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Dokument n° GEN 4.2
GEN 4.2 Neufassung von Satzungsartikel III.6: Der ständige ausschuss für konsens und zusammenarbeit
6.
Ständiger Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit
a)
Unmittelbar nach der Vollversammlung ernennt
der Zentralausschuss die vierzehn Mitglieder des Ständigen Ausschusses für
Konsens und Zusammenarbeit ("Ständiger Ausschuss"), zur Hälfte orthodoxe
Mitglieder.
b)
Die orthodoxen Mitglieder des
Zentralausschusses bestimmen die sieben orthodoxen Mitglieder, die anderen
sieben werden von den übrigen Mitgliedern des Zentralausschusses bestimmt.
c)
Von der gesamten Mitgliedschaft soll
mindestens die Hälfte dem ÖRK-Exekutivausschuss angehören. Abwesende Mitglieder,
Beobachter von Kirchen, die dem ÖRK nicht angehören, und gegebenenfalls
Beobachter von angeschlossenen Kirchen des ÖRK können durch einen
Bevollmächtigten vertreten werden, der vom Ständigen Ausschuss eingeladen worden
ist.
d)
Von den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses
werden zwei Ko-Vorsitzende bestellt; einer von den orthodoxen Mitgliedern des
Zentralausschusses und einer von den übrigen Mitgliedern des
Zentralausschusses.
e)
Die Amtszeit der Mitglieder des scheidenden
Ständigen Ausschusses endet mit der Wahl der nachfolgenden Mitglieder, die nach
der Vollversammlung gewählt werden. Der Ständige Ausschuss gilt als
Vollversammlungsausschuss und berät den Geschäftsausschuss der
Vollversammlung.
f)
Der Ständige Ausschuss ist dafür
zuständig:
1.
Die Autorität, das Mandat, die Anliegen und
die Dynamik der (1998 von der Achten Vollversammlung in Harare, Simbabwe, beauftragten) Sonderkommission
weiterzuführen
2.
die Leitungsgremien des ÖRK zwischen den
Vollversammlungen zu beraten und ihnen Empfehlungen zu unterbreiten, um auf
diese Weise zur Erreichung eines Konsenses in Gegenständen beizutragen, die für
die Arbeit des ÖRK vorgeschlagen werden
3.
eine bessere Mitwirkung der Orthodoxen im
gesamten Leben und in der Arbeit des Rates zu fördern
4.
gemeinsames Handeln in Angelegenheiten von
gemeinsamem Interesses zu beraten und Gelegenheiten für gemeinsames Handeln zu
schaffen
5.
auf Angelegenheiten zu achten, die die
Ekklesiologie betreffen.
g)
Der Ständige Ausschuss erstattet dem
Zentralausschuss und dem Exekutivausschuss Bericht.
Wenn die vorgeschlagene neue Bestimmung angenommen wird, wird der
derzeitige Artikel III.6 der Satzung (Andere Ausschüsse der Vollversammlung)
zu Artikel III.7.
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