Arbeitsentwurf
(gemäß den
einschlägigen Bestimmungen der Satzung des ÖRK,
einschließlich Artikel XVI:
Ordnung der Sitzungen)
Die
Bestimmungen über die Ordnung der Sitzungen und dieses Handbuch
sind für
Sitzungen der Vollversammlung des ÖRK verfasst worden.
Sie sollen in
gleicher Weise in den Sitzungen aller Gremien des ÖRK angewandt
werden.
1.
Konsensverfahren
Der Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) ändert seine Verfahrensordnung für
Sitzungen: von der parlamentarischen Entscheidungsfindung geht er zur
Konsensentscheidungen über. [Zur Erläuterung der Gründe, die zu dieser
Veränderung geführt haben, siehe Anhang A: Vorgeschichte zu den Änderungen der
Verfahrensordnung]
Es wird erwartet, dass die Einführung des Konsensverfahrens in den
Funktionsbereichen aller Gremien dem ÖRK helfen könnte:
·
die Arbeit so einfach wie möglich zu
gestalten
·
für Transparenz zu sorgen
·
Partizipation und Dialog in allen Sitzungen
zu verbessern
·
eine mögliche Dominanz einzelner Teilnehmer
oder kleiner Gruppen einzudämmen
·
für Entgegenkommen, gegenseitigen Respekt und
Geduld bei Diskussionen zu sorgen,
in denen leidenschaftlich
vertretene, streitige Standpunkte zu Gegenständen geäußert
werden, die an die Grundfesten der jeweiligen christlichen Überzeugungen
rühren
·
geordnete Beratungen und rechtzeitige
Entscheidungen sicherzustellen
·
kreative Alternativen zu sondieren
·
zur Fortsetzung der Debatte zu ermutigen,
wenn die große Mehrheit damit
einverstanden ist, und damit die Möglichkeit einer kleinen Minderheit
einzuschränken,
eine Entscheidung zu blockieren
·
zu gewährleisten, dass die Vorsitzenden die
Beratungen in die Richtung lenken
können, die sich in der Sitzung insgesamt als Tendenz
abzeichnet
·
den Kirchen in der Gemeinschaft des ÖRK
größere Möglichkeiten zur Mitwirkung am
gemeinsamen Zeugnis und Dienst einzuräumen.
Die Satzung des ÖRK einschließlich des geänderten Artikels XVI: Ordnung der Sitzungen enthält
Bestimmungen über die künftige Arbeitsweise aller ÖRK-Gremien. Dieses Handbuch
soll den Teilnehmern helfen, die Möglichkeiten dieser Verfahrensänderung
einzuschätzen. Es soll ferner einige andere Charakteristika des ÖRK
erläutern.
2. Die
theologische Grundlage
Der ÖRK ist dazu berufen, in einer Welt, die von Spannungen,
Antagonismen, Konflikten, Kriegen und Kriegsgeschrei (vgl. Matthäus 24, 6)
gezeichnet ist, Einheit zu bezeugen. In dieser Situation kann der ÖRK nicht nur
durch seine Programme und Beschlüsse Zeugnis ablegen, sondern auch dadurch, wie
er seine Aufgaben wahrnimmt. Er kann seine Satzung und seine Verfahrensweisen so
gestalten, dass darin ein Glaube zum Ausdruck kommt, der "durch die Liebe tätig
ist" (Galater 5, 6). Das heißt, die Mitgliedskirchen und ihre Vertreter begegnen
einander mit Respekt und trachten danach, miteinander in Liebe die Kirche zu
erbauen (vgl. 1. Korinther 13, 1-6; 14, 12).
Einige Kirchen in der Welt, aber auch einige Bereiche im ÖRK selbst
haben die Überzeugung gewonnen, dass Konsensentscheidungen das Wesen der Kirche,
wie es im Neuen Testament beschrieben ist, zutreffender widerspiegeln als der
"parlamentarisch" geprägte Entscheidungsprozess. In 1. Korinther 12, 12-27
spricht Paulus von den Gliedern des Leibes, die alle aufeinander angewiesen
sind. In einem ganzheitlich funktionierenden Leib werden die Gaben seiner
einzelnen Glieder zu einem Ganzen zusammengefügt. So auch in einem ökumenischen
Leib: er funktioniert dann am besten, wenn er die Fähigkeiten, die Geschichte,
die Erfahrungen, das Engagement und die spirituelle Tradition aller seiner
Glieder bestmöglich nutzt.
Konsensverfahren lassen mehr Raum für Beratung, Sondierung, Fragen und
zum Nachdenken im Gebet und sind weniger starr als förmliche
Abstimmungsverfahren. Dadurch, dass es die Förderung der Zusammenarbeit an die
Stelle streitiger Debatten setzt, hilft das Konsensverfahren der Vollversammlung
(oder Kommissionen und Ausschüssen), gemeinsam nach dem Geist Christi zu suchen.
Statt danach zu trachten, in der Debatte den Sieg davon zu tragen, werden die
Teilnehmer ermutigt, sich aufeinander einzulassen und zu versuchen, "zu
verstehen, was der Wille des Herrn ist" (Epheser 5, 17).
Das Konsensverfahren bei der Entscheidungsfindung ermutigt zugleich
dazu, im Gebet aufeinander zu hören; es fördert die Verständigung zwischen den
kirchlichen Traditionen. Gleichzeitig fordert es von den Teilnehmern und von den
Vorsitzenden Disziplin. Es muss natürlich auch Regeln geben. Das Ziel ist aber,
Übereinstimmung zu erzielen, und nicht nur, den Willen der Mehrheit
festzustellen. Wenn über einen Gegenstand Konsens erzielt worden ist, dann
können alle, die daran mitgewirkt haben, mit Gewissheit sagen: "Es gefällt dem
heiligen Geist und uns ..." (Apg 15, 28).
3.
Gemeinschaft aufbauen
Konsens zu erzielen, setzt die Bereitschaft voraus, gegenseitig in Demut
und Offenheit und unter der Leitung durch den Heiligen Geist nach dem Willen
Gottes zu fragen. Der ÖRK ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die ihre gemeinsame
Basis in Jesus Christus als Herrn und Heiland hat.
Deshalb ist jede Vollversammlung immer aufs Neue eine Gelegenheit, den Reichtum
der Verbundenheit als Gemeinschaft in Christus zu bezeugen und auszusprechen.
Durch die von den Mitgliedskirchen berufenen Delegierten "trachten sie danach zu
erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes".
Das setzt Anerkennung und Wertschätzung der Beiträge voraus, die von den anderen
Teilnehmern in die Tagung eingebracht werden. Wenn wird danach trachten, in den
konkreten Fragen zu erkennen, was Gottes Wille ist (und dabei häufig von sehr
unterschiedlichen Standpunkten ausgehen), erkennen wir an, dass jeder und jede
Einzelne Gaben und Erkenntnisse von Gott erhalten hat und dass alle Beiträge
Respekt und Würdigung verdienen.
Zu einer Vollversammlung kommen Menschen aus vielen verschiedenen
Ländern, Kulturen und kirchlichen Traditionen zusammen. Es braucht Zeit, bis das
Vertrauen und die Beziehungen aufgebaut worden sind, die wirkliche koinonia ausmachen. Wenn wir die
Herrschaft Christi anerkennen und im täglichen Gebet und Bibelstudium auf Gottes
Wort hören, werden die Bande der Gemeinschaft gefestigt. Unsere Verschiedenheit
und Einheit in Jesus Christus wird gefeiert, wenn es uns am Rande des
offiziellen Lebens der Vollversammlung immer besser gelingt, einander beim
Essen, bei der Arbeit, in den Erholungspausen, im Gespräch und im mehr
inoffiziellen gemeinsamen Gebet im gesamten Leben der Vollversammlung besser zu
verstehen. So kann ganz allmählich Vertrauen wachsen.
4.
Kleingruppen
Alle Delegierten einer Vollversammlung gehören während der ganzen Tagung
einer Basisgruppe an, in der auch die Bibelstudien stattfinden. So können sie in
dieser kleinen Einheit der großen Gemeinschaft koinonia erleben, wenn sie
·
Gemeinschaftsbande knüpfen, die für
gegenseitige Fürsorge und Unterstützung während der Zeit der Vollversammlung notwendig
sind
·
sich in einem Umfeld, in dem Sorgen und
Hoffnungen miteinander geteilt, in dem
Gebetsanliegen formuliert und
eindringliche Fragen gestellt werden können,
sicher fühlen, und
·
entdecken können, dass theologische
Differenzen auch bereichern können und Vorurteile abgebaut werden, wo Freundschaft
wächst.
In den Plenarsitzungen können Kleingruppen anderer Art gebildet werden.
Gelegentlich kann es hilfreich sein, dass sich in einer kurzen Phase der Debatte
etwa Tischgruppen (wie bei Zentralausschusstagungen möglich) oder in einem
großen Plenarsaal drei oder vier Nachbarn derselben Sprachgruppe zusammensetzen.
Komplexere Themen können nach einem kurzen Meinungsaustausch klarer werden und
es können kreative Ansätze zur Lösung eines scheinbar unüberbrückbaren Dilemmas
gefunden werden, wenn die Plenarsitzung dann wieder aufgenommen wird.
5.
Art der Sitzungen
Zu Beginn jeder Sitzung kündigt der Vorsitzende an, ob es sich um eine
allgemeine Sitzung, eine Anhörungssitzung oder eine beschlussfassende Sitzung
handelt. Gelegentlich kann sich die Notwendigkeit ergeben, innerhalb derselben
Vollversammlungssitzung von einer Kategorie zu einer anderen überzugehen. In
diesem Fall kündigt der Vorsitzende eine kurze Unterbrechung der Verhandlungen
an und fordert zum Nachdenken im Gebet oder zu einem Lied auf.
(a)
Allgemeine Sitzungen. Allgemeine Sitzungen sind
die offiziellen, feierlichen Veranstaltungen. Es finden keine Debatten oder
Beschlussfassungen statt; der Inhalt wird vom Zentralausschuss oder vom
Geschäftsausschuss im voraus festgelegt.
(b)
Anhörungssitzungen. In Anhörungssitzungen
werden Informationen zu Berichten oder Vorschlägen vorgelegt. Mit Genehmigung
des Vorsitzenden können sich alle Teilnehmer (Delegierte und andere Personen,
die Rederecht, aber kein Stimmrecht haben) an Anhörungssitzungen beteiligen. Der
Vorsitzende ermutigt die Teilnehmer, sich durch Fragen und Stellungnahmen mit
einem breiten Spektrum von Standpunkten auseinanderzusetzen und sich über alle
denkbaren Entscheidungsmöglichkeiten zu informieren, ehe über das weitere
Vorgehen der Vollversammlung beraten wird.
Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und keine weiteren
Wortmeldungen vorliegen, kann der Vorsitzende Rednern gestatten, das Wort zum
zweiten Mal zu ergreifen. Die Teilnehmer zeigen dem Vorsitzenden schriftlich
durch einen Steward oder, indem sie sich zu einem Saalmikrofon begeben, ihren
Redewunsch an und warten, bis ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
In einigen Fällen kann sich der Vorsitzende an die wartenden Redner
wenden, bevor alle schriftlichen Anträge berücksichtigt werden konnten.
Teilnehmer, die Wortmeldungen eingereicht hatten und diese auch weiter
wahrnehmen wollen, können sich den wartenden Rednern anschließen. Der Vorsitzende kann
den letzten Teil einer Anhörungssitzung dazu verwenden, diejenigen aufzurufen,
deren schriftliche Wortmeldung zuvor unberücksichtigt geblieben ist.
In Anhörungssitzungen werden keine Beschlüsse gefasst, es sei denn, es
wird ein Geschäftsordnungsantrag oder ein Verfahrensvorschlag oder ein Antrag
auf Übergang zu einer beschlussfassenden Sitzung gestellt, falls Einvernehmen
darüber besteht, dass ein bestimmter Gegenstand in derselben Sitzung
abschließend behandelt werden soll.
(c)
Beschlussfassende Sitzungen. In einer
beschlussfassenden Sitzung dürfen nur Delegierte zu Wort kommen. (Delegierte
werden für ihre Aufgabe, Beschlüsse zu fassen, von anderen Teilnehmern mit
entsprechenden Informationen ausgestattet, wenn der Gegenstand bereits in einer
früheren Anhörungssitzung zur Sprache gekommen ist.) Redebeiträge sollen die
Anträge konstruktiv weiterentwickeln; in dem Bemühen, dass in der Sitzung
Einvernehmen über das weitere Vorgehen der Vollversammlung erzielt wird, soll
jeder Redner auf die Argumente der anderen Redner eingehen.
Da der ursprüngliche Antrag im Laufe der Diskussion abgeändert werden
kann, muss darauf geachtet werden, dass allen Beteiligten in jeder Phase der
Debatte die jeweils geltende Fassung des Antrags klar ist und, falls
erforderlich, Zeit zur Erläuterung eingeräumt wird. Der Aufzeichner der
Sitzung
hat dabei die wichtige Aufgabe, den Vorsitzenden hierbei zu unterstützen.
Das förmliche Abstimmungsverfahren für die wenigen Gegenstände, die in
der Satzung vorgesehen sind, ist ebenfalls in der Satzung geregelt.
In den seltenen beschlussfassenden Sitzungen, in denen eine Konsensentscheidung
nicht zustande kommt, kann in der Sitzung in einem dringenden, aber streitigen
Gegenstand auch das förmliche Abstimmungsverfahren angewandt werden.
6.
Die Aufgaben der Sitzungsvorsitzenden
Bei Sitzungen der Vollversammlung wird der Vorsitz von mehreren Personen
gemeinsam wahrgenommen. Die Vorsitzenden werden vom scheidenden Zentralausschuss
vor der Vollversammlung – notfalls während der Vollversammlung vom
Geschäftsausschuss – bestimmt.
Von den Vorsitzenden wird erwartet, dass sie sich mit dem Konsensverfahren
auskennen und mit Ethos und Funktionsweise des ÖRK vertraut sind.
Die Aufgaben der Vorsitzenden sind:
·
Sitzungen so zu leiten, dass sie der
Vollversammlung helfen, sich der Erkenntnis des
Willens Gottes zu
öffnen
·
zur Übereinstimmung zu ermutigen
·
zu gewährleisten, dass durch die Art, in der
die Beratungen stattfinden, den
Erfordernissen und Zielsetzungen des ÖRK
entsprochen wird.
Dabei sollen die Vorsitzenden
·
den Austausch und die weitere Entfaltung der
Gedanken ermöglichen und zu Vertrauen und Aufrichtigkeit in den Beiträgen
ermutigen
·
Achtung und Unterstützung für alle Teilnehmer
gewährleisten
·
die Reaktion der Delegierten auf die
einzelnen Redebeiträge sowie die sich
abzeichnende Tendenz unter den
Versammelten beobachten
·
den Inhalt der Diskussion von Zeit zu Zeit
zusammenfassen und der Vollversammlung
helfen, einen Konsens
anzusteuern
·
konstruktive Abänderungen von Anträgen
anregen, die die Gedanken der Vorredner aufnehmen
·
falls Anlass dazu besteht, die Teilnehmer
auffordern, sich kurz mit den nächsten
Nachbarn zu besprechen
·
in beschlussfassenden Sitzungen bei einer
sich abzeichnende Verständigung prüfen, ob die Teilnehmer bereit sind, nach dem
Konsensverfahren zu entscheiden.
Für den Ablauf von Sitzungen, die zum Konsens führen sollen, ist die
Unparteilichkeit der Vorsitzenden von entscheidender Bedeutung. Zu diesem Zweck
haben die Vorsitzenden
·
Sitzungen unter Hinweis auf die Sitzungsart
einzuberufen
·
die Änderung der Sitzungsart, auch während
einer Sitzung, anzukündigen und für eine kurze Unterbrechung der Sitzung zum
Nachdenken im Gebet oder für ein Lied zu sorgen
·
bei der Auswahl der Redner, die sich
schriftlich oder durch Einreihen vor den Saalmikrofonen zu Wort gemeldet haben,
für eine sachgemäße Reihenfolge der Meinungsäußerungen zu sorgen
·
während der gesamten Sitzung laufend mit dem
Protokollführer Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die jeweils
geltenden Veränderungen eines Antrags allen Teilnehmern in entsprechender
Übersetzung zugänglich sind.
·
Der Vorsitzende selbst nimmt nicht an der
Beratung teil (sofern nicht Vorsorge getroffen ist, dass er während der
Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand den Vorsitz
niederlegt).
·
Vorsitzende sind als Delegierte ihrer Kirchen
in förmlichen Abstimmungsverfahren stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt
jedoch ihre Stimme nicht den Ausschlag.
·
Der Vorsitzende erklärt die Sitzung für
beendet.
7.
Festlegung der Tagesordnung
(a)
Tagesordnung für das Programm. Die
Grundrichtung der Programmaktivitäten des ÖRK wird zunächst vom Ausschuss für
Programmrichtlinien für die Vollversammlung festgelegt und danach vom
Programmausschuss des Zentralausschusses zwischen den Vollversammlungen
ausgestaltet. Zwischen den Vollversammlungen unterbreiten die jeweiligen
Weisungsausschüsse für Grundsatzfragen dem Zentralausschuss zusätzliche
Initiativen für neue Vorschläge für den Ausschuss für Programmrichtlinien oder
für die Einsetzung besonderer Beratungsgremien (beispielsweise Kommissionen des
ÖRK).
Ein weiteres Beratungsgremium für den Zentralausschuss und seinen
Exekutivausschuss ist der Ständige Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit (der
aus der Arbeit der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK
hervorgegangen ist). Zwischen den Tagungen der Vollversammlung unterstützt
dieser Ausschuss den Prozess, in dessen Rahmen die Programmrichtlinien
festgelegt werden, und sorgt für die Ausgewogenheit der Gesamtarbeit des ÖRK.
Während der Vollversammlung berät er den Geschäftsausschuss.
(b)
Tagesordnung für die Geschäfte der Vollversammlung. Die Tagesordnung für die Geschäfte der Vollversammlung wird der ersten
beschließenden Sitzung der Vollversammlung vom Zentralausschuss (über seinen
Planungsausschuss für die Vollversammlung) vorgeschlagen. Jeder Delegierte kann
Tagesordnungspunkte zu den Geschäften der Vollversammlung vorschlagen, und zwar
(vor der Vollversammlung) über den Zentralausschuss und (während der
Vollversammlung) über den Geschäftsausschuss, der während der Vollversammlung
für die Einbringung von Abänderungsanträgen zur Tagesordnung zuständig ist; über
die Anträge entscheidet das Plenum.
Jedes Leitungsgremium des ÖRK ist für einen bestimmten Geschäftsbereich
zuständig:
·
Vollversammlung: Wahl der Präsidenten, Wahl
der Mitglieder des Zentralausschusses, Verfassungsänderungen, Beschlussfassung
über Programmrichtlinien, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
Zentralausschusses.
·
Zentralausschuss: Wahl der leitenden
Amtsträger (Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende, Generalsekretär), Wahl
des Exekutivausschusses, Einsetzung von Kommissionen und Beratungsgruppen,
Ernennung der leitenden Angestellten, Haushalts- und Finanzpolitik,
Programmrichtlinien.
·
Exekutivausschuss:
Administrative Entscheidungen, Ernennung von
Mitarbeitern (außer leitenden Angestellten).
In der Regel begleiten die leitenden Amtsträger und der
Exekutivausschuss die Festlegung der Tagesordnung für die Geschäfte der
Vollversammlung oder des Zentralausschusses und sorgen dafür, dass rechtzeitig
vor den Tagungen eine kommentierte Tagesordnung mit unterstützenden Dokumenten
zur Verfügung steht. Kleinere Tagesordnungspunkte können direkt auf die
Tagesordnung eines Unterausschusses gebracht werden, anstatt sie vor Überweisung
an einen Unterausschuss erst in einer Plenarsitzung zu eingehenderer Beratung
einzubringen. Um eine möglichst umfangreiche Kenntnis der zu beratenden
Gegenstände zu gewährleisten, wird für alle Teilnehmer eine kommentierte
Tagesordnung der verschiedenen Weisungsausschüsse oder Unterausschüsse
erarbeitet. Auf diese Weise können diejenigen, die keinem besonderen
Unterausschuss angehören, aber Anliegen oder Erkenntnisse zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt einzubringen haben, diese den Unterausschüssen mitteilen, ehe
der betreffende Gegenstand zur Beschlussfassung an das Plenum zurückverwiesen
wird.
Die Einbringung eines Gegenstandes durch einzelne Mitglieder der
Leitungsgremien in die Tagesordnung der Geschäfte einer Vollversammlung ist im
folgenden Abschnitt 8, unter 'Delegierte und Teilnehmer', Unterabschnitt:
'Einbringung von Anträgen' geregelt.
8.
Delegierte
und Teilnehmer
(a)
Redebeiträge.
Wünschen
Teilnehmer in einer Plenarsitzung das Wort zu ergreifen, so zeigen sie das dem
Vorsitzenden an und warten, bis sie aufgerufen werden. Dazu stellen sie entweder
durch einen Steward einen schriftlichen Antrag (unter Angabe ihres Namens, ihrer
Kirche, ihres Landes und des Inhalts ihres Redebeitrags) oder begeben sich auf
Bitten des Vorsitzenden zu einem Saalmikrofon.
Wird
ihnen das Wort erteilt, so richten sie ihre Rede an den Vorsitzenden. Die
Teilnehmer nennen ihren Namen, ihre Kirche, ihr Land und die Sprache, in der sie
reden möchten, und geben (in Anhörungssitzungen) an, ob sie Delegierte oder
andere Teilnehmer sind. Wird in einer der Arbeitssprachen des ÖRK gesprochen, so
wird für simultane Verdolmetschung Sorge getragen. Redner, die sich einer
anderen Sprache bedienen möchten, haben selbst für Verdolmetschung zu
sorgen.
Die
Redezeit ist auf drei Minuten begrenzt, damit in der Sitzung möglichst Viele zu
Wort kommen können. Die Redner sollten sich zuvor sorgfältig überlegen, was sie
sagen möchten, und das Wesentliche ihrer Argumente möglichst kurz
darstellen.
(b)
Einbringung
von Anträgen.
Außerhalb der Sitzungen können die Teilnehmer ihren Antrag bei einem Mitglied des Geschäftsausschusses
stellen. Anträge können sich auf die Angemessenheit eines Antrags, seine
Priorität auf der Tagesordnung oder die Art und Weise beziehen, in der er
behandelt werden soll, sowie Anregungen für zusätzliche Punkte auf der
vorgeschlagenen Tagesordnung enthalten.
Während
einer Anhörungssitzung können Verfahrensanträge für die Behandlung eines
Gegenstandes gestellt werden, wenn sich dies im Laufe der Erörterung als
notwendig erweist. (Für Anhörungssitzungen gilt das
Konsensverfahren.)
Delegierte
können in einer beschlussfassenden Sitzung
-
Fragen
zum Verfahren stellen
-
das
Ergebnis einer Abstimmung anfechten, wenn das Ergebnis angezweifelt wird;
daraufhin werden sofort die Stimmen ausgezählt.
-
geheime
schriftliche Abstimmung beantragen; der Antrag bedarf der Unterstützung und
einer Zweidrittelmehrheit, ehe so verfahren wird.
-
Einspruch
gegen die Behandlung eines Geschäftsordnungsantrags erheben. Der Vorsitzende
fragt die Versammelten ohne Aussprache, ob die Delegierten dem Verfahren des
Vorsitzenden zustimmen; sodann wird entweder im Konsensverfahren oder durch
Abstimmung darüber entschieden (je nachdem, welches Verfahren zu diesem
Zeitpunkt gilt).
Wenn
ein Delegierter in einer Anhörungssitzung oder einer beschlussfassenden Sitzung
der Auffassung ist, dass ein beratener Gegenstand dem ekklesiologischen
Selbstverständnis
seiner Kirche widerspricht, ist dieser Gegenstand der Vollversammlung nach dem
dafür vorgesehenen Verfahren zur Kenntnis zu bringen.
(c)
Zuhören
und Antworten (Ethos der Partizipation).
Das Konsensverfahren geht davon aus, dass sich alle Beteiligten während des
jeweiligen Redebeitrags darum bemühen, die Leitung durch den Heiligen Geist zu
erkennen. In diesem Sinne versuchen die Teilnehmer auch, soweit wie möglich
kreativ auf den Einsichten früherer Redebeiträge aufzubauen und stets das Ziel
vor Augen zu haben, für die Vollversammlung einen Schritt nach vorn zu finden,
dem die Versammelten zustimmen können.
Es
wird davon ausgegangen, dass alle Redebeiträge redlich und der Überzeugung der
Redner gemäß vorgetragen werden; deshalb sind alle Redner mit Respekt zu
behandeln, auch wenn ihre Vorstellungen stark von den eigenen abweichen. Welche
konkreten Beschlüsse zu bestimmten Gegenständen auch immer gefasst werden, stets
wird das Wissen um den Reichtum und die Vielfalt der christlichen Kirche in den
Versammlungen des ÖRK zunehmen.
Da
nach dem Konsensverfahren zustande gekommene Entscheidungen in der Regel aus
Anträgen hervorgehen, die in Anhörungssitzungen und beschlussfassenden Sitzungen
weiterentwickelt worden sind, können keine Voten von Stellvertretern oder
Abwesenden zugelassen werden, wenn die Auffassung der Versammelten festgestellt
werden soll (oder wenn förmlich abgestimmt wird). Nur Anwesende und Mitwirkende
können erkennen, welcher Weg in dieser Phase dem Willen Gottes
entspricht.
Ebenso
wenig darf ein Teilnehmer, der einem Unterausschuss zugeteilt ist und dort nicht
mitgearbeitet hat, als ein bestimmter Bericht oder Gegenstand beraten wurde,
generell keine Einwendungen gegen das Ergebnis erheben oder seine
Minderheitsmeinung protokollieren lassen, wenn der betreffende Bericht danach
dem Plenum vorgelegt wird. Der Ort für Einwendungen wäre das kleinere Forum
eines Ausschusses gewesen, in dem möglicherweise nach Anhörung weiterer
Redebeiträge eine andere Schlussfolgerung gezogen worden
wäre.
In
Zentralausschusssitzungen, in denen sich ein Delegierter unter bestimmten
Umständen vertreten lassen kann, ist der Delegierte verpflichtet, seinen
Vertreter umfassend zu informieren.
(d)
Berichterstattung
über die zustande gekommenen Entscheidungen. (Eintreten für die Beschlüsse der
Vollversammlung). Die
Teilnahme an einer Vollversammlung des ÖRK ist eine besondere Auszeichnung.
Deshalb sind die Teilnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das, was sie bei
der Vollversammlung erlebt haben, in ihren Heimatkirchen bekannt wird. Das
bedeutet, dass sie für die Beschlüsse der Vollversammlung auch dann eintreten
sollen, wenn sie sich in bestimmten Fällen andere Formulierungen gewünscht
hätten.
Auch
die reichen ökumenischen Begegnungen sollen das künftige Engagement der
Teilnehmer im Leben ihrer Heimatkirche beleben!
9.
Entscheidungsfindung
- Konsens
(a)
Das
Wesen des Konsenses.
Konsens ist ein Verfahren, in dem die Übereinstimmung der Versammelten ohne
Zuhilfenahme einer förmlichen Abstimmung gesucht wird. Konsens ist das Ergebnis
eines aufrichtigen Dialogs, der von Respekt, gegenseitiger Unterstützung und
Ermutigung getragen ist und in dem im Gebet danach getrachtet wird, Gottes
Willen zu erkennen.
Konsens ist
erzielt worden, wenn
·
alle
Entscheidungsberechtigten sich auf ein Ergebnis verständigen (Einmütigkeit),
oder
·
eine
große Mehrheit übereinstimmt und eine kleine Minderheit, für die das Ergebnis
nicht die Entscheidung ist, die sie sich gewünscht hätten, dennoch akzeptiert,
dass sie auf faire Weise angehört wurde, das Ergebnis respektiert und damit
einverstanden ist, dass der Konsens als Meinung der Versammelten protokolliert
wird.
Übereinstimmung
ist nicht auf die Zustimmung zum Wortlaut eines Antrages beschränkt. Das KANN so
sein. Es kann aber auch ein anderer Konsens erzielt werden, wenn beispielsweise
Übereinstimmung darüber erzielt worden ist, einen Antrag abzulehnen, einen
Gegenstand zu weiterer Bearbeitung zu überweisen oder festzustellen, dass die
christlichen Kirchen zu dem betreffenden Gegenstand unterschiedliche Positionen
einnehmen.
Im
Konsensverfahren gibt es keine förmlichen Abänderungsanträge. Die Redner können
im Laufe der Diskussion andere Formulierungen für einen Antrag vorschlagen, und
die Versammelten können sich über zusätzliche Veränderungen verständigen, wenn
sich im Laufe der Debatte ein bestimmtes Ergebnis abzeichnet. Das
Konsensverfahren setzt voraus, dass alle einander aufmerksam zuhören; das trägt
dazu bei, den Willen Gottes für den weiteren Weg zu erkennen. Es sorgt dafür,
dass die Delegierten respektvoll miteinander umgehen, weil sie davon ausgehen
können, dass alle Delegierten das gemeinsame Ziel vor Augen
haben.
(b)
Tendenzkarten.
In
großen Versammlungen kann es schwierig sein, alle Redebeiträge anzuhören und die
Reaktion der Delegierten auf die einzelnen Redebeiträge einzuschätzen. Hier
können Tendenzkarten sowohl in Anhörungs- als auch in beschlussfassenden
Sitzungen hilfreich sein. Jeder Delegierte erhält zu diesem Zweck eine blaue und
eine orangefarbene Karte.
Nach Beendigung eines Redebeitrages verschafft sich der Vorsitzende einen
Überblick darüber, wie groß
die Unterstützung für diese Meinungsäußerung
ist, indem er die Delegierten auffordert, eine der Tendenzkarten diskret in
Brusthöhe hochzuhalten – orange für Aufgeschlossenheit oder Zustimmung, blau für
Distanz oder Ablehnung. Dadurch, dass der Vorsitzende den Versammelten jeweils
mitteilt, welche Reaktion zu erkennen ist, kann er den Versammelten verständlich
machen, welche Aspekte einer weiteren Klärung bedürfen, und auf diese Weise
allmählich zu einem für alle annehmbaren Ergebnis hinführen.
Tendenzkarten können den Vorsitzenden auch darauf hinweisen, dass
Delegierte der Ansicht sind, es solle in der Beratung fortgefahren werden – wenn
ein Redner sich wiederholt oder nicht zur Sache spricht, oder wenn alle
Argumente hinreichend vorgetragen worden sind. In diesem Fall können beide
farbigen Karten gekreuzt in Brusthöhe gehalten dem Vorsitzenden stillschweigend
anzeigen, dass die weitere Debatte nicht hilfreich erscheint. Zeigt die Zahl der
gekreuzten Karten an, dass viele Delegierte diese Ansicht teilen, kann der
Vorsitzende den Redner auffordern, seinen Beitrag zu beenden, den nächsten
Redner aufrufen, der einen anderen Standpunkt vertritt, oder prüfen, ob die
Versammelten bereit sind, eine Konsensentscheidung zu Protokoll zu geben.
(c)
Kleine
Gesprächsgruppen.
Die Aufteilung in kleine Gesprächsgruppen kann die Mitarbeit intensivieren – die
Teilnehmer wenden sich in einer Plenarsitzung ihren nächsten Nachbarn derselben
Sprachgruppe zu einem kurzen Meinungsaustausch zu. Häufig lässt sich dadurch
einem sich abzeichnenden Festfahren der Debatte vorbeugen; wenn dann die
Plenarsitzung fortgesetzt wird, haben sich möglicherweise neue Gesichtspunkte
ergeben, die auf konstruktive Weise zu einem annehmbaren Ergebnis
hinführen.
(d)
Prüfung,
ob Konsens erzielt werden kann. Im
Laufe der Debatte kann sich ein Grundkonsens abzeichnen, auf den sich die
Versammelten auf einer niedrigeren Ebene sofort verständigen können, ohne
zunächst weiter nach Übereinstimmung auch in den differenzierteren Aspekten des
betreffenden Antrages zu suchen. Der Vorsitzende kann in diesem Fall
feststellen, was als Grundkonsens erscheint, und das mit der Frage an die
Versammelten überprüfen: 'Gibt es zu diesem Aspekt in dieser Phase
Einvernehmen?' Die Delegierten werden sodann aufgefordert, ihre Tendenzkarten zu
zeigen. Auf diese Weise kann der Vorsitzende feststellen, ob
-
alle
einverstanden sind (orange); in diesem Fall wird die Konsensentscheidung
protokolliert, und die weitere Debatte kann sich auf die noch streitigen Aspekte
konzentrieren; oder
-
die
Reaktion uneinheitlich ist (viele orange und blaue Karten); in diesem Fall ist
eindeutig eine weitere Aussprache über den gesamten Komplex
erforderlich
-
nur
zwei oder drei Delegierte in einem Gegenstand nicht einverstanden sind (die
meisten zeigen die orange Karte, nur einer oder zwei die blaue); in diesem Fall
fragt der Vorsitzende, ob die Betreffenden meinen, dass ihre Auffassungen
angehört worden sind, und ob sie die von den anderen eingenommene Position
akzeptieren können und damit einverstanden sind, dass ein Konsens protokolliert
wird, auch wenn eine Formulierung nicht der von ihnen gewünschten
entspricht.
(e)
Wenn
sich kein Konsens abzeichnet.
Wenn sich nach einem angemessenen Versuch, zu Übereinstimmung zu gelangen, kein
Konsens abzeichnet und die Versammelten über mehr als ein denkbares Ergebnis
zerstritten sind, können sich die Versammelten unter anderem noch darüber
verständigen (etwa unter Anleitung des Vorsitzenden):
·
dass
der Gegenstand an eine bestimmte Arbeitsgruppe überwiesen wird, die bei einer
späteren Sitzung Bericht erstattet (wobei gewährleistet sein muss, dass der
Gruppe Vertreter der kontroversen Positionen angehören)
·
dass
der Gegenstand einem anderen Gremium oder den Mitgliedskirchen zur weiteren
Behandlung vorgelegt und bei dieser Vollversammlung nicht weiter beraten
wird
·
dass
christliche Kirchen über den betreffenden Gegenstand unterschiedlicher
Auffassung sein können
·
dass
der Gegenstand nicht weiter verhandelt werden soll.
(f)
Auf
dem Weg zu einer dieser Schlussfolgerungen erheben sich folgende
Fragen:
·
"Muss
über diesen Gegenstand heute noch entschieden werden?"
Ist
das nicht der Fall, so kann der Gegenstand auf eine spätere Sitzung vertagt
werden (auf den nächsten Tag, die nächste Woche oder auf einen anderen
Zeitpunkt). Die weitere Erörterung des Gegenstandes in einem Ausschuss oder eine
informelle Diskussion unter den Verfechtern der kontroversen Auffassungen kann
die Versammelten in einer späteren Sitzung zu einer anderen Ebene der
Verständigung führen. Falls sofort entschieden werden muss, (und das kommt
ziemlich selten vor), können die Versammelten nicht durch Zustimmung oder
Ablehnung über den vorliegenden Gegenstand entscheiden, sondern müssen nach
einer Lösung suchen, die dem Zeitdruck Rechnung trägt. Es sind auch
Zwischenlösungen denkbar, bis sich die Versammelten auf einen Konsens in der
ursprünglichen Frage verständigen können.
·
"Kann
über diesen Antrag entschieden werden, auch wenn einige Mitglieder (oder
Mitgliedskirchen) ihn nicht überstützen können?"
Falls
dies nicht der Fall ist, ist der Antrag, wie oben dargestellt, zu weiterer
Bearbeitung zu überweisen. Wird dem zugestimmt, können die betreffenden
Mitglieder oder Mitgliedskirchen oder auch Teile des Rates, die eine abweichende
Auffassung vertreten, dennoch eine bestimmte Strategie oder ein Programm
zulassen, ohne es selbst zu unterstützen. Das kann auch als "Enthaltung"
gewertet werden. In gesellschaftlichen und politischen Fragen kann es für einige
Mitgliedskirchen, Ausschüsse oder Organisationen des ÖRK unter Umständen ratsam
sein, eine bestimmte Auffassung zu äußern, ohne damit für den ganzen Rat zu
sprechen.
·
"Ist
die Frage richtig gestellt worden?"
Ist,
wie bereits dargelegt, Übereinstimmung in einer Frage nicht zu erzielen, so
sollte noch nicht von einem Scheitern gesprochen werden. Manchmal führt eine
andere Fragestellung zum Konsens. Es kann etwa die Frage weiterhelfen: "Was
können wir gemeinsam sagen?" Möglicherweise sind die Versammelten über eine
bestimmte Erklärung zu einem schwierigen Problem unterschiedlicher Auffassung,
finden es aber wichtig, ihre unterschiedlichen Sichtweisen und die
Diskussionsergebnisse darzustellen. Es finden sich in der betreffenden Erklärung
jedoch auch grundsätzliche Aussagen, in denen wir miteinander übereinstimmen.
Eine klare Darstellung dieser grundsätzlichen Aussagen und eine Beschreibung der
unterschiedlichen Schlussfolgerungen, zu denen Christen nach Erforschung ihres
Gewissens gelangt sind, können ein gewichtiges Ergebnis einer solchen Debatte
sein.
(g)
Wenn
SOFORT entschieden werden muss.
Für den Fall, dass eine Entscheidung nach Auffassung eines Amtsträgers oder des
Geschäftsausschusses so dringlich ist, dass sie noch vor dem Ende der Sitzung
getroffen werden muss, zeichnet sich in der Sitzung aber kein Konsens ab, sieht
die Satzung vor, dass der Geschäftsausschuss den betroffenen Antrag neu
formuliert.
Wird der Antrag in der neuen Fassung in einer späteren Sitzung wieder
eingebracht, so sind die Delegierten verpflichtet, (im Konsensverfahren) darüber
zu befinden, ob die Entscheidung noch in dieser Sitzung gefällt werden muss und
ob sie bereit sind, weiterhin nach Konsens über den neu formulierten Antrag zu
suchen. Muss sofort entschieden werden und bleibt die Meinung über eine richtige
Entscheidung jedoch geteilt, so können die Versammelten mit einer Mehrheit von
fünfundachtzig Prozent (85 %) beschließen, dass über den Gegenstand im
förmlichen Abstimmungsverfahren entschieden werden soll.
10.
Entscheidungsfindung
im förmlichen Abstimmungsverfahren
(a)
Ausnahmen
vom Konsensverfahren.
Es wird erwartet, dass alle Entscheidungen des ÖRK im Konsensverfahren getroffen
werden. Ausgenommen davon sind
·
Verfassungsänderungen
·
Wahlen
und
·
die
Annahme des Jahresabschlusses und des Berichts der
Rechnungsprüfer.
Diese
Gegenstände werden zunächst in einer Anhörungssitzung eingebracht, in der nach
dem Konsensverfahren Fragen gestellt werden können und eine Aussprache möglich
ist. Zu Beginn der beschlussfassenden Sitzung, in der darüber entschieden werden
soll, kündigt der Vorsitzende an, dass durch Handzeichen oder Aufheben der
Stimmkarten abzustimmen ist. Daraufhin gelten für den betreffenden Gegenstand
vereinfachte Bestimmungen über das förmliche Abstimmungsverfahren:
·
Alle
Anträge müssen von Delegierten eingebracht und unterstützt
werden.
·
Der
Einbringer darf zuerst dazu sprechen.
·
Abänderungen
sind möglich; werden sie unterstützt, wird zusammen mit dem Antrag darüber
beraten.
·
Es
darf jeweils nur einmal zu einem Antrag gesprochen werden; lediglich der
Einbringer kann unmittelbar vor der Abstimmung noch einmal auf Einwendungen
eingehen.
·
Die
Rücknahme eines Antrags erfordert die Zustimmung der
Versammlung.
·
Jeder
Delegierte kann Schluss der Debatte beantragen, wenn ihm dazu vom Vorsitzenden
das Wort erteilt wird.
·
Die
Abstimmung geschieht durch Handzeichen oder unter Aufheben der Stimmkarte:
zunächst die Ja-Stimmen, danach die Neinstimmen und schließlich die
Stimmenthaltungen.
·
Wer
mit der Minderheit stimmt oder sich der Stimme enthält, kann seine Meinung im
Protokoll, im Sitzungsbericht und im Sitzungsprotokoll vermerken
lassen.
·
Frühere
Entscheidungen der Versammlung können zu erneuter Beratung eingebracht
werden.
·
Geschäftsordnungsanträge
und Verfahrensvorschläge sind zulässig.
·
Beschlüsse
erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden (soweit für die
Sitzung nichts anderes vorgesehen oder vereinbart ist).
(b)
Übergang
vom Konsensverfahren zur förmlichen Abstimmung.
Es wird äußerst selten notwendig werden, auf das förmliche Abstimmungsverfahren
zurückzugreifen, wenn ein sofortiges Ergebnis dringend geboten ist und kein
Konsens erreicht werden konnte. Beim Übergang vom Konsens- zum förmlichen
Abstimmungsverfahren hat der Vorsitzende anzukündigen, dass der Übergang der
Zustimmung einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent (85 %) der anwesenden
Delegierten bedarf.
11.
Verfahrensvorschläge
und Geschäftsordnungsanträge
(a)
Verfahrensvorschläge.
In
einer Anhörungs- oder beschlussfassenden Sitzung sind alle Delegierten - oder in
einer Anhörungssitzung alle Teilnehmer - berechtigt, um Klärung des anstehenden
Gegenstands zu bitten oder Vorschläge zum
Verfahren zu machen. Diese Anträge können in der Sitzung beraten und es
kann sofort darüber entschieden werden. Delegierte, die dies beantragen wollen,
dürfen den Redner, der gerade das Wort hat, nicht unterbrechen, sondern müssen
warten, bis ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
(b)
Geschäftsordnungsanträge.
Alle
Teilnehmer sind berechtigt, in Anhörungs- oder beschlussfassenden Sitzungen
jederzeit Geschäftsordnungsanträge zu stellen, auch wenn dadurch ein Redner
unterbrochen wird. Die Teilnehmer verschaffen sich dadurch Aufmerksamkeit, dass
sie dem Vorsitzenden zurufen: "Antrag zur Geschäftsordnung!" Der Vorsitzende
bittet den Teilnehmer daraufhin, seinen Geschäftsordnungsantrag vorzutragen.
·
Es
wird entweder sofort (ohne Aussprache) entsprechend verfahren, oder
·
der
Vorsitzende fordert die Vollversammlung auf, darüber zu entscheiden.
Als Antrag
zur Geschäftsordnung kann
·
in
Frage gestellt werden, dass das angewandte Verfahren satzungskonform
ist
·
eine
persönliche Erklärung abgegeben werden, wenn ein nachfolgender Redner den
Beitrag eines Teilnehmers falsch wiedergibt
·
Einspruch
erhoben werden, wenn der Eindruck entsteht, dass ein Redner beleidigende oder
abfällige Bemerkungen macht
·
beantragt
werden, dass in geschlossener Sitzung weiterverhandelt wird, bis über den
behandelten Gegenstand entschieden ist. (Bei geschlossenen Sitzungen haben alle
Teilnehmer, die nicht Delegierte sind, die Sitzung zu verlassen.)
(c)
Wenn
ein Antragsteller gegen die Art der Behandlung eines Geschäftsordnungsantrags
oder Verfahrensvorschlags durch den Vorsitzenden Einspruch erhebt, kann sich
zunächst der Antragsteller dazu äußern und der Vorsitzende darf darauf erwidern,
ehe die anwesenden Delegierten nach dem jeweils geltenden Verfahren – Konsens
oder Zwei-Drittel-Mehrheit - über den Gegenstand
entscheiden.
12.
„Sicherheitsventile“
Die
Suche nach Übereinstimmung der Versammelten über den weiteren Weg erfordert
einige „Sicherheitsventile“. Kein
Delegierter und keine Mitgliedskirche soll sich in eine für sie inakzeptable
Position gedrängt fühlen. Alle Meinungen genießen Wertschätzung; für den Fall,
dass eine Minderheit nach sorgfältiger Abwägung und sorgfältigem Zuhören nicht
akzeptieren kann, was sich als allgemeine Ansicht der Versammelten
herausgebildet hat, gelten die folgenden Regeln zur erneuten
Klarstellung:
(a)
Worüber
wurde Konsens erzielt? Es
kann Konsens darüber erzielt worden sein, dass die Mitgliedskirchen in einer
bestimmten Frage divergierende Auffassungen vertreten können. Deshalb werden die
unterschiedlichen Sichtweisen im Wortlaut der gefassten Beschlüsse wiedergegeben
und gewürdigt.