Die folgenden Bestimmungen für die Behandlung öffentlicher Angelegenheiten (angepasst an die neue Organisationsstruktur des ÖRK) sind 1985 vom Zentralausschuss bestätigt worden: 

1.1. Die Empfehlungen zu Themen bzw. Situationen, zu denen der Zentralausschuss öffentliche Erklärungen abgeben kann, werden dem Generalsekretariat vom Team für Internationale Angelegenheiten, Frieden und menschliche Sicherheit nach Beratung mit betroffenen ÖRK-Teams unterbreitet. Hierbei werden auch die regionalen Fachgruppen konsultiert. 

1.2. Diese Empfehlungen werden der Leitungsgruppe des Stabes vorgelegt und erforderlichenfalls von ihr abgeändert und überarbeitet. 

1.3. Zu den vorgeschlagenen Themen verfasst das Team für Internationale Angelegenheiten, Frieden und menschliche Sicherheit, die dem Zentralausschuss Informationen sowie Orientierungshilfen für seine Beschlussfassungen geben. Der Exekutivausschuss erörtert die Vorschläge und unterbreitet sie sodann dem Zentralausschuss. Ferner nominiert er die vom Zentralausschuss zu wählenden Mitglieder des Ausschusses für öffentliche Angelegenheiten. 

1.4. Der Generalsekretär legt dem Zentralausschuss in einer seiner ersten Sitzungen die Vorschläge vor, erläutert das Verfahren und leitet sie an den Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten weiter. 

1.5. Der Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten arbeitet sodann mit Unterstützung des Stabes angemessene Beschlussfassungen oder Erklärungen aus. (Dazu zählen: Studiendokumente oder Appelle an die Kirchen, Erklärungen zu Problemen/Situationen, Schritte bei und Appelle an Regierungen und zwischenstaatliche Einrichtungen, Hirtenbriefe usw.) 

2. Der Exekutivausschuss nahm im Februar 1989 die folgenden ergänzenden Bestimmungen an: 

2.1. Die Anzahl der Fragen von öffentlichem Interesse, zu denen der Zentralausschuss eine Erklärung abgibt, ist so weit wie möglich zu begrenzen. 

2.2. Der Zentralausschuss wird rechtzeitig über das Verfahren informiert. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine öffentliche Erklärung des Zentralausschusses nur eine von mehreren Möglichkeiten ist, die betreffende Angelegenheit zu behandeln. 

2.3. Bei der Vorlage zur Beschlussfassung kann der Generalsekretär den Zentralausschuss über die derzeit unternommenen Schritte unterrichten, insbeson­dere dann, wenn es sich um internationale Angelegenheiten handelt. Über Schritte, die im Zusammenhang mit wichtigen Ereignissen zwischen Zentralausschusstagungen unternommen werden, können schriftliche Informationen vorgelegt werden. 

2.4. Es wird darauf hingewiesen, dass Entschliessungen zu Programmen je nach Thema durch den Programmausschuss oder den Weisungsausschuss für Grundsatzfragen einzubringen sind. 

2.5. Vorschläge von Zentralausschussmitgliedern (nach Unterbreitung der Vorschläge des Exekutivausschusses durch den Generalsekretär) können vom Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten berücksichtigt werden; auf seine Empfehlung hin entscheiden sodann die leitenden Amtsträger/innen, welche Fragen Gegenstand einer öffentlichen Erklärung werden, welche an einen anderen geeigneten Ausschuss weitergeleitet werden sollten und welche den leitenden Amtsträgern/innen oder dem Generalsekretär zur sofortigen Beschlussfassung vorzulegen sind. 

Solche Vorschläge können während der Plenarsitzung, in der die Themen für öffentliche Erklärungen angekündigt werden, mündlich formuliert oder aber sie können innerhalb von 24 Stunden nach dieser Ankündigung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für öffentliche Angelegenheiten eingereicht werden. Die leitenden Amtsträger/innen unterrichten den Zentralausschuss über ihren Beschluss, wie diese Vorschläge zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Tagung erörtert werden können. 

2.6. Wenn ein Vorschlag oder ein Abänderungsantrag nach Auffassung der leitenden Amtsträger/innen noch weiterer Untersuchung oder Beratung bedarf oder wenn er nicht mit den Grundsätzen und Verfahrensweisen des ÖRK vereinbar ist, kann der/die Vorsitzende ein anderes Vorgehen beschließen. 

2.7. Der erste Entwurf einer jeden Erklärung wird unmittelbar nach der Fertigstellung an die Zentralausschussmitglieder verteilt und es wird ihnen Gelegenheit für schriftliche Stellungnahmen gegeben. Änderungen und Vorschläge sind innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich beim Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten zur Prüfung einzureichen. 

2.8. Zu einem späteren Zeitpunkt legt der Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten dem Plenum die überarbeiteten Entwürfe vor, erläutert die Abänderungen und begründet, weshalb andere Änderungsvorschläge nicht berücksichtigt wurden. Sodann wird dem Zentralausschuss jede Erklärung zur Annahme unterbreitet. Abänderungsanträge sind dem/der Vorsitzenden in schriftlicher Form zu unterbreiten, um die Erörterung der überarbeiteten Entwürfe zu erleichtern.