Dokument n°  GEN 9.1   

GEN 9.1 Mitgliedschaftsangelegenheiten


MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN

VERFASSUNGS- UND SATZUNGSÄNDERUNGEN


Die vom Zentralausschuss 2003 gebilligten Verfassungs- und Satzungsänderungen wurden den Mitgliedskirchen mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Die eingegangenen Antworten wurden zusammen mit den Stellungnahmen des Kooperationsausschusses der Sonderkommission vom Exekutivausschuss im August 2004 geprüft.


(1) Artikel II der Verfassung (siehe Anhang 1): es wurden keine wesentlichen Stellungnahmen vorgelegt.

Vorgeschlagene Beschlussfassung: Der Exekutivausschuss empfiehlt dem Zentralausschuss, den Generalsekretär zu ermächtigen, den Mitgliedskirchen die Änderung des Artikels II der Verfassung vor der Vollversammlung zuzuleiten und sie anschließend (im Einklang mit Artikel VII der Verfassung) den Delegierten der Vollversammlung vorzulegen.


(2) Artikel I der Satzung (siehe Anhang 1): zwei von Mitgliedskirchen formulierte Vorbehalte sollen hier als Zeichen für ernsthafte Bedenken festgehalten werden. In den Kirchen herrscht im Hinblick auf diese Fragen eine kreative Meinungsvielfalt, und dies legt nahe, dass die beiden Fragen zwar nicht den abschließenden Wortlaut der Satzung beeinflussen, wohl aber ein ständiges Anliegen der gesamten Mitgliedschaft sein sollten:

  1. die Größe der Mitgliedskirchen: während einige Mitgliedskirchen eine Anhebung des für die Mitgliedschaft erforderlichen Mindestumfangs von 25 000 auf 50 000 Mitglieder ablehnen, sind andere mit der Anhebung einverstanden und hoffen, dass sie kleinere Kirchen veranlasst, sich zwecks einer Mitgliedschaft zu Bünden zusammenzuschließen.

  2. die vorgeschlagenen theologischen Kriterien: auch hier haben einige Mitgliedskirchen ernsthafte Einwände gegen die theologischen und kirchlichen Kriterien für die Mitgliedschaft, während andere der Meinung sind, diese Einwände seien nicht zwingend repräsentativ für alle Mitgliedskirchen der gleichen Tradition.


Vorgeschlagene Beschlussfassung: Der Exekutivausschuss empfiehlt dem Zentralausschuss, die folgenden Änderungsvorschläge zu Artikel I der Satzung zu billigen:

i. I. Mitgliedschaft im Rat: “Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder einer Region (…) kann die Teilnahme am Ökumenischen Rat der Kirchen als ein Mitglied beschließen”

  1. I.2 Verfahren: “Der Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen über den Exekutivausschuss dem Zentralausschuss vor”

  2. 3. Kriterien b) 4.: „Eine antragstellende Kirche (…), der nicht aus besonderen Gründen gemäß Satzungsartikel I. 3. b) 3. eine Mitgliedschaft zuerkannt worden ist“

  3. 3. Kriterien b) 4.: Hier ist in einer Fußnote darauf hinzuweisen, dass Kirchen, die bereits Mitglieder sind, von dieser Regel ausgenommen sind.


(3) Artikel II der Satzung (siehe Anhang 1): zu dem vom Zentralausschuss bereits angenommenen Wortlaut wird noch eine Änderung vorgeschlagen:


Assoziierte Mitgliedskirchen des ÖRK […] 4) sollten jährlich einen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates zahlen. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Kirche und dem Rat einvernehmlich festgelegt und regelmäßig überprüft. Der Rat wird in der Regel keine finanziellen Mittel bereitstellen, um die Beteiligung solcher Kirchen zu erleichtern.


Vorgeschlagene Beschlussfassung: Der Exekutivausschuss empfiehlt dem Zentralausschuss, die Abänderungsvorschläge zu Artikel II der Satzung anzunehmen.


Anhang 1


VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN DER VERFASSUNG UND SATZUNG DES ÖKUMENISCHEN RATES DER KIRCHEN


Vorschlag auf der Grundlage der Änderungen, die vom Zentralausschuss auf seiner Tagung vom 26. August – 2. September 2003 gebilligt wurden



  1. Vorgeschlagener neuer Wortlaut von Artikel II der Verfassung:

II. Mitgliedschaft


Mitglied der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen können alle Kirchen werden, die ihre Zustimmung zu der Basis erklären, auf welcher der Ökumenische Rat gegründet ist, und die die Voraussetzungen erfüllen, welche von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss festgelegt werden. Der Zentralausschuss prüft Anträge auf Mitgliedschaft nach dem für die Entscheidungsfindung geltenden Konsensverfahren. Der Antrag wird für eine bestimmte Interimszeit angenommen, in der sich die antragstellende Kirche an der Arbeit des Rates beteiligt und Kontakte zur örtlichen Gemeinschaft von Mitgliedskirchen aufgenommen werden. Die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen werden in dieser Interimszeit konsultiert. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Zentralausschuss darüber befinden, ob sich bei den Mitgliedskirchen ein Konsensus zu Gunsten des Antrags herausgebildet hat. Wenn dies der Fall ist, wird die antragstellende Kirche als neue Mitgliedskirche in die Gemeinschaft des ÖRK aufgenommen.

2. Vorgeschlagener neuer Wortlaut von Satzungsartikel I:

I. Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen


Der Ökumenische Rat der Kirchen setzt sich aus Kirchen zusammen, die den Rat gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen sind und die die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen fortsetzen. “Kirche” bedeutet in diesem Artikel auch eine Vereinigung, eine Konvention oder eine Föderation autonomer Kirchen. Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder einer Region oder innerhalb derselben Konfession kann die Teilnahme am Ökumenischen Rat der Kirchen als eine Kirche beschließen. Kirchen in einem Land, einer Region oder innerhalb derselben Konfession können gemeinsam beantragen, als ein Mitglied in die Gemeinschaft des Rates aufgenommen zu werden, um ihre gemeinsame Berufung zu erfüllen, ihre gemeinsame Beteiligung zu stärken und/oder der Satzungsbestimmung zur Mindestgröße (Satzungsartikel I. 3. b. 3) zu entsprechen. Der ÖRK ermutigt die Kirchen zu solchen Gruppierungen; jede einzelne Kirche innerhalb der Gruppe muss die Kriterien für die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen, mit Ausnahme des Kriteriums der Mindestgröße, erfüllen. Eine Kirche, die sich einer Gruppierung autonomer Kirchen anschließen will, welche Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen ist, muss der Basis zustimmen und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen.


Der Generalsekretär führt die amtliche Liste der Mitgliedskirchen, die in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen aufgenommen worden sind; in dieser Liste ist auch jede von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss gebilligte Sondervereinbarung verzeichnet. Über die stimmberechtigten und die nicht-stimmberechtigten Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, werden separate Listen geführt.


1. Antrag

Eine Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen beitreten will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär.


2. Verfahren

Der Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen über den Exekutivausschuss dem Zentralausschuss vor (vgl. Artikel II der Verfassung), damit der Zentralausschuss über den Antrag beschließen kann.


3. Kriterien

Kirchen, die den Beitritt zum Ökumenischen Rat der Kirchen beantragen („antragstellende Kirchen“), müssen zunächst ihre ausdrückliche Zustimmung zur Basis (Artikel I der Verfassung), auf die der Ökumenische Rat gegründet ist, zum Ausdruck bringen und ihre Verpflichtung auf die Ziele und Funktionen des Rates (Artikel III der Verfassung) bekräftigen. Die Basis lautet: ”Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.”


Antragstellende Kirchen sollten Stellung dazu nehmen, wie sich ihr Glaube und ihr Zeugnis zu diesen Normen und Verfahrensweisen verhalten:


a) Theologische Kriterien

  1. Die Kirche bekennt in ihrem Leben und Zeugnis den Glauben an den dreieinigen Gott, wie er in der Heiligen Schrift zum Ausdruck gebracht wird und sich im Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel widerspiegelt.

  2. In der Ausübung ihres Amtes verkündet die Kirche das Evangelium und feiert die Sakramente gemäß ihrer Lehre.

  3. Die Kirche tauft im Namen Gottes, “des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes”, und erkennt an, dass die Kirchen die gegenseitige Anerkennung ihrer Taufe anstreben müssen.

  4. Die Kirche erkennt die Gegenwart und das Wirken Christi und des Heiligen Geistes jenseits ihrer eigenen Grenzen an und bittet darum, dass allen Kirchen die Einsicht geschenkt werden möge, dass auch andere Mitgliedskirchen an die Heilige Trinität und die erlösende Gnade Gottes glauben.

  5. Die Kirche erkennt in den anderen Mitgliedskirchen des ÖRK Elemente der wahren Kirche, selbst wenn sie sie nicht „als Kirchen im wahren und vollen Sinne des Wortes“ ansieht. (Erklärung von Toronto)


b) Organisatorische Kriterien

  1. Die Kirche muss nachweisen können, dass sie stets autonom über ihr Leben und ihre Organisation bestimmt.

  2. Die Kirche muss in der Lage sein, ohne die Zustimmung irgendeines anderen Organs oder irgendeiner anderen Person einen Antrag auf formelle Mitgliedschaft im ÖRK zu beschließen und diese Mitgliedschaft im ÖRK fortzusetzen.

  3. Eine antragstellende Kirche muss in der Regel mindestens fünfzigtausend Mitglieder zählen. Der Zentralausschuss kann in Ausnahmefällen auf diese Voraussetzung verzichten und eine Kirche akzeptieren, die dieses Kriterium nicht erfüllt.

  4. Eine antragstellende Kirche mit mehr als 10 000, aber weniger als 50 000 Mitgliedern, der nicht aus besonderen Gründen gemäß Satzungsartikel I. 3. b) 3. eine Mitgliedschaft zuerkannt worden ist (hier ist in einer Fussnote darauf hinzuweisen, dass Kirchen, die bereits Mitglieder sind, von dieser Regel ausgenommen sind), die aber allen anderen Kriterien für die Mitgliedschaft entspricht, kann unter folgenden Bedingungen als Mitglied aufgenommen werden: (a) sie hat kein Stimmrecht in der Vollversammlung und (b) sie kann gemäß Satzungsartikel III. 4. b) 3. zusammen mit anderen Kirchen fünf Vertreter/innen aus ihrer Mitte in den Zentralausschuss wählen. In jeder anderen Hinsicht werden diese Kirchen als Mitgliedskirchen in der Gemeinschaft des ÖRK behandelt.

  5. Die Kirchen müssen die wesentliche Interdependenz der Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, namentlich der Kirchen derselben Konfession, anerkennen und sollten alles in ihren Kräften Stehende tun, um konstruktive ökumenische Beziehungen zu anderen Kirchen ihres Landes oder ihrer Region zu pflegen. Das bedeutet in der Regel, dass die Kirche Mitglied des nationalen Kirchenrates oder einer entsprechenden Einrichtung sowie der regionalen/subregionalen ökumenischen Organisation ist.


  1. Konsultation

Vor Aufnahme einer Kirche in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen werden der zuständige konfessionelle Weltbund bzw. die Weltbünde sowie der nationale Kirchen- oder Christenrat und die regionale ökumenische Organisation konsultiert.


  1. Austritt

Eine Mitgliedskirche kann jederzeit auf ihre Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Rates verzichten. Eine Kirche, die ausgetreten ist, dem Rat aber wieder beizutreten wünscht, muss die Mitgliedschaft von neuem beantragen.


Hinweis: Der Zentralausschuss hatte bereits vorgeschlagen, den derzeitigen Satzungsartikel 1.6 Finanzielle Beteiligung in den Artikel Verantwortung der Mitgliedschaft zu übernehmen.

3. Vorgeschlagener neuer Satzungsartikel II:

II. Assoziierte Mitgliedskirchen des ÖRK


Eine Kirche, die der Basis des Rates zustimmt, kann schriftlich beantragen, als assoziierte Kirche in den Ökumenischen Rat der Kirchen aufgenommen zu werden. Sie muss begründen, warum sie sich für diese Form der Beziehung mit dem Rat entschieden hat. Wenn der Zentralausschuss diese Gründe billigt, kann eine solche Kirche assoziierte Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen werden.


Assoziierte Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen:

  1. können einen oder mehrere Vertreter/innen in die Vollversammlung und den Zentralausschuss entsenden, die mit Genehmigung des/der Vorsitzenden das Wort ergreifen können, aber nicht stimmberechtigt sind;

  2. können in beratender Funktion zur Mitarbeit in Kommissionen, Beratungsgruppen und anderen beratenden Gremien des Rates eingeladen werden;

  3. haben die Möglichkeit, wie beschrieben an der Arbeit des ÖRK teilzunehmen, ohne mit den Beschlüssen oder Erklärungen des Rates identifiziert zu werden;

  4. sind nicht verpflichtet, die Arbeit des Rates finanziell zu unterstützten, können dies aber freiwillig tun sollten jährlich einen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates zahlen. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Kirche und dem Rat einvernehmlich festgelegt und regelmäßig überprüft. Der Rat wird in der Regel keine finanziellen Mittel bereitstellen, um die Beteiligung solcher Kirchen zu erleichtern.


Der Generalsekretär führt eine Liste der assoziierten Kirchen des Rates.


Hinweis: Wenn der neue Satzungsartikel II angenommen wird, verändert sich die Numerierung der nachfolgenden Artikel. Der Satzungsartikel „Vollversammlung“ wird dann Artikel IV.