Arbeitsentwurf
(gemäß den
einschlägigen Bestimmungen der Satzung des ÖRK,
einschließlich Artikel XVI:
Ordnung der Sitzungen)
Die
Bestimmungen über die Ordnung der Sitzungen und dieses Handbuch
sind für
Sitzungen der Vollversammlung des ÖRK verfasst worden.
Sie sollen in
gleicher Weise in den Sitzungen aller Gremien des ÖRK angewandt
werden.
1.
Konsensverfahren[1]
Der Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) ändert seine Verfahrensordnung für Sitzungen: von der parlamentarischen Entscheidungsfindung geht er zur Konsensentscheidungen über. [Zur Erläuterung der Gründe, die zu dieser Veränderung geführt haben, siehe Anhang A: Vorgeschichte zu den Änderungen der Verfahrensordnung]
Es wird erwartet, dass die Einführung des Konsensverfahrens in den Funktionsbereichen aller Gremien dem ÖRK helfen könnte:
· die Arbeit so einfach wie möglich zu gestalten
· für Transparenz zu sorgen
· Partizipation und Dialog in allen Sitzungen zu verbessern
· eine mögliche Dominanz einzelner Teilnehmer oder kleiner Gruppen einzudämmen
·
für Entgegenkommen, gegenseitigen Respekt und
Geduld bei Diskussionen zu sorgen,
in denen leidenschaftlich
vertretene, streitige Standpunkte zu Gegenständen geäußert
werden, die an die Grundfesten der jeweiligen christlichen Überzeugungen
rühren
· geordnete Beratungen und rechtzeitige Entscheidungen sicherzustellen
· kreative Alternativen zu sondieren
·
zur Fortsetzung der Debatte zu ermutigen,
wenn die große Mehrheit damit
einverstanden ist, und damit die Möglichkeit einer kleinen Minderheit
einzuschränken,
eine Entscheidung zu blockieren
·
zu gewährleisten, dass die Vorsitzenden die
Beratungen in die Richtung lenken
können, die sich in der Sitzung insgesamt als Tendenz
abzeichnet
·
den Kirchen in der Gemeinschaft des ÖRK
größere Möglichkeiten zur Mitwirkung am
gemeinsamen Zeugnis und Dienst einzuräumen.
Die Satzung des ÖRK einschließlich des geänderten Artikels XVI: Ordnung der Sitzungen enthält Bestimmungen über die künftige Arbeitsweise aller ÖRK-Gremien. Dieses Handbuch soll den Teilnehmern helfen, die Möglichkeiten dieser Verfahrensänderung einzuschätzen. Es soll ferner einige andere Charakteristika des ÖRK erläutern.
2. Die theologische Grundlage
Der ÖRK ist dazu berufen, in einer Welt, die von Spannungen, Antagonismen, Konflikten, Kriegen und Kriegsgeschrei (vgl. Matthäus 24, 6) gezeichnet ist, Einheit zu bezeugen. In dieser Situation kann der ÖRK nicht nur durch seine Programme und Beschlüsse Zeugnis ablegen, sondern auch dadurch, wie er seine Aufgaben wahrnimmt. Er kann seine Satzung und seine Verfahrensweisen so gestalten, dass darin ein Glaube zum Ausdruck kommt, der "durch die Liebe tätig ist" (Galater 5, 6). Das heißt, die Mitgliedskirchen und ihre Vertreter begegnen einander mit Respekt und trachten danach, miteinander in Liebe die Kirche zu erbauen (vgl. 1. Korinther 13, 1-6; 14, 12).
Einige Kirchen in der Welt, aber auch einige Bereiche im ÖRK selbst haben die Überzeugung gewonnen, dass Konsensentscheidungen das Wesen der Kirche, wie es im Neuen Testament beschrieben ist, zutreffender widerspiegeln als der "parlamentarisch" geprägte Entscheidungsprozess. In 1. Korinther 12, 12-27 spricht Paulus von den Gliedern des Leibes, die alle aufeinander angewiesen sind. In einem ganzheitlich funktionierenden Leib werden die Gaben seiner einzelnen Glieder zu einem Ganzen zusammengefügt. So auch in einem ökumenischen Leib: er funktioniert dann am besten, wenn er die Fähigkeiten, die Geschichte, die Erfahrungen, das Engagement und die spirituelle Tradition aller seiner Glieder bestmöglich nutzt.
Konsensverfahren lassen mehr Raum für Beratung, Sondierung, Fragen und zum Nachdenken im Gebet und sind weniger starr als förmliche Abstimmungsverfahren. Dadurch, dass es die Förderung der Zusammenarbeit an die Stelle streitiger Debatten setzt, hilft das Konsensverfahren der Vollversammlung (oder Kommissionen und Ausschüssen), gemeinsam nach dem Geist Christi zu suchen. Statt danach zu trachten, in der Debatte den Sieg davon zu tragen, werden die Teilnehmer ermutigt, sich aufeinander einzulassen und zu versuchen, "zu verstehen, was der Wille des Herrn ist" (Epheser 5, 17).
Das Konsensverfahren bei der Entscheidungsfindung ermutigt zugleich dazu, im Gebet aufeinander zu hören; es fördert die Verständigung zwischen den kirchlichen Traditionen. Gleichzeitig fordert es von den Teilnehmern und von den Vorsitzenden Disziplin. Es muss natürlich auch Regeln geben. Das Ziel ist aber, Übereinstimmung zu erzielen, und nicht nur, den Willen der Mehrheit festzustellen. Wenn über einen Gegenstand Konsens erzielt worden ist, dann können alle, die daran mitgewirkt haben, mit Gewissheit sagen: "Es gefällt dem heiligen Geist und uns ..." (Apg 15, 28).
3.
Gemeinschaft aufbauen
Konsens zu erzielen, setzt die Bereitschaft voraus, gegenseitig in Demut und Offenheit und unter der Leitung durch den Heiligen Geist nach dem Willen Gottes zu fragen. Der ÖRK ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die ihre gemeinsame Basis in Jesus Christus als Herrn und Heiland hat.[2] Deshalb ist jede Vollversammlung immer aufs Neue eine Gelegenheit, den Reichtum der Verbundenheit als Gemeinschaft in Christus zu bezeugen und auszusprechen. Durch die von den Mitgliedskirchen berufenen Delegierten "trachten sie danach zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes".[3] Das setzt Anerkennung und Wertschätzung der Beiträge voraus, die von den anderen Teilnehmern in die Tagung eingebracht werden. Wenn wird danach trachten, in den konkreten Fragen zu erkennen, was Gottes Wille ist (und dabei häufig von sehr unterschiedlichen Standpunkten ausgehen), erkennen wir an, dass jeder und jede Einzelne Gaben und Erkenntnisse von Gott erhalten hat und dass alle Beiträge Respekt und Würdigung verdienen.
Zu einer Vollversammlung kommen Menschen aus vielen verschiedenen
Ländern, Kulturen und kirchlichen Traditionen zusammen. Es braucht Zeit, bis das
Vertrauen und die Beziehungen aufgebaut worden sind, die wirkliche koinonia ausmachen. Wenn wir die
Herrschaft Christi anerkennen und im täglichen Gebet und Bibelstudium auf Gottes
Wort hören, werden die Bande der Gemeinschaft gefestigt. Unsere Verschiedenheit
und Einheit in Jesus Christus wird gefeiert, wenn es uns am Rande des
offiziellen Lebens der Vollversammlung immer besser gelingt, einander beim
Essen, bei der Arbeit, in den Erholungspausen, im Gespräch und im mehr
inoffiziellen gemeinsamen Gebet im gesamten Leben der Vollversammlung besser zu
verstehen. So kann ganz allmählich Vertrauen wachsen.
4.
Kleingruppen
Alle Delegierten einer Vollversammlung gehören während der ganzen Tagung einer Basisgruppe an, in der auch die Bibelstudien stattfinden. So können sie in dieser kleinen Einheit der großen Gemeinschaft koinonia erleben, wenn sie
· Gemeinschaftsbande knüpfen, die für gegenseitige Fürsorge und Unterstützung während der Zeit der Vollversammlung notwendig sind
·
sich in einem Umfeld, in dem Sorgen und
Hoffnungen miteinander geteilt, in dem
Gebetsanliegen formuliert und
eindringliche Fragen gestellt werden können,
sicher fühlen, und
· entdecken können, dass theologische Differenzen auch bereichern können und Vorurteile abgebaut werden, wo Freundschaft wächst.
In den Plenarsitzungen können Kleingruppen anderer Art gebildet werden. Gelegentlich kann es hilfreich sein, dass sich in einer kurzen Phase der Debatte etwa Tischgruppen (wie bei Zentralausschusstagungen möglich) oder in einem großen Plenarsaal drei oder vier Nachbarn derselben Sprachgruppe zusammensetzen. Komplexere Themen können nach einem kurzen Meinungsaustausch klarer werden und es können kreative Ansätze zur Lösung eines scheinbar unüberbrückbaren Dilemmas gefunden werden, wenn die Plenarsitzung dann wieder aufgenommen wird.
5.
Art der Sitzungen
Zu Beginn jeder Sitzung kündigt der Vorsitzende an, ob es sich um eine allgemeine Sitzung, eine Anhörungssitzung oder eine beschlussfassende Sitzung handelt. Gelegentlich kann sich die Notwendigkeit ergeben, innerhalb derselben Vollversammlungssitzung von einer Kategorie zu einer anderen überzugehen. In diesem Fall kündigt der Vorsitzende eine kurze Unterbrechung der Verhandlungen an und fordert zum Nachdenken im Gebet oder zu einem Lied auf.
(a) Allgemeine Sitzungen. Allgemeine Sitzungen sind die offiziellen, feierlichen Veranstaltungen. Es finden keine Debatten oder Beschlussfassungen statt; der Inhalt wird vom Zentralausschuss oder vom Geschäftsausschuss im voraus festgelegt.
(b) Anhörungssitzungen. In Anhörungssitzungen werden Informationen zu Berichten oder Vorschlägen vorgelegt. Mit Genehmigung des Vorsitzenden können sich alle Teilnehmer (Delegierte und andere Personen, die Rederecht, aber kein Stimmrecht haben) an Anhörungssitzungen beteiligen. Der Vorsitzende ermutigt die Teilnehmer, sich durch Fragen und Stellungnahmen mit einem breiten Spektrum von Standpunkten auseinanderzusetzen und sich über alle denkbaren Entscheidungsmöglichkeiten zu informieren, ehe über das weitere Vorgehen der Vollversammlung beraten wird.
Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, kann der Vorsitzende Rednern gestatten, das Wort zum zweiten Mal zu ergreifen. Die Teilnehmer zeigen dem Vorsitzenden schriftlich durch einen Steward oder, indem sie sich zu einem Saalmikrofon begeben, ihren Redewunsch an und warten, bis ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
In einigen Fällen kann sich der Vorsitzende an die wartenden Redner wenden, bevor alle schriftlichen Anträge berücksichtigt werden konnten. Teilnehmer, die Wortmeldungen eingereicht hatten und diese auch weiter wahrnehmen wollen, können sich den wartenden Rednern anschließen. Der Vorsitzende kann den letzten Teil einer Anhörungssitzung dazu verwenden, diejenigen aufzurufen, deren schriftliche Wortmeldung zuvor unberücksichtigt geblieben ist.
In Anhörungssitzungen werden keine Beschlüsse gefasst, es sei denn, es wird ein Geschäftsordnungsantrag oder ein Verfahrensvorschlag oder ein Antrag auf Übergang zu einer beschlussfassenden Sitzung gestellt, falls Einvernehmen darüber besteht, dass ein bestimmter Gegenstand in derselben Sitzung abschließend behandelt werden soll.
(c) Beschlussfassende Sitzungen. In einer beschlussfassenden Sitzung dürfen nur Delegierte zu Wort kommen. (Delegierte werden für ihre Aufgabe, Beschlüsse zu fassen, von anderen Teilnehmern mit entsprechenden Informationen ausgestattet, wenn der Gegenstand bereits in einer früheren Anhörungssitzung zur Sprache gekommen ist.) Redebeiträge sollen die Anträge konstruktiv weiterentwickeln; in dem Bemühen, dass in der Sitzung Einvernehmen über das weitere Vorgehen der Vollversammlung erzielt wird, soll jeder Redner auf die Argumente der anderen Redner eingehen.
Da der ursprüngliche Antrag im Laufe der Diskussion abgeändert werden
kann, muss darauf geachtet werden, dass allen Beteiligten in jeder Phase der
Debatte die jeweils geltende Fassung des Antrags klar ist und, falls
erforderlich, Zeit zur Erläuterung eingeräumt wird. Der Aufzeichner der
Sitzung[4]
hat dabei die wichtige Aufgabe, den Vorsitzenden hierbei zu unterstützen.
Das förmliche Abstimmungsverfahren für die wenigen Gegenstände, die in der Satzung vorgesehen sind, ist ebenfalls in der Satzung geregelt.[5] In den seltenen beschlussfassenden Sitzungen, in denen eine Konsensentscheidung nicht zustande kommt, kann in der Sitzung in einem dringenden, aber streitigen Gegenstand auch das förmliche Abstimmungsverfahren angewandt werden.[6]
6.
Die Aufgaben der Sitzungsvorsitzenden
Bei Sitzungen der Vollversammlung wird der Vorsitz von mehreren Personen gemeinsam wahrgenommen. Die Vorsitzenden werden vom scheidenden Zentralausschuss vor der Vollversammlung - notfalls während der Vollversammlung vom Geschäftsausschuss - bestimmt.[7] Von den Vorsitzenden wird erwartet, dass sie sich mit dem Konsensverfahren auskennen und mit Ethos und Funktionsweise des ÖRK vertraut sind.
Die Aufgaben der Vorsitzenden sind:
·
Sitzungen so zu leiten, dass sie der
Vollversammlung helfen, sich der Erkenntnis des
Willens Gottes zu
öffnen
· zur Übereinstimmung zu ermutigen
·
zu gewährleisten, dass durch die Art, in der
die Beratungen stattfinden, den
Erfordernissen und Zielsetzungen des ÖRK
entsprochen wird.
Dabei sollen die Vorsitzenden
· den Austausch und die weitere Entfaltung der Gedanken ermöglichen und zu Vertrauen und Aufrichtigkeit in den Beiträgen ermutigen
· Achtung und Unterstützung für alle Teilnehmer gewährleisten
·
die Reaktion der Delegierten auf die
einzelnen Redebeiträge sowie die sich
abzeichnende Tendenz unter den
Versammelten beobachten
·
den Inhalt der Diskussion von Zeit zu Zeit
zusammenfassen und der Vollversammlung
helfen, einen Konsens
anzusteuern
· konstruktive Abänderungen von Anträgen anregen, die die Gedanken der Vorredner aufnehmen
·
falls Anlass dazu besteht, die Teilnehmer
auffordern, sich kurz mit den nächsten
Nachbarn zu besprechen
· in beschlussfassenden Sitzungen bei einer sich abzeichnende Verständigung prüfen, ob die Teilnehmer bereit sind, nach dem Konsensverfahren zu entscheiden.
Für den Ablauf von Sitzungen, die zum Konsens führen sollen, ist die Unparteilichkeit der Vorsitzenden von entscheidender Bedeutung. Zu diesem Zweck haben die Vorsitzenden
· Sitzungen unter Hinweis auf die Sitzungsart einzuberufen
· die Änderung der Sitzungsart, auch während einer Sitzung, anzukündigen und für eine kurze Unterbrechung der Sitzung zum Nachdenken im Gebet oder für ein Lied zu sorgen
· bei der Auswahl der Redner, die sich schriftlich oder durch Einreihen vor den Saalmikrofonen zu Wort gemeldet haben, für eine sachgemäße Reihenfolge der Meinungsäußerungen zu sorgen
· während der gesamten Sitzung laufend mit dem Protokollführer Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die jeweils geltenden Veränderungen eines Antrags allen Teilnehmern in entsprechender Übersetzung zugänglich sind.
· Der Vorsitzende selbst nimmt nicht an der Beratung teil (sofern nicht Vorsorge getroffen ist, dass er während der Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand den Vorsitz niederlegt).
·
Vorsitzende sind als Delegierte ihrer Kirchen
in förmlichen Abstimmungsverfahren stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt
jedoch ihre Stimme nicht den Ausschlag.
·
Der Vorsitzende erklärt die Sitzung für
beendet.
7.
Festlegung der Tagesordnung
(a) Tagesordnung für das Programm. Die Grundrichtung der Programmaktivitäten des ÖRK wird zunächst vom Ausschuss für Programmrichtlinien für die Vollversammlung festgelegt und danach vom Programmausschuss des Zentralausschusses zwischen den Vollversammlungen ausgestaltet. Zwischen den Vollversammlungen unterbreiten die jeweiligen Weisungsausschüsse für Grundsatzfragen dem Zentralausschuss zusätzliche Initiativen für neue Vorschläge für den Ausschuss für Programmrichtlinien oder für die Einsetzung besonderer Beratungsgremien (beispielsweise Kommissionen des ÖRK).
Ein weiteres Beratungsgremium für den Zentralausschuss und seinen
Exekutivausschuss ist der Ständige Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit (der
aus der Arbeit der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK
hervorgegangen ist). Zwischen den Tagungen der Vollversammlung unterstützt
dieser Ausschuss den Prozess, in dessen Rahmen die Programmrichtlinien
festgelegt werden, und sorgt für die Ausgewogenheit der Gesamtarbeit des ÖRK.
Während der Vollversammlung berät er den Geschäftsausschuss.
(b) Tagesordnung für die Geschäfte der Vollversammlung. Die Tagesordnung für die Geschäfte der Vollversammlung wird der ersten beschließenden Sitzung der Vollversammlung vom Zentralausschuss (über seinen Planungsausschuss für die Vollversammlung) vorgeschlagen. Jeder Delegierte kann Tagesordnungspunkte zu den Geschäften der Vollversammlung vorschlagen, und zwar (vor der Vollversammlung) über den Zentralausschuss und (während der Vollversammlung) über den Geschäftsausschuss, der während der Vollversammlung für die Einbringung von Abänderungsanträgen zur Tagesordnung zuständig ist; über die Anträge entscheidet das Plenum.
Jedes Leitungsgremium des ÖRK ist für einen bestimmten Geschäftsbereich zuständig:
· Vollversammlung: Wahl der Präsidenten, Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses, Verfassungsänderungen, Beschlussfassung über Programmrichtlinien, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Zentralausschusses.
· Zentralausschuss: Wahl der leitenden Amtsträger (Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende, Generalsekretär), Wahl des Exekutivausschusses, Einsetzung von Kommissionen und Beratungsgruppen, Ernennung der leitenden Angestellten, Haushalts- und Finanzpolitik, Programmrichtlinien.
· Exekutivausschuss: Administrative Entscheidungen, Ernennung von Mitarbeitern (außer leitenden Angestellten).
In der Regel begleiten die leitenden Amtsträger und der Exekutivausschuss die Festlegung der Tagesordnung für die Geschäfte der Vollversammlung oder des Zentralausschusses und sorgen dafür, dass rechtzeitig vor den Tagungen eine kommentierte Tagesordnung mit unterstützenden Dokumenten zur Verfügung steht. Kleinere Tagesordnungspunkte können direkt auf die Tagesordnung eines Unterausschusses gebracht werden, anstatt sie vor Überweisung an einen Unterausschuss erst in einer Plenarsitzung zu eingehenderer Beratung einzubringen. Um eine möglichst umfangreiche Kenntnis der zu beratenden Gegenstände zu gewährleisten, wird für alle Teilnehmer eine kommentierte Tagesordnung der verschiedenen Weisungsausschüsse oder Unterausschüsse erarbeitet. Auf diese Weise können diejenigen, die keinem besonderen Unterausschuss angehören, aber Anliegen oder Erkenntnisse zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einzubringen haben, diese den Unterausschüssen mitteilen, ehe der betreffende Gegenstand zur Beschlussfassung an das Plenum zurückverwiesen wird.
Die Einbringung eines Gegenstandes durch einzelne Mitglieder der Leitungsgremien in die Tagesordnung der Geschäfte einer Vollversammlung ist im folgenden Abschnitt 8, unter 'Delegierte und Teilnehmer', Unterabschnitt: 'Einbringung von Anträgen' geregelt.
8.
Delegierte
und Teilnehmer
(a)
Redebeiträge.
Wünschen
Teilnehmer in einer Plenarsitzung das Wort zu ergreifen, so zeigen sie das dem
Vorsitzenden an und warten, bis sie aufgerufen werden. Dazu stellen sie entweder
durch einen Steward einen schriftlichen Antrag (unter Angabe ihres Namens, ihrer
Kirche, ihres Landes und des Inhalts ihres Redebeitrags) oder begeben sich auf
Bitten des Vorsitzenden zu einem Saalmikrofon.
Wird
ihnen das Wort erteilt, so richten sie ihre Rede an den Vorsitzenden. Die
Teilnehmer nennen ihren Namen, ihre Kirche, ihr Land und die Sprache, in der sie
reden möchten, und geben (in Anhörungssitzungen) an, ob sie Delegierte oder
andere Teilnehmer sind. Wird in einer der Arbeitssprachen des ÖRK gesprochen, so
wird für simultane Verdolmetschung Sorge getragen. Redner, die sich einer
anderen Sprache bedienen möchten, haben selbst für Verdolmetschung zu
sorgen.
Die
Redezeit ist auf drei Minuten begrenzt, damit in der Sitzung möglichst Viele zu
Wort kommen können. Die Redner sollten sich zuvor sorgfältig überlegen, was sie
sagen möchten, und das Wesentliche ihrer Argumente möglichst kurz
darstellen.
(b)
Einbringung
von Anträgen.
Außerhalb der Sitzungen können die Teilnehmer ihren Antrag bei einem Mitglied des Geschäftsausschusses
stellen. Anträge können sich auf die Angemessenheit eines Antrags, seine
Priorität auf der Tagesordnung oder die Art und Weise beziehen, in der er
behandelt werden soll, sowie Anregungen für zusätzliche Punkte auf der
vorgeschlagenen Tagesordnung enthalten.[8]
Während
einer Anhörungssitzung können Verfahrensanträge für die Behandlung eines
Gegenstandes gestellt werden, wenn sich dies im Laufe der Erörterung als
notwendig erweist. (Für Anhörungssitzungen gilt das
Konsensverfahren.)
Delegierte
können in einer beschlussfassenden Sitzung
-
Fragen
zum Verfahren stellen
-
das
Ergebnis einer Abstimmung anfechten, wenn das Ergebnis angezweifelt wird;
daraufhin werden sofort die Stimmen ausgezählt.
-
geheime
schriftliche Abstimmung beantragen; der Antrag bedarf der Unterstützung und
einer Zweidrittelmehrheit, ehe so verfahren wird.
-
Einspruch
gegen die Behandlung eines Geschäftsordnungsantrags erheben. Der Vorsitzende
fragt die Versammelten ohne Aussprache, ob die Delegierten dem Verfahren des
Vorsitzenden zustimmen; sodann wird entweder im Konsensverfahren oder durch
Abstimmung darüber entschieden (je nachdem, welches Verfahren zu diesem
Zeitpunkt gilt).
Wenn
ein Delegierter in einer Anhörungssitzung oder einer beschlussfassenden Sitzung
der Auffassung ist, dass ein beratener Gegenstand dem ekklesiologischen
Selbstverständnis[9]
seiner Kirche widerspricht, ist dieser Gegenstand der Vollversammlung nach dem
dafür vorgesehenen Verfahren zur Kenntnis zu bringen.[10]
(c)
Zuhören
und Antworten (Ethos der Partizipation).
Das Konsensverfahren geht davon aus, dass sich alle Beteiligten während des
jeweiligen Redebeitrags darum bemühen, die Leitung durch den Heiligen Geist zu
erkennen. In diesem Sinne versuchen die Teilnehmer auch, soweit wie möglich
kreativ auf den Einsichten früherer Redebeiträge aufzubauen und stets das Ziel
vor Augen zu haben, für die Vollversammlung einen Schritt nach vorn zu finden,
dem die Versammelten zustimmen können.
Es
wird davon ausgegangen, dass alle Redebeiträge redlich und der Überzeugung der
Redner gemäß vorgetragen werden; deshalb sind alle Redner mit Respekt zu
behandeln, auch wenn ihre Vorstellungen stark von den eigenen abweichen. Welche
konkreten Beschlüsse zu bestimmten Gegenständen auch immer gefasst werden, stets
wird das Wissen um den Reichtum und die Vielfalt der christlichen Kirche in den
Versammlungen des ÖRK zunehmen.
Da
nach dem Konsensverfahren zustande gekommene Entscheidungen in der Regel aus
Anträgen hervorgehen, die in Anhörungssitzungen und beschlussfassenden Sitzungen
weiterentwickelt worden sind, können keine Voten von Stellvertretern oder
Abwesenden zugelassen werden, wenn die Auffassung der Versammelten festgestellt
werden soll (oder wenn förmlich abgestimmt wird). Nur Anwesende und Mitwirkende
können erkennen, welcher Weg in dieser Phase dem Willen Gottes
entspricht.
Ebenso
wenig darf ein Teilnehmer, der einem Unterausschuss zugeteilt ist und dort nicht
mitgearbeitet hat, als ein bestimmter Bericht oder Gegenstand beraten wurde,
generell keine Einwendungen gegen das Ergebnis erheben oder seine
Minderheitsmeinung protokollieren lassen, wenn der betreffende Bericht danach
dem Plenum vorgelegt wird. Der Ort für Einwendungen wäre das kleinere Forum
eines Ausschusses gewesen, in dem möglicherweise nach Anhörung weiterer
Redebeiträge eine andere Schlussfolgerung gezogen worden
wäre.
In
Zentralausschusssitzungen, in denen sich ein Delegierter unter bestimmten
Umständen vertreten lassen kann, ist der Delegierte verpflichtet, seinen
Vertreter umfassend zu informieren.
(d)
Berichterstattung
über die zustande gekommenen Entscheidungen. (Eintreten für die Beschlüsse der
Vollversammlung). Die
Teilnahme an einer Vollversammlung des ÖRK ist eine besondere Auszeichnung.
Deshalb sind die Teilnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das, was sie bei
der Vollversammlung erlebt haben, in ihren Heimatkirchen bekannt wird. Das
bedeutet, dass sie für die Beschlüsse der Vollversammlung auch dann eintreten
sollen, wenn sie sich in bestimmten Fällen andere Formulierungen gewünscht
hätten.
Auch
die reichen ökumenischen Begegnungen sollen das künftige Engagement der
Teilnehmer im Leben ihrer Heimatkirche beleben!
9. Entscheidungsfindung - Konsens[11]
(a) Das Wesen des Konsenses. Konsens ist ein Verfahren, in dem die Übereinstimmung der Versammelten ohne Zuhilfenahme einer förmlichen Abstimmung gesucht wird. Konsens ist das Ergebnis eines aufrichtigen Dialogs, der von Respekt, gegenseitiger Unterstützung und Ermutigung getragen ist und in dem im Gebet danach getrachtet wird, Gottes Willen zu erkennen.
Konsens ist
erzielt worden, wenn
· alle Entscheidungsberechtigten sich auf ein Ergebnis verständigen (Einmütigkeit), oder
· eine große Mehrheit übereinstimmt und eine kleine Minderheit, für die das Ergebnis nicht die Entscheidung ist, die sie sich gewünscht hätten, dennoch akzeptiert, dass sie auf faire Weise angehört wurde, das Ergebnis respektiert und damit einverstanden ist, dass der Konsens als Meinung der Versammelten protokolliert wird.
Übereinstimmung
ist nicht auf die Zustimmung zum Wortlaut eines Antrages beschränkt. Das KANN so
sein. Es kann aber auch ein anderer Konsens erzielt werden, wenn beispielsweise
Übereinstimmung darüber erzielt worden ist, einen Antrag abzulehnen, einen
Gegenstand zu weiterer Bearbeitung zu überweisen oder festzustellen, dass die
christlichen Kirchen zu dem betreffenden Gegenstand unterschiedliche Positionen
einnehmen.
Im
Konsensverfahren gibt es keine förmlichen Abänderungsanträge. Die Redner können
im Laufe der Diskussion andere Formulierungen für einen Antrag vorschlagen, und
die Versammelten können sich über zusätzliche Veränderungen verständigen, wenn
sich im Laufe der Debatte ein bestimmtes Ergebnis abzeichnet. Das
Konsensverfahren setzt voraus, dass alle einander aufmerksam zuhören; das trägt
dazu bei, den Willen Gottes für den weiteren Weg zu erkennen. Es sorgt dafür,
dass die Delegierten respektvoll miteinander umgehen, weil sie davon ausgehen
können, dass alle Delegierten das gemeinsame Ziel vor Augen
haben.
(b)
Tendenzkarten.
In
großen Versammlungen kann es schwierig sein, alle Redebeiträge anzuhören und die
Reaktion der Delegierten auf die einzelnen Redebeiträge einzuschätzen. Hier
können Tendenzkarten sowohl in Anhörungs- als auch in beschlussfassenden
Sitzungen hilfreich sein. Jeder Delegierte erhält zu diesem Zweck eine blaue und
eine orangefarbene Karte.[12]
Nach Beendigung eines Redebeitrages verschafft sich der Vorsitzende einen
Überblick darüber, wie groß
die Unterstützung für diese Meinungsäußerung
ist, indem er die Delegierten auffordert, eine der Tendenzkarten diskret in
Brusthöhe hochzuhalten - orange für Aufgeschlossenheit oder Zustimmung, blau für
Distanz oder Ablehnung. Dadurch, dass der Vorsitzende den Versammelten jeweils
mitteilt, welche Reaktion zu erkennen ist, kann er den Versammelten verständlich
machen, welche Aspekte einer weiteren Klärung bedürfen, und auf diese Weise
allmählich zu einem für alle annehmbaren Ergebnis hinführen.
Tendenzkarten können den Vorsitzenden auch darauf hinweisen, dass
Delegierte der Ansicht sind, es solle in der Beratung fortgefahren werden - wenn
ein Redner sich wiederholt oder nicht zur Sache spricht, oder wenn alle
Argumente hinreichend vorgetragen worden sind. In diesem Fall können beide
farbigen Karten gekreuzt in Brusthöhe gehalten dem Vorsitzenden stillschweigend
anzeigen, dass die weitere Debatte nicht hilfreich erscheint. Zeigt die Zahl der
gekreuzten Karten an, dass viele Delegierte diese Ansicht teilen, kann der
Vorsitzende den Redner auffordern, seinen Beitrag zu beenden, den nächsten
Redner aufrufen, der einen anderen Standpunkt vertritt, oder prüfen, ob die
Versammelten bereit sind, eine Konsensentscheidung zu Protokoll zu geben.
(c)
Kleine
Gesprächsgruppen.
Die Aufteilung in kleine Gesprächsgruppen kann die Mitarbeit intensivieren - die
Teilnehmer wenden sich in einer Plenarsitzung ihren nächsten Nachbarn derselben
Sprachgruppe zu einem kurzen Meinungsaustausch zu. Häufig lässt sich dadurch
einem sich abzeichnenden Festfahren der Debatte vorbeugen; wenn dann die
Plenarsitzung fortgesetzt wird, haben sich möglicherweise neue Gesichtspunkte
ergeben, die auf konstruktive Weise zu einem annehmbaren Ergebnis
hinführen.
(d)
Prüfung,
ob Konsens erzielt werden kann. Im
Laufe der Debatte kann sich ein Grundkonsens abzeichnen, auf den sich die
Versammelten auf einer niedrigeren Ebene sofort verständigen können, ohne
zunächst weiter nach Übereinstimmung auch in den differenzierteren Aspekten des
betreffenden Antrages zu suchen. Der Vorsitzende kann in diesem Fall
feststellen, was als Grundkonsens erscheint, und das mit der Frage an die
Versammelten überprüfen: 'Gibt es zu diesem Aspekt in dieser Phase
Einvernehmen?' Die Delegierten werden sodann aufgefordert, ihre Tendenzkarten zu
zeigen. Auf diese Weise kann der Vorsitzende feststellen, ob
-
alle
einverstanden sind (orange); in diesem Fall wird die Konsensentscheidung
protokolliert, und die weitere Debatte kann sich auf die noch streitigen Aspekte
konzentrieren; oder
-
die
Reaktion uneinheitlich ist (viele orange und blaue Karten); in diesem Fall ist
eindeutig eine weitere Aussprache über den gesamten Komplex
erforderlich
-
nur
zwei oder drei Delegierte in einem Gegenstand nicht einverstanden sind (die
meisten zeigen die orange Karte, nur einer oder zwei die blaue); in diesem Fall
fragt der Vorsitzende, ob die Betreffenden meinen, dass ihre Auffassungen
angehört worden sind, und ob sie die von den anderen eingenommene Position
akzeptieren können und damit einverstanden sind, dass ein Konsens protokolliert
wird, auch wenn eine Formulierung nicht der von ihnen gewünschten
entspricht.
(e)
Wenn
sich kein Konsens abzeichnet.
Wenn sich nach einem angemessenen Versuch, zu Übereinstimmung zu gelangen, kein
Konsens abzeichnet und die Versammelten über mehr als ein denkbares Ergebnis
zerstritten sind, können sich die Versammelten unter anderem noch darüber
verständigen (etwa unter Anleitung des Vorsitzenden):
·
dass
der Gegenstand an eine bestimmte Arbeitsgruppe überwiesen wird, die bei einer
späteren Sitzung Bericht erstattet (wobei gewährleistet sein muss, dass der
Gruppe Vertreter der kontroversen Positionen angehören)
·
dass
der Gegenstand einem anderen Gremium oder den Mitgliedskirchen zur weiteren
Behandlung vorgelegt und bei dieser Vollversammlung nicht weiter beraten
wird
·
dass
christliche Kirchen über den betreffenden Gegenstand unterschiedlicher
Auffassung sein können
·
dass
der Gegenstand nicht weiter verhandelt werden soll.
(f)
Auf
dem Weg zu einer dieser Schlussfolgerungen erheben sich folgende
Fragen:
·
"Muss
über diesen Gegenstand heute noch entschieden werden?"
Ist
das nicht der Fall, so kann der Gegenstand auf eine spätere Sitzung vertagt
werden (auf den nächsten Tag, die nächste Woche oder auf einen anderen
Zeitpunkt). Die weitere Erörterung des Gegenstandes in einem Ausschuss oder eine
informelle Diskussion unter den Verfechtern der kontroversen Auffassungen kann
die Versammelten in einer späteren Sitzung zu einer anderen Ebene der
Verständigung führen. Falls sofort entschieden werden muss, (und das kommt
ziemlich selten vor), können die Versammelten nicht durch Zustimmung oder
Ablehnung über den vorliegenden Gegenstand entscheiden, sondern müssen nach
einer Lösung suchen, die dem Zeitdruck Rechnung trägt. Es sind auch
Zwischenlösungen denkbar, bis sich die Versammelten auf einen Konsens in der
ursprünglichen Frage verständigen können.
·
"Kann
über diesen Antrag entschieden werden, auch wenn einige Mitglieder (oder
Mitgliedskirchen) ihn nicht überstützen können?"
Falls
dies nicht der Fall ist, ist der Antrag, wie oben dargestellt, zu weiterer
Bearbeitung zu überweisen. Wird dem zugestimmt, können die betreffenden
Mitglieder oder Mitgliedskirchen oder auch Teile des Rates, die eine abweichende
Auffassung vertreten, dennoch eine bestimmte Strategie oder ein Programm
zulassen, ohne es selbst zu unterstützen. Das kann auch als "Enthaltung"
gewertet werden. In gesellschaftlichen und politischen Fragen kann es für einige
Mitgliedskirchen, Ausschüsse oder Organisationen des ÖRK unter Umständen ratsam
sein, eine bestimmte Auffassung zu äußern, ohne damit für den ganzen Rat zu
sprechen.
·
"Ist
die Frage richtig gestellt worden?"
Ist,
wie bereits dargelegt, Übereinstimmung in einer Frage nicht zu erzielen, so
sollte noch nicht von einem Scheitern gesprochen werden. Manchmal führt eine
andere Fragestellung zum Konsens. Es kann etwa die Frage weiterhelfen: "Was
können wir gemeinsam sagen?" Möglicherweise sind die Versammelten über eine
bestimmte Erklärung zu einem schwierigen Problem unterschiedlicher Auffassung,
finden es aber wichtig, ihre unterschiedlichen Sichtweisen und die
Diskussionsergebnisse darzustellen. Es finden sich in der betreffenden Erklärung
jedoch auch grundsätzliche Aussagen, in denen wir miteinander übereinstimmen.
Eine klare Darstellung dieser grundsätzlichen Aussagen und eine Beschreibung der
unterschiedlichen Schlussfolgerungen, zu denen Christen nach Erforschung ihres
Gewissens gelangt sind, können ein gewichtiges Ergebnis einer solchen Debatte
sein.
(g)
Wenn
SOFORT entschieden werden muss.
Für den Fall, dass eine Entscheidung nach Auffassung eines Amtsträgers oder des
Geschäftsausschusses so dringlich ist, dass sie noch vor dem Ende der Sitzung
getroffen werden muss, zeichnet sich in der Sitzung aber kein Konsens ab, sieht
die Satzung vor, dass der Geschäftsausschuss den betroffenen Antrag neu
formuliert.[13]
Wird der Antrag in der neuen Fassung in einer späteren Sitzung wieder
eingebracht, so sind die Delegierten verpflichtet, (im Konsensverfahren) darüber
zu befinden, ob die Entscheidung noch in dieser Sitzung gefällt werden muss und
ob sie bereit sind, weiterhin nach Konsens über den neu formulierten Antrag zu
suchen. Muss sofort entschieden werden und bleibt die Meinung über eine richtige
Entscheidung jedoch geteilt, so können die Versammelten mit einer Mehrheit von
fünfundachtzig Prozent (85 %) beschließen, dass über den Gegenstand im
förmlichen Abstimmungsverfahren entschieden werden soll.
10.
Entscheidungsfindung
im förmlichen Abstimmungsverfahren
(a)
Ausnahmen
vom Konsensverfahren.
Es wird erwartet, dass alle Entscheidungen des ÖRK im Konsensverfahren getroffen
werden. Ausgenommen davon sind[14]
·
Verfassungsänderungen
·
Wahlen
und
·
die
Annahme des Jahresabschlusses und des Berichts der
Rechnungsprüfer.
Diese
Gegenstände werden zunächst in einer Anhörungssitzung eingebracht, in der nach
dem Konsensverfahren Fragen gestellt werden können und eine Aussprache möglich
ist. Zu Beginn der beschlussfassenden Sitzung, in der darüber entschieden werden
soll, kündigt der Vorsitzende an, dass durch Handzeichen oder Aufheben der
Stimmkarten abzustimmen ist. Daraufhin gelten für den betreffenden Gegenstand
vereinfachte Bestimmungen über das förmliche Abstimmungsverfahren[15]:
·
Alle
Anträge müssen von Delegierten eingebracht und unterstützt
werden.
·
Der
Einbringer darf zuerst dazu sprechen.
·
Abänderungen
sind möglich; werden sie unterstützt, wird zusammen mit dem Antrag darüber
beraten.
·
Es
darf jeweils nur einmal zu einem Antrag gesprochen werden; lediglich der
Einbringer kann unmittelbar vor der Abstimmung noch einmal auf Einwendungen
eingehen.
·
Die
Rücknahme eines Antrags erfordert die Zustimmung der
Versammlung.
·
Jeder
Delegierte kann Schluss der Debatte beantragen, wenn ihm dazu vom Vorsitzenden
das Wort erteilt wird.
·
Die
Abstimmung geschieht durch Handzeichen oder unter Aufheben der Stimmkarte:
zunächst die Ja-Stimmen, danach die Neinstimmen und schließlich die
Stimmenthaltungen.
·
Wer
mit der Minderheit stimmt oder sich der Stimme enthält, kann seine Meinung im
Protokoll, im Sitzungsbericht und im Sitzungsprotokoll vermerken
lassen.
·
Frühere
Entscheidungen der Versammlung können zu erneuter Beratung eingebracht
werden.
·
Geschäftsordnungsanträge
und Verfahrensvorschläge sind zulässig.
·
Beschlüsse
erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden (soweit für die
Sitzung nichts anderes vorgesehen oder vereinbart ist).
(b)
Übergang
vom Konsensverfahren zur förmlichen Abstimmung.
Es wird äußerst selten notwendig werden, auf das förmliche Abstimmungsverfahren
zurückzugreifen, wenn ein sofortiges Ergebnis dringend geboten ist und kein
Konsens erreicht werden konnte. Beim Übergang vom Konsens- zum förmlichen
Abstimmungsverfahren hat der Vorsitzende anzukündigen, dass der Übergang der
Zustimmung einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent (85 %) der anwesenden
Delegierten bedarf.[16]
11.
Verfahrensvorschläge
und Geschäftsordnungsanträge
(a)
Verfahrensvorschläge.
In
einer Anhörungs- oder beschlussfassenden Sitzung sind alle Delegierten - oder in
einer Anhörungssitzung alle Teilnehmer - berechtigt, um Klärung des anstehenden
Gegenstands zu bitten oder Vorschläge zum
Verfahren zu machen. Diese Anträge können in der Sitzung beraten und es
kann sofort darüber entschieden werden. Delegierte, die dies beantragen wollen,
dürfen den Redner, der gerade das Wort hat, nicht unterbrechen, sondern müssen
warten, bis ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
(b)
Geschäftsordnungsanträge.
Alle
Teilnehmer sind berechtigt, in Anhörungs- oder beschlussfassenden Sitzungen
jederzeit Geschäftsordnungsanträge zu stellen, auch wenn dadurch ein Redner
unterbrochen wird. Die Teilnehmer verschaffen sich dadurch Aufmerksamkeit, dass
sie dem Vorsitzenden zurufen: "Antrag zur Geschäftsordnung!" Der Vorsitzende
bittet den Teilnehmer daraufhin, seinen Geschäftsordnungsantrag vorzutragen.
·
Es
wird entweder sofort (ohne Aussprache) entsprechend verfahren, oder
·
der
Vorsitzende fordert die Vollversammlung auf, darüber zu entscheiden.
Als Antrag
zur Geschäftsordnung kann
·
in
Frage gestellt werden, dass das angewandte Verfahren satzungskonform
ist
·
eine
persönliche Erklärung abgegeben werden, wenn ein nachfolgender Redner den
Beitrag eines Teilnehmers falsch wiedergibt
·
Einspruch
erhoben werden, wenn der Eindruck entsteht, dass ein Redner beleidigende oder
abfällige Bemerkungen macht
·
beantragt
werden, dass in geschlossener Sitzung weiterverhandelt wird, bis über den
behandelten Gegenstand entschieden ist. (Bei geschlossenen Sitzungen haben alle
Teilnehmer, die nicht Delegierte sind, die Sitzung zu verlassen.)
(c)
Wenn
ein Antragsteller gegen die Art der Behandlung eines Geschäftsordnungsantrags
oder Verfahrensvorschlags durch den Vorsitzenden Einspruch erhebt, kann sich
zunächst der Antragsteller dazu äußern und der Vorsitzende darf darauf erwidern,
ehe die anwesenden Delegierten nach dem jeweils geltenden Verfahren - Konsens
oder Zwei-Drittel-Mehrheit - über den Gegenstand
entscheiden.
12.
"Sicherheitsventile"
Die
Suche nach Übereinstimmung der Versammelten über den weiteren Weg erfordert
einige "Sicherheitsventile". Kein
Delegierter und keine Mitgliedskirche soll sich in eine für sie inakzeptable
Position gedrängt fühlen. Alle Meinungen genießen Wertschätzung; für den Fall,
dass eine Minderheit nach sorgfältiger Abwägung und sorgfältigem Zuhören nicht
akzeptieren kann, was sich als allgemeine Ansicht der Versammelten
herausgebildet hat, gelten die folgenden Regeln zur erneuten
Klarstellung:
(a)
Worüber
wurde Konsens erzielt? Es
kann Konsens darüber erzielt worden sein, dass die Mitgliedskirchen in einer
bestimmten Frage divergierende Auffassungen vertreten können. Deshalb werden die
unterschiedlichen Sichtweisen im Wortlaut der gefassten Beschlüsse wiedergegeben
und gewürdigt.
(b)
Begriffsbestimmung
- Konsens bedeutet nicht nur Einmütigkeit.
Konsens ist nicht auf Einmütigkeit beschränkt. Er bezieht sich auch auf
Situationen, in denen die große Mehrheit eine Auffassung teilt und nur eine
kleine Minderheit nicht uneingeschränkt zustimmen kann, sich aber damit begnügt,
dass ihr Standpunkt angehört, umfassend und fair erörtert wurde und die
betreffende Kirche nicht davon beschwert wird, dass in der betreffenden Frage
ein Konsens protokolliert worden ist.
(c)
Protokollierung
von Minderheitsmeinungen.
Auch
nach ernsthaftem Bemühen um Übereinstimmung kann es gelegentlich vorkommen, dass
Konsens nicht zu erzielen ist, der Gegenstand jedoch unverzüglich zu einem
Ergebnis gebracht werden muss. Unter anderem kann in einer solchen Situation die
Auffassung der Mehrheit der Delegierten akzeptiert werden, und die kleine
Minderheit kann einen davon abweichenden Standpunkt zu Protokoll geben. Das ist
der Fall, wenn diejenigen, die der großen Mehrheit nicht zustimmen können, das
Ergebnis jedoch hinnehmen und von ihrem Recht Gebrauch machen, ihre Ablehnung
der Entscheidung protokollieren und ihren Standpunkt im Sitzungsprotokoll
vermerken zu lassen.
(d)
Ekklesiologisches
Selbstverständnis.[17]
Ist
ein Delegierter der Auffassungen, dass der zu verhandelnde Gegenstand dem
ekklesiologischen Selbstverständnis seiner Kirche widerspricht, so kann er
beantragen, dass über den Gegenstand nicht entschieden wird. Der Vorsitzende
holt dann in Beratung mit dem betreffenden Delegierten und anderen in der
Sitzung anwesenden Mitgliedern der betreffenden Kirche oder Konfession den Rat
des Geschäftsausschusses ein. Besteht Einvernehmen darüber, dass der zu
verhandelnde Gegenstand tatsächlich dem ekklesiologischen Selbstverständnis der
Kirche des Delegierten widerspricht, so gibt der Vorsitzende bekannt, dass der
Gegenstand von der Tagesordnung der beschlussfassenden Sitzung zu streichen und
in einer Anhörungssitzung zu behandeln ist. Unterlagen und Protokolle der
Verhandlungen sind den Mitgliedskirchen zu Studium und Stellungnahme
zuzuleiten.
(e)
Mitgliedskirchen
können auch nach Beendigung der Vollversammlung noch tätig
werden.
Wenn eine Mitgliedskirche nach Beendigung einer Vollversammlung feststellt, dass
sie eine Entscheidung der Vollversammlung nicht mittragen kann, so kann sie das
offiziell zu Protokoll geben.[18]
13.
Sprachen
In
der Regel gibt es bei Vollversammlungen fünf Arbeitssprachen - Englisch,
Französisch, Deutsch, Russisch und Spanisch. Die Teilnehmer können sich einer
anderen Sprache bedienen, wenn sie selbst für die Verdolmetschung in eine der
Arbeitssprachen sorgen. Der Geschäftsausschuss wird solche Teilnehmer dabei
unterstützen, dass sie sich möglichst ungehindert äußern
können.
14.
Wahlverfahren
(a)
Vollversammlungsausschüsse
·
In
der ersten beschlussfassenden Sitzung der Vollversammlung legt der
Geschäftsausschuss Nominierungen für die Wahl der Mitglieder aller
Vollversammlungsausschüsse vor (einschließlich
des Nominierungsausschusses). Die Ausschüsse nehmen sofort ihre Arbeit
auf.
(b)
Zentralausschuss
·
Vor
der Vollversammlung werden alle Mitgliedskirchen gebeten, aus den Reihen der
Vollversammlungsdelegierten Kandidaten für den Zentralausschuss zu benennen. Die
Kirchen einer jeden Region werden ermutigt, sich untereinander zu beraten, und
ein Kandidat, der von mehreren Kirchen unterstützt wird, hat für den
Nominierungsausschuss mehr Gewicht.
·
Während
der Vollversammlung bieten Regionalsitzungen Gelegenheit zur Diskussion über
bestimmte Nominierungen.
·
Die
Arbeit des Nominierungsausschusses wird von folgenden Grundsätzen geleitet [19]:
-
die
persönliche Eignung der Betreffenden für die Aufgabe, für die sie benannt
werden
-
gerechte
und angemessene konfessionelle Vertretung
-
gerechte
und angemessene geographische und kulturelle Vertretung
-
gerechte
und angemessene Vertretung der Hauptanliegen des ÖRK
-
Annehmbarkeit
der Nominierungen für die Kirchen, denen die Nominierten
angehören
-
nicht
mehr als sieben Personen von ein und derselben
Mitgliedskirche
-
angemessene
Vertretung von Laien - Männern, Frauen und jungen Menschen
·
In
einem frühen Stadium der Vollversammlung legt der Nominierungsausschuss der
Vollversammlung einen ersten Vorschlag für das zu erwartende Profil des
Zentralausschusses (ohne Namensnennungen) zur Prüfung und Billigung
vor.
·
Danach
erfolgt in einer Anhörungssitzung eine erste Lesung der Nominierungen und es
wird zur Diskussion über die Liste im Allgemeinen aufgefordert. In dieser
Sitzung werden keine Änderungen der Namensvorschläge
geprüft.
·
Die
Delegierten können dem Nominierungsausschuss außerhalb
der Plenarsitzung Änderungsvorschläge für bestimmte Nominierungen unterbreiten.
Jeder Änderungsvorschlag muss demselben demographischen Profil entsprechen
(Region, Geschlecht, Alter etc.) und muss von sechs Delegierten derselben Region
unterzeichnet sein.
·
Wenn
die zweite Lesung der Nominierungsliste in einer beschlussfassenden Sitzung
erfolgt, legt der Nominierungsausschuss einen Bericht über die vorgeschlagenen
Änderungen der Kandidatenliste vor und weist auf die daraus resultierenden
Abänderungen hin. Wenn die Vollversammlung nicht bereit ist, die Liste zu
billigen, wird ein weiterer Zeitraum für Vorschläge außerhalb
der Sitzung (wie oben beschrieben) eingeräumt und die Liste in einer darauf
folgenden beschlussfassenden Sitzung zur Wahl vorgelegt.
(c)
Präsidenten
·
Vor
der Vollversammlung holen die ÖRK-Mitarbeiter den Rat von regionalen
ökumenischen Organisationen und von Regionaltagungen im Vorfeld der
Vollversammlung zu geeigneten Namen ein, die dem Nominierungsausschuss zur
Prüfung und Vorbereitung der Nominierungen für die acht Präsidenten des ÖRK
vorgelegt werden.
(d)
Abstimmung
·
Die
Wahl erfolgt nach dem förmlichen Abstimmungsverfahren.
Anhang
A: Vorgeschichte zu den Änderungen der
Verfahrensordnung
An
der Gründung des ÖRK im Jahre 1948 waren zumeist Mitgliedskirchen in Europa und
Nordamerika beteiligt. Die Verfahren für die Entscheidungsfindung richteten sich
nach denen, die in protestantischen Kirchenräten und weltlichen Parlamenten in
diesen Teilen der Welt üblich waren.
Seitdem
hat sich die Mitgliedschaft des ÖRK zu einer weltweiten Gemeinschaft von Kirchen
weiterentwickelt; es wirken immer mehr Frauen und junge Menschen in den
Leitungsgremien der Mitgliedskirchen mit; gleichzeitig wächst das Unbehagen an
den parlamentarisch geprägten Verfahrensabläufen. So keimten Hoffnungen und
Erwartungen, dass sich in der Art und Weise, in der der ÖRK sein Leben regelt,
die Veränderungen, die sich seit seiner Gründung in den Strukturen vollzogen
haben, zutreffender widerspiegeln. Während die parlamentarischen
Verfahrensabläufe manchen Mitgliedskirchen entgegenkommen, sind sie anderen als
Mittel zur Austragung von Gegensätzen im kirchlichen Leben wie auch in der
Kultur, in die sie eingebettet sind, ziemlich fremd.
Die
Achte Vollversammlung in Harare hat die Grundsatzerklärung Auf dem Weg zu einem gemeinsamen Verständnis
und einer gemeinsamen Vision des ÖRK" (CUV) angenommen und darin den ÖRK
deutlicher als eine Gemeinschaft von Kirchen definiert, die gemeinsam zu
erfüllen trachten, wozu sie berufen sind. Die Sonderkommission zur orthodoxen
Mitarbeit im ÖRK hat dem Zentralausschuss im September 2002 ihren Bericht
vorgelegt, der sich auf die CUV-Erklärung stützt. Darin wird anerkannt, welche
wichtige Rolle dem ÖRK zukommt, den Kirchen zu helfen, wenn sie gemeinsam zu
erfüllen trachten, wozu sie berufen sind. Die Sonderkommission
erklärt:
·
Die
Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, sind Gegenstand des
Strebens nach sichtbarer Einheit, nicht der Rat.
·
Die
Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, machen Lehraussagen
und treffen lehrmäßige und ethische Entscheidungen, nicht der
Rat.
·
Die
Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, verkünden Konsens in
der Lehre, nicht der Rat
·
Die
Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, verpflichten sich, für
die Einheit zu beten und miteinander daran zu arbeiten, den Manifestationen des
gemeinsamen christlichen Glaubens in den verschiedenen Kirchentraditionen
sprachlichen Ausdruck zu geben.
·
Die
Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, tragen Verantwortung
dafür, das Einfühlungsvermögen und die Sprache zu entwickeln und zu pflegen, die
notwendig sind, um im Dialog miteinander zu bleiben.
Die
Sonderkommission empfahl neben anderen Veränderungen ferner, "dass der Rat zu
einem Konsensverfahren in Entscheidungsprozessen übergeht". Damit wurde einem
langjährigen Anliegen der orthodoxen Kirchen Rechnung getragen, die als
zahlenmäßige Minderheit in den Leitungsgremien auch weiterhin große
Schwierigkeiten haben würden, sich für ihre Anliegen und Sichtweisen Gehör zu
verschaffen und sie behandelt zu sehen. Diese Empfehlung fand bei anderen großen
Widerhall, die der Überzeugung sind, dass die Zeit für den Übergang zum
Konsensverfahren gekommen ist.
In
wachsendem Maße fragen sich Kirchen in aller Welt, wie möglicherweise
polarisierende und streitige Probleme so behandelt werden können, dass sie nicht
zu innerer Spaltung führen. Einige Mitgliedskirchen des ÖRK haben mit geänderten
Verfahrensweisen bereits vielversprechende Erfahrungen gemacht. Einige
Kommissionen und Ausschüsse des ÖRK bemühen sich schon jetzt, mit dem
Konsensverfahren zu arbeiten, und stellen dabei fest, dass damit Zeit und Gaben
der Mitglieder auf dem Weg zu dem gemeinsamen Ziel effizienter genutzt werden
können.
[1] Im Interesse der Lesbarkeit wird im vorliegenden Text nur die männliche Form der verschiedenen Ämter verwendet, wobei als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß jede dieser Funktionen von einer Frau ausgeübt werden kann und in vielen Fällen auch ausgeübt wird (Anm. d. Übers.).
[2] ÖRK-Verfassung,
Artikel 1
[3] Ebenda
[4] Anhang D: Glossar; Artikel
XVI.5
[5] Artikel XVI.10
[6] Artikel
XVI.9(e) 9(f)
[7] Artikel XVI.
3
[8] Artikel XVI.6(a), 6(c)
[9] siehe Glossar, Anhang D
[10] siehe Abschnitt 12: "Sicherheitsventile";
Artikel XVI.6(d)
[11]
Siehe Anhang B: Ablauf des Konsensverfahrens
[12]
Diese Farben sind gewählt worden, da auch Farbenblinde zwischen Orange
und Blau unterscheiden
können.
[13]
Artikel XVI.9(e)
[14]
Artikel
XVI.10(a)
[15]
Artikel XVI.10; Anhang C: Graphik des Ablaufs des förmlichen
Abstimmungsverfahrens
[16]
Abschnitt
9(f); Artikel XVI 9(f)
[17]
Glossar; Artikel XVI.6(b)
[18]
Artikel
XVI.5(d)
[19]
Artikel
III. 4 (c)
Anhang B: Graphik des Ablaufs des Konsensverfahrens
Anhang C: Graphik des Verfahrensablaufs bei förmlichen Abstimmungsverfahren
Anhang D:
Glossar
|
AACC |
Gesamtafrikanische Kirchenkonferenz |
|
Allgemeine Sitzungen |
Sitzungen, die feierlichen Anlässen, öffentlichen Bekenntnisakten und offiziellen Ansprachen vorbehalten sind |
|
Anhörungssitzungen |
Sitzungen, in denen Gegenstände vorgetragen werden, zu denen das breite Spektrum von Auffassungen der Mitgliedskirchen sorgfältig gehört werden soll; die auftretenden Probleme werden von den Teilnehmern beraten; die Arbeit daran soll möglichst soweit vorangetrieben werden, dass noch während der Vollversammlung ein Ergebnis zu erzielen ist. In diesen Sitzungen werden keine Beschlüsse gefasst. |
|
Annahme eines Berichts |
Nach der Entgegennahme eines Berichts kann die Vollversammlung sich darüber verständigen, Teile des Inhalts oder den gesamten Bericht als weitere Strategie oder vereinbarte Erklärung anzunehmen. |
|
Antrag zur Geschäfts-ordnung |
Intervention für die persönliche Erklärung eines Teilnehmers, der sich falsch wiedergegeben fühlt, aus Protest gegen eine beleidigende Äußerung oder in dem Bemühen um die Möglichkeit eines informellen Gespräches über den Gegenstand dieser Debatte |
|
APC |
Planungsausschuss für die Vollversammlung |
|
ARCIC |
Anglikanisch-Römisch-Katholische Internationale Kommission |
|
Aufzeichner |
Vom Geschätsausschuss ernannte Person, welche die Debatte in einer Beschlusssitzung verfolgt, die Formulierung des sich abzeichnenden Konsens festhält, einschließlich der endgültigen Formulierung der gefassten Beschlüsse, und die dem Vorsitzenden der Sitzung hilft, einen sich abzeichnenden Konsens zu erkennen. Aufzeichner helfen dem Vorsitzenden ferner, dafür zu sorgen, dass die endgültig beschlossene Formulierung eines Vorschlags übersetzt und den Delegierten vorgelegt wird, bevor ein Beschluss gefasst wird. In der Regel wird ein Delegierter zum Aufzeichner ernannt. |
|
Berater |
Personen, die wegen ihres besonderen Sachverstandes oder ihrer besonderen Verbundenheit mit dem ÖRK vom Zentralausschuss eingeladen worden sind, um an der Vollversammlung teilzunehmen |
|
Berichterstatter |
Vom Geschäftsausschuss ernannte Person, um eine Zusammenfassung der Debatte in einer Anhörungssitzung oder den Bericht einer Ausschusssitzung vorzubereiten, über die kein Protokoll geführt wird. Der ernannte Berichterstatter einer Ausschusssitzung kann als Aufzeichner dieser Sitzung fungieren. |
|
Beschlussfassende
Sitzungen |
Sitzungen, in denen die Delegierten über Gegenstände auf der Tagesordnung beschließen, - andere Teilnehmer können in dieser Phase nicht mitwirken |
|
CCA |
Christliche Asiatische Konferenz |
|
CCC |
Karibische Kirchenkonferenz |
|
CCEE |
Consilium Conferentiarum Episcoporum Europae |
|
CECEF |
Conseil d'Eglises Chrétiennes en France (Rat der Christlichen Kirchen in Frankreich) |
|
CELAM |
Lateinamerikanische Bischofskonferenz |
|
CICARWS |
Kommission für Zwischenkirchliche Hilfe, Flüchtlings- und Weltdienst |
|
CLAI |
Consejo Latinoamericano de Iglesias (Lateinamerikanischer Kirchenrat) |
|
CTBI |
Arbeitsgemeinschaft der Kirchen in Großbritannien und Irland |
|
CUV |
Auf dem Wege zu einem gemeinsamen Verständnis und einer gemeinsamen Vision des Ökumenischen Rates der Kirchen - eine Grundsatzerklärung des Ökumenischen Rates der Kirchen |
|
CWME |
Kommission für Weltmission und Evangelisation |
|
Delegierte |
Personen, die als offizielle Vertreter der Mitgliedskirchen mit Rederecht berufen worden und verpflichtet sind, an der Meinungsbildung mitzuwirken |
|
Delegierte Beobachter |
Personen, die von einer Kirche, die nicht Mitglied des ÖRK ist, offiziell benannt und vom Zentralausschuss eingeladen worden sind, an einer Vollversammlung teilzunehmen |
|
Delegierte Vertreter |
Personen, die von einer dem ÖRK angehörenden Organisation benannt und vom Zentralausschuss eingeladen worden sind, an einer Vollversammlung teilzunehmen |
|
Der Vorsitzende |
Der Vorsitzende der Vollversammlung |
|
ECLOF |
Ökumenischer Darlehensfonds |
|
Ekklesiologisches Selbstverständnis |
Das Selbstverständnis einer Kirche in Bezug auf Fragen des Glaubens, der Lehre und der Ethik |
|
ENI |
Ökumenischer Nachrichtendienst |
|
Entgegennahme eines Berichts |
Einigung auf Beratung des Inhalts eines Berichtes. Damit ist keine Beschlussfassung impliziert - wenn der Inhalt des Berichts zur Strategie erhoben werden soll, muss der Bericht insgesamt beschlossen werden; konkrete Vorschläge, die in dem Bericht enthalten sind, sind getrennt zu beraten, ehe die Beschlussfassung möglich ist. |
|
Exekutivausschuss |
Vom Zentralausschuss gewählt und zuständig für die Begleitung der Programme und Aktivitäten des ÖRK, für administrative Entschei-dungen und die Besetzung von Stellen (außer leitende Angestellte) |
|
FABC |
Bund der Asiatischen Bischofskonferenzen |
|
Finanzausschuss |
Vom Zentralausschuss für die Vorlage des Jahresabschlusses sowie für den Bericht der Rechnungsprüfer, den Haushalt und für Empfehlungen zur Arbeit des gesamten ÖRK gewählt. |
|
Geschäftsausschuss [siehe Art. III 5] |
Gremium, das von der Vollversammlung auf Vorschlag des Zentralausschusses gewählt wird und für die Ordnung der Geschäfte der Vollversammlung zuständig ist; bei Tagungen des Zentralaus-schusses fungiert der Exekutivausschuss als Geschäftsausschuss |
|
ICC |
Irischer Kirchenrat |
|
ICCJ |
Internationaler Rat der Christen und Juden |
|
KEK |
Konferenz Europäischer Kirchen |
|
Konsensverfahren |
Ein Verfahren, durch das in der Versammlung Einverständnis ohne förmliche Abstimmungen hergestellt werden soll; stattdessen soll in aufrichtigem, respektvollem Dialog, der von gegenseitiger Unterstützung und Ermutigung getragen ist und in dem Gottes Wille im Gebet erforscht werden soll, Übereinstimmung erzielt werden |
|
Leitende Amtsträger |
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses und der Generalsekretär |
|
LWB |
Lutherischer Weltbund |
|
MECC |
Rat der Kirchen im Mittleren Osten |
|
Mutirao |
Veranstaltungen im Rahmen der Vollversammlung in Porto Alegre (Feiern, Ausstellungen, Reflektionen, Diskussionen, Bibelarbeiten, Lesungen): -
für die Teilnehmer zum besseren Verständnis der
debattierten Themen - als Forum zur
öffentlichen Erörterung von Anliegen der Mitgliedskirchen und
ökumenischen Partnerorganisationen - zur Ermutigung zu Beteiligung und ökumenischem Lernen von Personen, die erstmals an einer Veranstaltung des ÖRK teilnehmen - zur Erweiterung des Gesichtskreises durch Interaktion mit den vielen Kulturen, die bei der Vollversammlung vertreten sind |
|
NCC |
Nationaler Kirchenrat/Nationaler Christenrat |
|
NCCA |
Australischer Rat der Kirchen |
|
ÖRK |
Ökumenischer Rat der Kirchen |
|
PCC |
Pazifische Konferenz der Kirchen |
|
PCCC |
Ständiger Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit |
|
PCPCU |
Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen |
|
Plenarsitzung |
Zusammenkunft der gesamten Vollversammlung an einem Ort |
|
Präsident |
Eine von bis zu acht herausragenden Persönlichkeiten, die von der vorhergehenden Vollversammlung zur Förderung der ökumenischen Bewegung und zur Darstellung der Arbeit des ÖRK vor allem in der eigenen Region gewählt worden sind; ein Präsident ist ex officio Mitglied des Zentralausschusses |
|
Protokoll |
Das amtliche Protokoll der allgemeinen, Anhörungs- und beschlussfassenden Sitzungen einer Vollversammlung oder einer Zentral- oder Exekutivausschusstagung, einschließlich einer Wiedergabe der Diskussionen, Anträge und Beschlussfassungen. Das Protokoll enthält in der Regel Hinweise auf alle anderen Sitzungsberichte. |
|
Protokollführer |
Vom Geschäftsausschuss mit der Führung des amtlichen Protokolls der allgemeinen, Anhörungs- und beschlussfassenden Sitzungen einer Vollversammlung oder jeder anderen Tagung, die offiziell protokolliert werden soll, beauftragte Person, die in der Regel aus den Reihen des ÖRK-Stabs ernannt wird. |
|
REO |
Regionale ökumenische Organisation |
|
RWB |
Reformierter Weltbund |
|
SECAM |
Symposium der Bischofskonferenzen von Afrika und Madagaskar |
|
Sektion |
Die Zusammenfassung von zehn Bibelarbeitsgruppen zu gemeinsamer Reflektion |
|
Sitzung |
Eine Sitzung im Rahmen der Vollversammlung als allgemeine, Anhörungs- oder beschlussfassende Sitzung (siehe Definition) |
|
Sitzungsbericht |
Zusammenfassung einer Tagung, einschließlich einer Darstellung der Hauptthemen und spezifischen Vorschläge. |
|
Sitzungsprotokoll |
Zusammenfassung der Debatte in Anhörungs- oder beschlussfassenden
Sitzungen, einschließlich der endgültigen Formulierung der
gefassten Beschlüsse |
|
Stellvertretender Vorsitzender |
Einer der Leitenden Amtsträger des ÖRK, der vom Zentralausschuss gewählt wird; er vertritt den Vorsitzenden bei Bedarf |
|
Stimmenzähler |
Vom Geschäftsausschuss zur Wahlprüfung und, falls erforderlich, zur Auszählung von Stimmen berufen |
|
Teilnehmer |
Personen, die an der Arbeit der Vollversammlung mitwirken - darunter Delegierte und Personen mit Rederecht, die jedoch nicht am Entscheidungsprozess beteiligt sind (Berater, delegierte Vertreter ökumenischer Organisationen, delegierte Beobachter von Kirchen, die nicht dem ÖRK als Mitglied angehören, Vertreter von assozierten Kirchen, scheidende Mitglieder des Zentralausschusses) |
|
Tendenzkarte - blau |
Wird vor die Brust gehalten, wenn ein Redner seinen Beitrag beendet hat, und zeigt an, dass eine Meinungsäußerung nicht überzeugt hat und kein Einverständnis besteht |
|
Tendenzkarte - orange |
Wird vor die Brust gehalten, wenn ein Redner seinen Beitrag beendet hat, und zeigt Aufgeschlossenheit für eine Meinungsäußerung oder Einverständnis an |
|
Tendenzkarten - beide |
Während der gesamten Debatte zeigen beide Karten gekreuzt vor die Brust gehalten an, dass der Delegierte Schluss der Debatte wünscht |
|
Verfahrensvorschlag |
Vorschlag zur Änderung des Verfahrens; kann während einer beschlussfassenden Sitzung eingebracht werden |
|
Vorsitzender |
Zur Leitung einer Sitzung bestellt |
|
Zentralausschuss |
Das von der Vollversammlung gewählte Gremium, das die Arbeit des ÖRK zwischen den Vollversammlungen wahrnimmt |



