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Dokument n° GEN 9.1
GEN 9.1 Mitgliedschaftsangelegenheiten
MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN
VERFASSUNGS-
UND SATZUNGSÄNDERUNGEN
Die vom
Zentralausschuss 2003 gebilligten Verfassungs- und Satzungsänderungen
wurden den Mitgliedskirchen mit der Bitte um Stellungnahme
zugeleitet. Die eingegangenen Antworten wurden zusammen mit den
Stellungnahmen des Kooperationsausschusses der Sonderkommission vom
Exekutivausschuss im August 2004 geprüft.
(1) Artikel
II der Verfassung (siehe Anhang 1): es wurden keine wesentlichen
Stellungnahmen vorgelegt.
Vorgeschlagene
Beschlussfassung: Der Exekutivausschuss empfiehlt dem
Zentralausschuss, den Generalsekretär zu ermächtigen, den
Mitgliedskirchen die Änderung des Artikels II der Verfassung vor
der Vollversammlung zuzuleiten und sie anschließend (im
Einklang mit Artikel VII der Verfassung) den Delegierten der
Vollversammlung vorzulegen.
(2) Artikel I
der Satzung (siehe Anhang 1): zwei von Mitgliedskirchen
formulierte Vorbehalte sollen hier als Zeichen für ernsthafte
Bedenken festgehalten werden. In den Kirchen herrscht im Hinblick auf
diese Fragen eine kreative Meinungsvielfalt, und dies legt nahe, dass
die beiden Fragen zwar nicht den abschließenden Wortlaut der
Satzung beeinflussen, wohl aber ein ständiges Anliegen der
gesamten Mitgliedschaft sein sollten:
die Größe
der Mitgliedskirchen: während einige Mitgliedskirchen eine
Anhebung des für die Mitgliedschaft erforderlichen
Mindestumfangs von 25 000 auf 50 000 Mitglieder ablehnen, sind
andere mit der Anhebung einverstanden und hoffen, dass sie kleinere
Kirchen veranlasst, sich zwecks einer Mitgliedschaft zu Bünden
zusammenzuschließen.
die
vorgeschlagenen theologischen Kriterien: auch hier haben einige
Mitgliedskirchen ernsthafte Einwände gegen die theologischen
und kirchlichen Kriterien für die Mitgliedschaft, während
andere der Meinung sind, diese Einwände seien nicht zwingend
repräsentativ für alle Mitgliedskirchen der gleichen
Tradition.
Vorgeschlagene
Beschlussfassung: Der Exekutivausschuss empfiehlt dem
Zentralausschuss, die folgenden Änderungsvorschläge zu
Artikel I der Satzung zu billigen:
i. I.
Mitgliedschaft im Rat: “Eine Gruppe von Kirchen in einem Land
oder einer Region (…) kann die Teilnahme am Ökumenischen
Rat der Kirchen als ein Mitglied beschließen”
I.2
Verfahren: “Der Generalsekretär legt alle Anträge
mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen über den
Exekutivausschuss dem Zentralausschuss vor”
3. Kriterien
b) 4.: „Eine antragstellende Kirche (…), der nicht
aus besonderen Gründen gemäß Satzungsartikel I.
3. b) 3. eine Mitgliedschaft zuerkannt worden ist“
3. Kriterien
b) 4.: Hier ist in einer Fußnote darauf hinzuweisen, dass
Kirchen, die bereits Mitglieder sind, von dieser Regel ausgenommen
sind.
(3) Artikel
II der Satzung (siehe Anhang 1): zu dem vom Zentralausschuss
bereits angenommenen Wortlaut wird noch eine Änderung
vorgeschlagen:
Assoziierte
Mitgliedskirchen des ÖRK […] 4) sollten jährlich
einen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates zahlen. Die Höhe
dieses Beitrags wird von der Kirche und dem Rat einvernehmlich
festgelegt und regelmäßig überprüft. Der Rat
wird in der Regel keine finanziellen Mittel bereitstellen, um
die Beteiligung solcher Kirchen zu erleichtern.
Vorgeschlagene
Beschlussfassung: Der Exekutivausschuss empfiehlt dem
Zentralausschuss, die Abänderungsvorschläge zu Artikel II
der Satzung anzunehmen.
Anhang 1
VORGESCHLAGENE
ÄNDERUNGEN DER VERFASSUNG UND SATZUNG DES ÖKUMENISCHEN
RATES DER KIRCHEN
Vorschlag
auf der Grundlage der Änderungen, die vom Zentralausschuss auf
seiner Tagung vom 26. August – 2. September 2003 gebilligt
wurden
Vorgeschlagener
neuer Wortlaut von Artikel II der Verfassung:
II.
Mitgliedschaft
Mitglied der
Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen können alle
Kirchen werden, die ihre Zustimmung zu der Basis erklären, auf
welcher der Ökumenische Rat gegründet ist, und die die
Voraussetzungen erfüllen, welche von der Vollversammlung oder
dem Zentralausschuss festgelegt werden. Der Zentralausschuss prüft
Anträge auf Mitgliedschaft nach dem für die
Entscheidungsfindung geltenden Konsensverfahren. Der Antrag wird für
eine bestimmte Interimszeit angenommen, in der sich die
antragstellende Kirche an der Arbeit des Rates beteiligt und Kontakte
zur örtlichen Gemeinschaft von Mitgliedskirchen aufgenommen
werden. Die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen
werden in dieser Interimszeit konsultiert. Nach Ablauf dieser Zeit
wird der Zentralausschuss darüber befinden, ob sich bei den
Mitgliedskirchen ein Konsensus zu Gunsten des Antrags herausgebildet
hat. Wenn dies der Fall ist, wird die antragstellende Kirche als neue
Mitgliedskirche in die Gemeinschaft des ÖRK aufgenommen.
2.
Vorgeschlagener neuer Wortlaut von Satzungsartikel I:
I.
Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der
Kirchen
Der Ökumenische
Rat der Kirchen setzt sich aus Kirchen zusammen, die den Rat
gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen sind und die die
Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der
Kirchen fortsetzen. “Kirche” bedeutet in diesem Artikel
auch eine Vereinigung, eine Konvention oder eine Föderation
autonomer Kirchen. Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder einer
Region oder innerhalb derselben Konfession kann die Teilnahme am
Ökumenischen Rat der Kirchen als eine Kirche beschließen.
Kirchen in einem Land, einer Region oder innerhalb derselben
Konfession können gemeinsam beantragen, als ein Mitglied
in die Gemeinschaft des Rates aufgenommen zu werden, um ihre
gemeinsame Berufung zu erfüllen, ihre gemeinsame Beteiligung zu
stärken und/oder der Satzungsbestimmung zur Mindestgröße
(Satzungsartikel I. 3. b. 3) zu entsprechen. Der ÖRK ermutigt
die Kirchen zu solchen Gruppierungen; jede einzelne Kirche innerhalb
der Gruppe muss die Kriterien für die Mitgliedschaft in der
Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen, mit Ausnahme
des Kriteriums der Mindestgröße, erfüllen. Eine
Kirche, die sich einer Gruppierung autonomer Kirchen anschließen
will, welche Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen ist,
muss der Basis zustimmen und die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft erfüllen.
Der
Generalsekretär führt die amtliche Liste der
Mitgliedskirchen, die in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates
der Kirchen aufgenommen worden sind; in dieser Liste ist auch jede
von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss gebilligte
Sondervereinbarung verzeichnet. Über die stimmberechtigten und
die nicht-stimmberechtigten Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft
des ÖRK angehören, werden separate Listen geführt.
1. Antrag
Eine Kirche, die
dem Ökumenischen Rat der Kirchen beitreten will, stellt einen
schriftlichen Antrag an den Generalsekretär.
2. Verfahren
Der
Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig
erscheinenden Unterlagen über den Exekutivausschuss dem
Zentralausschuss vor (vgl. Artikel II der Verfassung), damit der
Zentralausschuss über den Antrag beschließen kann.
3. Kriterien
Kirchen, die den
Beitritt zum Ökumenischen Rat der Kirchen beantragen
(„antragstellende Kirchen“), müssen zunächst
ihre ausdrückliche Zustimmung zur Basis (Artikel I der
Verfassung), auf die der Ökumenische Rat gegründet ist, zum
Ausdruck bringen und ihre Verpflichtung auf die Ziele und Funktionen
des Rates (Artikel III der Verfassung) bekräftigen. Die Basis
lautet: ”Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine
Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß
der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum
gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre
Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.”
Antragstellende
Kirchen sollten Stellung dazu nehmen, wie sich ihr Glaube und ihr
Zeugnis zu diesen Normen und Verfahrensweisen verhalten:
a)
Theologische Kriterien
Die Kirche
bekennt in ihrem Leben und Zeugnis den Glauben an den dreieinigen
Gott, wie er in der Heiligen Schrift zum Ausdruck gebracht wird und
sich im Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel
widerspiegelt.
In der Ausübung
ihres Amtes verkündet die Kirche das Evangelium und feiert die
Sakramente gemäß ihrer Lehre.
Die Kirche
tauft im Namen Gottes, “des Vaters, des Sohnes und
des Heiligen Geistes”, und erkennt an, dass die Kirchen
die gegenseitige Anerkennung ihrer Taufe anstreben müssen.
Die Kirche
erkennt die Gegenwart und das Wirken Christi und des Heiligen
Geistes jenseits ihrer eigenen Grenzen an und bittet darum, dass
allen Kirchen die Einsicht geschenkt werden möge, dass auch
andere Mitgliedskirchen an die Heilige Trinität und die
erlösende Gnade Gottes glauben.
Die Kirche
erkennt in den anderen Mitgliedskirchen des ÖRK Elemente der
wahren Kirche, selbst wenn sie sie nicht „als Kirchen im
wahren und vollen Sinne des Wortes“ ansieht. (Erklärung
von Toronto)
b)
Organisatorische Kriterien
Die Kirche muss
nachweisen können, dass sie stets autonom über ihr Leben
und ihre Organisation bestimmt.
Die Kirche muss
in der Lage sein, ohne die Zustimmung irgendeines anderen Organs
oder irgendeiner anderen Person einen Antrag auf formelle
Mitgliedschaft im ÖRK zu beschließen und diese
Mitgliedschaft im ÖRK fortzusetzen.
Eine
antragstellende Kirche muss in der Regel mindestens fünfzigtausend
Mitglieder zählen. Der Zentralausschuss kann in Ausnahmefällen
auf diese Voraussetzung verzichten und eine Kirche akzeptieren, die
dieses Kriterium nicht erfüllt.
Eine
antragstellende Kirche mit mehr als 10 000, aber weniger als 50 000
Mitgliedern, der nicht aus besonderen Gründen gemäß
Satzungsartikel I. 3. b) 3. eine Mitgliedschaft zuerkannt
worden ist (hier ist in einer Fussnote darauf hinzuweisen,
dass Kirchen, die bereits Mitglieder sind, von dieser Regel
ausgenommen sind), die aber allen anderen Kriterien für
die Mitgliedschaft entspricht, kann unter folgenden Bedingungen als
Mitglied aufgenommen werden: (a) sie hat kein Stimmrecht in der
Vollversammlung und (b) sie kann gemäß Satzungsartikel
III. 4. b) 3. zusammen mit anderen Kirchen fünf Vertreter/innen
aus ihrer Mitte in den Zentralausschuss wählen. In jeder
anderen Hinsicht werden diese Kirchen als Mitgliedskirchen in der
Gemeinschaft des ÖRK behandelt.
Die Kirchen
müssen die wesentliche Interdependenz der Mitgliedskirchen, die
der Gemeinschaft des ÖRK angehören, namentlich der Kirchen
derselben Konfession, anerkennen und sollten alles in ihren Kräften
Stehende tun, um konstruktive ökumenische Beziehungen zu
anderen Kirchen ihres Landes oder ihrer Region zu pflegen. Das
bedeutet in der Regel, dass die Kirche Mitglied des nationalen
Kirchenrates oder einer entsprechenden Einrichtung sowie der
regionalen/subregionalen ökumenischen Organisation ist.
Konsultation
Vor Aufnahme
einer Kirche in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der
Kirchen werden der zuständige konfessionelle Weltbund bzw. die
Weltbünde sowie der nationale Kirchen- oder Christenrat und die
regionale ökumenische Organisation konsultiert.
Austritt
Eine
Mitgliedskirche kann jederzeit auf ihre Mitgliedschaft in der
Gemeinschaft des Rates verzichten. Eine Kirche, die ausgetreten ist,
dem Rat aber wieder beizutreten wünscht, muss die Mitgliedschaft
von neuem beantragen.
Hinweis:
Der Zentralausschuss hatte bereits vorgeschlagen, den derzeitigen
Satzungsartikel 1.6 Finanzielle Beteiligung in den Artikel
Verantwortung der Mitgliedschaft zu übernehmen.
3.
Vorgeschlagener neuer Satzungsartikel II:
II. Assoziierte
Mitgliedskirchen des ÖRK
Eine Kirche, die
der Basis des Rates zustimmt, kann schriftlich beantragen, als
assoziierte Kirche in den Ökumenischen Rat der Kirchen
aufgenommen zu werden. Sie muss begründen, warum sie sich für
diese Form der Beziehung mit dem Rat entschieden hat. Wenn der
Zentralausschuss diese Gründe billigt, kann eine solche Kirche
assoziierte Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen
werden.
Assoziierte
Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen:
können
einen oder mehrere Vertreter/innen in die Vollversammlung und den
Zentralausschuss entsenden, die mit Genehmigung des/der Vorsitzenden
das Wort ergreifen können, aber nicht stimmberechtigt sind;
können in
beratender Funktion zur Mitarbeit in Kommissionen, Beratungsgruppen
und anderen beratenden Gremien des Rates eingeladen werden;
haben die
Möglichkeit, wie beschrieben an der Arbeit des ÖRK
teilzunehmen, ohne mit den Beschlüssen oder Erklärungen
des Rates identifiziert zu werden;
sind
nicht verpflichtet, die Arbeit des Rates finanziell zu
unterstützten, können dies aber freiwillig tun sollten
jährlich einen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates
zahlen. Die Höhe dieses Beitrags wird von der
Kirche und dem Rat einvernehmlich festgelegt und regelmäßig
überprüft. Der Rat wird in der Regel keine
finanziellen Mittel bereitstellen, um die Beteiligung solcher
Kirchen zu erleichtern.
Der
Generalsekretär führt eine Liste der assoziierten Kirchen
des Rates.
Hinweis:
Wenn der neue Satzungsartikel II angenommen wird, verändert
sich die Numerierung der nachfolgenden Artikel. Der Satzungsartikel
„Vollversammlung“ wird dann Artikel IV.
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