Dokument n°  GEN 4.4   

GEN 4.4 Handbuch für die Ordnung der Sitzungen des Ökumenischen Rates Der Kirchen

Arbeitsentwurf

(gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Satzung des ÖRK,
einschließlich Artikel XVI: Ordnung der Sitzungen)

 

Die Bestimmungen über die Ordnung der Sitzungen und dieses Handbuch
sind für Sitzungen der Vollversammlung des ÖRK verfasst worden.
Sie sollen in gleicher Weise in den Sitzungen aller Gremien des ÖRK angewandt werden.

1.         Konsensverfahren[1]

Der Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) ändert seine Verfahrensordnung für Sitzungen: von der parlamentarischen Entscheidungsfindung geht er zur Konsensentscheidungen über. [Zur Erläuterung der Gründe, die zu dieser Veränderung geführt haben, siehe Anhang A: Vorgeschichte zu den Änderungen der Verfahrensordnung]

 

Es wird erwartet, dass die Einführung des Konsensverfahrens in den Funktionsbereichen aller Gremien dem ÖRK helfen könnte:

·          die Arbeit so einfach wie möglich zu gestalten

·          für Transparenz zu sorgen

·          Partizipation und Dialog in allen Sitzungen zu verbessern

·          eine mögliche Dominanz einzelner Teilnehmer oder kleiner Gruppen einzudämmen

·          für Entgegenkommen, gegenseitigen Respekt und Geduld bei Diskussionen zu sorgen,
             in denen leidenschaftlich vertretene, streitige Standpunkte zu Gegenständen geäußert
              werden, die an die Grundfesten der jeweiligen christlichen Überzeugungen rühren

·          geordnete Beratungen und rechtzeitige Entscheidungen sicherzustellen

·          kreative Alternativen zu sondieren

·          zur Fortsetzung der Debatte zu ermutigen, wenn die große Mehrheit damit
              einverstanden ist, und damit die Möglichkeit einer kleinen Minderheit einzuschränken,
              eine Entscheidung zu blockieren

·          zu gewährleisten, dass die Vorsitzenden die Beratungen in die Richtung lenken
              können, die sich in der Sitzung insgesamt als Tendenz abzeichnet

·          den Kirchen in der Gemeinschaft des ÖRK größere Möglichkeiten zur Mitwirkung am
              gemeinsamen Zeugnis und Dienst einzuräumen.

 

Die Satzung des ÖRK einschließlich des geänderten Artikels XVI: Ordnung der Sitzungen enthält Bestimmungen über die künftige Arbeitsweise aller ÖRK-Gremien. Dieses Handbuch soll den Teilnehmern helfen, die Möglichkeiten dieser Verfahrensänderung einzuschätzen. Es soll ferner einige andere Charakteristika des ÖRK erläutern.

 

2.         Die theologische Grundlage

Der ÖRK ist dazu berufen, in einer Welt, die von Spannungen, Antagonismen, Konflikten, Kriegen und Kriegsgeschrei (vgl. Matthäus 24, 6) gezeichnet ist, Einheit zu bezeugen. In dieser Situation kann der ÖRK nicht nur durch seine Programme und Beschlüsse Zeugnis ablegen, sondern auch dadurch, wie er seine Aufgaben wahrnimmt. Er kann seine Satzung und seine Verfahrensweisen so gestalten, dass darin ein Glaube zum Ausdruck kommt, der "durch die Liebe tätig ist" (Galater 5, 6). Das heißt, die Mitgliedskirchen und ihre Vertreter begegnen einander mit Respekt und trachten danach, miteinander in Liebe die Kirche zu erbauen (vgl. 1. Korinther 13, 1-6; 14, 12).

 

Einige Kirchen in der Welt, aber auch einige Bereiche im ÖRK selbst haben die Überzeugung gewonnen, dass Konsensentscheidungen das Wesen der Kirche, wie es im Neuen Testament beschrieben ist, zutreffender widerspiegeln als der "parlamentarisch" geprägte Entscheidungsprozess. In 1. Korinther 12, 12-27 spricht Paulus von den Gliedern des Leibes, die alle aufeinander angewiesen sind. In einem ganzheitlich funktionierenden Leib werden die Gaben seiner einzelnen Glieder zu einem Ganzen zusammengefügt. So auch in einem ökumenischen Leib: er funktioniert dann am besten, wenn er die Fähigkeiten, die Geschichte, die Erfahrungen, das Engagement und die spirituelle Tradition aller seiner Glieder bestmöglich nutzt.

 

Konsensverfahren lassen mehr Raum für Beratung, Sondierung, Fragen und zum Nachdenken im Gebet und sind weniger starr als förmliche Abstimmungsverfahren. Dadurch, dass es die Förderung der Zusammenarbeit an die Stelle streitiger Debatten setzt, hilft das Konsensverfahren der Vollversammlung (oder Kommissionen und Ausschüssen), gemeinsam nach dem Geist Christi zu suchen. Statt danach zu trachten, in der Debatte den Sieg davon zu tragen, werden die Teilnehmer ermutigt, sich aufeinander einzulassen und zu versuchen, "zu verstehen, was der Wille des Herrn ist" (Epheser 5, 17).

 

Das Konsensverfahren bei der Entscheidungsfindung ermutigt zugleich dazu, im Gebet aufeinander zu hören; es fördert die Verständigung zwischen den kirchlichen Traditionen. Gleichzeitig fordert es von den Teilnehmern und von den Vorsitzenden Disziplin. Es muss natürlich auch Regeln geben. Das Ziel ist aber, Übereinstimmung zu erzielen, und nicht nur, den Willen der Mehrheit festzustellen. Wenn über einen Gegenstand Konsens erzielt worden ist, dann können alle, die daran mitgewirkt haben, mit Gewissheit sagen: "Es gefällt dem heiligen Geist und uns ..." (Apg 15, 28).

 

3.                  Gemeinschaft aufbauen

Konsens zu erzielen, setzt die Bereitschaft voraus, gegenseitig in Demut und Offenheit und unter der Leitung durch den Heiligen Geist nach dem Willen Gottes zu fragen. Der ÖRK ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die ihre gemeinsame Basis in Jesus Christus als Herrn und Heiland hat.[2] Deshalb ist jede Vollversammlung immer aufs Neue eine Gelegenheit, den Reichtum der Verbundenheit als Gemeinschaft in Christus zu bezeugen und auszusprechen. Durch die von den Mitgliedskirchen berufenen Delegierten "trachten sie danach zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes".[3] Das setzt Anerkennung und Wertschätzung der Beiträge voraus, die von den anderen Teilnehmern in die Tagung eingebracht werden. Wenn wird danach trachten, in den konkreten Fragen zu erkennen, was Gottes Wille ist (und dabei häufig von sehr unterschiedlichen Standpunkten ausgehen), erkennen wir an, dass jeder und jede Einzelne Gaben und Erkenntnisse von Gott erhalten hat und dass alle Beiträge Respekt und Würdigung verdienen.

 

Zu einer Vollversammlung kommen Menschen aus vielen verschiedenen Ländern, Kulturen und kirchlichen Traditionen zusammen. Es braucht Zeit, bis das Vertrauen und die Beziehungen aufgebaut worden sind, die wirkliche koinonia ausmachen. Wenn wir die Herrschaft Christi anerkennen und im täglichen Gebet und Bibelstudium auf Gottes Wort hören, werden die Bande der Gemeinschaft gefestigt. Unsere Verschiedenheit und Einheit in Jesus Christus wird gefeiert, wenn es uns am Rande des offiziellen Lebens der Vollversammlung immer besser gelingt, einander beim Essen, bei der Arbeit, in den Erholungspausen, im Gespräch und im mehr inoffiziellen gemeinsamen Gebet im gesamten Leben der Vollversammlung besser zu verstehen. So kann ganz allmählich Vertrauen wachsen.

 

4.                  Kleingruppen

Alle Delegierten einer Vollversammlung gehören während der ganzen Tagung einer Basisgruppe an, in der auch die Bibelstudien stattfinden. So können sie in dieser kleinen Einheit der großen Gemeinschaft koinonia erleben, wenn sie

·          Gemeinschaftsbande knüpfen, die für gegenseitige Fürsorge und Unterstützung während  der Zeit der Vollversammlung notwendig sind

·          sich in einem Umfeld, in dem Sorgen und Hoffnungen miteinander geteilt, in dem
 Gebetsanliegen formuliert und eindringliche Fragen gestellt werden können,
 sicher fühlen,  und

·          entdecken können, dass theologische Differenzen auch bereichern können und Vorurteile  abgebaut werden, wo Freundschaft wächst.

 

In den Plenarsitzungen können Kleingruppen anderer Art gebildet werden. Gelegentlich kann es hilfreich sein, dass sich in einer kurzen Phase der Debatte etwa Tischgruppen (wie bei Zentralausschusstagungen möglich) oder in einem großen Plenarsaal drei oder vier Nachbarn derselben Sprachgruppe zusammensetzen. Komplexere Themen können nach einem kurzen Meinungsaustausch klarer werden und es können kreative Ansätze zur Lösung eines scheinbar unüberbrückbaren Dilemmas gefunden werden, wenn die Plenarsitzung dann wieder aufgenommen wird.

 

5.                   Art der Sitzungen

Zu Beginn jeder Sitzung kündigt der Vorsitzende an, ob es sich um eine allgemeine Sitzung, eine Anhörungssitzung oder eine beschlussfassende Sitzung handelt. Gelegentlich kann sich die Notwendigkeit ergeben, innerhalb derselben Vollversammlungssitzung von einer Kategorie zu einer anderen überzugehen. In diesem Fall kündigt der Vorsitzende eine kurze Unterbrechung der Verhandlungen an und fordert zum Nachdenken im Gebet oder zu einem Lied auf.

 

(a)     Allgemeine Sitzungen. Allgemeine Sitzungen sind die offiziellen, feierlichen Veranstaltungen. Es finden keine Debatten oder Beschlussfassungen statt; der Inhalt wird vom Zentralausschuss oder vom Geschäftsausschuss im voraus festgelegt.

 

(b)     Anhörungssitzungen. In Anhörungssitzungen werden Informationen zu Berichten oder Vorschlägen vorgelegt. Mit Genehmigung des Vorsitzenden können sich alle Teilnehmer (Delegierte und andere Personen, die Rederecht, aber kein Stimmrecht haben) an Anhörungssitzungen beteiligen. Der Vorsitzende ermutigt die Teilnehmer, sich durch Fragen und Stellungnahmen mit einem breiten Spektrum von Standpunkten auseinanderzusetzen und sich über alle denkbaren Entscheidungsmöglichkeiten zu informieren, ehe über das weitere Vorgehen der Vollversammlung beraten wird.

 

Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, kann der Vorsitzende Rednern gestatten, das Wort zum zweiten Mal zu ergreifen. Die Teilnehmer zeigen dem Vorsitzenden schriftlich durch einen Steward oder, indem sie sich zu einem Saalmikrofon begeben, ihren Redewunsch an und warten, bis ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.

 

In einigen Fällen kann sich der Vorsitzende an die wartenden Redner wenden, bevor alle schriftlichen Anträge berücksichtigt werden konnten. Teilnehmer, die Wortmeldungen eingereicht hatten und diese auch weiter wahrnehmen wollen, können sich den wartenden Rednern anschließen. Der Vorsitzende kann den letzten Teil einer Anhörungssitzung dazu verwenden, diejenigen aufzurufen, deren schriftliche Wortmeldung zuvor unberücksichtigt geblieben ist.

 

In Anhörungssitzungen werden keine Beschlüsse gefasst, es sei denn, es wird ein Geschäftsordnungsantrag oder ein Verfahrensvorschlag oder ein Antrag auf Übergang zu einer beschlussfassenden Sitzung gestellt, falls Einvernehmen darüber besteht, dass ein bestimmter Gegenstand in derselben Sitzung abschließend behandelt werden soll.

 

(c)      Beschlussfassende Sitzungen. In einer beschlussfassenden Sitzung dürfen nur Delegierte zu Wort kommen. (Delegierte werden für ihre Aufgabe, Beschlüsse zu fassen, von anderen Teilnehmern mit entsprechenden Informationen ausgestattet, wenn der Gegenstand bereits in einer früheren Anhörungssitzung zur Sprache gekommen ist.) Redebeiträge sollen die Anträge konstruktiv weiterentwickeln; in dem Bemühen, dass in der Sitzung Einvernehmen über das weitere Vorgehen der Vollversammlung erzielt wird, soll jeder Redner auf die Argumente der anderen Redner eingehen.

 

Da der ursprüngliche Antrag im Laufe der Diskussion abgeändert werden kann, muss darauf geachtet werden, dass allen Beteiligten in jeder Phase der Debatte die jeweils geltende Fassung des Antrags klar ist und, falls erforderlich, Zeit zur Erläuterung eingeräumt wird. Der Aufzeichner der Sitzung[4] hat dabei die wichtige Aufgabe, den Vorsitzenden hierbei zu unterstützen.

Das förmliche Abstimmungsverfahren für die wenigen Gegenstände, die in der Satzung vorgesehen sind, ist ebenfalls in der Satzung geregelt.[5] In den seltenen beschlussfassenden Sitzungen, in denen eine Konsensentscheidung nicht zustande kommt, kann in der Sitzung in einem dringenden, aber streitigen Gegenstand auch das förmliche Abstimmungsverfahren angewandt werden.[6]

 

6.                  Die Aufgaben der Sitzungsvorsitzenden

Bei Sitzungen der Vollversammlung wird der Vorsitz von mehreren Personen gemeinsam wahrgenommen. Die Vorsitzenden werden vom scheidenden Zentralausschuss vor der Vollversammlung – notfalls während der Vollversammlung vom Geschäftsausschuss – bestimmt.[7] Von den Vorsitzenden wird erwartet, dass sie sich mit dem Konsensverfahren auskennen und mit Ethos und Funktionsweise des ÖRK vertraut sind.

 

Die Aufgaben der Vorsitzenden sind:

·          Sitzungen so zu leiten, dass sie der Vollversammlung helfen, sich der Erkenntnis des
Willens Gottes zu öffnen

·          zur Übereinstimmung zu ermutigen

·          zu gewährleisten, dass durch die Art, in der die Beratungen stattfinden, den
Erfordernissen und Zielsetzungen des ÖRK entsprochen wird.

 

Dabei sollen die Vorsitzenden

·          den Austausch und die weitere Entfaltung der Gedanken ermöglichen und zu Vertrauen und Aufrichtigkeit in den Beiträgen ermutigen

·          Achtung und Unterstützung für alle Teilnehmer gewährleisten

·          die Reaktion der Delegierten auf die einzelnen Redebeiträge sowie die sich
abzeichnende Tendenz unter den Versammelten beobachten

·          den Inhalt der Diskussion von Zeit zu Zeit zusammenfassen und der Vollversammlung
helfen, einen Konsens anzusteuern

·          konstruktive Abänderungen von Anträgen anregen, die die Gedanken der Vorredner aufnehmen

·          falls Anlass dazu besteht, die Teilnehmer auffordern, sich kurz mit den nächsten
Nachbarn zu besprechen

·          in beschlussfassenden Sitzungen bei einer sich abzeichnende Verständigung prüfen, ob die Teilnehmer bereit sind, nach dem Konsensverfahren zu entscheiden.

 

Für den Ablauf von Sitzungen, die zum Konsens führen sollen, ist die Unparteilichkeit der Vorsitzenden von entscheidender Bedeutung. Zu diesem Zweck haben die Vorsitzenden

·          Sitzungen unter Hinweis auf die Sitzungsart einzuberufen

·          die Änderung der Sitzungsart, auch während einer Sitzung, anzukündigen und für eine kurze Unterbrechung der Sitzung zum Nachdenken im Gebet oder für ein Lied zu sorgen

·          bei der Auswahl der Redner, die sich schriftlich oder durch Einreihen vor den Saalmikrofonen zu Wort gemeldet haben, für eine sachgemäße Reihenfolge der Meinungsäußerungen zu sorgen

·          während der gesamten Sitzung laufend mit dem Protokollführer Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die jeweils geltenden Veränderungen eines Antrags allen Teilnehmern in entsprechender Übersetzung zugänglich sind.

·          Der Vorsitzende selbst nimmt nicht an der Beratung teil (sofern nicht Vorsorge getroffen ist, dass er während der Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand den Vorsitz niederlegt).

·          Vorsitzende sind als Delegierte ihrer Kirchen in förmlichen Abstimmungsverfahren stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt jedoch ihre Stimme nicht den Ausschlag.

·          Der Vorsitzende erklärt die Sitzung für beendet.

 

7.                  Festlegung der Tagesordnung

(a)     Tagesordnung für das Programm. Die Grundrichtung der Programmaktivitäten des ÖRK wird zunächst vom Ausschuss für Programmrichtlinien für die Vollversammlung festgelegt und danach vom Programmausschuss des Zentralausschusses zwischen den Vollversammlungen ausgestaltet. Zwischen den Vollversammlungen unterbreiten die jeweiligen Weisungsausschüsse für Grundsatzfragen dem Zentralausschuss zusätzliche Initiativen für neue Vorschläge für den Ausschuss für Programmrichtlinien oder für die Einsetzung besonderer Beratungsgremien (beispielsweise Kommissionen des ÖRK).

 

Ein weiteres Beratungsgremium für den Zentralausschuss und seinen Exekutivausschuss ist der Ständige Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit (der aus der Arbeit der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK hervorgegangen ist). Zwischen den Tagungen der Vollversammlung unterstützt dieser Ausschuss den Prozess, in dessen Rahmen die Programmrichtlinien festgelegt werden, und sorgt für die Ausgewogenheit der Gesamtarbeit des ÖRK. Während der Vollversammlung berät er den Geschäftsausschuss.

(b)     Tagesordnung für die Geschäfte der Vollversammlung. Die Tagesordnung für die Geschäfte der Vollversammlung wird der ersten beschließenden Sitzung der Vollversammlung vom Zentralausschuss (über seinen Planungsausschuss für die Vollversammlung) vorgeschlagen. Jeder Delegierte kann Tagesordnungspunkte zu den Geschäften der Vollversammlung vorschlagen, und zwar (vor der Vollversammlung) über den Zentralausschuss und (während der Vollversammlung) über den Geschäftsausschuss, der während der Vollversammlung für die Einbringung von Abänderungsanträgen zur Tagesordnung zuständig ist; über die Anträge entscheidet das Plenum.

 

Jedes Leitungsgremium des ÖRK ist für einen bestimmten Geschäftsbereich zuständig:

·          Vollversammlung: Wahl der Präsidenten, Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses, Verfassungsänderungen, Beschlussfassung über Programmrichtlinien, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Zentralausschusses.

·          Zentralausschuss: Wahl der leitenden Amtsträger (Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende, Generalsekretär), Wahl des Exekutivausschusses, Einsetzung von Kommissionen und Beratungsgruppen, Ernennung der leitenden Angestellten, Haushalts- und Finanzpolitik, Programmrichtlinien.

·          Exekutivausschuss: Administrative Entscheidungen, Ernennung von Mitarbeitern (außer leitenden Angestellten).

 

In der Regel begleiten die leitenden Amtsträger und der Exekutivausschuss die Festlegung der Tagesordnung für die Geschäfte der Vollversammlung oder des Zentralausschusses und sorgen dafür, dass rechtzeitig vor den Tagungen eine kommentierte Tagesordnung mit unterstützenden Dokumenten zur Verfügung steht. Kleinere Tagesordnungspunkte können direkt auf die Tagesordnung eines Unterausschusses gebracht werden, anstatt sie vor Überweisung an einen Unterausschuss erst in einer Plenarsitzung zu eingehenderer Beratung einzubringen. Um eine möglichst umfangreiche Kenntnis der zu beratenden Gegenstände zu gewährleisten, wird für alle Teilnehmer eine kommentierte Tagesordnung der verschiedenen Weisungsausschüsse oder Unterausschüsse erarbeitet. Auf diese Weise können diejenigen, die keinem besonderen Unterausschuss angehören, aber Anliegen oder Erkenntnisse zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einzubringen haben, diese den Unterausschüssen mitteilen, ehe der betreffende Gegenstand zur Beschlussfassung an das Plenum zurückverwiesen wird.

Die Einbringung eines Gegenstandes durch einzelne Mitglieder der Leitungsgremien in die Tagesordnung der Geschäfte einer Vollversammlung ist im folgenden Abschnitt 8, unter 'Delegierte und Teilnehmer', Unterabschnitt: 'Einbringung von Anträgen' geregelt.

 

8.                  Delegierte und Teilnehmer

(a)     Redebeiträge. Wünschen Teilnehmer in einer Plenarsitzung das Wort zu ergreifen, so zeigen sie das dem Vorsitzenden an und warten, bis sie aufgerufen werden. Dazu stellen sie entweder durch einen Steward einen schriftlichen Antrag (unter Angabe ihres Namens, ihrer Kirche, ihres Landes und des Inhalts ihres Redebeitrags) oder begeben sich auf Bitten des Vorsitzenden zu einem Saalmikrofon.

Wird ihnen das Wort erteilt, so richten sie ihre Rede an den Vorsitzenden. Die Teilnehmer nennen ihren Namen, ihre Kirche, ihr Land und die Sprache, in der sie reden möchten, und geben (in Anhörungssitzungen) an, ob sie Delegierte oder andere Teilnehmer sind. Wird in einer der Arbeitssprachen des ÖRK gesprochen, so wird für simultane Verdolmetschung Sorge getragen. Redner, die sich einer anderen Sprache bedienen möchten, haben selbst für Verdolmetschung zu sorgen.

Die Redezeit ist auf drei Minuten begrenzt, damit in der Sitzung möglichst Viele zu Wort kommen können. Die Redner sollten sich zuvor sorgfältig überlegen, was sie sagen möchten, und das Wesentliche ihrer Argumente möglichst kurz darstellen.

 

(b)     Einbringung von Anträgen. Außerhalb der Sitzungen können die Teilnehmer ihren Antrag bei  einem Mitglied des Geschäftsausschusses stellen. Anträge können sich auf die Angemessenheit eines Antrags, seine Priorität auf der Tagesordnung oder die Art und Weise beziehen, in der er behandelt werden soll, sowie Anregungen für zusätzliche Punkte auf der vorgeschlagenen Tagesordnung enthalten.[8]

 

Während einer Anhörungssitzung können Verfahrensanträge für die Behandlung eines Gegenstandes gestellt werden, wenn sich dies im Laufe der Erörterung als notwendig erweist. (Für Anhörungssitzungen gilt das Konsensverfahren.)

 

Delegierte können in einer beschlussfassenden Sitzung

-            Fragen zum Verfahren stellen

-            das Ergebnis einer Abstimmung anfechten, wenn das Ergebnis angezweifelt wird; daraufhin werden sofort die Stimmen ausgezählt.

-            geheime schriftliche Abstimmung beantragen; der Antrag bedarf der Unterstützung und einer Zweidrittelmehrheit, ehe so verfahren wird.

-            Einspruch gegen die Behandlung eines Geschäftsordnungsantrags erheben. Der Vorsitzende fragt die Versammelten ohne Aussprache, ob die Delegierten dem Verfahren des Vorsitzenden zustimmen; sodann wird entweder im Konsensverfahren oder durch Abstimmung darüber entschieden (je nachdem, welches Verfahren zu diesem Zeitpunkt gilt).

 

Wenn ein Delegierter in einer Anhörungssitzung oder einer beschlussfassenden Sitzung der Auffassung ist, dass ein beratener Gegenstand dem ekklesiologischen Selbstverständnis[9] seiner Kirche widerspricht, ist dieser Gegenstand der Vollversammlung nach dem dafür vorgesehenen Verfahren zur Kenntnis zu bringen.[10]

 

(c)      Zuhören und Antworten (Ethos der Partizipation). Das Konsensverfahren geht davon aus, dass sich alle Beteiligten während des jeweiligen Redebeitrags darum bemühen, die Leitung durch den Heiligen Geist zu erkennen. In diesem Sinne versuchen die Teilnehmer auch, soweit wie möglich kreativ auf den Einsichten früherer Redebeiträge aufzubauen und stets das Ziel vor Augen zu haben, für die Vollversammlung einen Schritt nach vorn zu finden, dem die Versammelten zustimmen können.

 

Es wird davon ausgegangen, dass alle Redebeiträge redlich und der Überzeugung der Redner gemäß vorgetragen werden; deshalb sind alle Redner mit Respekt zu behandeln, auch wenn ihre Vorstellungen stark von den eigenen abweichen. Welche konkreten Beschlüsse zu bestimmten Gegenständen auch immer gefasst werden, stets wird das Wissen um den Reichtum und die Vielfalt der christlichen Kirche in den Versammlungen des ÖRK zunehmen.

 

Da nach dem Konsensverfahren zustande gekommene Entscheidungen in der Regel aus Anträgen hervorgehen, die in Anhörungssitzungen und beschlussfassenden Sitzungen weiterentwickelt worden sind, können keine Voten von Stellvertretern oder Abwesenden zugelassen werden, wenn die Auffassung der Versammelten festgestellt werden soll (oder wenn förmlich abgestimmt wird). Nur Anwesende und Mitwirkende können erkennen, welcher Weg in dieser Phase dem Willen Gottes entspricht.

 

Ebenso wenig darf ein Teilnehmer, der einem Unterausschuss zugeteilt ist und dort nicht mitgearbeitet hat, als ein bestimmter Bericht oder Gegenstand beraten wurde, generell keine Einwendungen gegen das Ergebnis erheben oder seine Minderheitsmeinung protokollieren lassen, wenn der betreffende Bericht danach dem Plenum vorgelegt wird. Der Ort für Einwendungen wäre das kleinere Forum eines Ausschusses gewesen, in dem möglicherweise nach Anhörung weiterer Redebeiträge eine andere Schlussfolgerung gezogen worden wäre.

 

In Zentralausschusssitzungen, in denen sich ein Delegierter unter bestimmten Umständen vertreten lassen kann, ist der Delegierte verpflichtet, seinen Vertreter umfassend zu informieren.

 

(d)     Berichterstattung über die zustande gekommenen Entscheidungen. (Eintreten für die Beschlüsse der Vollversammlung). Die Teilnahme an einer Vollversammlung des ÖRK ist eine besondere Auszeichnung. Deshalb sind die Teilnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das, was sie bei der Vollversammlung erlebt haben, in ihren Heimatkirchen bekannt wird. Das bedeutet, dass sie für die Beschlüsse der Vollversammlung auch dann eintreten sollen, wenn sie sich in bestimmten Fällen andere Formulierungen gewünscht hätten.

 

Auch die reichen ökumenischen Begegnungen sollen das künftige Engagement der Teilnehmer im Leben ihrer Heimatkirche beleben!

 

9.                  Entscheidungsfindung - Konsens[11]

(a)     Das Wesen des Konsenses. Konsens ist ein Verfahren, in dem die Übereinstimmung der Versammelten ohne Zuhilfenahme einer förmlichen Abstimmung gesucht wird. Konsens ist das Ergebnis eines aufrichtigen Dialogs, der von Respekt, gegenseitiger Unterstützung und Ermutigung getragen ist und in dem im Gebet danach getrachtet wird, Gottes Willen zu erkennen.

 

       Konsens ist erzielt worden, wenn

·          alle Entscheidungsberechtigten sich auf ein Ergebnis verständigen (Einmütigkeit), oder

·          eine große Mehrheit übereinstimmt und eine kleine Minderheit, für die das Ergebnis nicht die Entscheidung ist, die sie sich gewünscht hätten, dennoch akzeptiert, dass sie auf faire Weise angehört wurde, das Ergebnis respektiert und damit einverstanden ist, dass der Konsens als Meinung der Versammelten protokolliert wird.

 

Übereinstimmung ist nicht auf die Zustimmung zum Wortlaut eines Antrages beschränkt. Das KANN so sein. Es kann aber auch ein anderer Konsens erzielt werden, wenn beispielsweise Übereinstimmung darüber erzielt worden ist, einen Antrag abzulehnen, einen Gegenstand zu weiterer Bearbeitung zu überweisen oder festzustellen, dass die christlichen Kirchen zu dem betreffenden Gegenstand unterschiedliche Positionen einnehmen.

      

       Im Konsensverfahren gibt es keine förmlichen Abänderungsanträge. Die Redner können im Laufe der Diskussion andere Formulierungen für einen Antrag vorschlagen, und die Versammelten können sich über zusätzliche Veränderungen verständigen, wenn sich im Laufe der Debatte ein bestimmtes Ergebnis abzeichnet. Das Konsensverfahren setzt voraus, dass alle einander aufmerksam zuhören; das trägt dazu bei, den Willen Gottes für den weiteren Weg zu erkennen. Es sorgt dafür, dass die Delegierten respektvoll miteinander umgehen, weil sie davon ausgehen können, dass alle Delegierten das gemeinsame Ziel vor Augen haben.

 

(b)     Tendenzkarten. In großen Versammlungen kann es schwierig sein, alle Redebeiträge anzuhören und die Reaktion der Delegierten auf die einzelnen Redebeiträge einzuschätzen. Hier können Tendenzkarten sowohl in Anhörungs- als auch in beschlussfassenden Sitzungen hilfreich sein. Jeder Delegierte erhält zu diesem Zweck eine blaue und eine orangefarbene Karte.[12] Nach Beendigung eines Redebeitrages verschafft sich der Vorsitzende einen Überblick darüber, wie groß die Unterstützung für diese Meinungsäußerung ist, indem er die Delegierten auffordert, eine der Tendenzkarten diskret in Brusthöhe hochzuhalten – orange für Aufgeschlossenheit oder Zustimmung, blau für Distanz oder Ablehnung. Dadurch, dass der Vorsitzende den Versammelten jeweils mitteilt, welche Reaktion zu erkennen ist, kann er den Versammelten verständlich machen, welche Aspekte einer weiteren Klärung bedürfen, und auf diese Weise allmählich zu einem für alle annehmbaren Ergebnis hinführen.

 

       Tendenzkarten können den Vorsitzenden auch darauf hinweisen, dass Delegierte der Ansicht sind, es solle in der Beratung fortgefahren werden – wenn ein Redner sich wiederholt oder nicht zur Sache spricht, oder wenn alle Argumente hinreichend vorgetragen worden sind. In diesem Fall können beide farbigen Karten gekreuzt in Brusthöhe gehalten dem Vorsitzenden stillschweigend anzeigen, dass die weitere Debatte nicht hilfreich erscheint. Zeigt die Zahl der gekreuzten Karten an, dass viele Delegierte diese Ansicht teilen, kann der Vorsitzende den Redner auffordern, seinen Beitrag zu beenden, den nächsten Redner aufrufen, der einen anderen Standpunkt vertritt, oder prüfen, ob die Versammelten bereit sind, eine Konsensentscheidung zu Protokoll zu geben.

 

(c)      Kleine Gesprächsgruppen. Die Aufteilung in kleine Gesprächsgruppen kann die Mitarbeit intensivieren – die Teilnehmer wenden sich in einer Plenarsitzung ihren nächsten Nachbarn derselben Sprachgruppe zu einem kurzen Meinungsaustausch zu. Häufig lässt sich dadurch einem sich abzeichnenden Festfahren der Debatte vorbeugen; wenn dann die Plenarsitzung fortgesetzt wird, haben sich möglicherweise neue Gesichtspunkte ergeben, die auf konstruktive Weise zu einem annehmbaren Ergebnis hinführen.

 

(d)     Prüfung, ob Konsens erzielt werden kann. Im Laufe der Debatte kann sich ein Grundkonsens abzeichnen, auf den sich die Versammelten auf einer niedrigeren Ebene sofort verständigen können, ohne zunächst weiter nach Übereinstimmung auch in den differenzierteren Aspekten des betreffenden Antrages zu suchen. Der Vorsitzende kann in diesem Fall feststellen, was als Grundkonsens erscheint, und das mit der Frage an die Versammelten überprüfen: 'Gibt es zu diesem Aspekt in dieser Phase Einvernehmen?' Die Delegierten werden sodann aufgefordert, ihre Tendenzkarten zu zeigen. Auf diese Weise kann der Vorsitzende feststellen, ob

-            alle einverstanden sind (orange); in diesem Fall wird die Konsensentscheidung protokolliert, und die weitere Debatte kann sich auf die noch streitigen Aspekte konzentrieren; oder

-            die Reaktion uneinheitlich ist (viele orange und blaue Karten); in diesem Fall ist eindeutig eine weitere Aussprache über den gesamten Komplex erforderlich

-            nur zwei oder drei Delegierte in einem Gegenstand nicht einverstanden sind (die meisten zeigen die orange Karte, nur einer oder zwei die blaue); in diesem Fall fragt der Vorsitzende, ob die Betreffenden meinen, dass ihre Auffassungen angehört worden sind, und ob sie die von den anderen eingenommene Position akzeptieren können und damit einverstanden sind, dass ein Konsens protokolliert wird, auch wenn eine Formulierung nicht der von ihnen gewünschten entspricht.

 

(e)     Wenn sich kein Konsens abzeichnet. Wenn sich nach einem angemessenen Versuch, zu Übereinstimmung zu gelangen, kein Konsens abzeichnet und die Versammelten über mehr als ein denkbares Ergebnis zerstritten sind, können sich die Versammelten unter anderem noch darüber verständigen (etwa unter Anleitung des Vorsitzenden):

·          dass der Gegenstand an eine bestimmte Arbeitsgruppe überwiesen wird, die bei einer späteren Sitzung Bericht erstattet (wobei gewährleistet sein muss, dass der Gruppe Vertreter der kontroversen Positionen angehören)

·          dass der Gegenstand einem anderen Gremium oder den Mitgliedskirchen zur weiteren Behandlung vorgelegt und bei dieser Vollversammlung nicht weiter beraten wird

·          dass christliche Kirchen über den betreffenden Gegenstand unterschiedlicher Auffassung sein können

·          dass der Gegenstand nicht weiter verhandelt werden soll.

 

(f)       Auf dem Weg zu einer dieser Schlussfolgerungen erheben sich folgende Fragen:

·          "Muss über diesen Gegenstand heute noch entschieden werden?"

Ist das nicht der Fall, so kann der Gegenstand auf eine spätere Sitzung vertagt werden (auf den nächsten Tag, die nächste Woche oder auf einen anderen Zeitpunkt). Die weitere Erörterung des Gegenstandes in einem Ausschuss oder eine informelle Diskussion unter den Verfechtern der kontroversen Auffassungen kann die Versammelten in einer späteren Sitzung zu einer anderen Ebene der Verständigung führen. Falls sofort entschieden werden muss, (und das kommt ziemlich selten vor), können die Versammelten nicht durch Zustimmung oder Ablehnung über den vorliegenden Gegenstand entscheiden, sondern müssen nach einer Lösung suchen, die dem Zeitdruck Rechnung trägt. Es sind auch Zwischenlösungen denkbar, bis sich die Versammelten auf einen Konsens in der ursprünglichen Frage verständigen können.

·          "Kann über diesen Antrag entschieden werden, auch wenn einige Mitglieder (oder Mitgliedskirchen) ihn nicht überstützen können?"

Falls dies nicht der Fall ist, ist der Antrag, wie oben dargestellt, zu weiterer Bearbeitung zu überweisen. Wird dem zugestimmt, können die betreffenden Mitglieder oder Mitgliedskirchen oder auch Teile des Rates, die eine abweichende Auffassung vertreten, dennoch eine bestimmte Strategie oder ein Programm zulassen, ohne es selbst zu unterstützen. Das kann auch als "Enthaltung" gewertet werden. In gesellschaftlichen und politischen Fragen kann es für einige Mitgliedskirchen, Ausschüsse oder Organisationen des ÖRK unter Umständen ratsam sein, eine bestimmte Auffassung zu äußern, ohne damit für den ganzen Rat zu sprechen.

·          "Ist die Frage richtig gestellt worden?"                                                     

Ist, wie bereits dargelegt, Übereinstimmung in einer Frage nicht zu erzielen, so sollte noch nicht von einem Scheitern gesprochen werden. Manchmal führt eine andere Fragestellung zum Konsens. Es kann etwa die Frage weiterhelfen: "Was können wir gemeinsam sagen?" Möglicherweise sind die Versammelten über eine bestimmte Erklärung zu einem schwierigen Problem unterschiedlicher Auffassung, finden es aber wichtig, ihre unterschiedlichen Sichtweisen und die Diskussionsergebnisse darzustellen. Es finden sich in der betreffenden Erklärung jedoch auch grundsätzliche Aussagen, in denen wir miteinander übereinstimmen. Eine klare Darstellung dieser grundsätzlichen Aussagen und eine Beschreibung der unterschiedlichen Schlussfolgerungen, zu denen Christen nach Erforschung ihres Gewissens gelangt sind, können ein gewichtiges Ergebnis einer solchen Debatte sein.

 

(g)     Wenn SOFORT entschieden werden muss. Für den Fall, dass eine Entscheidung nach Auffassung eines Amtsträgers oder des Geschäftsausschusses so dringlich ist, dass sie noch vor dem Ende der Sitzung getroffen werden muss, zeichnet sich in der Sitzung aber kein Konsens ab, sieht die Satzung vor, dass der Geschäftsausschuss den betroffenen Antrag neu formuliert.[13] Wird der Antrag in der neuen Fassung in einer späteren Sitzung wieder eingebracht, so sind die Delegierten verpflichtet, (im Konsensverfahren) darüber zu befinden, ob die Entscheidung noch in dieser Sitzung gefällt werden muss und ob sie bereit sind, weiterhin nach Konsens über den neu formulierten Antrag zu suchen. Muss sofort entschieden werden und bleibt die Meinung über eine richtige Entscheidung jedoch geteilt, so können die Versammelten mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent (85 %) beschließen, dass über den Gegenstand im förmlichen Abstimmungsverfahren entschieden werden soll.

 

 

 

 

10.              Entscheidungsfindung im förmlichen Abstimmungsverfahren

(a)     Ausnahmen vom Konsensverfahren. Es wird erwartet, dass alle Entscheidungen des ÖRK im Konsensverfahren getroffen werden. Ausgenommen davon sind[14]

·          Verfassungsänderungen

·          Wahlen und

·          die Annahme des Jahresabschlusses und des Berichts der Rechnungsprüfer.

 

       Diese Gegenstände werden zunächst in einer Anhörungssitzung eingebracht, in der nach dem Konsensverfahren Fragen gestellt werden können und eine Aussprache möglich ist. Zu Beginn der beschlussfassenden Sitzung, in der darüber entschieden werden soll, kündigt der Vorsitzende an, dass durch Handzeichen oder Aufheben der Stimmkarten abzustimmen ist. Daraufhin gelten für den betreffenden Gegenstand vereinfachte Bestimmungen über das förmliche Abstimmungsverfahren[15]:

·          Alle Anträge müssen von Delegierten eingebracht und unterstützt werden.

·          Der Einbringer darf zuerst dazu sprechen.

·          Abänderungen sind möglich; werden sie unterstützt, wird zusammen mit dem Antrag darüber beraten.

·          Es darf jeweils nur einmal zu einem Antrag gesprochen werden; lediglich der Einbringer kann unmittelbar vor der Abstimmung noch einmal auf Einwendungen eingehen.

·          Die Rücknahme eines Antrags erfordert die Zustimmung der Versammlung.

·          Jeder Delegierte kann Schluss der Debatte beantragen, wenn ihm dazu vom Vorsitzenden das Wort erteilt wird.

·          Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen oder unter Aufheben der Stimmkarte: zunächst die Ja-Stimmen, danach die Neinstimmen und schließlich die Stimmenthaltungen.

·          Wer mit der Minderheit stimmt oder sich der Stimme enthält, kann seine Meinung im Protokoll, im Sitzungsbericht und im Sitzungsprotokoll vermerken lassen.

·          Frühere Entscheidungen der Versammlung können zu erneuter Beratung eingebracht werden.

·          Geschäftsordnungsanträge und Verfahrensvorschläge sind zulässig.

·          Beschlüsse erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden (soweit für die Sitzung nichts anderes vorgesehen oder vereinbart ist).

 

(b)     Übergang vom Konsensverfahren zur förmlichen Abstimmung. Es wird äußerst selten notwendig werden, auf das förmliche Abstimmungsverfahren zurückzugreifen, wenn ein sofortiges Ergebnis dringend geboten ist und kein Konsens erreicht werden konnte. Beim Übergang vom Konsens- zum förmlichen Abstimmungsverfahren hat der Vorsitzende anzukündigen, dass der Übergang der Zustimmung einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent (85 %) der anwesenden Delegierten bedarf.[16]

 

11.              Verfahrensvorschläge und Geschäftsordnungsanträge

(a)     Verfahrensvorschläge. In einer Anhörungs- oder beschlussfassenden Sitzung sind alle Delegierten - oder in einer Anhörungssitzung alle Teilnehmer - berechtigt, um Klärung des anstehenden Gegenstands zu bitten oder Vorschläge zum  Verfahren zu machen. Diese Anträge können in der Sitzung beraten und es kann sofort darüber entschieden werden. Delegierte, die dies beantragen wollen, dürfen den Redner, der gerade das Wort hat, nicht unterbrechen, sondern müssen warten, bis ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.

(b)     Geschäftsordnungsanträge. Alle Teilnehmer sind berechtigt, in Anhörungs- oder beschlussfassenden Sitzungen jederzeit Geschäftsordnungsanträge zu stellen, auch wenn dadurch ein Redner unterbrochen wird. Die Teilnehmer verschaffen sich dadurch Aufmerksamkeit, dass sie dem Vorsitzenden zurufen: "Antrag zur Geschäftsordnung!" Der Vorsitzende bittet den Teilnehmer daraufhin, seinen Geschäftsordnungsantrag vorzutragen.

·          Es wird entweder sofort (ohne Aussprache) entsprechend verfahren, oder

·          der Vorsitzende fordert die Vollversammlung auf, darüber zu entscheiden.

 

       Als Antrag zur Geschäftsordnung kann

·          in Frage gestellt werden, dass das angewandte Verfahren satzungskonform ist

·          eine persönliche Erklärung abgegeben werden, wenn ein nachfolgender Redner den Beitrag eines Teilnehmers falsch wiedergibt

·          Einspruch erhoben werden, wenn der Eindruck entsteht, dass ein Redner beleidigende oder abfällige Bemerkungen macht

·          beantragt werden, dass in geschlossener Sitzung weiterverhandelt wird, bis über den behandelten Gegenstand entschieden ist. (Bei geschlossenen Sitzungen haben alle Teilnehmer, die nicht Delegierte sind, die Sitzung zu verlassen.)

 

(c)      Wenn ein Antragsteller gegen die Art der Behandlung eines Geschäftsordnungsantrags oder Verfahrensvorschlags durch den Vorsitzenden Einspruch erhebt, kann sich zunächst der Antragsteller dazu äußern und der Vorsitzende darf darauf erwidern, ehe die anwesenden Delegierten nach dem jeweils geltenden Verfahren – Konsens oder Zwei-Drittel-Mehrheit - über den Gegenstand entscheiden.

 

12.              „Sicherheitsventile“

Die Suche nach Übereinstimmung der Versammelten über den weiteren Weg erfordert einige  „Sicherheitsventile“. Kein Delegierter und keine Mitgliedskirche soll sich in eine für sie inakzeptable Position gedrängt fühlen. Alle Meinungen genießen Wertschätzung; für den Fall, dass eine Minderheit nach sorgfältiger Abwägung und sorgfältigem Zuhören nicht akzeptieren kann, was sich als allgemeine Ansicht der Versammelten herausgebildet hat, gelten die folgenden Regeln zur erneuten Klarstellung:

 

(a)     Worüber wurde Konsens erzielt? Es kann Konsens darüber erzielt worden sein, dass die Mitgliedskirchen in einer bestimmten Frage divergierende Auffassungen vertreten können. Deshalb werden die unterschiedlichen Sichtweisen im Wortlaut der gefassten Beschlüsse wiedergegeben und gewürdigt.