder haben kann.

 

3.          Jede Kommission kann der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss Erklärungen zur Prüfung und Beschlussfassung empfehlen.

 

4.          Ist eine Kommission der Ansicht, eine derartige Erklärung müsse abgegeben werden, bevor die Billigung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses eingeholt werden kann, so ist dies unter der Voraussetzung möglich, dass sich die Erklärung auf Angelegenheiten des eigenen Aufgaben- und Aktionsbereichs bezieht, dass sie vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und vom Generalsekretär gebilligt wurde und dass die Kommission klarstellt, dass weder der Ökumenische Rat, noch irgendeine seiner Mitgliedskirchen durch die Erklärung verpflichtet werden.

 

5.          Zwischen den Tagungen des Zentralausschusses können folgende Ausschüsse und Personen eine Erklärung abgeben, wenn die Situation dies ihrer Meinung nach erforderlich macht und vorausgesetzt, dass die Erklärungen nicht im Widerspruch zu den aufgestellten Richtlinien des Rates stehen:

a)          der Exekutivausschuss, wenn seine Tagung nicht mit der des Zentralausschusses zusammenfällt; oder

b)         der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses und der Generalsekretär gemeinsam; oder

c)         der Vorsitzende des Zentralausschusses oder der Generalsekretär in eigener Autorität.

XIV. Angeschlossene Räte

1.          Nationale Christenräte, nationale Kirchenräte oder nationale ökumenische Räte, die den Zielen der ökumenischen Gemeinschaft und Aktivität dienen sollen, kann der Zentralausschuss als angeschlossene Räte anerkennen, vorausgesetzt

a)          der Antrag stellende Rat gibt in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, dem Wunsch Ausdruck, mit dem Ökumenischen Rat auf die Verwirklichung einer oder mehrerer seiner Funktionen und Ziele hinzuarbeiten;

b)         die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates in der Region wurden vorher konsultiert.

 

2.          Jeder angeschlossene Rat

a)          wird aufgefordert, einen delegierten Vertreter in die Vollversammlung zu entsenden;

b)         kann im Ermessen des Zentralausschusses aufgefordert werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden; und

c)          erhält Exemplare aller allgemeinen Mitteilungen, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.

 

3.          Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen informiert der Ökumenische Rat jeden angeschlossenen Rat über bedeutende ökumenische Entwicklungen und konsultiert ihn bei geplanten ÖRK-Programmen in seinem Lan.

 

4.         In Beratung mit den angeschlossenen Räten stellt der Zentralausschuss (von Zeit zu Zeit zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den nationalen Kirchenräten auf.

 

XV. Regionale ökumenische Organisationen

1.          Der Ökumenische Rat der Kirchen erkennt regionale ökumenische Organisationen als wichtige Partner in der ökumenischen Arbeit an.

2.          Der Zentralausschuss entscheidet, welche regionalen ökumenischen Organisationen

a)          eingeladen werden, einen delegierten Vertreter in die Vollversammlung zu entsenden;

b)         eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden; und

c)          die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.

3.          Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen informiert der Ökumenische Rat jede dieser regionalen ökumenischen Organisationen über bedeutende ökumenische Entwicklungen und konsultiert sie bei geplanten ÖRK-Programmen in der Region.

4.       Zusammen mit den regionalen ökumenischen Organisationen stellt der Zentralausschuss (gegebenenfalls zu überprüfende) Leitprinzipien für die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Ökumenischen Rat und regionalen ökumenischen Organisationen auf und sieht Möglichkeiten einer Arbeitsteilung bei Programmen vor.

 

XVI. Weltweite christliche Gemeinschaften

1.          Der Ökumenische Rat der Kirchen erkennt die Rolle der weltweiten christlichen Gemeinschaften oder konfessionellen Weltbünde in der ökumenischen Bewegung an.

2.          Der Zentralausschuss entscheidet, welche weltweiten christlichen Gemeinschaften, sofern sie es wünschen,

a)          eingeladen werden, einen delegierten Vertreter in die Vollversammlung zu entsenden;

b)         eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden;

c)          die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die allen Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates zugehen.

3.         Der Zentralausschuss stellt (gegebenenfalls zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen und die Zusammenarbeit mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften auf.

 

XVII. Kirchliche Dienste und Werke in der Nothilfe- und Entwicklungsarbeit

1.        Bei den kirchlichen Diensten und Werken, die in der Nothilfe und Entwicklungszusammenarbeit sind, handelt es sich um kirchliche, kirchennahe  oder ökumenische Dienststellen und Einrichtungen innerhalb der Familie der ÖRK-Mitgliedskirchen, die der ökumenischen Bewegung  speziell auf dem Gebiet der Nothilfe und Entwicklung dienen.

Jeder dieser Dienste bzw. Werke, die in der ökumenischen Diakonie tätig sind, kann vom Zentralausschuss als eine Organisation anerkannt werden, mit der der Ökumenische Rat der Kirchen Arbeitsbeziehungen unterhält, vorausgesetzt:

a)          der Dienst/das Werk äußert in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, den Wunsch, Beziehungen zum Ökumenischen Rat zu unterhalten und mit ihm zusammenzuarbeiten; und

b)           die ÖRK-Mitgliedskirche oder Mitgliedskirchen, zu der oder denen der Dienst oder das Werk in Beziehungen steht, legt nicht formell Widerspruch gegen diese Arbeitsbeziehungen ein.

2.          Jeder kirchliche Dienst/Werk:

a)         wird eingeladen, einen delegierten Vertreter zur Vollversammlung zu entsenden (cf. Artikel IV.1.b)5));

b)         wird eingeladen, einen Berater zum Zentralausschuss zu entsenden; und

c)         erhält die allgemeinen Mitteilungen, die allen Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.

3.         Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen kann der Ökumenische Rat der Kirchen jeden dieser kirchlichen Dienste/Werke über wichtige ökumenische Entwicklungen informieren und von ihm zu vorgeschlagenen ÖRK-Programmen in seinem Arbeits- und Kompetenzbereich Rat einholen.

4.          In Beratung mit den kirchlichen Diensten und Werken stellt der Zentralausschuss (von Zeit zu Zeit zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den kirchlichen Diensten und Werken auf.

 

XVIII. Internationale ökumenische Organisationen

1.          Andere ökumenische Organisationen als die in den Artikeln XIV, XV, XVI und XVII genannten können vom Zentralausschuss als Organisationen anerkannt werden, zu denen der Ökumenische Rat der Kirchen Arbeitsbeziehungen unterhält, vorausgesetzt,

a)          die Organisation ist ihrem Wesen nach international (weltweit, regional oder subregional) und ihre Zielsetzung stimmt mit den Funktionen und Zielen des Ökumenischen Rates überein; und

b)         die Organisation äußert in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, den Wunsch, Beziehungen zum Ökumenischen Rat zu unterhalten und mit ihm zusammenzuarbeiten.

2.          Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit wird jede internationale ökumenische Organisation

a)          eingeladen, einen delegierten Vertreter zur Vollversammlung zu entsenden (cf. Artikel IV.1.b)5));

b)         die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die allen Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates zugehen.

 

XIX. Rechtliche Bestimmungen

1.          Die Tätigkeit des Ökumenischen Rates der Kirchen ist zeitlich nicht begrenzt.

2.          Hauptsitz und Gerichtsstand des Ökumenischen Rates ist Grand-Saconnex, Genf (Schweiz). Er ist gemäß Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein in Genf eingetragen. Regionale Geschäftsstellen können aufgrund eines Zentralausschussbeschlusses in verschiedenen Teilen der Welt eingerichtet werden.

3.          Der Ökumenische Rat der Kirchen wird rechtlich vertreten durch seinen Exekutivausschuss oder durch solche Personen, die vom Exekutivausschuss als Vertreter bevollmächtigt werden.

4.          Der Ökumenische Rat ist rechtsverbindlich durch die gemeinsame Unterschrift von zwei der folgenden Personen verpflichtet: des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, des Generalsekretärs sowie des stellvertretenden Generalsekretärs bzw. -sekretäre. Jeweils zwei der oben genannten Personen haben die Vollmacht, andere von ihnen bestimmte Personen zu ermächtigen, gemeinsam oder einzeln auf den in der Vollmacht des Bevollmächtigten umschriebenen Gebieten im Namen des Ökumenischen Rates der Kirchen zu handeln.

5.          Der Ökumenische Rat erhält die für die Durchführung seiner Arbeit notwendigen Mittel aus den Beitragszahlungen seiner Mitgliedskirchen und aus Stiftungen oder Vermächtnissen.

6.          Der Ökumenische Rat verfolgt keine geschäftlichen Ziele, aber er hat das Recht, zwischenkirchliche Hilfe zu leisten und Schriften, die im Zusammenhang mit seinen Zwecken stehen, zu veröffentlichen. Er ist nicht berechtigt, Überschüsse als Gewinn oder Vergütung unter seine Mitglieder zu verteilen.

7.         Mitglieder der Leitungsorgane des Ökumenischen Rates oder der Vollversammlung können hinsichtlich der Verpflichtungen des Ökumenischen Rates nicht persönlich haftbar gemacht werden. Alle Verpflichtungen, die der Ökumenische Rat eingeht, sind nur durch sein eigenes Vermögen garantiert.

XX. Ordnung der Sitzungen

1. Allgemeines

a)       Diese Bestimmungen über die Ordnung von Sitzungen gelten für Tagungen der Vollversammlung, des Zentralausschusses, des Exekutivausschusses und aller anderen Gremien des ÖRK. Während der Vollversammlung beziehen sich die Begriffe "Präsident, Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses"  auf Personen, die diese Ämter im scheidenden Zentralausschuss innehaben. Während der Sitzungsperiode eines Zentralausschusses beziehen sich diese Begriffe auf die amtierenden Präsidenten und Amtsträger des jeweiligen Zentralausschusses.

b)       "Delegierter" bezeichnet den offiziellen Vertreter einer Mitgliedskirche bei einer Vollversammlung, der Rederecht hat sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Artikel IV.1.a)). Bei Tagungen des Zentralausschusses bezeichnet "Delegierter" ein Mitglied des Zentralausschusses oder dessen Stellvertreter (Artikel VI.1.c)), der Rederecht hat sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

c)        "Teilnehmer" bezeichnet Delegierte wie auch Personen, die zur Vollversammlung oder zur Tagung des Zentralausschusses eingeladen werden und die Rederecht haben, aber nicht das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Artikel IV.1.b)).

 

2. Art der Sitzungen

Die Vollversammlung tagt in allgemeiner Sitzung, Anhörungssitzung  oder beschlussfassender Sitzung. Der Geschäftsausschuss legt die Art der Sitzung nach der jeweils vorliegenden Tagesordnung fest.

a)       Allgemeine Sitzungen - Allgemeine Sitzungen sind feierlichen Anlässen, gottesdienstlichen Versammlungen und Kundgebungen sowie offiziellen Ansprachen vorbehalten. In allgemeinen Sitzungen dürfen lediglich Gegenstände behandelt werden, die vom Zentralausschuss oder von dem neu gewählten Geschäftsausschuss vorgeschlagen werden. Bei allgemeinen Sitzungen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

b)       Anhörungssitzungen - Anhörungssitzungen werden für Vorträge im Plenum, Aussprachen, den Dialog und Gedankenaustausch zur Entfaltung der Vorstellungen über bestimmte Themen, für die Vertiefung der Gemeinschaft unter den Mitgliedskirchen und zur Konsensfindung über Gegenstände angesetzt, die bei der Tagung verhandelt werden sollen. Bei den Anhörungen soll ein möglichst breites Spektrum von Ansichten zu Wort kommen. Bei Anhörungen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, mit Ausnahme der Entscheidung, zu einer beschlussfassenden Sitzung überzugehen, falls dies erforderlich ist, oder einen Antrag zur Geschäftsordnung oder Verfahrensvorschlag zu behandeln.

c)        Beschlussfassende Sitzungen - Beschlussfassende Sitzungen sind für Gegenstände einzuberufen, die einer Entscheidung bedürfen, darunter:

1)                  Beschluss der Tagesordnung

2)                  Vorschläge für Änderungen in der Tagesordnung

3)                  Ernennungen und Wahlen

4)                  Entgegennahme von Berichten oder Beschlussfassung über Berichte

5)                   Beschlussfassung über Empfehlungen oder Vorschläge von Ausschüssen oder Kommissionen sowie über Vorschläge aus Anhörungen

6)                   Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Bericht der Rechnungsprüfer, und

7)                   Verfassungs- oder Satzungsänderungen.

 

3. Vorsitz der Sitzungen

a)                   Die Vorsitzenden der Sitzungen der Vollversammlung werden vor der Vollversammlung vom scheidenden Zentralausschuss und während der Vollversammlung vom Geschäftsausschuss nach folgendem Verfahren bestellt:

1)                   Bei allgemeinen Sitzungen führt einer der Präsidenten oder der Vorsitzende des Zentralausschusses den Vorsitz.

2)                     Bei Anhörungssitzungen führt einer der Präsidenten, der Vorsitzende oder ein Stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses oder ein Delegierter mit besonderer Sachkunde in dem jeweiligen Anhörungsgegenstand den Vorsitz.

3)                     In beschließenden Sitzungen führt der Vorsitzende, einer der Stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses oder ein Vollversammlungsdelegierter, der Mitglied des scheidenden Zentralausschusses war, den Vorsitz.

 

b)                  Aufgaben der Sitzungsvorsitzenden:

1)                   Einberufung der Sitzung unter Hinweis auf die Sitzungsart

2)                   Förderung und Anregung der Diskussion und des Dialogs zur Unterstützung des Gedankenaustauschs und der Entwicklung von neuen Ideen sowie Unterstützung der Versammlung bei der Suche nach Übereinstimmung

3)                   bei beschließenden Sitzungen Feststellung, ob sich in bestimmten Fragen Einvernehmen abzeichnet und ob die Versammelten bereit sind, nach dem Konsensverfahren zu beschließen;

4)                   falls die Sitzungsart im Verlauf der Sitzung zu ändern ist, Bekanntmachung der Änderung und Unterbrechung der Sitzung, um darauf aufmerksam zu machen, dass die Art der Sitzung verändert wird; und

5)                   Beendigung der Sitzung.

 

c)                   Der Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem Aufzeichner der Sitzung sicher, dass der sich herausbildende Konsens korrekt wiedergegeben ist und jede neue Formulierung der Versammlung umgehend bekannt gemacht wird.

d)                  Alle Vorsitzenden unterziehen sich für die Leitung von Sitzungen nach dem Konsensverfahren einer einschlägigen Schulung, wie in der Satzung und den begleitenden Richtlinien beschrieben.

 

4. Vorsitz der Vollversammlung

Der Vorsitzende der Vollversammlung erklärt die Eröffnung, Unterbrechung und Vertagung der Vollversammlung.

 

5. Amtliches Protokoll, Aufzeichnungen und Berichte

a)       Für jede beschlussfassende Sitzung ernennt der Geschäftsausschuss Aufzeichner aus den Reihen der Delegierten. Sie haben die Aufgabe, die Debatten in den beschlussfassenden Sitzungen zu verfolgen, die Formulierung des sich abzeichnenden Konsens festzuhalten, einschließlich des endgültigen Wortlauts der gefassten Beschlüsse, und dem Vorsitzenden der Sitzung zu helfen, einen sich abzeichnenden Konsens zu erkennen. Aufzeichner helfen dem Vorsitzenden ferner, dafür zu sorgen, dass die endgültig beschlossene Formulierung eines Vorschlags übersetzt und den Delegierten vorgelegt wird, bevor ein Beschluss gefasst wird.

b)      Für jede Anhörungssitzung wie auch für Ausschusssitzungen, die nicht offiziell protokolliert werden, ernennt der Geschäftsausschuss "Berichterstatter", die einen Sitzungsbericht verfassen, einschließlich einer Darstellung der Hauptthemen und spezifischen Vorschläge. Ein für eine Ausschusssitzung ernannter Berichterstatter kann als Aufzeichner dieser Sitzung fungieren.

c)       Der Geschäftsausschuss beauftragt Protokollführer mit der offiziellen Protokollierung von Allgemeinen, Anhörungs- und Beschlusssitzungen einer Vollversammlung oder jeder anderen Tagung, für die ein amtliches Protokoll erstellt werden muss. Das Protokoll enthält eine Aufzeichnung der Debatten, Anträge und Beschlussfassungen sowie in der Regel Verweise auf alle anderen vorliegenden Sitzungsberichte. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung unterzeichnet und den Tagungsteilnehmern zugestellt. Für jedes Protokoll mit Ausnahme des Protokolls der Vollversammlung gilt, dass es als angenommen angesehen wird, wenn in den sechs Monaten nach seiner Zustellung keine Einwände erhoben worden sind. Der Zentralausschuss bestätigt auf seiner ersten Volltagung nach der Vollversammlung das Protokoll der Vollversammlung.

d)      Über beschlussfassende Sitzungen wird in der Regel ein offizielles Protokoll geführt und werden Aufzeichnungen und/oder Berichte verfasst.

e)   Wenn eine Mitgliedskirche nach Beendigung einer Tagung erklärt, dass sie eine Entscheidung der Tagung nicht mittragen kann, kann sie ihre Einwände schriftlich einreichen und ihren Standpunkt im Protokoll oder dem Bericht einer darauf folgenden Tagung vermerken lassen. Die Entscheidung selbst wird durch dieses Vorgehen nicht rückgängig gemacht.

 

6. Tagesordnung

a)       Die Tagesordnung wird gemäß Artikel IV. 3 und nach dem vom Geschäfts- und Programmausschuss sowie von sonstigen vom Zentralausschuss zu diesem Zweck eingesetzten Ausschüssen festgelegten Verfahren zusammengestellt. In der Regel liegen den Tagesordnungspunkten Berichte, Empfehlungen oder Vorschläge zugrunde, die zuvor sorgfältig beraten worden sind und vom Konsens der Gruppe oder des Ausschusses getragen wird, die bzw. der sie einbringt.

b)      Der Geschäftsausschuss sorgt dafür, dass der Vorsitzende vor jeder Sitzung, und wenn es ratsam erscheint, in einer Sitzungspause über die Geschäftsführung und über die Prioritäten der verschiedenen Tagesordnungspunkte informiert wird.

c)       Jeder Delegierte kann die Aufnahme eines Gegenstandes oder eine Abänderung der Tagesordnung vorschlagen. Wenn der Geschäftsausschuss dem Vorschlag nach Prüfung nicht zustimmt, kann der Delegierte den Vorsitzenden der Vollversammlung schriftlich um eine Entscheidung bitten. Der Vorsitzende unterrichtet die Vollversammlung zu einem geeigneten Zeitpunkt von diesem Vorschlag, und ein Mitglied des Geschäftsausschusses erläutert die Gründe für die Ablehnung. Der Delegierte kann seinen Vorschlag begründen. Der Vorsitzende stellt der Versammlung dann ohne weitere Aussprache die folgende Frage: Nimmt die Vollversammlung diesen Vorschlag an? Wenn die Vollversammlung dem Vorschlag zustimmt, legt der Geschäftsausschuss so schnell wie möglich Vorschläge für die Aufnahme des Gegenstandes oder die Abänderung der Tagesordnung vor.

d)   Gegenstände, die das ekklesiologische Selbstverständnis betreffen. Ist ein Delegierter der Meinung, dass der zu verhandelnde Gegenstand dem ekklesiologischen Selbstverständnis seiner Kirche widerspricht, so kann er beantragen, dass über den Gegenstand nicht entschieden wird. Der Vorsitzende wird in Beratung mit dem betreffenden Delegierten und anderen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern der betreffenden Kirche oder Konfession den Rat des Geschäftsausschusses einholen. Besteht Einvernehmen darüber, dass der zu verhandelnde Gegenstand tatsächlich dem ekklesiologischen Selbstverständnis des Delegierten widerspricht, so gibt der Vorsitzende bekannt, dass der Gegenstand von der Tagesordnung der beschlussfassenden Sitzung zu streichen ist und in einer Anhörungssitzung behandelt werden kann. Unterlagen und Protokoll der Debatten werden den Kirchen zur Prüfung und Stellungnahme zugestellt.

e)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels kann die Tagesordnung gemäß Artikel IV. 3 und IV. 5 vorgeschlagen, abgeändert und/oder angenommen werden.

 

7. Rederecht

a)       Teilnehmende, die in einer Anhörungssitzung das Wort ergreifen möchten, stellen bei dem Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen sich an den Saalmikrofonen an, wenn der Vorsitzende dazu auffordert; sie dürfen jedoch nur reden, wenn ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.

b)      In beschlussfassenden Sitzungen der Vollversammlung oder des Zentralausschusses dürfen nur Delegierte das Wort ergreifen. Delegierte, die das Wort ergreifen möchten, stellen bei dem Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen sich an den Saalmikrofonen an, wenn der Vorsitzende dazu auffordert; sie dürfen jedoch nur reden, wenn ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.

c)       In Sitzungen der Ausschüsse oder Beratungsgremien, in denen sowohl Anhörungen stattfinden als auch Entscheidungen getroffen werden können, haben die Teilnehmer, die keine Delegierten sind, Rederecht, aber nicht das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

d)      Der Vorsitzende bestimmt die Redner und stellt dabei sicher, dass ein breites Spektrum von Meinungen gehört wird. Zur Reihenfolge der Redner kann er sich von einem kleinen Unterausschuss des Geschäftsausschusses beraten lassen. Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, kann der Vorsitzende Rednern gestatten, das Wort mehr als einmal zu ergreifen.

e)       Ein Redner, dem der Vorsitzende das Wort erteilt, spricht von einem der Saalmikrofone aus. Er nennt zunächst seinen Namen, seine Kirche, sein Land und die Funktion, in der er an der Sitzung teilnimmt, und richtet das Wort ausschließlich an den Vorsitzenden.

f)        Die Redezeit ist in der Regel auf drei Minuten begrenzt; der Vorsitzende kann jedoch nach eigenem Ermessen einem Redner zusätzliche Redezeit gewähren, wenn sprachliche oder andere Verständigungsschwierigkeiten auftreten oder die erörterten Themen ungewöhnlich komplex sind.

g)       Verfahrensvorschläge  -  Anhörungs- oder beschlussfassende Sitzungen: Sofern er einen Redner nicht unterbricht, kann ein Delegierter um Klarstellung des verhandelten Gegenstandes bitten oder Verfahrensvorschläge machen. Der Vorsitzende bemüht sich umgehend um Klarstellung oder geht auf den Vorschlag zur Verfahrensänderung ein.

h) Anträge zur Geschäftsordnung   -  Anhörungs- oder beschlussfassende Sitzungen: Mit Geschäftsordnungsanträgen kann in Frage gestellt werden, dass das angewandte Verfahren satzungskonform ist, Einspruch gegen abfällige Bemerkungen eingelegt werden, eine persönliche Erklärung abgegeben oder beantragt werden, dass in geschlossener Sitzung weiterverhandelt wird. Jeder Teilnehmer kann jederzeit einen Geschäftsordnungsantrag stellen, auch wenn er dadurch einen Redner unterbricht. Der Teilnehmer verschafft sich dadurch Aufmerksamkeit, dass er dem Vorsitzenden zuruft: "Antrag zur Geschäftsordnung!" Der Vorsitzende bittet den Teilnehmer daraufhin, seinen Geschäftsordnungsantrag vorzutragen, und trifft sofort (ohne Aussprache) eine Entscheidung.

i)      Jeder Delegierte ist berechtigt, Einwände gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Verfahrensvorschläge zu erheben. In diesem Fall fragt der Vorsitzende ohne vorherige Aussprache die Versammelten: "Stimmt die Versammlung der Entscheidung des Vorsitzenden zu?" Die anwesenden Delegierten entscheiden über diese Frage nach dem zu dem Zeitpunkt angewendeten Verfahren zur Entscheidungsfindung.

 

8. Konsensfindung: Feststellen einer gemeinsamen Meinung der Versammelten

a)   Das Konsensverfahren ist als Mittel anzusehen, in einem von gegenseitigem Respekt sowie gegenseitiger Unterstützung und Ermutigung getragenen Dialog ohne formelle Abstimmung die gemeinsame Meinung der Versammelten festzustellen und zu erkennen, welches Gottes Wille ist.

b)   In der Regel werden Beschlüsse im Konsensverfahren gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

c)    Ein Konsens wird festgestellt, wenn eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:

1)                            alle Delegierten sind einverstanden (Einstimmigkeit), oder

2)                            die Mehrheit der Delegierten ist einverstanden, und diejenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, begnügen sich damit, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat, und erheben keine Einwände dagegen, dass der Vorschlag der allgemeinen Auffassung der Versammelten entspricht.

d)  Konsens bedeutet, dass über das Ergebnis einer Aussprache Einvernehmen besteht. Dabei kann es sich um Einvernehmen über die Annahme oder über die Abänderung eines Vorschlags handeln oder aber um Einvernehmen über ein anderes Ergebnis, beispielsweise über die Ablehnung eines Vorschlags, die Vertagung eines Gegenstandes, darüber, dass keine Entscheidung erzielt werden kann oder dass unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Ist Konsens darüber erzielt worden, dass unterschiedliche Auffassungen über einen Gegenstand bestehen können, so werden diese unterschiedlichen Auffassungen in den endgültigen Wortlaut des Protokolls, des Sitzungsberichts und der Aufzeichnungen aufgenommen.

 

9. Entscheidungsfindung im Konsensverfahren

a)       Ein Vorschlag oder eine Empfehlung, die in einer beschlussfassenden Sitzung behandelt wird, kann bestätigt, abgeändert oder abgelehnt werden. Delegierte können Abänderungen vorschlagen, und der Vorsitzende kann eine gleichzeitige Aussprache über mehr als einen Abänderungsvorschlag zulassen. Die Herstellung einer gemeinsamen Meinung kann mehrere Schritte erfordern, wenn unterschiedliche Auffassungen geäußert werden. Im Verlauf der Aussprache kann der Vorsitzende die Versammlung darum bitten, die gemeinsamen Punkte zu bestätigen, bevor zur Diskussion über die Aspekte des Vorschlags aufgefordert wird, zu dem eher unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind.

b)      Zur Unterstützung des Vorsitzenden bei der Feststellung eines Meinungsbildes der Versammelten und im Interesse der Konsensfindung wird die Aussprache von dem für die Aufzeichnung der Sitzung bestellten Aufzeichner festgehalten. Zur Erleichterung der Teilnahme können Tendenzkarten an die Delegierten verteilt werden.

c)       Jeder Delegierte oder der Vorsitzende kann vorschlagen, den verhandelten Gegenstand zur weiteren Erörterung an eine geeignete Gruppe zu verweisen, in der das gesamte Meinungsspektrum vertreten ist. Zu diesem Vorschlag wird die Meinung der Versammelten festgestellt. Bei Zustimmung vertagt der Geschäftsausschuss die Behandlung des Gegenstandes auf eine spätere Sitzung.

d)      Wenn es scheint, dass die Versammlung nahe daran ist, sich über ein Ergebnis einig zu sein, stellt der Vorsitzende sicher, dass die Formulierung des Vorschlags (oder des im Laufe der Aussprache abgeänderten Vorschlags) von allen Delegierten verstanden wird, und stellt danach fest, ob ein Konsens hierüber erreicht ist. Stimmen im Einklang mit Artikel XX. 8.c)1) alle Versammelten zu, so erklärt der Vorsitzende, dass Konsens erreicht worden und die Entscheidung damit zustande gekommen ist. Herrscht keine Einmütigkeit, so bietet der Vorsitzende denjenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, an, ihre Gründe darzulegen und anzugeben, ob sie sich mit einer Entscheidung gemäß Artikel XX. 8. (c) (2) einverstanden erklären können. Wenn ja, erklärt der Vorsitzende, dass ein Konsens erreicht wurde.

e)       Sind alle Bemühungen um einen Konsens unternommen worden, ohne dass eine Übereinstimmung erzielt worden wäre, und ist ein Amtsträger oder der Geschäftsausschuss der Auffassung, dass noch vor der Schlusssitzung eine Entscheidung gefällt werden muss, bittet der Vorsitzende den Geschäftsausschuss, einen Vorschlag dafür zu unterbreiten, wie der Gegenstand ein zweites Mal in neuer Form verhandelt werden kann. In einer späteren beschlussfassenden Sitzung, in der dieser neue Ansatz geprüft wird, entscheidet die Versammlung selbst darüber, ob eine Beschlussfassung auf dieser Sitzung notwendig ist. Wenn ja, wendet sie eines der folgenden Verfahren an, die auch schrittweise in der angegebenen Reihenfolge befolgt werden können:

1)          sie bemüht sich weiter um einen Konsens über den in neuer Form vorgelegten Vorschlag

2)              sie bemüht sich um eine Übereinstimmung unter der Mehrheit der Delegierten, wobei die Einwände der übrigen Delegierten  protokolliert werden. In diesem Fall wird der Vorschlag als angenommen protokolliert, vorausgesetzt, dass sich jeder Delegierte, der dem Vorschlag nicht zustimmt, mit dem Ergebnis einverstanden erklären kann und das Recht hat, seine Auffassung in das Protokoll, den Sitzungsbericht oder die Aufzeichnungen der Sitzung aufnehmen zu lassen

3)         sie geht dazu über, über den behandelten Gegenstand im Abstimmungsverfahren zu entscheiden (Artikel XX.10).

f) Wenn eine Versammlung im Konsensverfahren über einen Gegenstand verhandelt, über den in derselben Sitzung entschieden werden muss und über den noch kein Einvernehmen gemäß XX.9. e)1) oder 2) besteht, kann der Vorsitzende einen Verfahrensvorschlag machen: "Die Versammlung möge jetzt über den Vorschlag abstimmen." Ausgenommen in Bezug auf Angelegenheiten, die in Artikel XX.6.d) beschrieben werden ("Gegenstände, die das ekklesiologische Selbstverständnis betreffen"), gibt der Vorsitzende dann bekannt, dass über diese Verfahrensänderung abgestimmt wird. Die Delegierten stimmen sodann darüber ab, ob sie damit einverstanden sind, über den verhandelten Gegenstand im Abstimmungsverfahren zu entscheiden. Stimmen 85% der anwesenden Delegierten einem Abstimmungsverfahren zu, wird abgestimmt; stimmen weniger als 85% zu, wird nicht durch Abstimmung entschieden. Die Versammelten stimmen nun ab, ob die Debatte fortgesetzt werden soll, um doch noch eine Konsensentscheidung herbeizuführen, oder ob die Verhandlung beendet werden soll; hierfür ist wiederum die Mehrheit von 85% der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich.

 

10. Entscheidungsfindung durch Abstimmung

a)   Einige Gegenstände erfordern eine Abstimmung und können nicht im Konsensverfahren entschieden werden. Dazu gehören:

1)                            Verfassungsänderungen (dafür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich)

2)                            Wahlen (einfache Mehrheit mit jeweils besonderer Wahlordnung)

3)                            Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Bericht der Rechnungsprüfer (einfache Mehrheit)

b)   Für Gegenstände, für die gemäß Artikel XX.9.e)3) oder XX.9.f) ein Übergang vom Konsensverfahren zum Abstimmungsverfahren beschlossen wurde, und für Gegenstände, die gemäß Absatz a) dieses Paragraphen dem Abstimmungsverfahren vorbehalten sind, gilt das folgende Verfahren:

1)                                 Alle Anträge sind von Delegierten einzubringen und zu unterstützen; der Einbringer ist berechtigt, sich als Erster dazu zu äußern.

2)                               In der Aussprache, die sich einem unterstützten Antrag anschließt, darf jeder Delegierte nur einmal das Wort ergreifen, mit der Ausnahme, dass der Delegierte, der den Antrag eingebracht hat, am Schluss der Debatte zu Einwänden Stellung nehmen kann.

3)                               Jeder Delegierte darf einen Abänderungsantrag stellen; wird ein Abänderungsantrag unterstützt, so wird der Abänderungsantrag zusammen mit dem ursprünglichen Antrag verhandelt.

4)                               Nach Schluss der Debatte und nachdem auch der Einbringer und der Unterstützer gemäß Absatz 2) oben zu Wort gekommen sind, ruft der Vorsitzende zur Abstimmung auf, wobei er zunächst über den Abänderungsantrag abstimmen lässt. Wird diesem stattgegeben, so wird er Bestandteil des ursprünglichen Antrags, über den anschließend ohne weitere Aussprache abgestimmt wird.

5)               Wünscht der Einbringer, im Verlauf der Debatte einen Antrag oder einen Abänderungsantrag oder eine Abänderungsankündigung zurückzunehmen, so holt der Vorsitzende die Zustimmung der Versammlung ein.

c)       Jeder Delegierte kann den Schluss der Debatte beantragen; dabei darf jedoch kein Redner unterbrochen werden. Wird der Antrag unterstützt, so stellt der Vorsitzende den Antrag unverzüglich ohne Aussprache zur Abstimmung. Stimmen dem zwei Drittel der Versammelten zu, so beginnt das Abstimmungsverfahren. Bei Ablehnung des Antrags wird die Debatte fortgesetzt; im weiteren Verlauf der Debatte kann erneut ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, jedoch nicht von dem Delegierten, der den ersten Antrag gestellt hat.

d)      Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Hochheben der Tendenzkarten; der Vorsitzende fragt zunächst nach den Ja-Stimmen, sodann nach den Nein-Stimmen und zuletzt nach Stimmenthaltungen. Anschließend gibt der Vorsitzende sofort das Abstimmungsergebnis bekannt.

e)       Falls der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis anzweifelt oder sich aus anderen Gründen für eine Wiederholung der Abstimmung entscheidet oder ein Delegierter eine  Wiederholung beantragt, findet unverzüglich eine nochmalige Abstimmung über den vorliegenden Gegenstand statt, wobei die durch Handzeichen oder Hochheben der Tendenzkarte abgegebenen Stimmen ausgezählt werden. Der Vorsitzende kann zur Ermittlung der Stimmen und der Stimmenthaltungen Stimmenzähler beauftragen. Jeder Delegierte kann über den jeweils vorliegenden Gegenstand geheime Abstimmung mit Stimmzetteln beantragen; wird dieser Antrag unterstützt und findet er die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, so wird geheim mit Stimmzetteln abgestimmt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis jeder Auszählung der Stimmen oder geheimen Abstimmung bekannt.

f)        Ein Antrag ist mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten, einschließlich derer, die sich enthalten haben, angenommen, sofern die Verfassung oder diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

g)       Wenn der Vorsitzende sich an der Aussprache beteiligen will, übergibt er den Vorsitz der Sitzung an einen anderen Amtsträger, bis der Gegenstand verhandelt ist.

h)       Jeder als Delegierter stimmberechtigte Vorsitzende kann abstimmen; seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit jedoch nicht den Ausschlag.

i)         Jeweils zwei Delegierte, die mit der Mehrheit für einen zuvor angenommenen Antrag gestimmt haben, können beantragen, dass der Geschäftsausschuss der Versammlung eine nochmalige Behandlung des Gegenstandes vorschlägt. Der Geschäftsausschuss legt den Vorschlag in der nächsten beschlussfassenden Sitzung vor und kann sich dazu äußern, ob der Gegenstand nochmals behandelt werden soll. Die erneute Beratung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.

j)         Wer mit einer Minderheit gestimmt oder sich der Abstimmung enthalten hat, kann seine Auffassung im Protokoll, im Sitzungsbericht und/oder in der Aufzeichnung der Sitzung vermerken lassen.

 

11. Sprachen

Die Arbeitssprachen des Ökumenischen Rates der Kirchen sind Englisch, Französisch, Deutsch, Russisch und Spanisch. Der Generalsekretär hat im Rahmen des Möglichen für die mündliche Übersetzung jeder dieser Sprachen in die anderen Arbeitssprachen sowie möglichst auch für die schriftliche Übersetzung des Wortlauts der Anträge zu sorgen. Ein Teilnehmer kann nur dann in einer anderen Sprache reden, wenn er für die Verdolmetschung seines Beitrags in eine der Arbeitssprachen gesorgt hat. Der Generalsekretär gewährt Teilnehmern, die auf Dolmetscher angewiesen sind, größtmögliche Unterstützung.

XXI. Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können bei jeder Sitzung der Vollversammlung oder bei jeder Sitzung des Zentralausschusses von jedem Mitglied vorgeschlagen  und nach dem Konsens- oder dem Abstimmungsverfahren beschlossen werden. Zu ihrer Annahme im Abstimmungsverfahren bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Abänderungen in Artikel I, VI und XXI sind nicht rechtswirksam, solange sie von der Vollversammlung nicht bestätigt worden sind. Alle Änderungsvorschläge müssen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses, in der sie geprüft  werden sollen, schriftlich eingereicht werden.

 

Übersetzt aus dem Englischen
Sprachendienst des ÖRK


1 Im Interesse der Lesbarkeit wird im folgenden nur die männliche Form der verschiedenen Ämter verwendet, wobei als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass jede dieser Funktionen von einer Frau ausgeübt werden kann (Anm. d. Übers.).