Dokument n°  GEN 4   

GEN 4 Übergang zum Konsensusverfahren Abgeänderter Artikel XVI: Ordnung der Sitzungen

I.               Einführung

Der Zentralausschuss hatte die Ermächtigung erteilt, den Entwurf für den neuen Artikel XVI den Mitgliedskirchen und Mitgliedern des Zentralausschusses zur Prüfung und Stellungnahme zuzuleiten (vgl. ZA 2003, Dok. Nr. 4.1).

Im Anschluss daran genehmigt der Exekutivausschuss:

a)         die Anregungen der Mitgliedskirchen und des Koordinierungsausschusses der Sonderkommission im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Redaktionsgruppe, die die erste Fassung des neuen Artikels XVI (Bossey, Februar 2004) ausgearbeitet hatte, in den Entwurf des Artikels XVI: "Ordnung der Sitzungen" aufzunehmen

b)    die Artikel I – XV der derzeitigen Verfassung und Satzung im Lichte der Veränderungen von Artikel XVI: "Ordnung der Sitzungen" zu beraten

c)         den neuen Artikel XVI dem Zentralausschuss im Februar 2005 zur Beschlussfassung vorzulegen (vgl. [engl.] Protokoll des Exekutivausschusses, August 2004, S. 61).

II.            Dokumente zur Beschlussfassung

 

Dem Zentralausschuss werden vier Dokumente zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt:

a)            Dokument Nr. GEN 4.1

Änderung von Artikel XVI: "Ordnung der Sitzungen". Der jüngste Entwurf enthält sämtliche Änderungsvorschläge. Genauer gesagt: er enthält nunmehr auch die Regelung des Übergangs vom Konsens- zum Abstimmungsverfahren. Dr. Janice Love, Dr. Jill Tabart und Dr. Ann Glynn-Mackoul haben den wesentlichsten Anteil an der Entstehung dieses Entwurfs. Sie haben dazu auch andere Mitglieder der ursprünglichen Redaktionsgruppe sowie Mitglieder des Stabes konsultiert.

 

Der Zentralausschuss wird gebeten, das Konsensverfahren nach dem neuen Artikel versuchsweise anzuwenden und gegen Ende der Tagung den neuen Artikel XVI zu beschließen.

Im  Zeitplan sind Gelegenheiten zu einer entsprechenden Einführung in das Konsensverfahren, zur Vorbereitung der Mitglieder des Zentralausschusses und zur Schulung von Ausschussvorsitzenden vorgesehen.

b)       Dokument GEN 4.2

Der neue Artikel III.6: Der Ständige Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit. Nach sorgfältiger Erörterung und anhand der Beschreibung der Rolle des "Ständigen Ausschusses" durch die Mitglieder des Koordinierungsausschusses der Sonderkommission kamen die Verfasser des Entwurfs zu dem Schluss, dass es notwendig und hilfreich sei, in dem Artikel ausdrücklich auf diesen Ausschuss hinzuweisen.

 

Der Wortlaut dieses neuen Artikels stammt weitgehend aus dem Abschlussbericht der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK, der vom Zentralausschuss verabschiedet worden ist.

Der Zentralausschuss wird gebeten, diesen neuen Artikel zu beschließen.

 

c)            Dokument GEN 4.3

       Verfassung und Satzung des ÖRK. Die durch die neuen Bestimmungen über die Ordnung der Sitzungen erforderlich gewordenen Änderungen sind in die vorgeschlagene Neufassung der Verfassung und Satzung eingegangen.

 

Es handelt sich um eine ziemlich komplexe Aufgabe, da der Zentralausschuss seine Arbeit an den Satzungsartzikeln zur Mitgliedschaft (vgl. Tagesordnung für den Weisungsausschuss für Grundsatzfragen I) noch nicht abgeschlossen hat. Deshalb sind sie nicht in diesem Dokument enthalten und werden hinzuzufügen sein, wenn der Zentralausschuss darüber entschieden hat.

Es wird vorgeschlagen, dass der Zentralausschuss zu der bisher geleisteten Arbeit Stellung nimmt und den Exekutivausschuss ermächtigt, die endgültige Version der Verfassung und Satzung entgegenzunehmen, ehe sie den Delegierten der Neunten Vollversammlung zugeleitet wird.

d)            Dokument GEN 4.4

Handbuch für die Ordnung der Sitzungen des ÖRK. Dieses Dokument soll den Delegierten der Vollversammlung, den Mitglieder des Zentralausschusses und den Teilnehmern an Tagungen der Beratungsgremien des ÖRK behilflich sein, sich mit dem Konsensverfahren vertraut zu machen.

 

Der Zentralausschuss wird gebeten, zum Handbuch Stellung zu nehmen und die Veröffentlichung zur Verteilung an die Delegierten/Teilnehmenden der Vollversammlung zu genehmigen.