Dokument n°  GEN 4.2   

GEN 4.2 Neufassung von Satzungsartikel III.6: Der ständige ausschuss für konsens und zusammenarbeit

6.                   Ständiger Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit

 

a)           Unmittelbar nach der Vollversammlung ernennt der Zentralausschuss die vierzehn Mitglieder des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit ("Ständiger Ausschuss"), zur Hälfte orthodoxe Mitglieder.

b)           Die orthodoxen Mitglieder des Zentralausschusses bestimmen die sieben orthodoxen Mitglieder, die anderen sieben werden von den übrigen Mitgliedern des  Zentralausschusses bestimmt.

c)           Von der gesamten Mitgliedschaft soll mindestens die Hälfte dem ÖRK-Exekutivausschuss angehören. Abwesende Mitglieder, Beobachter von Kirchen, die dem ÖRK nicht angehören, und gegebenenfalls Beobachter von angeschlossenen Kirchen des ÖRK können durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, der vom Ständigen Ausschuss eingeladen worden ist.

d)           Von den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses werden zwei Ko-Vorsitzende bestellt; einer von den orthodoxen Mitgliedern des Zentralausschusses und einer von den übrigen Mitgliedern des Zentralausschusses.

e)           Die Amtszeit der Mitglieder des scheidenden Ständigen Ausschusses endet mit der Wahl der nachfolgenden Mitglieder, die nach der Vollversammlung gewählt werden. Der Ständige Ausschuss gilt als Vollversammlungsausschuss und berät den Geschäftsausschuss der Vollversammlung.

f)             Der Ständige Ausschuss ist dafür zuständig:

1.      Die Autorität, das Mandat, die Anliegen und die Dynamik der (1998 von der Achten Vollversammlung in Harare, Simbabwe,  beauftragten) Sonderkommission weiterzuführen

2.      die Leitungsgremien des ÖRK zwischen den Vollversammlungen zu beraten und ihnen Empfehlungen zu unterbreiten, um auf diese Weise zur Erreichung eines Konsenses in Gegenständen beizutragen, die für die Arbeit des ÖRK vorgeschlagen werden

3.      eine bessere Mitwirkung der Orthodoxen im gesamten Leben und in der Arbeit des Rates zu fördern

4.      gemeinsames Handeln in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesses zu beraten und Gelegenheiten für gemeinsames Handeln zu schaffen

5.      auf Angelegenheiten zu achten, die die Ekklesiologie betreffen.

g)           Der Ständige Ausschuss erstattet dem Zentralausschuss und dem Exekutivausschuss Bericht.

 

Wenn die vorgeschlagene neue Bestimmung angenommen wird, wird der derzeitige Artikel III.6 der Satzung (Andere Ausschüsse der Vollversammlung) zu Artikel III.7.