Zweiter Bericht des Ausschusses für öffentliche Angelegenheiten (zur Beschlussfassung)
Gefährdete Bevölkerungsgruppen – Erklärung zur Schutzpflicht
Einleitung
1. Im Januar 2001 nahm der Zentralausschuss des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) das Dokument „Der Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Situationen bewaffneter Gewalt: Ein ökumenischer ethischer Ansatz“ entgegen. Das Dokument, in dem die Kirchen aufgerufen wurden, sich weiter mit der Thematik auseinanderzusetzen, leitete innerhalb des ÖRK auch einen von der Kommission der Kirchen für Internationale Angelegenheiten (CCIA) getragenen Studien- und Beratungsprozess ein. Eine vertiefte Reflexion über die ethischen und theologischen Aspekte der Schutzpflicht ist nicht nur für die Kirchen von Belang. Bei einem Zusammentreffen mit Pfr. Dr. Konrad Raiser, dem damaligen Generalsekretär des ÖRK, 1999 in New York City, richtete UN-Generalsekretär Kofi Annan die Bitte an ihn, einen Beitrag zur internationalen Debatte über „humanitäre Intervention“ zu leisten und so die Frage der Intervention zu humanitären Zwecken aus theologisch-ethischer Perspektive zu betrachten.
2. Die Anwendung von Gewalt zu humanitären Zwecken wird in intellektuellen wie politischen Kreisen vorwiegend kontrovers diskutiert. Einerseits wird die Meinung vertreten, Gewalt dürfe nicht ausgeschlossen werden, wenn mit ihr massive Menschenrechtsverletzungen eingedämmt bzw. beendet werden können. Andere unterstützen ausschliesslich eine Intervention unter Einsatz kreativer, gewaltloser Mittel. Wieder andere geben territorialer Integrität und Souveränität sehr hohe Priorität. Die Kirchen beteiligen sich inzwischen zwangsläufig auch an der Debatte. Das „Trilemma“, mit dem die Mitglieder des ÖRK gegenwärtig konfrontiert sind, besteht seit den Anfängen der ökumenischen Bewegung. Bei der ersten Vollversammlung des ÖRK wurden 1948 in Amsterdam erneut die unterschiedlichen Positionen formuliert:
„(a) Da sind zunächst jene, die die Überzeugung haben, dass, wenn der Christ auch unter bestimmten Umständen wird in den Krieg ziehen müssen, ein moderner Krieg mit seinen allumfassenden Zerstörungen niemals ein Akt der Gerechtigkeit sein kann.
(b) Da es gegenwärtig unparteiische, übernationale Instanzen nicht gibt, so meinen andere, militärische Maßnahmen seinen das letzte Mittel, um dem Recht Geltung zu verschaffen, und man müsse die Staatsbürger klar und deutlich lehren, dass es ihre Pflicht ist, das Recht mit der Waffe in der Hand zu verteidigen, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt.
(c) Wieder andere lehnen jeden Kriegsdienst irgendwelcher Art ab und sind überzeugt, dass Gott von ihnen verlangt, bedingungslos gegen den Krieg und für den Frieden Stellung zu nehmen, und nach ihrer Meinung müsste die Kirche im gleichen Sinn sprechen.“
3. Von jeher hat es Kirchen gegeben, die militärische Interventionen legitimierten, und dies führte zu katastrophalen Kriegen. Vielfach gestanden die Kirchen später ihre Schuld ein. Im 20. Jahrhundert wurden sich die Kirchen ihrer Berufung zu einem Dienst der Heilung und Versöhnung über nationale Grenzen hinaus stärker bewusst. Die Schaffung des ÖRK kann als ein Ergebnis dieser Neubesinnung interpretiert werden. Im Neuen Testament ruft uns Jesus auf, über die Nächstenliebe hinaus auch unsere Feinde zu lieben. Dieses Gebot gründet in Gott, der Liebe ist, und in der höchsten Offenbarung dieser Liebe im Tod Jesu Christi für seine Feinde, darin, dass Jesus ihre Feindseligkeit erduldete und Barmherzigkeit, nicht vergeltende Gerechtigkeit übt (Röm 5,10; Lk 6,36). Das Verbot zu töten bildet den Kern jeglicher christlichen Ethik (Mt 5,21-22). Gleichzeitig formulieren jedoch die biblischen Zeugnisse eine Anthropologie, die die menschliche Fähigkeit, Böses zu tun, ernst nimmt. An Christen richtet sich hier die Herausforderung, trotz aller Gewalt den Frieden zu suchen.
4. Die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates bekennen sich gemeinsam zum Vorrang der Gewaltlosigkeit und begründen dies mit ihrer Überzeugung, dass jeder Mensch als Ebenbild Gottes geschaffen ist und seine menschliche Natur ihn mit Jesus verbindet, der sie in seiner Inkarnation ebenfalls angenommen hat. Diese Haltung findet sich auch in den Artikeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Der ÖRK hat auf dieser Grundlage, parallel zur „Dekade für eine Kultur des Friedens, 2001-2010“ der Vereinten Nationen, eine ökumenische „Dekade zur Überwindung von Gewalt: Kirchen für Frieden und Versöhnung 2001-2010“ initiiert. In den Schwächsten wird Christus für uns sichtbar (Mt 25). Die Pflicht, sie zu schützen, reicht weit über die Grenzen von Staaten oder Glaubenstraditionen hinaus. In der Perspektive der Welt als das eine Haus Gottes, der der Schöpfer aller Dinge ist, ist sie ökumenische Pflicht. Die Kirchen achten das starke Zeugnis der vielen Menschen, die sich die Pflicht, diejenigen gewaltlos zu schützen, die schwach, arm und bedroht sind, zu eigen gemacht und ihren Einsatz mitunter mit ihrem Leben bezahlt haben.
Von der „humanitären Intervention“ zur „Schutzpflicht“
5. Das Konzept der Schutzpflicht wurde von der Internationalen Kommission über Intervention und Staatensouveränität in deren Bericht vom Dezember 2001 entwickelt. Damit verlagerte sich die Diskussion von der Perspektive der Intervenierenden hin zur Perspektive der Menschen in Not, wobei gleichzeitig Souveränität als Status definiert wurde, der mit bestimmten Pflichten einhergeht, anstatt als absolute Macht. Dieses innovative Konzept stellt die Bedürfnisse und Rechte der Zivilbevölkerung und die Pflichten des Souveränitätsträgers in den Mittelpunkt, nicht nur dessen Rechte. Somit rückt die Verlagerung von der Intervention hin zum Schutz die Bürgerinnen und Bürger ins Zentrum der Debatte. Staaten können Souveränität nicht mehr als Vorwand anführen, um völlig straflos die Menschenrechte ihrer Bürger zu verletzen.
6. Die Kirchen unterstützen die in der Entstehung begriffene internationale Norm der Schutzpflicht, nach der den Regierungen eindeutig die vorrangige und souveräne Pflicht zugewiesen ist, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Die Pflicht, die Bevölkerung zu schützen und für ihr Wohl zu sorge, ist ein Kernelement der staatlichen Souveränität. Wenn diese Pflicht verletzt wird, sei es durch Untätigkeit, fehlende Kapazitäten oder direkte Übergriffe auf die Bevölkerung, hat die internationale Gemeinschaft die Pflicht, Völkern und Staaten zu Hilfe zu kommen und in Extremfällen im Interesse und zur Sicherheit der Bevölkerung in die inneren Angelegenheiten des Staates einzugreifen.
Prävention – unser Hauptanliegen
7. Die Schutzpflicht zu erfüllen bedeutet zunächst und vorrangig, Prävention zu leisten, also schwer wiegende Übergriffe auf Einzelpersonen und Gruppen zu verhindern, deren Zeugin die Welt in Kambodscha, Ruanda, Sudan, Uganda, der Demokratischen Republik Kongo und bei anderen von Menschen verursachten Krisen war. Studien des ÖRK haben gezeigt, dass die Kirchen, bei allen Unterschieden in der Haltung zur Gewaltanwendung mit dem Ziel, Menschen zu schützen, sich darüber einig sind, dass Prävention zur Verhinderung und, wenn möglich, Beilegung von Krisen, bevor diese grössere Ausmaße annehmen, eine wesentliche Rolle spielt. Schutz wird erforderlich, wenn Prävention misslingt. Daher betonen die Kirchen die Notwendigkeit, sich auf die Prävention zu konzentrieren. Zwar mag ein – gewaltsames oder gewaltloses – Eingreifen von außen in manchen Situationen unvermeidbar scheinen, doch die Kirchen sollten sich dessen ungeachtet bemühen, die Fähigkeit der lokalen Bevölkerung zur Selbsthilfe zu verbessern. Dies kann geschehen durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen und moderner öffentlich-privater Partnerschaften, sowohl im Bereich Prävention als auch Schutz. Die Kirchen sind aufgerufen, bei einem Machtungleichgewicht zwischen den beteiligten Parteien ihre moralische Autorität zur Vermittlung zu nutzen.
8. Die Prävention menschlicher Unsicherheit, die katastrophale Auswirkungen haben kann, erfordert die Berücksichtigung der Wurzeln solcher Unsicherheit wie auch der unmittelbaren bzw. direkten Ursachen. Generell besteht die langfristige Zielsetzung in der Förderung von menschlicher Sicherheit und der Verwandlung des Lebens gemäss der Vision des Gottesreiches. Die wesentlichen Elemente der menschlichen Sicherheit sind: wirtschaftliche Entwicklung (Sicherung des Grundbedarfs), Bildung für alle, Achtung der Menschenrechte, gute Regierungsführung, politische Mitwirkung und Beteiligung an der Macht, fairer Handel, Kontrolle über die Instrumente der Gewalt (insbesondere Kleinwaffen), Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Sicherheitsinstitutionen, die die Gesetze achten und rechenschaftspflichtig sind und Stärkung des Vertrauens in öffentliche Einrichtungen. Andererseits muss die unmittelbare Prävention bei neu entstehenden Sicherheitskrisen spezifische Maßnahmen umfassen, die die akute Unsicherheit eindämmen und die vertrauenswürdige Hoffnung vermitteln, dass nationale Institutionen und Mechanismen, mit Unterstützung einer aufmerksamen internationalen Gemeinschaft, weiterhin bestrebt bleiben, eine Krise menschlicher Unsicherheit abzuwenden.
9. Auf nationaler Ebene ist eine Selbstanalyse der einzelnen Regierungen erforderlich, um neu entstehende Bedrohungen zu erkennen, Mechanismen für eine Alarmierung von Behörden und Organisationen im Blick auf derartige Bedrohungen zu schaffen, Zivilgesellschaft und Kirchen in die Bewertung von Sicherheits- bzw. Unsicherheitsfaktoren einzubeziehen, nationale Dialoge einschließlich des Dialogs mit nichtstaatlichen Akteuren einzuleiten, das Bestehen von Problemen zuzugeben und die Bevölkerung in die Suche nach Lösungen einzubinden sowie nationale Aktionspläne zu erarbeiten.
10. Prävention erfordert das umgehende Einschreiten gegen Bedingungen der Unsicherheit, sobald diese entstehen und noch bevor sie eine Krise auslösen. Dies wiederum erfordert spezifische Präventionskapazitäten, wie etwa Frühwarnsysteme oder das Erkennen neu entstehender Bedrohungen oder Bedingungen der Unsicherheit sowie den politischen Willen zu handeln, bevor eine Krise eintritt. Vor der Krise zu handeln erfordert eine besondere Sensibilität und ein besonderes Verständnis für die Situation und Bedürfnisse der Bevölkerung, was wiederum eine aktive Mitwirkung der Zivilgesellschaft und insbesondere der Glaubensgemeinschaften notwendig macht, die in der täglichen spirituellen und materiellen Realität der Menschen verwurzelt sind. Glaubensgemeinschaften spielen eine zentrale Rolle bei der Vertrauensbildung und Wahrheitsfindung in vielen Krisensituationen, so etwa in Wahrheits- oder Versöhnungskommissionen, Traumaheilungszentren, als neutrale Orte, an denen sich verfeindete Gruppen begegnen können, usw.
Ökumenische Meinungsbildung zum Problem der Gewaltanwendung
11. Zwischen Prävention und Intervention muss unterschieden werden. Aus kirchlicher und ökumenischer Perspektive erfolgt eine Intervention dann, wenn die Prävention misslungen ist. Die Schutzpflicht richtet sich vorrangig auf den Schutz der Zivilbevölkerung und die Prävention jeglicher Menschenrechtskrise, die diese gefährden könnte. Die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft beinhaltet vor allem die nicht-militärische Prävention durch Maßnahmen wie etwa den Einsatz humanitären Personals und Sonderbeauftragter, Kapazitätsaufbau und die Förderung einer nachhaltigen lokalen Infrastruktur, die Verhängung von Wirtschaftssanktionen und Waffenembargos usw. Die internationale Gemeinschaft hat die Pflicht, sich an den Bemühungen um die Schaffung menschlicher Sicherheit zu beteiligen, bevor die Lage in krisenbedrohten Ländern in die Katastrophe führt. Darunter zu verstehen ist die Pflicht, durch Prävention von Angriffen auf die Sicherheit, Rechte und Wohlfahrt der Menschen in ihrem Zuhause und in ihren Gemeinwesen sowie auf die Umwelt, in der sie leben, für Schutz zu sorgen.
12. Mit dem an die internationale Gemeinschaft gerichteten Aufruf, Menschen, die von außerordentlichem Leid und Gefahr betroffen sind, zu Hilfe zu kommen, will die Gemeinschaft der Kirchen nicht sagen, dass es nie angemessen oder nie erforderlich sein kann, zum Schutz der Schwachen Gewalt anzuwenden. Dass die Kirchen Gewaltanwendung prinzipiell nicht ausschließen, beruht nicht auf dem naiven Glauben, dass durch den Einsatz von Gewalt schwer lösbare Probleme zuverlässig behoben werden können. Vielmehr gründet sich die Haltung der Kirchen auf die Gewissheit, dass der Wohlfahrt der Menschen Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, und insbesondere jener Menschen, die extremer Bedrohung ausgesetzt und der Willkür und den Vorrechten ihrer Peiniger schutzlos ausgeliefert sind. Es ist eine tragische Tatsache, dass die Zivilbevölkerung, und insbesondere Frauen und Kinder, die ersten Opfer sind, wenn extreme Unsicherheit und Krieg herrschen.
13. Die Notwendigkeit, Gewalt anzuwenden, erwächst zunächst aus dem Misslingen, Entwicklungen ein Ende zu setzen, die mit angemessenem Weitblick und entsprechenden Maßnahmen hätten verhindert werden können. Ist es zu einem solchen Fehlschlag gekommen und hat die Welt diesen Fehlschlag auch eingeräumt, muss sie tun, was in ihren Kräften steht, um die Belastungen und Gefahren zu begrenzen, denen Menschen ausgesetzt sind. Solche Gewalt kann nur legitimiert werden, wenn sie die Anwendung von Waffengewalt zugunsten gewaltloser Mittel beendet, unter striktester Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Sie muss, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, völkerrechtlich kontrolliert sein und ihre Anwendung kann nur von Akteuren in Erwägung gezogen werden, die selbst das Völkerrecht strikt achten. Dies ist eine zwingende Vorbedingung. Ein Rechtsbruch kann nicht gebilligt werden, auch wenn dies mitunter – von der militärischen Warte aus betrachtet – zu Nachteilen oder zu einer kurzfristig eingeschränkten Wirksamkeit der Intervention zu führen scheint. Wie Einzelpersonen oder Gemeinwesen in stabilen, wohlhabenden Gesellschaften die Polizei in Anspruch nehmen können, wenn eine ungewöhnliche oder außerordentliche Bedrohung entsteht, so sollten, nach Auffassung der Kirchen, Menschen in wesentlich bedrohlicheren Situationen das Recht haben, um Schutz zu ersuchen und ihn auch zu erhalten.
14. Kirchen mögen einräumen, dass Gewaltanwendung zum Schutz der Bevölkerung unter bestimmten Umständen eine Option darstellt, die den Erfolg nicht garantieren kann, die aber genutzt werden muss, da die Welt bisher weder in der Lage war, noch ist, irgendein anderes Instrument zu finden, um Menschen in aussichtslosen Situationen zu Hilfe zu kommen. Es ist allerdings festzuhalten, dass innerhalb der Kirchen auch Gruppierungen bestehen, die Gewalt kategorisch ablehnen. Sie vertreten eine Pflichterfüllung durch konsequente Prävention und – wie hoch der Preis auch sein mag – als letztes Mittel das Risiko gewaltloser Intervention bei gewalttätigen Auseinandersetzungen einzugehen. Beide Ansätze können erfolglos bleiben, sind aber in gleicher Weise als Ausdruck christlicher Pflichterfüllung zu respektieren.
Grenzen der Gewaltanwendung
15. Die Kirchen befürworten jedoch nicht die Ausübung tödlicher Gewalt zur Herbeiführung einer friedlichen und sicheren neuen Ordnung. Mit der ausdrücklichen Beschränkung der Gewaltanwendung auf die unmittelbare Schutzfunktion machen die Kirchen deutlich, dass die erforderlichen langfristigen Lösungen – nämlich die Wiederherstellung von Bedingungen in der Gesellschaft, unter denen die Bevölkerung im wesentlichen keiner Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist, ein Mindestmaß an wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Leistungen gewährleistet ist, die fundamentalen Rechte und Freiheiten geachtet werden, Instrumente der Gewalt einer Kontrolle unterworfen sind und die Würde sowie der Wert aller Menschen betont werden – nicht durch Gewalt herbeigeführt werden können. In der Tat wird durch die Beschränkung legitimer Gewaltausübung auf Schutzmaßnahmen bekräftigt, dass Notlagen krisengeschüttelter Gesellschaften nicht im Schnellverfahren zu beheben sind, weder durch militärische Mittel noch durch Diplomatie, und dass in dem langen und aufwändigen Prozess der Wiederherstellung der Voraussetzungen für einen nachhaltigen Frieden die Schwächsten Anspruch haben auf Schutz, zumindest vor den gravierendsten Bedrohungen.
16. Gewaltanwendung zu humanitären Zwecken kann nie bedeuten, soziale und politische Probleme auf militärischem Wege zu lösen oder mit militärischen Mitteln neue gesellschaftliche und politische Fakten zu schaffen. Vielmehr zielt sie darauf ab, akute Bedrohungen einzudämmen und unmittelbares Leid zu lindern, während für langfristige Lösungen andere Mittel erforderlich sind. Gewaltanwendung zu humanitären Zwecken muss also in ein breites Spektrum wirtschaftlicher, sozialer, politischer und diplomatischer Anstrengungen eingebettet sein, die die direkten wie langfristigen Ursachen der Krise in den Blick nehmen. Auf lange Sicht sollten für diese Aufgaben internationale Polizeikräfte ausgebildet werden, die an das Völkerrecht gebunden sind. Derartige Interventionen sollten begleitet sein von separaten humanitären Hilfsmaßnahmen und sie sollten mit der Bereitschaft und den nötigen Mitteln verbunden sein, der bedrohten Bevölkerung beizustehen, bis die Grundlagen der Ordnung und öffentlichen Sicherheit wiederhergestellt sind und erwiesen ist, dass vor Ort die nötigen Kapazitäten existieren, damit der Aufbau eines dauerhaften Friedens fortgesetzt werden kann.
17. Es muss zudem differenziert werden zwischen zu humanitären Zwecken eingesetzter Gewalt und militärischen Methoden und Zielen der Kriegsführung. Eine militärische Intervention zu humanitären Zwecken ist nicht ein Krieg mit dem Ziel, einen Staat zu besiegen, sondern ein Einsatz zum Schutz gefährdeter Menschen vor Schikane, Verfolgung und Mord. Sie steht einer das Recht achtenden Polizeitätigkeit – wenn auch vielleicht nicht in der Intensität des erforderlichen Gewalteinsatzes – näher, da die Streitkräfte nicht eingesetzt werden, um eine Auseinandersetzung zu „gewinnen“ oder ein Regime zu besiegen. Ihre ausschließliche Aufgabe ist der Schutz der bedrohten Bevölkerung und die Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes an öffentlicher Sicherheit, während andere Verantwortungsträger und Einrichtungen Lösungen für die ursächlichen Probleme suchen.
18. Es können also Situationen entstehen, in denen betroffene Kirchen zum Schutz der Bevölkerung aktiv zur Intervention zu humanitären Zwecken aufrufen. Solche Aufrufe werden sich immer an die internationale Gemeinschaft richten und einen Klärungs- und Entscheidungsfindungsprozess voraussetzen, der im Rahmen der internationalen Gemeinschaft stattfindet und streng an das Völkerrecht gebunden ist. Diese Aufrufe werden eher zögerlicher Natur sein, denn die Kirchen werden sich, wie andere Institutionen und Personen auch, immer bewusst sein, dass die betreffende Gefahr hätte vermieden werden können und sollen. Die Kirchen sollten in solchen Fällen angemessenerweise bekennen, dass sie mitschuldig sind, weil es nicht gelungen ist, den Krisen vorzubeugen, die Menschen nun in solche Gefahr bringen.
Vorschläge
Die vom 14. bis 23. Februar 2006 in Porto Alegre (Brasilien) tagende 9. Vollversammlung des ÖRK möge
a) Die Erklärung zur Schutzpflicht annehmen, allen Mitgliedskirchen und Einzelpersonen danken, die am Studien- und Konsultationsprozesses „Die Schutzpflicht: Eine ethische und theologische Reflexion“ mitgewirkt haben und den Zentralausschuss ersuchen, auf der Grundlage der in dem Bericht dargelegten Prinzipien eine Weiterentwicklung der Richtlinien für die Mitgliedskirchen zu erwägen;
b) im Zusammenhang mit der Schutzpflicht die Prävention als zentrales Instrument und Anliegen der Kirchen betonen. Da Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften sowie ihre Leitung in der täglichen spirituellen und materiellen Realität der Menschen verwurzelt sind, haben sie eine besondere Verantwortung und gleichzeitig eine besondere Chance, an der Entwicklung nationaler und multilateraler Schutz- und Kriegspräventionsmechanismen mitzuwirken. Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften haben insbesondere die Pflicht, zur Früherkennung von Bedingungen, die zu Unsicherheit führen, beizutragen. Prävention ist das einzig zuverlässige Mittel zum Schutz der Menschen, und die Früherkennung einer sich verschlechternden Sicherheitssituation erfordert die permanente Aufmerksamkeit derjenigen, die am engsten mit der betroffenen Bevölkerung zusammenarbeiten und deren Vertrauen besitzen;
c) gemeinsam mit anderen Christen weltweit unser kollektives Unvermögen beklagen, gerecht zu leben, für Gerechtigkeit einzustehen und uns dem Unrecht zu verweigern. Eine solche Haltung wird gestärkt durch die Anerkennung der Tatsache, dass die Herrschaft Christi mehr wiegt als jede andere Loyalität, und durch das Wirken des Heiligen Geistes. Die kritische Solidarität mit den Opfern von Gewalt und das Eintreten gegen alle Mächte der Unterdrückung müssen auch unsere theologischen Mühen um eine glaubenstreuere Kirche prägen. Die Arbeit der Kirche mit schutzbedürftigen Menschen und ihre Begleitung gründet sich auf eine ganzheitliche, lebenslange Weggemeinschaft mit der Menschheit, in guten wie in schlechten Zeiten;
d) den Versöhnungs- und Heilungsdienst der Kirchen als wichtiges Element der Förderung des nationalen und politischen Dialogs auf dem Weg zu Einheit und Vertrauen bekräftigen. Einer einenden Vision vom Staat zufolge, sollten alle Teile der Bevölkerung sich für die Zukunft des Landes mitverantwortlich fühlen und ein Mitspracherecht haben. Die Kirchen sollten insbesondere betonen, dass Souveränität Verantwortung bedeutet. Unter Gottes souveräner Herrschaft sehen wir es als Pflicht der Menschheit an, füreinander und für die ganze Schöpfung zu sorgen. Die Souveränität menschlicher Institutionen stützt sich auf die Ausübung der Schutzpflicht gegenüber unseren Mitmenschen und der gesamten Schöpfung;
e) die internationale Gemeinschaft und die einzelnen Staaten aufrufen, ihre Kapazitäten im Blick auf Präventivstrategien und Gewalt reduzierende Interventionsfähigkeiten in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Zivilgesellschaft zu stärken, zum Völkerrecht beizutragen und es auf der Grundlage der Menschenrechte weiterzuentwickeln, und die Entwicklung von Strategien für den Einsatz von Polizeikräften in Situationen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen zu unterstützen;
f) den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dringend auffordern, in Situationen, in denen die Prävention fehlgeschlagen ist und Regierungen den Schutz, auf den die Bevölkerung Anspruch hat, nicht leisten können oder wollen, rechtzeitig und wirksam einzugreifen – wo angemessen in Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen –, um eine extrem bedrohte Zivilbevölkerung zu schützen und eine Nothilfe zu leisten, die die bestandfähige Sicherheit und Wohlfahrt wiederherstellen kann;
g) die internationale Gemeinschaft und die einzelnen Regierungen weiterhin aufrufen, erheblich mehr Mittel und Ausbildung in gewaltlose Interventionsmöglichkeiten und die Begleitung anfälliger Völker zu investieren;
h) den Zentralausschuss ersuchen, die Möglichkeit eines Studienprozesses zu erwägen, der alle Mitgliedskirchen und ökumenischen Organisationen für die Ausarbeitung einer umfassenden ökumenischen Erklärung zum Frieden mobilisiert, welche sich u.a. mit folgenden Themen befasst: gerechter Frieden, Schutzpflicht, Rolle und Rechtsstatus nichtstaatlicher Kombattanten, Wertekonflikt (z. B. territoriale Integrität und Unantastbarkeit des menschlichen Lebens); diese Erklärung sollte zum Abschluss der Dekade zur Überwindung von Gewalt 2010 angenommen werden.
Erklärung über Terrorismus, Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte
1. „Die Gewalt des Terrorismus – in allen seinen vielfältigen Formen – ist verabscheuungswürdig für alle, die glauben, dass menschliches Leben eine Gabe Gottes und aus diesem Grunde unendlich wertvoll ist. Jeder Versuch, andere Menschen einzuschüchtern durch willkürliche Handlungen, die zu Tod und Verletzungen führen, ist immer und überall zu verurteilen. Die Antwort auf den Terrorismus darf jedoch nicht eine Antwort mit den gleichen Waffen sein, denn dies kann zu mehr Gewalt und mehr Terror führen. Vielmehr ist ein gemeinsames Engagement aller Nationen nötig, um jegliche Möglichkeit zur Rechtfertigung solcher Handlungen zu beseitigen.“
2. Diese Botschaft aus dem Brief des ÖRK-Generalsekretärs an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2001 wird von der Neunten Vollversammlung des ÖRK bekräftigt.
3. In letzter Zeit haben Terrorakte und einige Aspekte des sogenannten „Kriegs gegen den Terror“ eine neue Dimension von Gewalt geschaffen. Überdies sind grundlegende völkerrechtliche Gesetze und Normen, einschließlich seit langer Zeit bestehender Menschenrechtsstandards bedroht.
4. Terroristen berufen sich bei ihrem Handeln auf absolute Forderungen. Manchmal wird Religion als Vorwand für die Anwendung von Gewalt benutzt, und diese als von Gott gebilligt hingestellt. Wir sind hier versammelt als Vertreter und Vertreterinnen von Kirchen aus allen Teilen der Welt und erklären unmissverständlich, dass Terror in Form von willkürlichen Gewaltakten gegen unbewaffnete Zivilpersonen zu politischen oder religiösen Zwecken nie gesetzlich, theologisch oder ethisch gerechtfertigt werden kann.
5. Die Neunte Vollversammlung des ÖRK unterstützt das erklärte Ziel der Dekade zur Überwindung von Gewalt „auf jede theologische Rechtfertigung von Gewalt zu verzichten und erneut die Spiritualität von Versöhnung und aktiver Gewaltlosigkeit zu bekräftigen“.
6. Terrorakte sind Verbrechen und sollten unter Anwendung der Instrumente der Rechsstaatlichkeit geahndet werden, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Diese Instrumente sollten gestärkt werden. Die international anerkannten Menschenrechts- und Völkerrechtsnormen und -Standards sind das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen und sie wurden spezifisch dafür geschaffen, mit Krisensituationen und Bedrohungen für einzelne Menschen und Gesellschaften umzugehen. Es besteht die Gefahr, dass diese Instrumente durch die Reaktion auf den Terror ausgehöhlt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich dieser Aushöhlung von Rechten und Freiheiten entgegenzustellen. Der „Krieg gegen den Terror“ hat Krieg neu definiert und das Völkerrecht und die Menschenrechtsnormen und –Standards relativiert. Eine militärische Reaktion auf den Terror kann zu willkürlicher Zerstörung führen und die betroffene Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen. Damit könnte im Umgang mit Fällen von Terror ein gewaltsamer Ansatz anstatt eines strafrechtlichen Ansatzes legitimiert werden. Die internationale Gemeinschaft sollte beim Umgang mit dem Terror zusammenarbeiten, insbesondere durch die Stärkung des Internationalen Strafgerichtshofes, damit dieser auf Terrorakte reagieren kann. Terrorismus kann nur von der internationalen Gemeinschaft überwunden werden, wenn sie die Menschenwürde und die Rechtsstaatlichkeit achtet.
7. Die Kirchen und alle anderen Glaubensgemeinschaften müssen auf die Wirklichkeit einer Welt, in der die Menschen durch Angst terrorisiert werden, reagieren. Zu einem solchen Zeitpunkt ist es angemessen, auf die reichhaltigen Ressourcen der Religion hinzuweisen, die uns hin zu Frieden und Versöhnung führen können. Diese Ressourcen sollten genutzt werden, wenn Religionsgemeinschaften und religiöse Führungspersönlichkeiten zusammenkommen, um ihre Stimme zu erheben gegen alle Terrorakte und gegen jeglichen Versuch, Terror zu legitimieren. Gehandelt werden sollte auch gegen jeglichen Versuch, auf Terror mit militärischen Mitteln zu reagieren und Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu missachten. Die religiösen Gemeinschaften und ihre Führungspersönlichkeiten sollten sich an vorderster Front für eine Gesellschaft einsetzen, die von Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenwürde geprägt ist. Die Kirchen haben eine entscheidende Rolle zu spielen, indem sie diese Themen in eine Kultur des Dialogs einbetten.
Vorschläge
Die vom 14. – 23. Februar 2006 in Porto Alegre (Brasilien) tagende Neunte Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen möge
a. Die Erklärung über Terrorismus, Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte annehmen.
b. Die Rolle der Kirchen, Frieden anzustreben und zu fördern, bekräftigen. Gewalt gegen unbewaffnete und unschuldige Zivilpersonen zu politischen Zwecken durch Staaten und nichtstaatliche Akteure kann nie gesetzlich, theologisch oder ethisch gerechtfertigt werden.
c. Dringend dazu auffordern, Terrorakte und terroristische Bedrohungen, sowie organisatorische Unterstützung von Terror als strafrechtliche Fälle anzusehen. Die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung müssen entmilitarisiert werden und das Konzept des „Kriegs gegen den Terror“ muss von den Kirchen klar und entschlossen in Frage gestellt werden.
d. Die theologische Arbeit der Kirchen über das Konzept der Sicherheit würdigen und zu einer Weiterverfolgung dieser Arbeit aufrufen.
e. die Notwendigkeit unterstreichen, die Kirchen zu begleiten, wenn sie prophetisch und kreativ in einer pastoralen und prophetischen Mission reagieren, um all denjenigen zu helfen, die in ihrer Angst gefangen sind.
f. Interreligiöse Initiativen zur Mobilisierung alternativer Reaktionen auf Terrorismus, die sich nicht auf Gewalt gründen, ermutigen. Sie sollten alle Versuche ablehnen, Terrorakte als Antwort auf politische und soziale Probleme zu rechtfertigen und eine aktive Rolle bei der Konfliktprävention einnehmen, indem sie als ein Frühwarnsystem agieren und eine Kultur des Friedens für das Leben schaffen.
g. Bekräftigen, dass alle Maßnahmen von Staaten zur Terrorismusbekämpfung im Rahmen der internationalen Rechtsstaatlichkeit gehalten werden müssen, unter Wahrung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. Die Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung darf nicht zur Demütigung und zur Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde gewöhnlicher Bürger führen. Die Staaten und die Völkergemeinschaft müssen über die Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und des Militärs hinausgehen und eine Zusammenarbeit zur Bekämpfung der tatsächlichen Ursachen des Terrorismus anstreben.
Protokollpunkt zur gegenseitigen Achtung und Verantwortung und zum Dialog mit Menschen anderen Glaubens
1. Die internationale Gemeinschaft muss gemeinsam daran arbeiten, Respekt vor der Vielfalt, der Kultur und der Religion weltweit zu pflegen. Religiöse Gemeinschaften und Führungspersönlichkeiten tragen eine besondere Verantwortung, Toleranz zu fördern und der Unwissenheit gegenüber anderen zu begegnen. Wir, die Vertreter und Vertreterinnen von 348 Kirchen aus 120 Ländern, die zur 9. Vollversammlung des ÖRK in Porto Alegre, Brasilien, zusammengekommen sind, bekräftigen unser Engagement für einen respektvollen Dialog und für Zusammenarbeit zwischen Menschen unterschiedlichen Glaubens. Im Dialog erfahren wir etwas über den Glauben des anderen und können unterschwellige Frustrationen und Verletzungen besser verstehen. Wir sehen uns selbst mit den Augen des anderen. Wir können auch besser einschätzen, welche Rolle die Religion in der nationalen und internationalen Politik spielt.
2. In einer Welt, in der wir eine wachsende Interaktion zwischen Religion und Politik erleben, sind viele Konflikte und Spannungen religiös geprägt. Schon immer hat der ÖRK den interreligiösen Dialog auf globaler und lokaler Ebene gefördert. Wir rufen Mitgliedskirchen und nationale Kirchenräte eindringlich dazu auf, Foren für einen solchen Dialog einzurichten. Dialog sollte einhergehen mit Zusammenarbeit, wann immer sich Glaubensgemeinschaften zu Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen an die übrige Zivilgesellschaft und die Regierungen wenden können; dies gilt insbesondere dann, wenn Religionen, heilige Stätten, Minderheitenrechte oder Menschenrechte bedroht sind.
3. Angesichts der Karikaturen des Propheten Mohammed, die erstmals im September letzten Jahres in Dänemark veröffentlicht wurden, ist es von entscheidender Bedeutung, Dialog und Zusammenarbeit zwischen Christen und Muslimen zu fördern. Die Veröffentlichungen haben weltweit zu Kontroversen geführt. Der Wiederabdruck und die heftigen Reaktionen darauf verstärken die Spannungen. Wir bedauern die Veröffentlichung der Karikaturen und die heftigen Reaktionen darauf.
4. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in der Tat ein elementares Menschenrecht, das garantiert und geschützt werden muss. Am besten geschieht dies, wenn Machtstrukturen zur Verantwortung gezogen werden und Machtmissbrauch verurteilt wird. Mit der Veröffentlichung der Karikaturen wurde das Grundrecht der freien Meinungsäußerung dazu benutzt, andere zu verletzen, indem ihre Religion, ihre Werte und ihre Würde ins Lächerliche gezogen wurden. Dadurch wird die Grundlage dieses Rechts entwertet. Erinnern wir uns daran, was Petrus schrieb: „Als die Freien, und nicht als hättet ihr die Freiheit zum Deckmantel der Bosheit, sondern als die Knechte Gottes – ehrt jedermann“ (1.Pt 2,16-17). Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung missbraucht wird, sollte mit gewaltfreien Mitteln wie Kritik oder scharfem Widerspruch reagiert werden.
5. Wir erkennen, dass hinter den gegenwärtigen Spannungen nicht nur religiöse Aspekte stehen. Das Unvermögen, den Konflikt zwischen Arabern und Israelis gerecht und friedlich zu lösen, die Schwierigkeiten, die Ergebnisse freier Wahlen zu akzeptieren, sowie die Kriege gegen Irak und in Afghanistan führen zu neuen Frustrationen, die an die historischen Erfahrungen der Kreuzzüge und des Kolonialismus anknüpfen. In weiten Teilen der Welt fühlen sich Menschen politisch und ökonomisch ausgegrenzt, und häufig haben sie den Eindruck, dass bei Themen, die ihnen wichtig sind, von den herrschenden Mächten und Kulturen mit zweierlei Maß gemessen wird. In vielen der reichen Länder, die in der Welt den Ton angeben, hat die Integrationspolitik versagt. Neue Minderheiten werden nicht willkommen geheißen, sondern stoßen auf Rassismus, Vorurteile, Fremdenfeindlichkeit und mangelnden Respekt für ihre Religion.
6. Die eigentlichen Spannungen in unserer Welt bestehen nicht zwischen verschiedenen Religionen und Glaubensrichtungen, sondern zwischen aggressiven intoleranten und manipulativen weltlichen und religiösen Ideologien. Solche Ideologien dienen dazu, Gewaltanwendung, den Ausschluss von Minderheiten und politische Vorherrschaft zu legitimieren. Hauptopfer der Kontroversen sind religiöse Minderheiten, die im Kontext einer anderen Mehrheitskultur leben. Doch erleben wir gleichzeitig eine Zunahme von Respekt und Toleranz in allen Kulturen. Viele lernen, dass es möglich ist, anders zu sein, sogar andere Meinungen zu vertreten und doch miteinander in einem ruhigen Dialog zum Wohl aller zusammenzuarbeiten.
7. Die aktuelle Krise zeigt die Notwendigkeit, dass säkulare Staaten und Gesellschaften die Rolle und Bedeutung der Religion in einer multikulturellen und globalisierten Welt besser verstehen und stärker respektieren müssen, insbesondere als wesentliche Dimension der menschlichen Identität. Dies kann der Religion und den Gläubigen helfen, Werkzeuge zur Überbrückung von Spaltungen zwischen Kulturen und Völkern zu sein und zur Lösung unterschwelliger Probleme beizutragen.
Vorschläge
Die vom 14.–23. Februar 2006 in Porto Alegre (Brasilien) tagende Neunte Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen möge
a) den Protokollpunkt zur gegenseitigen Achtung und Verantwortung und zum Dialog mit Menschen anderen Glaubens annehmen;
b) Mitgliedskirchen und ökumenische Partner auf der ganzen Welt dazu aufrufen, ihre Solidarität mit jenen zu zeigen, deren religiöse Symbole und Gefühle angegriffen werden und die ihren Glauben mit gewaltfreien Mitteln verteidigen;
c) allen Mitgliedskirchen, den nationalen und regionalen Kirchenräten empfehlen, zur Einrichtung von Foren für einen Dialog mit Menschen anderen Glaubens beizutragen und sich mit den aktuellen ebenso wie den unterschwelligen sozialen, ökonomischen und politischen Gründen der Spaltung auseinanderzusetzen;
d) die Mitgliedskirchen und ökumenischen Partner in Kontexten, in denen sich die Interaktion von Religion und Politik spaltend auswirkt, eindringlich dazu auffordern, den Dialog mit anderen Religionsführern auszuweiten, Gemeinsamkeiten zu suchen und einen gemeinsamen Verhaltenskodex zu entwickeln;
e) Mitgliedskirchen und ökumenische Partner auf der ganzen Welt dazu aufrufen, sich auch weiterhin in ihren jeweiligen Gesellschaften mit Rassismus, Vorurteilen und Fremdenfeindlichkeit auseinanderzusetzen und gemeinsam mit Menschen anderen Glaubens eine Kultur des Respekts und der Toleranz zu pflegen;
f) unseren Einsatz für das Recht auf freie Meinungsäußung bekräftigen, während Mitgliedskirchen gleichzeitig dazu aufgerufen sind, sich an der notwendigen Diskussion darüber zu beteiligen, wie ethisches Verhalten und ein sicheres Urteilsvermögen bei der Anwendung dieses Rechts gewahrt werden können.
Zweiter Bericht des Ausschusses für öffentliche Angelegenheiten
Gefährdete Bevölkerungsgruppen – Erklärung zur Schutzpflicht
Einleitung
1. Im Januar 2001 nahm der Zentralausschuss des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) das Dokument „Der Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Situationen bewaffneter Gewalt: Ein ökumenischer ethischer Ansatz“ entgegen. Das Dokument, in dem die Kirchen aufgerufen wurden, sich weiter mit der Thematik auseinanderzusetzen, leitete innerhalb des ÖRK auch einen von der Kommission der Kirchen für Internationale Angelegenheiten (CCIA) getragenen Studien- und Beratungsprozess ein. Eine vertiefte Reflexion über die ethischen und theologischen Aspekte der Schutzpflicht ist nicht nur für die Kirchen von Belang. Bei einem Zusammentreffen mit Pfr. Dr. Konrad Raiser, dem damaligen Generalsekretär des ÖRK, 1999 in New York City, richtete UN-Generalsekretär Kofi Annan die Bitte an ihn, einen Beitrag zur internationalen Debatte über „humanitäre Intervention“ zu leisten und so die Frage der Intervention zu humanitären Zwecken aus theologisch-ethischer Perspektive zu betrachten.
2. Die Anwendung von Gewalt zu humanitären Zwecken wird in intellektuellen wie politischen Kreisen vorwiegend kontrovers diskutiert. Einerseits wird die Meinung vertreten, Gewalt dürfe nicht ausgeschlossen werden, wenn mit ihr massive Menschenrechtsverletzungen eingedämmt bzw. beendet werden können. Andere unterstützen ausschliesslich eine Intervention unter Einsatz kreativer, gewaltloser Mittel. Wieder andere geben territorialer Integrität und Souveränität sehr hohe Priorität. Die Kirchen beteiligen sich inzwischen zwangsläufig auch an der Debatte. Das „Trilemma“, mit dem die Mitglieder des ÖRK gegenwärtig konfrontiert sind, besteht seit den Anfängen der ökumenischen Bewegung. Bei der ersten Vollversammlung des ÖRK wurden 1948 in Amsterdam erneut die unterschiedlichen Positionen formuliert:
„(a) Da sind zunächst jene, die die Überzeugung haben, dass, wenn der Christ auch unter bestimmten Umständen wird in den Krieg ziehen müssen, ein moderner Krieg mit seinen allumfassenden Zerstörungen niemals ein Akt der Gerechtigkeit sein kann.
(b) Da es gegenwärtig unparteiische, übernationale Instanzen nicht gibt, so meinen andere, militärische Maßnahmen seinen das letzte Mittel, um dem Recht Geltung zu verschaffen, und man müsse die Staatsbürger klar und deutlich lehren, dass es ihre Pflicht ist, das Recht mit der Waffe in der Hand zu verteidigen, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt.
(c) Wieder andere lehnen jeden Kriegsdienst irgendwelcher Art ab und sind überzeugt, dass Gott von ihnen verlangt, bedingungslos gegen den Krieg und für den Frieden Stellung zu nehmen, und nach ihrer Meinung müsste die Kirche im gleichen Sinn sprechen.“
3. Von jeher hat es Kirchen gegeben, die militärische Interventionen legitimierten, und dies führte zu katastrophalen Kriegen. Vielfach gestanden die Kirchen später ihre Schuld ein. Im 20. Jahrhundert wurden sich die Kirchen ihrer Berufung zu einem Dienst der Heilung und Versöhnung über nationale Grenzen hinaus stärker bewusst. Die Schaffung des ÖRK kann als ein Ergebnis dieser Neubesinnung interpretiert werden. Im Neuen Testament ruft uns Jesus auf, über die Nächstenliebe hinaus auch unsere Feinde zu lieben. Dieses Gebot gründet in Gott, der Liebe ist, und in der höchsten Offenbarung dieser Liebe im Tod Jesu Christi für seine Feinde, darin, dass Jesus ihre Feindseligkeit erduldete und Barmherzigkeit, nicht vergeltende Gerechtigkeit übt (Röm 5,10; Lk 6,36). Das Verbot zu töten bildet den Kern jeglicher christlichen Ethik (Mt 5,21-22). Gleichzeitig formulieren jedoch die biblischen Zeugnisse eine Anthropologie, die die menschliche Fähigkeit, Böses zu tun, ernst nimmt. An Christen richtet sich hier die Herausforderung, trotz aller Gewalt den Frieden zu suchen.
4. Die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates bekennen sich gemeinsam zum Vorrang der Gewaltlosigkeit und begründen dies mit ihrer Überzeugung, dass jeder Mensch als Ebenbild Gottes geschaffen ist und seine menschliche Natur ihn mit Jesus verbindet, der sie in seiner Inkarnation ebenfalls angenommen hat. Diese Haltung findet sich auch in den Artikeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Der ÖRK hat auf dieser Grundlage, parallel zur „Dekade für eine Kultur des Friedens, 2001-2010“ der Vereinten Nationen, eine ökumenische „Dekade zur Überwindung von Gewalt: Kirchen für Frieden und Versöhnung 2001-2010“ initiiert. In den Schwächsten wird Christus für uns sichtbar (Mt 25). Die Pflicht, sie zu schützen, reicht weit über die Grenzen von Staaten oder Glaubenstraditionen hinaus. In der Perspektive der Welt als das eine Haus Gottes, der der Schöpfer aller Dinge ist, ist sie ökumenische Pflicht. Die Kirchen achten das starke Zeugnis der vielen Menschen, die sich die Pflicht, diejenigen gewaltlos zu schützen, die schwach, arm und bedroht sind, zu eigen gemacht und ihren Einsatz mitunter mit ihrem Leben bezahlt haben.
Von der „humanitären Intervention“ zur „Schutzpflicht“
5. Das Konzept der Schutzpflicht wurde von der Internationalen Kommission über Intervention und Staatensouveränität in deren Bericht vom Dezember 2001 entwickelt. Damit verlagerte sich die Diskussion von der Perspektive der Intervenierenden hin zur Perspektive der Menschen in Not, wobei gleichzeitig Souveränität als Status definiert wurde, der mit bestimmten Pflichten einhergeht, anstatt als absolute Macht. Dieses innovative Konzept stellt die Bedürfnisse und Rechte der Zivilbevölkerung und die Pflichten des Souveränitätsträgers in den Mittelpunkt, nicht nur dessen Rechte. Somit rückt die Verlagerung von der Intervention hin zum Schutz die Bürgerinnen und Bürger ins Zentrum der Debatte. Staaten können Souveränität nicht mehr als Vorwand anführen, um völlig straflos die Menschenrechte ihrer Bürger zu verletzen.
6. Die Kirchen unterstützen die in der Entstehung begriffene internationale Norm der Schutzpflicht, nach der den Regierungen eindeutig die vorrangige und souveräne Pflicht zugewiesen ist, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Die Pflicht, die Bevölkerung zu schützen und für ihr Wohl zu sorge, ist ein Kernelement der staatlichen Souveränität. Wenn diese Pflicht verletzt wird, sei es durch Untätigkeit, fehlende Kapazitäten oder direkte Übergriffe auf die Bevölkerung, hat die internationale Gemeinschaft die Pflicht, Völkern und Staaten zu Hilfe zu kommen und in Extremfällen im Interesse und zur Sicherheit der Bevölkerung in die inneren Angelegenheiten des Staates einzugreifen.
Prävention – unser Hauptanliegen
7. Die Schutzpflicht zu erfüllen bedeutet zunächst und vorrangig, Prävention zu leisten, also schwer wiegende Übergriffe auf Einzelpersonen und Gruppen zu verhindern, deren Zeugin die Welt in Kambodscha, Ruanda, Sudan, Uganda, der Demokratischen Republik Kongo und bei anderen von Menschen verursachten Krisen war. Studien des ÖRK haben gezeigt, dass die Kirchen, bei allen Unterschieden in der Haltung zur Gewaltanwendung mit dem Ziel, Menschen zu schützen, sich darüber einig sind, dass Prävention zur Verhinderung und, wenn möglich, Beilegung von Krisen, bevor diese grössere Ausmaße annehmen, eine wesentliche Rolle spielt. Schutz wird erforderlich, wenn Prävention misslingt. Daher betonen die Kirchen die Notwendigkeit, sich auf die Prävention zu konzentrieren. Zwar mag ein – gewaltsames oder gewaltloses – Eingreifen von außen in manchen Situationen unvermeidbar scheinen, doch die Kirchen sollten sich dessen ungeachtet bemühen, die Fähigkeit der lokalen Bevölkerung zur Selbsthilfe zu verbessern. Dies kann geschehen durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen und moderner öffentlich-privater Partnerschaften, sowohl im Bereich Prävention als auch Schutz. Die Kirchen sind aufgerufen, bei einem Machtungleichgewicht zwischen den beteiligten Parteien ihre moralische Autorität zur Vermittlung zu nutzen.
8. Die Prävention menschlicher Unsicherheit, die katastrophale Auswirkungen haben kann, erfordert die Berücksichtigung der Wurzeln solcher Unsicherheit wie auch der unmittelbaren bzw. direkten Ursachen. Generell besteht die langfristige Zielsetzung in der Förderung von menschlicher Sicherheit und der Verwandlung des Lebens gemäss der Vision des Gottesreiches. Die wesentlichen Elemente der menschlichen Sicherheit sind: wirtschaftliche Entwicklung (Sicherung des Grundbedarfs), Bildung für alle, Achtung der Menschenrechte, gute Regierungsführung, politische Mitwirkung und Beteiligung an der Macht, fairer Handel, Kontrolle über die Instrumente der Gewalt (insbesondere Kleinwaffen), Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Sicherheitsinstitutionen, die die Gesetze achten und rechenschaftspflichtig sind und Stärkung des Vertrauens in öffentliche Einrichtungen. Andererseits muss die unmittelbare Prävention bei neu entstehenden Sicherheitskrisen spezifische Maßnahmen umfassen, die die akute Unsicherheit eindämmen und die vertrauenswürdige Hoffnung vermitteln, dass nationale Institutionen und Mechanismen, mit Unterstützung einer aufmerksamen internationalen Gemeinschaft, weiterhin bestrebt bleiben, eine Krise menschlicher Unsicherheit abzuwenden.
9. Auf nationaler Ebene ist eine Selbstanalyse der einzelnen Regierungen erforderlich, um neu entstehende Bedrohungen zu erkennen, Mechanismen für eine Alarmierung von Behörden und Organisationen im Blick auf derartige Bedrohungen zu schaffen, Zivilgesellschaft und Kirchen in die Bewertung von Sicherheits- bzw. Unsicherheitsfaktoren einzubeziehen, nationale Dialoge einschließlich des Dialogs mit nichtstaatlichen Akteuren einzuleiten, das Bestehen von Problemen zuzugeben und die Bevölkerung in die Suche nach Lösungen einzubinden sowie nationale Aktionspläne zu erarbeiten.
10. Prävention erfordert das umgehende Einschreiten gegen Bedingungen der Unsicherheit, sobald diese entstehen und noch bevor sie eine Krise auslösen. Dies wiederum erfordert spezifische Präventionskapazitäten, wie etwa Frühwarnsysteme oder das Erkennen neu entstehender Bedrohungen oder Bedingungen der Unsicherheit sowie den politischen Willen zu handeln, bevor eine Krise eintritt. Vor der Krise zu handeln erfordert eine besondere Sensibilität und ein besonderes Verständnis für die Situation und Bedürfnisse der Bevölkerung, was wiederum eine aktive Mitwirkung der Zivilgesellschaft und insbesondere der Glaubensgemeinschaften notwendig macht, die in der täglichen spirituellen und materiellen Realität der Menschen verwurzelt sind. Glaubensgemeinschaften spielen eine zentrale Rolle bei der Vertrauensbildung und Wahrheitsfindung in vielen Krisensituationen, so etwa in Wahrheits- oder Versöhnungskommissionen, Traumaheilungszentren, als neutrale Orte, an denen sich verfeindete Gruppen begegnen können, usw.
Ökumenische Meinungsbildung zum Problem der Gewaltanwendung
11. Zwischen Prävention und Intervention muss unterschieden werden. Aus kirchlicher und ökumenischer Perspektive erfolgt eine Intervention dann, wenn die Prävention misslungen ist. Die Schutzpflicht richtet sich vorrangig auf den Schutz der Zivilbevölkerung und die Prävention jeglicher Menschenrechtskrise, die diese gefährden könnte. Die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft beinhaltet vor allem die nicht-militärische Prävention durch Maßnahmen wie etwa den Einsatz humanitären Personals und Sonderbeauftragter, Kapazitätsaufbau und die Förderung einer nachhaltigen lokalen Infrastruktur, die Verhängung von Wirtschaftssanktionen und Waffenembargos usw. Die internationale Gemeinschaft hat die Pflicht, sich an den Bemühungen um die Schaffung menschlicher Sicherheit zu beteiligen, bevor die Lage in krisenbedrohten Ländern in die Katastrophe führt. Darunter zu verstehen ist die Pflicht, durch Prävention von Angriffen auf die Sicherheit, Rechte und Wohlfahrt der Menschen in ihrem Zuhause und in ihren Gemeinwesen sowie auf die Umwelt, in der sie leben, für Schutz zu sorgen.
12. Mit dem an die internationale Gemeinschaft gerichteten Aufruf, Menschen, die von außerordentlichem Leid und Gefahr betroffen sind, zu Hilfe zu kommen, will die Gemeinschaft der Kirchen nicht sagen, dass es nie angemessen oder nie erforderlich sein kann, zum Schutz der Schwachen Gewalt anzuwenden. Dass die Kirchen Gewaltanwendung prinzipiell nicht ausschließen, beruht nicht auf dem naiven Glauben, dass durch den Einsatz von Gewalt schwer lösbare Probleme zuverlässig behoben werden können. Vielmehr gründet sich die Haltung der Kirchen auf die Gewissheit, dass der Wohlfahrt der Menschen Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, und insbesondere jener Menschen, die extremer Bedrohung ausgesetzt und der Willkür und den Vorrechten ihrer Peiniger schutzlos ausgeliefert sind. Es ist eine tragische Tatsache, dass die Zivilbevölkerung, und insbesondere Frauen und Kinder, die ersten Opfer sind, wenn extreme Unsicherheit und Krieg herrschen.
13. Die Notwendigkeit, Gewalt anzuwenden, erwächst zunächst aus dem Misslingen, Entwicklungen ein Ende zu setzen, die mit angemessenem Weitblick und entsprechenden Maßnahmen hätten verhindert werden können. Ist es zu einem solchen Fehlschlag gekommen und hat die Welt diesen Fehlschlag auch eingeräumt, muss sie tun, was in ihren Kräften steht, um die Belastungen und Gefahren zu begrenzen, denen Menschen ausgesetzt sind. Solche Gewalt kann nur legitimiert werden, wenn sie die Anwendung von Waffengewalt zugunsten gewaltloser Mittel beendet, unter striktester Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Sie muss, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, völkerrechtlich kontrolliert sein und ihre Anwendung kann nur von Akteuren in Erwägung gezogen werden, die selbst das Völkerrecht strikt achten. Dies ist eine zwingende Vorbedingung. Ein Rechtsbruch kann nicht gebilligt werden, auch wenn dies mitunter – von der militärischen Warte aus betrachtet – zu Nachteilen oder zu einer kurzfristig eingeschränkten Wirksamkeit der Intervention zu führen scheint. Wie Einzelpersonen oder Gemeinwesen in stabilen, wohlhabenden Gesellschaften die Polizei in Anspruch nehmen können, wenn eine ungewöhnliche oder außerordentliche Bedrohung entsteht, so sollten, nach Auffassung der Kirchen, Menschen in wesentlich bedrohlicheren Situationen das Recht haben, um Schutz zu ersuchen und ihn auch zu erhalten.
14. Kirchen mögen einräumen, dass Gewaltanwendung zum Schutz der Bevölkerung unter bestimmten Umständen eine Option darstellt, die den Erfolg nicht garantieren kann, die aber genutzt werden muss, da die Welt bisher weder in der Lage war, noch ist, irgendein anderes Instrument zu finden, um Menschen in aussichtslosen Situationen zu Hilfe zu kommen. Es ist allerdings festzuhalten, dass innerhalb der Kirchen auch Gruppierungen bestehen, die Gewalt kategorisch ablehnen. Sie vertreten eine Pflichterfüllung durch konsequente Prävention und – wie hoch der Preis auch sein mag – als letztes Mittel das Risiko gewaltloser Intervention bei gewalttätigen Auseinandersetzungen einzugehen. Beide Ansätze können erfolglos bleiben, sind aber in gleicher Weise als Ausdruck christlicher Pflichterfüllung zu respektieren.
Grenzen der Gewaltanwendung
15. Die Kirchen befürworten jedoch nicht die Ausübung tödlicher Gewalt zur Herbeiführung einer friedlichen und sicheren neuen Ordnung. Mit der ausdrücklichen Beschränkung der Gewaltanwendung auf die unmittelbare Schutzfunktion machen die Kirchen deutlich, dass die erforderlichen langfristigen Lösungen – nämlich die Wiederherstellung von Bedingungen in der Gesellschaft, unter denen die Bevölkerung im wesentlichen keiner Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist, ein Mindestmaß an wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Leistungen gewährleistet ist, die fundamentalen Rechte und Freiheiten geachtet werden, Instrumente der Gewalt einer Kontrolle unterworfen sind und die Würde sowie der Wert aller Menschen betont werden – nicht durch Gewalt herbeigeführt werden können. In der Tat wird durch die Beschränkung legitimer Gewaltausübung auf Schutzmaßnahmen bekräftigt, dass Notlagen krisengeschüttelter Gesellschaften nicht im Schnellverfahren zu beheben sind, weder durch militärische Mittel noch durch Diplomatie, und dass in dem langen und aufwändigen Prozess der Wiederherstellung der Voraussetzungen für einen nachhaltigen Frieden die Schwächsten Anspruch haben auf Schutz, zumindest vor den gravierendsten Bedrohungen.
16. Gewaltanwendung zu humanitären Zwecken kann nie bedeuten, soziale und politische Probleme auf militärischem Wege zu lösen oder mit militärischen Mitteln neue gesellschaftliche und politische Fakten zu schaffen. Vielmehr zielt sie darauf ab, akute Bedrohungen einzudämmen und unmittelbares Leid zu lindern, während für langfristige Lösungen andere Mittel erforderlich sind. Gewaltanwendung zu humanitären Zwecken muss also in ein breites Spektrum wirtschaftlicher, sozialer, politischer und diplomatischer Anstrengungen eingebettet sein, die die direkten wie langfristigen Ursachen der Krise in den Blick nehmen. Auf lange Sicht sollten für diese Aufgaben internationale Polizeikräfte ausgebildet werden, die an das Völkerrecht gebunden sind. Derartige Interventionen sollten begleitet sein von separaten humanitären Hilfsmaßnahmen und sie sollten mit der Bereitschaft und den nötigen Mitteln verbunden sein, der bedrohten Bevölkerung beizustehen, bis die Grundlagen der Ordnung und öffentlichen Sicherheit wiederhergestellt sind und erwiesen ist, dass vor Ort die nötigen Kapazitäten existieren, damit der Aufbau eines dauerhaften Friedens fortgesetzt werden kann.
17. Es muss zudem differenziert werden zwischen zu humanitären Zwecken eingesetzter Gewalt und militärischen Methoden und Zielen der Kriegsführung. Eine militärische Intervention zu humanitären Zwecken ist nicht ein Krieg mit dem Ziel, einen Staat zu besiegen, sondern ein Einsatz zum Schutz gefährdeter Menschen vor Schikane, Verfolgung und Mord. Sie steht einer das Recht achtenden Polizeitätigkeit – wenn auch vielleicht nicht in der Intensität des erforderlichen Gewalteinsatzes – näher, da die Streitkräfte nicht eingesetzt werden, um eine Auseinandersetzung zu „gewinnen“ oder ein Regime zu besiegen. Ihre ausschließliche Aufgabe ist der Schutz der bedrohten Bevölkerung und die Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes an öffentlicher Sicherheit, während andere Verantwortungsträger und Einrichtungen Lösungen für die ursächlichen Probleme suchen.
18. Es können also Situationen entstehen, in denen betroffene Kirchen zum Schutz der Bevölkerung aktiv zur Intervention zu humanitären Zwecken aufrufen. Solche Aufrufe werden sich immer an die internationale Gemeinschaft richten und einen Klärungs- und Entscheidungsfindungsprozess voraussetzen, der im Rahmen der internationalen Gemeinschaft stattfindet und streng an das Völkerrecht gebunden ist. Diese Aufrufe werden eher zögerlicher Natur sein, denn die Kirchen werden sich, wie andere Institutionen und Personen auch, immer bewusst sein, dass die betreffende Gefahr hätte vermieden werden können und sollen. Die Kirchen sollten in solchen Fällen angemessenerweise bekennen, dass sie mitschuldig sind, weil es nicht gelungen ist, den Krisen vorzubeugen, die Menschen nun in solche Gefahr bringen.
Vorschläge
Die vom 14. bis 23. Februar 2006 in Porto Alegre (Brasilien) tagende 9. Vollversammlung des ÖRK möge
Die Erklärung zur Schutzpflicht annehmen, allen Mitgliedskirchen und Einzelpersonen danken, die am Studien- und Konsultationsprozesses „Die Schutzpflicht: Eine ethische und theologische Reflexion“ mitgewirkt haben und den Zentralausschuss ersuchen, auf der Grundlage der in dem Bericht dargelegten Prinzipien eine Weiterentwicklung der Richtlinien für die Mitgliedskirchen zu erwägen;
im Zusammenhang mit der Schutzpflicht die Prävention als zentrales Instrument und Anliegen der Kirchen betonen. Da Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften sowie ihre Leitung in der täglichen spirituellen und materiellen Realität der Menschen verwurzelt sind, haben sie eine besondere Verantwortung und gleichzeitig eine besondere Chance, an der Entwicklung nationaler und multilateraler Schutz- und Kriegspräventionsmechanismen mitzuwirken. Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften haben insbesondere die Pflicht, zur Früherkennung von Bedingungen, die zu Unsicherheit führen, beizutragen. Prävention ist das einzig zuverlässige Mittel zum Schutz der Menschen, und die Früherkennung einer sich verschlechternden Sicherheitssituation erfordert die permanente Aufmerksamkeit derjenigen, die am engsten mit der betroffenen Bevölkerung zusammenarbeiten und deren Vertrauen besitzen;
gemeinsam mit anderen Christen weltweit unser kollektives Unvermögen beklagen, gerecht zu leben, für Gerechtigkeit einzustehen und uns dem Unrecht zu verweigern. Eine solche Haltung wird gestärkt durch die Anerkennung der Tatsache, dass die Herrschaft Christi mehr wiegt als jede andere Loyalität, und durch das Wirken des Heiligen Geistes. Die kritische Solidarität mit den Opfern von Gewalt und das Eintreten gegen alle Mächte der Unterdrückung müssen auch unsere theologischen Mühen um eine glaubenstreuere Kirche prägen. Die Arbeit der Kirche mit schutzbedürftigen Menschen und ihre Begleitung gründet sich auf eine ganzheitliche, lebenslange Weggemeinschaft mit der Menschheit, in guten wie in schlechten Zeiten;
den Versöhnungs- und Heilungsdienst der Kirchen als wichtiges Element der Förderung des nationalen und politischen Dialogs auf dem Weg zu Einheit und Vertrauen bekräftigen. Einer einenden Vision vom Staat zufolge, sollten alle Teile der Bevölkerung sich für die Zukunft des Landes mitverantwortlich fühlen und ein Mitspracherecht haben. Die Kirchen sollten insbesondere betonen, dass Souveränität Verantwortung bedeutet. Unter Gottes souveräner Herrschaft sehen wir es als Pflicht der Menschheit an, füreinander und für die ganze Schöpfung zu sorgen. Die Souveränität menschlicher Institutionen stützt sich auf die Ausübung der Schutzpflicht gegenüber unseren Mitmenschen und der gesamten Schöpfung;
die internationale Gemeinschaft und die einzelnen Staaten aufrufen, ihre Kapazitäten im Blick auf Präventivstrategien und Gewalt reduzierende Interventionsfähigkeiten in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Zivilgesellschaft zu stärken, zum Völkerrecht beizutragen und es auf der Grundlage der Menschenrechte weiterzuentwickeln, und die Entwicklung von Strategien für den Einsatz von Polizeikräften in Situationen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen zu unterstützen;
den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dringend auffordern, in Situationen, in denen die Prävention fehlgeschlagen ist und Regierungen den Schutz, auf den die Bevölkerung Anspruch hat, nicht leisten können oder wollen, rechtzeitig und wirksam einzugreifen – wo angemessen in Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen –, um eine extrem bedrohte Zivilbevölkerung zu schützen und eine Nothilfe zu leisten, die die bestandfähige Sicherheit und Wohlfahrt wiederherstellen kann;
die internationale Gemeinschaft und die einzelnen Regierungen weiterhin aufrufen, erheblich mehr Mittel und Ausbildung in gewaltlose Interventionsmöglichkeiten und die Begleitung anfälliger Völker zu investieren;
den Zentralausschuss ersuchen, die Möglichkeit eines Studienprozesses zu erwägen, der alle Mitgliedskirchen und ökumenischen Organisationen für die Ausarbeitung einer umfassenden ökumenischen Erklärung zum Frieden mobilisiert, welche sich u.a. mit folgenden Themen befasst: gerechter Frieden, Schutzpflicht, Rolle und Rechtsstatus nichtstaatlicher Kombattanten, Wertekonflikt (z. B. territoriale Integrität und Unantastbarkeit des menschlichen Lebens); diese Erklärung sollte zum Abschluss der Dekade zur Überwindung von Gewalt 2010 angenommen werden.
Erklärung über Terrorismus, Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte
1. „Die Gewalt des Terrorismus – in allen seinen vielfältigen Formen – ist verabscheuungswürdig für alle, die glauben, dass menschliches Leben eine Gabe Gottes und aus diesem Grunde unendlich wertvoll ist. Jeder Versuch, andere Menschen einzuschüchtern durch willkürliche Handlungen, die zu Tod und Verletzungen führen, ist immer und überall zu verurteilen. Die Antwort auf den Terrorismus darf jedoch nicht eine Antwort mit den gleichen Waffen sein, denn dies kann zu mehr Gewalt und mehr Terror führen. Vielmehr ist ein gemeinsames Engagement aller Nationen nötig, um jegliche Möglichkeit zur Rechtfertigung solcher Handlungen zu beseitigen.“
2. Diese Botschaft aus dem Brief des ÖRK-Generalsekretärs an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2001 wird von der Neunten Vollversammlung des ÖRK bekräftigt.
3. In letzter Zeit haben Terrorakte und einige Aspekte des sogenannten „Kriegs gegen den Terror“ eine neue Dimension von Gewalt geschaffen. Überdies sind grundlegende völkerrechtliche Gesetze und Normen, einschließlich seit langer Zeit bestehender Menschenrechtsstandards bedroht.
4. Terroristen berufen sich bei ihrem Handeln auf absolute Forderungen. Manchmal wird Religion als Vorwand für die Anwendung von Gewalt benutzt, und diese als von Gott gebilligt hingestellt. Wir sind hier versammelt als Vertreter und Vertreterinnen von Kirchen aus allen Teilen der Welt und erklären unmissverständlich, dass Terror in Form von willkürlichen Gewaltakten gegen unbewaffnete Zivilpersonen zu politischen oder religiösen Zwecken nie gesetzlich, theologisch oder ethisch gerechtfertigt werden kann.
5. Die Neunte Vollversammlung des ÖRK unterstützt das erklärte Ziel der Dekade zur Überwindung von Gewalt „auf jede theologische Rechtfertigung von Gewalt zu verzichten und erneut die Spiritualität von Versöhnung und aktiver Gewaltlosigkeit zu bekräftigen“.
6. Terrorakte sind Verbrechen und sollten unter Anwendung der Instrumente der Rechsstaatlichkeit geahndet werden, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Diese Instrumente sollten gestärkt werden. Die international anerkannten Menschenrechts- und Völkerrechtsnormen und -Standards sind das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen und sie wurden spezifisch dafür geschaffen, mit Krisensituationen und Bedrohungen für einzelne Menschen und Gesellschaften umzugehen. Es besteht die Gefahr, dass diese Instrumente durch die Reaktion auf den Terror ausgehöhlt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich dieser Aushöhlung von Rechten und Freiheiten entgegenzustellen. Der „Krieg gegen den Terror“ hat Krieg neu definiert und das Völkerrecht und die Menschenrechtsnormen und –Standards relativiert. Eine militärische Reaktion auf den Terror kann zu willkürlicher Zerstörung führen und die betroffene Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen. Damit könnte im Umgang mit Fällen von Terror ein gewaltsamer Ansatz anstatt eines strafrechtlichen Ansatzes legitimiert werden. Die internationale Gemeinschaft sollte beim Umgang mit dem Terror zusammenarbeiten, insbesondere durch die Stärkung des Internationalen Strafgerichtshofes, damit dieser auf Terrorakte reagieren kann. Terrorismus kann nur von der internationalen Gemeinschaft überwunden werden, wenn sie die Menschenwürde und die Rechtsstaatlichkeit achtet.
7. Die Kirchen und alle anderen Glaubensgemeinschaften müssen auf die Wirklichkeit einer Welt, in der die Menschen durch Angst terrorisiert werden, reagieren. Zu einem solchen Zeitpunkt ist es angemessen, auf die reichhaltigen Ressourcen der Religion hinzuweisen, die uns hin zu Frieden und Versöhnung führen können. Diese Ressourcen sollten genutzt werden, wenn Religionsgemeinschaften und religiöse Führungspersönlichkeiten zusammenkommen, um ihre Stimme zu erheben gegen alle Terrorakte und gegen jeglichen Versuch, Terror zu legitimieren. Gehandelt werden sollte auch gegen jeglichen Versuch, auf Terror mit militärischen Mitteln zu reagieren und Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu missachten. Die religiösen Gemeinschaften und ihre Führungspersönlichkeiten sollten sich an vorderster Front für eine Gesellschaft einsetzen, die von Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenwürde geprägt ist. Die Kirchen haben eine entscheidende Rolle zu spielen, indem sie diese Themen in eine Kultur des Dialogs einbetten.
Vorschläge
Die vom 14. – 23. Februar 2006 in Porto Alegre (Brasilien) tagende Neunte Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen möge
a. Die Erklärung über Terrorismus, Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte annehmen.
b. Die Rolle der Kirchen, Frieden anzustreben und zu fördern, bekräftigen. Gewalt gegen unbewaffnete und unschuldige Zivilpersonen zu politischen Zwecken durch Staaten und nichtstaatliche Akteure kann nie gesetzlich, theologisch oder ethisch gerechtfertigt werden.
c. Dringend dazu auffordern, Terrorakte und terroristische Bedrohungen, sowie organisatorische Unterstützung von Terror als strafrechtliche Fälle anzusehen. Die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung müssen entmilitarisiert werden und das Konzept des „Kriegs gegen den Terror“ muss von den Kirchen klar und entschlossen in Frage gestellt werden.
d. Die theologische Arbeit der Kirchen über das Konzept der Sicherheit würdigen und zu einer Weiterverfolgung dieser Arbeit aufrufen.
e. die Notwendigkeit unterstreichen, die Kirchen zu begleiten, wenn sie prophetisch und kreativ in einer pastoralen und prophetischen Mission reagieren, um all denjenigen zu helfen, die in ihrer Angst gefangen sind.
f. Interreligiöse Initiativen zur Mobilisierung alternativer Reaktionen auf Terrorismus, die sich nicht auf Gewalt gründen, ermutigen. Sie sollten alle Versuche ablehnen, Terrorakte als Antwort auf politische und soziale Probleme zu rechtfertigen und eine aktive Rolle bei der Konfliktprävention einnehmen, indem sie als ein Frühwarnsystem agieren und eine Kultur des Friedens für das Leben schaffen.
g. Bekräftigen, dass alle Maßnahmen von Staaten zur Terrorismusbekämpfung im Rahmen der internationalen Rechtsstaatlichkeit gehalten werden müssen, unter Wahrung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts. Die Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung darf nicht zur Demütigung und zur Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde gewöhnlicher Bürger führen. Die Staaten und die Völkergemeinschaft müssen über die Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und des Militärs hinausgehen und eine Zusammenarbeit zur Bekämpfung der tatsächlichen Ursachen des Terrorismus anstreben.
Protokollpunkt zur gegenseitigen Achtung und Verantwortung und zum Dialog mit Menschen anderen Glaubens
1. Die internationale Gemeinschaft muss gemeinsam daran arbeiten, Respekt vor der Vielfalt, der Kultur und der Religion weltweit zu pflegen. Religiöse Gemeinschaften und Führungspersönlichkeiten tragen eine besondere Verantwortung, Toleranz zu fördern und der Unwissenheit gegenüber anderen zu begegnen. Wir, die Vertreter und Vertreterinnen von 348 Kirchen aus 120 Ländern, die zur 9. Vollversammlung des ÖRK in Porto Alegre, Brasilien, zusammengekommen sind, bekräftigen unser Engagement für einen respektvollen Dialog und für Zusammenarbeit zwischen Menschen unterschiedlichen Glaubens. Im Dialog erfahren wir etwas über den Glauben des anderen und können unterschwellige Frustrationen und Verletzungen besser verstehen. Wir sehen uns selbst mit den Augen des anderen. Wir können auch besser einschätzen, welche Rolle die Religion in der nationalen und internationalen Politik spielt.
2. In einer Welt, in der wir eine wachsende Interaktion zwischen Religion und Politik erleben, sind viele Konflikte und Spannungen religiös geprägt. Schon immer hat der ÖRK den interreligiösen Dialog auf globaler und lokaler Ebene gefördert. Wir rufen Mitgliedskirchen und nationale Kirchenräte eindringlich dazu auf, Foren für einen solchen Dialog einzurichten. Dialog sollte einhergehen mit Zusammenarbeit, wann immer sich Glaubensgemeinschaften zu Fragen von gemeinsamem Interesse zusammen an die übrige Zivilgesellschaft und die Regierungen wenden können; dies gilt insbesondere dann, wenn Religionen, heilige Stätten, Minderheitenrechte oder Menschenrechte bedroht sind.
3. Angesichts der Karikaturen des Propheten Mohammed, die erstmals im September letzten Jahres in Dänemark veröffentlicht wurden, ist es von entscheidender Bedeutung, Dialog und Zusammenarbeit zwischen Christen und Muslimen zu fördern. Die Veröffentlichungen haben weltweit zu Kontroversen geführt. Der Wiederabdruck und die heftigen Reaktionen darauf verstärken die Spannungen. Wir bedauern die Veröffentlichung der Karikaturen und die heftigen Reaktionen darauf.
4. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in der Tat ein elementares Menschenrecht, das garantiert und geschützt werden muss. Am besten geschieht dies, wenn Machtstrukturen zur Verantwortung gezogen werden und Machtmissbrauch verurteilt wird. Mit der Veröffentlichung der Karikaturen wurde das Grundrecht der freien Meinungsäußerung dazu benutzt, andere zu verletzen, indem ihre Religion, ihre Werte und ihre Würde ins Lächerliche gezogen wurden. Dadurch wird die Grundlage dieses Rechts entwertet. Erinnern wir uns daran, was Petrus schrieb: „Als die Freien, und nicht als hättet ihr die Freiheit zum Deckmantel der Bosheit, sondern als die Knechte Gottes – ehrt jedermann“ (1.Pt 2,16-17). Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung missbraucht wird, sollte mit gewaltfreien Mitteln wie Kritik oder scharfem Widerspruch reagiert werden.
5. Wir erkennen, dass hinter den gegenwärtigen Spannungen nicht nur religiöse Aspekte stehen. Das Unvermögen, den Konflikt zwischen Arabern und Israelis gerecht und friedlich zu lösen, die Schwierigkeiten, die Ergebnisse freier Wahlen zu akzeptieren, sowie die Kriege gegen Irak und in Afghanistan führen zu neuen Frustrationen, die an die historischen Erfahrungen der Kreuzzüge und des Kolonialismus anknüpfen. In weiten Teilen der Welt fühlen sich Menschen politisch und ökonomisch ausgegrenzt, und häufig haben sie den Eindruck, dass bei Themen, die ihnen wichtig sind, von den herrschenden Mächten und Kulturen mit zweierlei Maß gemessen wird. In vielen der reichen Länder, die in der Welt den Ton angeben, hat die Integrationspolitik versagt. Neue Minderheiten werden nicht willkommen geheißen, sondern stoßen auf Rassismus, Vorurteile, Fremdenfeindlichkeit und mangelnden Respekt für ihre Religion.
6. Die eigentlichen Spannungen in unserer Welt bestehen nicht zwischen verschiedenen Religionen und Glaubensrichtungen, sondern zwischen aggressiven intoleranten und manipulativen weltlichen und religiösen Ideologien. Solche Ideologien dienen dazu, Gewaltanwendung, den Ausschluss von Minderheiten und politische Vorherrschaft zu legitimieren. Hauptopfer der Kontroversen sind religiöse Minderheiten, die im Kontext einer anderen Mehrheitskultur leben. Doch erleben wir gleichzeitig eine Zunahme von Respekt und Toleranz in allen Kulturen. Viele lernen, dass es möglich ist, anders zu sein, sogar andere Meinungen zu vertreten und doch miteinander in einem ruhigen Dialog zum Wohl aller zusammenzuarbeiten.
7. Die aktuelle Krise zeigt die Notwendigkeit, dass säkulare Staaten und Gesellschaften die Rolle und Bedeutung der Religion in einer multikulturellen und globalisierten Welt besser verstehen und stärker respektieren müssen, insbesondere als wesentliche Dimension der menschlichen Identität. Dies kann der Religion und den Gläubigen helfen, Werkzeuge zur Überbrückung von Spaltungen zwischen Kulturen und Völkern zu sein und zur Lösung unterschwelliger Probleme beizutragen.
Vorschläge
Die vom 14.–23. Februar 2006 in Porto Alegre (Brasilien) tagende Neunte Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen möge
den Protokollpunkt zur gegenseitigen Achtung und Verantwortung und zum Dialog mit Menschen anderen Glaubens annehmen;
Mitgliedskirchen und ökumenische Partner auf der ganzen Welt dazu aufrufen, ihre Solidarität mit jenen zu zeigen, deren religiöse Symbole und Gefühle angegriffen werden und die ihren Glauben mit gewaltfreien Mitteln verteidigen;
allen Mitgliedskirchen, den nationalen und regionalen Kirchenräten empfehlen, zur Einrichtung von Foren für einen Dialog mit Menschen anderen Glaubens beizutragen und sich mit den aktuellen ebenso wie den unterschwelligen sozialen, ökonomischen und politischen Gründen der Spaltung auseinanderzusetzen;
die Mitgliedskirchen und ökumenischen Partner in Kontexten, in denen sich die Interaktion von Religion und Politik spaltend auswirkt, eindringlich dazu auffordern, den Dialog mit anderen Religionsführern auszuweiten, Gemeinsamkeiten zu suchen und einen gemeinsamen Verhaltenskodex zu entwickeln;
Mitgliedskirchen und ökumenische Partner auf der ganzen Welt dazu aufrufen, sich auch weiterhin in ihren jeweiligen Gesellschaften mit Rassismus, Vorurteilen und Fremdenfeindlichkeit auseinanderzusetzen und gemeinsam mit Menschen anderen Glaubens eine Kultur des Respekts und der Toleranz zu pflegen;
unseren Einsatz für das Recht auf freie Meinungsäußung bekräftigen, während Mitgliedskirchen gleichzeitig dazu aufgerufen sind, sich an der notwendigen Diskussion darüber zu beteiligen, wie ethisches Verhalten und ein sicheres Urteilsvermögen bei der Anwendung dieses Rechts gewahrt werden können.
The WCC is a fellowship of churches, now 349 in more than 110 countries in all continents from virtually all christian traditions 

